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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 4 U 11/08
Rechtsgebiete: NEG, EnWG


Vorschriften:

NEG § 35
EnWG § 45
EnWG § 1
EnWG § 2
EnWG § 1
EnWG § 11
1. Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist eine staatliche Aufgabe zur existenziellen Grundsicherung.

2. Die Inanspruchnahme eines im Privateigentum stehenden Grundstücks ist zur Sicherstellung einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Energieversorgung grundsätzlich gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die enteignende Maßnahme zum Zwecke der Energieversorgung eines landwirtschaftlichen Betriebes infolge eines durch eine Betriebserweiterung erhöhten Energiebedarfs angeordnet wird und einem solchen Unternehmen durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen ist.


4 U 11/08 (Baul)

Beschluss

nach § 522 Abs. 2 ZPO, § 221 BauGB

In dem Besitzeinweisungsverfahren

aus Anlass der Verlegung zweier Niederspannungskabel von der Ortsnetzstation V. nach R. in der Gemeinde L. (Samtgemeinde E., LK G. B.)

betroffene Fläche: Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung L., eingetragen im Grundbuch von N., Blatt ...

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (Senat für Baulandsachen) durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ... und die Richterin am Landgericht ... am 28. Mai 2008 einstimmig gemäß §§ 522 Abs. 2 ZPO, 221 BauGB beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 5. Dezember 2007 verkündete Urteil der 43. Kammer des Landgerichts Hannover - Kammer für Baulandsachen - wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 5.526,25 EUR festgesetzt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Gründe:

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO, § 221 BauGB zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Mai 2008, an dem er festhält, zur fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin, den zugunsten der Antragsgegnerin erlassenen Besitzeinweisungsbeschluss vom 3. Mai 2007 aufzuheben, unbegründet ist. Der Beschluss des Beteiligten zu 4, die Antragsgegnerin zwecks Verlegung elektrischer Versorgungsleitungen vorzeitig in den Besitz des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks Flur ... der Gemarkung L., Flurstück ..., einzuweisen, ist gemäß § 35 NEG i. V. m. § 45 Abs. 3 EnWG rechtmäßig.

I.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht auf die Inanspruchnahme hoheitlicher Maßnahmen zur Durchführung einer Enteignung bzw. Belastung der Grundstücke der Antragstellerin zugunsten von der Antragsgegnerin durchzuführender Leitungsvorhaben verzichtet. Ein solcher Verzicht ergibt sich nicht aus dem zwischen der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geschlossenen Kreuzungsvertrag vom 13. August 1984, insbesondere nicht aus § 6 dieser Vereinbarung. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es sich hierbei lediglich um eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin handelt, wenn eine Änderung oder Verlegung der Kreuzung erforderlich werden sollte. Dieser Teil der schuldrechtlichen Vereinbarung setzt damit voraus, dass es zu einer Änderung oder Verlegung der Leitung kommen kann und regelt die dann zu klärende Frage, wer insoweit die entstehenden Kosten zu tragen hat. Dies stellt keinen Verzicht auf die künftige Durchsetzung gesetzlich vorgesehener Rechtschutzmöglichkeiten dar, falls sich die Beteiligten über die konkrete Durchführung der möglicherweise anstehenden Änderungen nicht einigen können. Die Beteiligten haben insoweit vorausschauend im Hinblick künftiger Entwicklungen das Erfordernis späterer Änderungen/Verlegungen bedacht und diese damit grundsätzlich auch für zulässig erachtet und lediglich die Kostentragungspflicht vorab klären wollen. Auch aus § 4 des Kreuzungsvertrags ergibt sich keine Beschränkung gesetzlich vorgesehener Rechtschutzmöglichkeiten. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich gegenüber ihren Vertragspartnern zur Belastung ihrer Grundstücke mit persönlich beschränkten Dienstbarkeiten nicht verpflichten wollte, wirkt sich nicht darauf aus, dass der Vertragspartner in dem Fall, dass die Antragstellerin an einer einvernehmlichen vertraglichen Lösung nicht mitwirkt, einen dahingehenden Anspruch aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten hat. Würde man dieser Regelung einen Verzicht auf mögliche künftige Ansprüche entnehmen, würde dies bedeuten, dass allein die Antragstellerin die Bedingungen für ändernde oder neu abzuschließende Kreuzungsverträge stellen könnte. Eine solche Vertragsgestaltung ist nicht interessengerecht und würde einer gerichtlichen Kontrolle wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, der als Energieversorgungsunternehmen dem Gemeinwohl verpflichtet ist, nicht standhalten. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 8 der NE-Stromkreuzungsrichtlinien geht fehl. Unabhängig davon, dass diese im Verhältnis der Beteiligten aufgrund der Kündigung der Antragstellerin nicht mehr anzuwenden sind, lässt sich der genannten Vorschrift eine Beschränkung auf einen zivilrechtlichen Anspruch gerichtet auf eine Änderung des Kreuzungsvertrages nicht entnehmen. Es ist selbstverständlich, dass vor der Inanspruchnahme enteignungsrechtlicher Maßnahmen sämtliche weniger belastende Möglichkeiten wie eine Ergänzung eines bestehenden oder der Abschluss eines neuen Kreuzungsvertrages ausgeschöpft werden müssen, wie dies auch vorliegend - vergeblich - versucht wurde. Hingegen lässt sich § 8 der NE-Stromkreuzungsrichtlinien keine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche und im Falle ihres Scheiterns ein Ausschluss weitergehender öffentlich-rechtlicher Ansprüche entnehmen.

II.

Gemäß § 35 Abs. 1 NEG i. V. m. § 45 Abs. 3 EnWG kann nach Einleitung des Enteignungsverfahrens die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgen, wenn die sofortige Ausführung des beabsichtigten Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Enteignungsantrag entsprochen wird (vgl. zur vergleichbaren Norm des § 116 BauGB: Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2007, § 116 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Die von der Antragstellerin beantragte Enteignungsmaßnahme ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig und begründet. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 EnWG ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechen an Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nicht planfestgestellten Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. Die Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin beantragten Enteignungsmaßnahme zum Zwecke der Energieversorgung ist von dem zuständigen Nds. Umweltministerium gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG mit Bescheid vom 31. Januar 2007 festgestellt worden. Die Energieaufsichtsbehörde überprüft insoweit die Erforderlichkeit des Vorhabens summarisch dahingehend, ob die von dem Energieversorgungsunternehmen bezweckte Maßnahme ohne die Enteignung nicht durchführbar ist. Dabei stellt die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der schlüssigen Angaben des Energieversorgungsunternehmens den energiewirtschaftlichen Bedarf fest, überprüft die Möglichkeiten alternativer und das Grundeigentum weniger belastender Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks und entscheidet unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Danner/Theobald, EnWG, § 45 Rn. 32). Mit der Entscheidung der Fachaufsichtsbehörde steht die generelle energiewirtschaftliche Zulässigkeit des Vorhabens mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde und damit gleichzeitig fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug bzw. die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben rechtfertigt. Nachfolgend ist von der Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff gerade auf das einzelne betroffene Grundstück erfordert, d. h. die Enteignungsbehörde überprüft, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des konkreten Grundeigentums dem Gemeinwohlinteresse entspricht und verhältnismäßig ist (BVerwG in NJW 2003, 230. BVerwGE 72, 365. Beschl. d. BVerwG vom 29. Juni 1994, Az. 1 B 189/93. Urt. d. VG München vom 22. Januar 2004, Az. M 24 K 03.2206). Vorliegend bedeutet dies, dass die Enteignungsbehörde dem Grunde nach von der Zulässigkeit der enteignenden Maßnahme gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG ausgehen durfte, da ihrem Prüfungsumfang nur die Frage der Inanspruchnahme des konkreten Grundstücks für den verfolgten Zweck obliegt. Die von dem Nds. Umweltministerium als Energieaufsichtsbehörde getroffene Entscheidung, die in ihrem Kern die Feststellung eines energiewirtschaftlichen Bedarfs enthält, hat jedoch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu Lasten des betroffenen Grundstückseigentümers, da sie diesem gegenüber nicht unmittelbar rechtsverbindlich ist. Mithin ist sie in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren mit zu überprüfen (vgl. z. B. BVerwG in NJW 2003, 230).

a) Eine solche Überprüfung des Zulässigkeitsbescheides vom 31. Januar 2007 ergibt indessen, dass dieser inhaltlich nicht zu beanstanden ist, weil er offensichtlich keine Fehler aufweist. Energiewirtschaftlich erforderlich ist ein Stromleitungsvorhaben, wenn es eine vorhandene gegenwärtige oder auch in absehbarer Zeit entstehende Versorgungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient. Dem entsprechen die gesetzgeberischen Ziele der §§ 1, 11 EnWG, nach deren Inhalt die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, eine sichere, zuverlässige und leistungsfähige Energieversorgung der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, mithin Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen. Wie oben ausgeführt, obliegt der Aufsichtsbehörde eine summarische Überprüfung aufgrund schlüssiger Angaben des Energieversorgungsunternehmens. Danach ist vorliegend festzustellen, dass für das Leitungsvorhaben der Antragsgegnerin ein energiewirtschaftlicher Bedarf besteht. Die Antragsgegnerin hat - wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - eine Berechnung des erhöhten Energiebedarfs eines ihrer Kunden vorgelegt (vgl. Anlage 3 zum Antrag der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2007). Soweit die Antragstellerin behauptet, es sei bei diesem Kunden eine ausreichende elektrische Versorgung vorhanden gewesen und hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, ist dem nicht nachzugehen. Es kann vielmehr unterstellt werden, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte und nachvollziehbare Berechnung die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt und sich bei dem betroffenen Endabnehmer aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - aus welchen Gründen auch immer - ein erhöhter Energiebedarf ergeben hat. Denn eine generelle Verpflichtung zur Heranziehung von Sachverständigen zur Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines Leitungsvorhabens besteht nicht. Die bei dieser Feststellung von der Fachaufsichtsbehörde vorzunehmenden Überprüfung, die auch die Prüfung technischer Alternativen mit einschließt, ist mit wertenden Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen verbunden, die als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG in NJW 2003, 230, BVerwGE 72, 365). Im Übrigen wäre diese Frage endgültig im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren auch nicht zu klären, sondern bleibt ggf. dem Enteignungsverfahren vorbehalten, weil das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren eine zeitnahe Entscheidung herbeiführen muss, um der Dringlichkeit des Vorhabens gerecht zu werden. Hierfür reicht eben eine hohe Wahrscheinlichkeit bezüglich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen aus und dies bedeutet gleichzeitig, dass durchaus Restzweifel verbleiben könnten und diese jedenfalls nicht bis hin zur Einholung zeitaufwändiger Sachverständigengutachten geklärt werden müssten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 116 Rn. 4). Die Antragstellerin nimmt auch nicht zu den konkreten Messergebnissen Stellung, sodass im Rahmen des gebotenen Prüfungsumfangs aufgrund deren Nachvollziehbarkeit von ihrer Richtigkeit auszugehen ist.

Die weitere Voraussetzung, dass das Wohl der Allgemeinheit die generelle Beschränkung von Grundeigentum für das von der Antragsgegnerin geplante Leitungsvorhaben erfordert, ist ebenfalls mit der gebotenen Einschränkung einer hohen Wahrscheinlichkeit erfüllt. Wie oben bereits ausgeführt, dient das Leitungsvorhaben der Antragsgegnerin der Energieversorgung und erfüllt damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, mithin eine grundsätzlich staatliche Aufgabe, weil eine ausreichende Energieversorgung zur existenziellen Grundsicherung aller Bürger gehört. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, das Leitungsvorhaben der Antragsgegnerin diene lediglich dem privatwirtschaftlichen Betrieb des Landwirtes H. und dessen Gewinnmaximierung, greifen diese Bedenken nicht durch. Grundsätzlich ist die Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens zulässig, wenn einem solchen Unternehmen durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen ist und gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit sicher und preisgünstig geführt wird (BVerwG in NJW 2003, 230). Dies ist vorliegend der Fall, weil mit dem Energiewirtschaftsgesetz die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Energieversorgung auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen übertragen worden ist. Die von diesen Unternehmen zu leistende Versorgung ergibt sich aus §§ 1, 11 EnWG, die die staatlichen Aufgaben einer angemessenen Grundversorgung sicherstellen. Die staatliche Kontrolle und Aufsicht ist durch die Vorschriften des 8. Teil des Energiewirtschaftsgesetzes gewährleistet. Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, das Leitungsvorhaben der Antragsgegnerin unterliege deshalb nicht dem Gemeinwohlinteresse, weil dieses Vorhaben nur einem einzelnen Stromkunden zugute komme, der überdies seien Betrieb nicht ausweiten, sondern diesen auf die vorhandenen Kapazitäten einstellen müsse, überzeugt dies nicht. In dem Besitzeinweisungsbeschluss des Beteiligten zu 4 ist zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gemeinwohlinteresse nicht nur der Allgemeinheit in Gestalt einer Vielzahl von Energieversorgungsempfängern dient, sondern jedem einzelnen Endabnehmer. Andernfalls könnten Energieversorgungsunternehmen eine Verlegung von Leitungen und damit ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Grundversorgung in strukturschwachen Gebieten nahezu unmöglich gemacht werden. Gerade in ländlichen Gebieten würden vereinzelte landwirtschaftliche Betriebe von einer Energieversorgung auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes quasi ausgeschlossen, weil sie Einzelabnehmer sind. Einer solchen Situation wird aber gerade durch den Anspruch auf eine angemessene Grundsicherung als Ausfluss der Daseinsvorsorge entgegengewirkt. Dies ergibt sich vorliegend auch daraus, dass die Antragsgegnerin für den Bereich, in dem der hier betroffene Landwirt mit seinem Betrieb ansässig ist, Grundversorger ist. Das Leitungsvorhaben dient auch nicht einem einzelnen privatwirtschaftlichen Zweck. Es kommt für die Inanspruchnahme eines Grundstücks zum Zwecke der Verlegung einer Stromleitung nicht darauf an, ob der Endabnehmer der Antragsgegnerin seinen Betrieb in der Vergangenheit erweitert hat oder dies in absehbarer Zeit plant. Der Strombedarf jedes Stromkunden kann sich mit ändernden Lebensverhältnissen oder aus betrieblichen Gründen erhöhen und erfordert eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse, auf die der Endabnehmer wegen der garantierten Grundsicherung einen Anspruch hat. Es geht hier nicht um den Fall, dass Grundeigentum umfassend und ausschließlich zum Zwecke der Errichtung eines privatwirtschaftlichen Betriebes entzogen werden soll, wie dies in den von der Antragstellerin aufgeführten Beispielen der Fall ist. Hier geht es um den Bestand eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Energiebedarf sich aufgrund veränderter Umstände erhöht hat. Die Antragstellerin verkennt überdies, dass der landwirtschaftliche Versorgungsbetrieb selbst in seiner Nutzung auch dem allgemeinen Wohl und nicht nur Privatinteressen dient und evtl. Erweiterungen schon deshalb förderungswürdig wären.

Gegen die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 EnWG bestehen ferner keine Bedenken, weil alternative Möglichkeiten oder mildere Maßnahmen zur Erreichung des energiewirtschaftlich erforderlichen Zwecks erkennbar nicht vorliegen. Die enteignende Maßnahme ist durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Gestattungsvertrages vorliegend nicht zu verhindern, weil die Antragstellerin aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Höhe einer angemessenen Entschädigungszahlung den Abschluss eines neuen Kreuzungsvertrages endgültig abgelehnt hat. Diese Ablehnung beruht auch nicht auf einer willkürlichen Weigerung der Antragsgegnerin, den Vertrag zu den Bedingungen der Antragstellerin abzuschließen. Die Antragstellerin hat insoweit eine Entschädigung von ca. 28.000 EUR verlangt, was bereits im Hinblick auf den von dem Gutachterausschuss ermittelten Wert des gesamten Grundstücks von ca. 85,00 EUR unverhältnismäßig ist. Das gilt umso mehr, als es hier nicht um die Entziehung des Grundstückes, sondern nur um eine Leitungsdienstbarkeit für ein im Bereich einer Wegekreuzung zu verlegendes Erdkabel geht.

Auch mildere, unterhalb der Enteignungsgrenze liegende Maßnahmen, die das Vorhaben der Antragsgegnerin durchführbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin fordert in dem Enteignungsverfahren bereits eine das Eigentum der Antragstellerin möglichst wenig belastende Maßnahme, indem sie die Einräumung einer zu ihren Gunsten einzutragenden persönlich beschränkten Dienstbarkeit beantragt hat.

Die Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde ist demnach nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere auch verhältnismäßig, da es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die Gemeinwohlinteressen gegenüber einem einzelnen Grundstückseigentümer höher zu bewerten, wenn dieser durch die Verlegung einer unterirdisch verlaufenden Stromleitung in der Ausübung seiner Eigentumsrechte nur unwesentlich beeinträchtigt wird und sich auf eine alternative schuldrechtliche Gestattung zu zumutbaren Bedingungen nicht einlässt. Dem Interesse des einzelnen Grundstückseigentümers wird zudem durch die im Rahmen des Enteignungsverfahren zu beschließende Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks Rechnung getragen.

b) Die Entscheidung der Enteignungsbehörde, das oben konkretisierte Gemeinwohl erfordere den Zugriff gerade auf das Grundstück der Antragstellerin und deshalb werde das Enteignungsverfahren voraussichtlich erfolgreich sein, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung ist aber auch hier insoweit beschränkt, als die Entscheidung der Enteignungsbehörde über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen enthält, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen sind, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch und einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (z. B. BVerwGE 72, 365). Die Erwägungen des Beteiligten zu 4 sind insoweit nicht zu beanstanden, da sie nachvollziehbar sind und die Abwägung der Gemeinwohlinteressen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 3 GG unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Überwiegen des Interesses der Antragsgegnerin an der Durchführung ihres Vorhabens ergibt. Wie oben ausgeführt, dient das Vorhaben der Antragsgegnerin dem Wohle der Gemeinheit, § 2 Nr. 1 NEG. Das Gemeinwohl erfordert auch den Zugriff auf das Grundstück der Antragstellerin i. S. d. § 4 NEG. Hierzu hat die Enteignungsbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgesehene Trassenverlauf des Vorhabens der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin unumgänglich macht, da sie aus technischen und finanziellen Gründen einzig sinnvoll und vernünftig ist (vgl. S. 18 unten ff. des Besitzeinweisungsbeschlusses). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die mit einem Vorhaben des Energieversorgungsunternehmens verbundenen Kosten bei der Entscheidung einer Trassenführung zu berücksichtigen. Aus der Alternativberechnung der Antragsgegnerin ergibt sich eine Kostenbelastung von ca. 40.000 EUR für eine Alternativführung. Demgegenüber verursacht die beabsichtigte Führung Kosten von ca. 3.000 EUR. Beachtet man, dass das Energieversorgungsunternehmen nach § 1 EnWG verpflichtet ist, ihr Netzwerk kostengünstig im Interesse ihrer Kunden zu betreiben und entstehende Kosten jedenfalls teilweise auf die Endabnehmer umgelegt werden, so versteht es sich von selbst, dass eine derart außer Verhältnis stehende Alternativführung nicht in Betracht kommen kann. Dies würde die Antragstellerin, die zum Betrieb ihrer Anlage selbst auf Strom angewiesen ist, in einem sie betreffenden Verfahren - zu Recht - auch nicht hinnehmen wollen. Des Weiteren ist darauf abzustellen, dass eine technisch einwandfreie Lösung eine gradlinige Leitungsführung auf kürzestem Weg erfordert und keine "Umwege" zur Umgehung eines einzelnen kleinen Grundstücks nehmen soll (OVG Lüneburg in NJW 1967, 2375). Ein dem heutigen Stand der Technik entsprechendes Leitungsführungssystem erfordert auch die unterirdische Verlegung von Leitungen, da dieses sicherer als das vorhandene Freileitungssystem ist und das einzelne Grundstück der Antragstellerin weniger belastet. Die Voraussetzungen des § 5 NEG liegen ebenfalls vor, da sich die Antragsgegnerin - wie oben ausgeführt - zur Vermeidung einer enteignenden Maßnahme um den Abschluss eines Kreuzungsvertrages bemüht hat, dies von der Antragstellerin vor Einleitung des Verfahrens abgelehnt wurde und auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2007 eine Einigung nicht zustande kam.

Die im Enteignungsverfahren gebotene Interessenabwägung wird voraussichtlich ein Überwiegen der Gemeinwohlinteressen an der Durchführung des Vorhabens gegenüber dem Eigentumsrecht der Antragstellerin ergeben. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, ihr entstünden durch die unterirdische Verlegung Nachteile, weil durch den zulässigen Eisenbahnverkehr eine Schädigung der unterirdischen Leitung drohe und infolgedessen u. U. der Bahnbetrieb eingestellt werden müsse, überzeugt dies nicht. Dieser Gefahr wird durch eine technisch sichere Verlegung der Kabel begegnet, indem diese mehrere Meter unterhalb der Erde und in Kabelschutzschächten verlegt werden.

Damit wird das Enteignungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragsgegnerin entschieden werden.

2. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist auch gemäß § 35 NEG aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten.

Die Durchführung eines vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Grundstück im Enteignungsverfahren lediglich mit einem dinglichen Recht belastet werden soll, um den Enteignungszweck zu erreichen, § 8 Abs. 1 Satz 2 NEG.

Die vorzeitige Besitzeinweisung erfordert die Dringlichkeit der Maßnahme, wobei ein strenger Maßstab geboten ist. Die zur Durchführung des Vorhabens benötigte Fläche muss sofort benötigt werden und ihre Inanspruchnahme kann nicht bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens zurückgestellt werden (OLG Celle in OLGR Celle 1999, 177). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vorzeitige Besitzeinweisung der Antragsgegnerin ist dringend geboten, weil ohne die sofortige Durchführung des Leitungsvorhabens der Antragsgegnerin die Belange der Allgemeinheit erheblich verletzt und wegen dieser drohenden Nachteile die Antragstellerin die nicht aufschiebbare Maßnahme dulden muss. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht vor, wenn von der enteignenden Maßnahme lediglich eine einzelne Person oder ein einzelner Betrieb betroffen ist, jedoch gilt dies dann nicht, wenn von diesem Betrieb wichtige Versorgungsaufgaben wahrgenommen werden (Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 116 Rn. 5). Dies ist hier - wie oben ausgeführt - der Fall, weil die Antragsgegnerin wichtige Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge zur Gewährleistung energiewirtschaftlicher Grundversorgung erfüllt. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass das Leitungsvorhaben letztlich nur einem Endabnehmer dient. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der einzelne Endabnehmer ist Teil einer Allgemeinheit, die einen Anspruch auf angemessene und ausreichende Versorgung mit Energie hat. Die sofortige Durchführung des Vorhabens ist dringend geboten, weil die vorhandene Versorgung nicht ausreichend ist, um den betrieblichen Bedürfnissen des Endabnehmers der Antragsgegnerin zu genügen. Dies ergibt sich aus der energiewirtschaftlichen Berechnung der Antragsgegnerin, nach der die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen sowie aus der Stellungnahme des betroffenen Landwirts vom 12. April 2007, in dem dieser auf die Dringlichkeit erhöhter Stromkapazität im Hinblick auf die jahreszeitlich bedingt zu erwartenden steigenden Temperaturen hinweist. Diese Stellungnahme konnte die Enteignungsbehörde mit zur Grundlage ihrer Entscheidung machen und auch dies hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Insbesondere bedarf es insoweit nicht einer Beweiserhebung durch Vernehmung des betroffenen Landwirts H. Die Dringlichkeit des Vorhabens ergibt sich auch aus den von der Enteignungsbehörde ausführlich dargelegten Gründen zur Wahrung des Tierschutzes. Die Sicherstellung artgerechter Tierhaltung unter Einhaltung der hierfür maßgeblichen Vorschriften ist bei der Frage, ob die Verlegung einer zusätzlichen Leitung zur ausreichenden Stromversorgung eines landwirtschaftlichen Betriebes sofort durchzuführen ist, zu berücksichtigen und stellt einen wesentlichen öffentlichen Belang dar, der ein sofortiges Einschreiten erfordert. Der Einwand der Antragstellerin, der Landwirt müsse seinen Betrieb so einrichten, dass er der vorhandenen Stromkapazität entspreche, trifft nicht zu. Die Führung eines Betriebes sowie dessen evtl. Erweiterungen haben sich nicht den vorhandenen Kapazitäten unterzuordnen. vielmehr hat der Landwirt einen Anspruch auf ergänzende Versorgung gegenüber seinem Grundversorger und das Energieversorgungsunternehmen muss diesen Anspruch erfüllen. Mithin ist die vorzeitige Besitzeinweisung rechtmäßig, wenn das Energieversorgungsunternehmen wegen drohender Nachteile bei ihrem Endabnehmer die vorhandenen Kapazitäten erhöhen muss und dies nur durch Verlegung neuer Leitungen möglich ist.

Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Verlegung der Stromleitung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der vorzeitigen Besitzeinweisung verschont zu bleiben, führt zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen. Die Antragstellerin wird durch die Maßnahme nicht weiter belastet, da die Leitung mehrere Meter unter der Erdoberfläche verläuft. Die von ihr behauptete Schädigung durch den Eisenbahnbetrieb überzeugt nicht und die von ihr vorgetragenen künftigen Nachteile eines erhöhten Verwaltungsaufwandes wird im endgültigen Enteignungsverfahren im Rahmen der zu leistenden Entschädigung ausgeglichen. Die Antragstellerin muss sich insoweit auch vorhalten lassen, dass sie selbst zunächst keine Nachteile hinsichtlich des Vorhabens der Antragsgegnerin gesehen hatte, da sie ursprünglich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden war, indem sie der Antragsgegnerin einen Kreuzungsvertrag allerdings zu nicht hinnehmbaren Bedingungen angeboten hatte. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen ist es daher verhältnismäßig gewesen, die Antragsgegnerin zur Durchführung ihres Leitungsvorhabens vorzeitig in den Besitz des Grundstücks der Antragstellerin einzuweisen, um die sofortige Versorgung mit Strom sicherzustellen und drohende Gefahren von dem Betrieb ihres Endabnehmers abzuwenden. Der vorzeitige Besitzeinweisungsbescheid ist somit rechtmäßig, wie das Landgericht festgestellt hat, und die Berufung bleibt erfolglos.

3. Der Streitwert war auf 5.526,25 EUR festzusetzen. Im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren ist der Streitwert anhand des Interesses des Antragstellers zu bewerten und beträgt regelmäßig 20 % dieses Wertes (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 116 Rn. 13). Das Interesse der Antragstellerin besteht in der Höhe der von ihr verlangten Entschädigungszahlung, mithin in Höhe eines Betrages von 27.631,26 EUR. 20 % dieses Betrages ergeben den festgesetzten Wert. Es wird erwogen, unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf diesen Betrag auch den Streitwert für die erste Instanz festzusetzen."

2. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2008 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Antragstellerin wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Sachvortrag sowie ihre hierzu geäußerten Rechtsansichten, sodass es bei den Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Mai 2008 bleibt.

Soweit die Antragstellerin weiterhin die Auffassung vertritt, dem Anspruch der Antragsgegnerin stünde der Kreuzungsvertrag vom 6./13. August 1984 i. V. m. § 8 der Stromkreuzungsrichtlinien entgegen, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Es bleibt insoweit bei den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 5. Mai 2008 (S. 3/4). Die Antragstellerin verkennt, dass sie selbst an dem oben genannten Kreuzungsvertrag nicht festgehalten hat, sondern der Antragsgegnerin einen neuen ausschließlich an ihren - für die Antragsgegnerin nicht hinnehmbaren - Vorstellungen orientierten Vertrag übersandt hat. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, ermächtigt der ursprüngliche Kreuzungsvertrag die Antragstellerin jedoch nicht, die Bedingungen für ändernde oder neu abzuschließende Kreuzungsverträge zu stellen. Daran ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 8 der NE-Stromkreuzungsrichtlinien i. V. m. § 2 der genannten Richtlinien nichts. Es bleibt bei der Feststellung, dass die NE-Stromkreuzungsrichtlinien von der Antragstellerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt worden sind und daher ab diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien nicht mehr anwendbar sind. Es bleibt weiterhin dabei, dass die Antragstellerin im Falle einer nicht zu erzielenden vertraglichen Einigung enteignungsrechtliche Maßnahmen hinnehmen muss, da die Antragstellerin aus den genannten Gründen den zivilrechtlichen Abschluss eines neuen Kreuzungsvertrages nicht erzwingen kann. Die Antragstellerin ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich dies weder aus dem ursprünglichen Kreuzungsvertrag ergibt noch aus den NE-Stromkreuzungsrichtlinien, selbst wenn diese noch anwendbar wären. Soweit die Antragstellerin weiterhin meint, der Antragsgegnerin stehe eine dingliche Sicherung ihres Kreuzungsrechtes nicht zu, so wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 5. Mai 2008 auf Seite 4, denen nichts hinzuzufügen ist, verwiesen.

Der Hinweis der Antragstellerin, die Antragsgegnerin als Stromversorgungsunternehmen erziele genug Gewinn, den sie zur Grundstücksnutzung zwecks Leitungsverlegung einsetzen könne und das Enteignungsrecht diene nicht dazu, dem Stromversorgungsunternehmen einen Gewinnanspruch zu garantieren, geht fehl. Es geht nicht darum, ob die Antragsgegnerin ein gewinnorientiertes Unternehmen betreibt - dies tut die Antragstellerin im Übrigen auch. Es geht auch nicht darum, der Antragsgegnerin unentgeltlich die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin zu ermöglichen. Denn die Antragsgegnerin hat für die durch die enteignende Maßnahme entstehenden Vermögensnachteile bei der Antragstellerin unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten. Dies ist in dem Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2007 zu Ziffer 4. ausdrücklich festgehalten und auf den Erlass eines gesonderten Beschlusses hingewiesen worden.

Die weiterhin von der Antragstellerin geäußerte Auffassung, im Hinblick auf die Versorgung nur eines Endabnehmers erfordere das Wohl der Allgemeinheit eine Beschränkung ihres Grundeigentums nicht, ist ebenfalls nicht zutreffend. Die Antragstellerin ist in dem Hinweisbeschluss des Senats bereits darauf hingewiesen worden, dass das Gemeinwohlinteresse nicht nur der Allgemeinheit in Gestalt einer Vielzahl von Energieversorgungsempfängern dient, sondern jedem einzelnen Endabnehmer. Eine angemessene Grundversorgung beinhaltet ferner auch die Anpassung an sich ändernde Verhältnisse, auf die der Endabnehmer einen Anspruch hat (vgl. S. 7/8 des Hinweisbeschlusses vom 5. Mai 2008). Auch in diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Antragstellerin fehl, der Antragsgegnerin würde es überhaupt nicht um die Gewährung einer Grundversorgung gehen, weil sie die ihr entstehenden Verlegungskosten an den Endabnehmer weiter gebe, im Gegenzug jedoch von der Antragstellerin verlange, ihr unentgeltlich die Anschlussmittel zur Verfügung zu stellen. Dies ist gerade nicht der Fall, da weder die Antragsgegnerin zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Stroms verpflichtet ist, noch die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - ihr Grundstück im Falle enteignender Maßnahmen entschädigungslos zur Verfügung stellen muss.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die für die vorzeitige Besitzeinweisung erforderliche Dringlichkeit der Maßnahme auch gegeben. Der Senat nimmt Bezug auf S. 11 ff. seines Beschlusses vom 5. Mai 2008, in dem ausführlich dargelegt ist, dass die Voraussetzungen trotz des anzulegenden strengen Maßstabes gegeben sind. Die Antragstellerin hat insofern die Argumentation des Senats nicht nachvollzogen, wonach zwar grundsätzlich enteignende Maßnahmen nicht ausschließlich zugunsten einer einzelnen Person oder eines einzelnen Betriebes ergriffen werden dürfen, dies aber dann nicht gilt, wenn von dem einzelnen Unternehmen wichtige Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge vorgenommen werden. Zwecks weiterer Wiederholungen wird auf S. 12 des genannten Beschlusses Bezug genommen.

3. Aus den Gründen zu Ziffer 3. des Hinweisbeschlusses vom 5. Mai 2008 war der Streitwert auch für die erste Instanz auf 5.526,25 EUR festzusetzen und insoweit war der erstinstanzlich festgelegte Wert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 221 BauGB.

Ende der Entscheidung

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