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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: 4 AR 74/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 348 |
4 AR 74/06
Beschluss
In dem Verfahren
über die Bestimmung des zuständigen Gerichts
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht P. und den Richter am Oberlandesgericht R. am 4. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht - 1. Zivilkammer - Hannover ist zunächst zuständig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen der 1. Zivilkammer und der 7. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Hannover ist auf den Vorlagebeschluss der 7. Kammer für Handelssachen vom 25. September 2006 in analoger Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO durch den Senat als das nächsthöhere Gericht zu entscheiden, nachdem sich beide Spruchkörper zuvor rechtskräftig (§ 102 Satz 1 GVG) mit den Beschlüssen vom 31. Juli und 25. September 2006 für (funktionell) unzuständig erklärt haben (vgl. Senat OLGR Celle, 2004, 370; OLG Stuttgart OLGR 2002, 455; OLG Düsseldorf NJWRR 2001, 1220; OLG Braunschweig NJWRR 1995, 1535; BGH - obiter dictum - NJW 2000, 80, 81).
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ist zuständig, weil der Verweisungsbeschluss ihrer Einzelrichterin vom 31. Juli 2006 entgegen § 102 Satz 2 GVG ausnahmsweise für die Kammer für Handelssachen nicht als bindend anzusehen ist.
Ein Verweisungsbeschluss kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2003, 3201) dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJWRR 2002, 1498). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45, 49; BGH MDR 1996, 1032). Darüber hinaus muss die Bindung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann zurücktreten, wenn sie zu einer willkürlichen Ausschaltung des gesetzlichen Richters führen würde, die auf Rechtsmittel zur Aufhebung der Entscheidung führen müsste (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. § 102 Rn. 6 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Allerdings ist die Auffassung der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover und innerhalb des Landgerichts der Kammer für Handelssachen sei in analoger Anwendung von § 246 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG gegeben, nicht als objektiv willkürlich anzusehen. Zwar fehlt es an einem rechtzeitigen Verweisungsantrag des Klägers gemäß § 96 GVG. Die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer hat indes den Verweisungsbeschluss auch nicht mit dem Charakter des Rechtsstreits als Handelssache gemäß § 95 Abs. 4 a GVG begründet, sondern auf die entsprechende Anwendung einer nach seiner Auffassung einschlägigen Spezialnorm verwiesen, die in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich für aktienrechtliche Anfechtungsklagen eine von Anträgen der Parteien unabhängige ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und zugleich eine ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen (soweit bei dem Landgericht vorhanden) begründet. Diese Auffassung wird immerhin auf die in einem weit verbreiteten Kommentar zum GmbH-Gesetz (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 6. Aufl. 2006, Anh. zu § 47 Rdnr. 168) vertretene Ansicht gestützt, nach der für gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklagen bei der GmbH die ausschließliche (sachliche) Zuständigkeit des Landgerichts in analoger Anwendung von § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG bestehen und innerhalb des Gerichts gemäß § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG die Kammer für Handelssachen (funktionell) zuständig sein soll. Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen geht selbst davon aus, dass für gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklagen bezüglich einer GmbH § 246 AktG analog anzuwenden sei. Ob ihre Auffassung zutrifft, dass durch die entsprechende Anwendung von Gesetzesnormen eine ausschließliche Zuständigkeit nicht begründet werden kann, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Die unter Hinweis auf das Literaturzitat näher begründete abweichende Auffassung der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer würde nämlich auch dann insoweit allenfalls auf einem einfachen Rechtsanwendungsfehler beruhen. Objektive Willkür erfordert indes eine offensichtlich unhaltbare Beurteilung.
Der Verweisungsbeschluss vom 31. Juli 2006 ist jedoch deshalb als objektiv willkürlich anzusehen, weil der Beschluss nicht von der Zivilkammer in voller Besetzung gemäß § 76 GVG, sondern durch die Einzelrichterin gefasst worden ist. Die Einzelrichterin, die den Beschluss ohne die vorherige Übertragung durch die Kammer gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO gefasst hat, war nicht als der gesetzliche Richter anzusehen. Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht begründet worden, weil das Präsidium des Landgerichts in seinem Geschäftsverteilungsplan für 2006 (IV a 1., S. 24) der 1. Zivilkammer die Spezialzuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht sowie aus Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern (Ausnahme: Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereins und Genossenschaftsrecht) zugewiesen hat. Bei der hier einschlägigen Rechtstreitigkeit aus dem Gesellschaftsrecht handelt es sich um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 4 a HGB. Die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters greift jedoch nicht ein, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit der Kammer wegen der Zuordnung des Rechtsstreits u.a. zu dem Sachgebiet "Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne von § 95 GVG" begründet ist, § 348 Abs. 1 Satz 2 f ZPO. Der Umstand, dass der 1. Zivilkammer die Zuständigkeit für das vorbezeichnete Sachgebiet nicht vollständig übertragen worden ist, ist nicht erheblich. Gehört nämlich der Rechtsstreit zu einem Spezialgebiet des im Gesetz genannten Katalogs und ist er der Kammer wegen einer damit nicht unbedingt deckungsgleichen Spezialzuständigkeit zugewiesen, so scheidet eine originäre Einzelrichterzuständigkeit aus und der Rechtsstreit kann nur auf dem Wege einer Übertragung nach § 348 a ZPO an den Einzelrichter gelangen (Zöller-Greger, 25. Aufl. § 348 Rdnr. 7). Dieses Verständnis der Regelung des § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO führt auch nicht zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Ansatzes 1 entscheidet nämlich die Kammer gemäß § 348 a Abs. 2 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Eine derartige Entscheidung ist hier jedoch ebenfalls nicht ergangen. Die nach alledem vorliegende Beschlussfassung durch die Einzelrichterin ohne die gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO notwendige Übertragung der Sache durch die zuständige Kammer stellt einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar, weil der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf den gesetzlichen Richter berührt ist. Insoweit gilt nichts anderes als für den umgekehrten Fall der Entscheidung der Kammer anstelle des originär zuständigen Einzelrichters (vgl. dazu: Senat OLGR Celle 2004, 370). Ohne einen bindenden Verweisungsbeschluss der Zivilkammer ist der Rechtsstreit dort weiter anhängig.
Die 1. Zivilkammer wird nunmehr ihre funktionelle Zuständigkeit erstmals in ihrer im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen vollen Besetzung eigenverantwortlich zu prüfen haben.
Ende der Entscheidung
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