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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: 4 AR 62/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 |
4 AR 62/01
Beschluss
In dem Verfahren
über die Bestimmung des Gerichts
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 11. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 19. Juli 2001, ein gemeinsames örtlich zuständiges Gericht für die beiden Streitgenossen zu bestimmen, wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Kaufvertrages vom 23. September 2000 über ein Wohnmobil wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Ferner nimmt er den Streitgenossen, der das Geschäft für den Beklagten vermittelte, ebenfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Nach einem Mahnverfahren vor dem Amtsgericht ####### (Wohnsitz des Klägers) hat sich dieses auf Antrag des Klägers vom 2. April 2001 (Bl. 67 GA) durch Beschluss vom 30. Mai 2001 (Bl. 80 GA) gemäß § 281 ZPO für örtlich unzuständig erklärt, die Verfahren gemäß § 145 ZPO getrennt und an die Wohnsitzgerichte der beiden Streitgenossen (#####################) gemäß §§ 12, 13 ZPO verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 (Bl. 77 GA) beantragt der Kläger, die Verfahren wieder zu verbinden und eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.
II.
Der Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da er unbegründet ist . Zwar ist das Oberlandesgericht ####### gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Bestimmung einer gemeinsamen örtlichen Zuständigkeit von Streitgenossen zuständig. Es sind auch verschiedene Amtsgerichte zuständig. Gleichwohl ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nunmehr nicht mehr zulässig, nachdem das Amtsgericht ####### durch den Beschluss vom 30. Mai 2001 (Bl. 80 GA) auf Antrag des Klägers die Verfahren getrennt und an die Amtsgerichte Hameln und Langen jeweils verwiesen hat, da diese Verweisung bindend ist (vgl. BayObLGZ 92, 90; BAG NJW 1997, 759; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36 Rdnr. 16). Für eine Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts ist daher kein Raum mehr vorhanden. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren fort ( vgl. BGH NJW - RR 95, 702; Zöller/Vollkommer a.a.0., Rdnr. 28).
Der Bindungswirkung steht auch nicht die Trennung der Verfahren entgegen. Gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist eine Trennung aufgrund subjektiver Klagenhäufung zulässig (vgl. Zöller/Greger, a.a.0., § 145 Rdnr. 2). Zwar liegt vorliegend ein rechtlicher Zusammenhang der Verfahren vor. Dadurch wird jedoch die Trennung nicht verboten, sie ist in der Regel nur untunlich (vgl. Zöller a.a.O., Rdnr. 5).
Da mithin eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO rechtlich nicht mehr möglich war, war der Antrag des Klägers gerichtsgebührenfrei zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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