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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 4 AR 55/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 |
Beschluss
4 AR 55/00 5 OH 6/00 LG Lüneburg
In dem Verfahren über die Bestimmung des Gerichts
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 23. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht Lüneburg wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Antragsteller will gegen die Antragsgegnerinnen ein selbständiges Beweissicherungsverfahren betreiben, weil er sie für einen Getriebeschaden seines von der Antragsgegnerin zu 1 zu einem Dreiradgespann umgebauten Solomotorrades, welches die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2 ihm verkauft hatte, als Streitgenossen in Anspruch nehmen will. Die Antragsgegnerin zu 2 lehnt ihre Haftung wegen des Umbaus, der nach ihrer Auffassung die eigentliche Ursache für den Getriebeschaden sei, ab, während die Antragsgegnerin zu 1 auf die Haftung des Verkäufers des Solomotorrades als Antriebsmaschine verweist. Das beim Landgericht Lüneburg bereits anhängige Beweissicherungsverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 will der Antragssteller gegen die Antragsgegnerin zu 2 erweitern. Diese hat ihren Gerichtsstand nicht beim Landgericht Lüneburg, sondern beim Landgericht Bremen. Sie hat um Zurückweisung des Antrags gebeten, weil die Voraussetzungen für die Bestimmungen eines gemeinsamen Gerichtsstandes nicht vorlägen; die Antragsgegnerinnen stünden aufgrund jeweils selbständiger und nicht miteinander verbundener Verträge in Rechtsbeziehungen zum Antragsteller, eine gesamtschuldnerische Haftung gebe es nicht.
Der Antrag auf Bestimmung eines für beide Antragsgegnerinnen gemeinsam zuständigen Gerichts ist zulässig und begründet. § 36 ZPO findet auch im selbständigen Beweissicherungsverfahren Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36, Rdnr.2). Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen unterschiedlichen Gerichtsstandes als Streitgenossen verklagt oder gerichtlich in Anspruch genommen werden sollen. Das ist hier der Fall. Für die Inanspruchnahme beider Antragsgegnerinnen als Streitgenossen ist nach h. M., der der Senat folgt, eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht erforderlich, es genügt vielmehr einfache Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36, Rdnr. 14 im Anschluss an BGH NJW 1992, 981; 1998, 686). Mindestens eine einfache Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO besteht hier aber. Denn nach dieser Vorschrift können mehrere Personen auch dann gemeinschaftlich als Streitgenossen verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Anspruchs bilden. Das hat die Rechtsprechung z. B. angenommen bei Ansprüchen mehrerer Geschädigter aus einem Verkehrsunfall oder sonst dem gleichen Schadensereignis, insbesondere aber auch bei Ansprüchen gegen mehrere Verantwortliche für Mängel an einem Bauwerk oder Ansprüche mehrerer Käufer, die Kaufverträge unter gleichartigen Bedingungen abgeschlossen haben; die Voraussetzungen des § 60 ZPO sind dabei seinem auf eine prozessökonomische Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten abzielenden Zweck entsprechend weit auszulegen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 60 Rd. 7 m. w. N.). So liegt es auch im hier zu beurteilenden Fall, denn der Mangel ist an einem Gespann eingetreten, dessen Bestandteile von den beiden Antragsgegnerinnen geliefert bzw. bearbeitet worden sind. Gerade wenn es wie hier in Betracht kommt, dass jeder der potientiell in Betracht kommenden Verantwortlichen die Haftung auf den jeweils Anderen abzuschieben versucht, erscheint eine gemeinsame Prozessführung und insbesondere auch eine gemeinschaftliche Beweiserhebung unter formeller Beteiligung beider Antragsgegnerinnen prozesswirtschaftlich sinnvoll, damit ein möglichst einheitliches Beweisergebnis gefunden werden kann und nicht widersprechende Ergebnisse wegen unterschiedlicher Prozessführung herauskommen.
Der Senat hat das Landgericht Lüneburg bestimmt, weil bei ihm das Beweisssicherungsverfahren bereits anhängig und ein Beweisbeschluss bereits ergangen ist.
Ende der Entscheidung
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