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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 4 U 137/02
Rechtsgebiete: ZPO, HWiG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
HWiG § 3 Abs. 1 S. 1 a. F.
BGB § 358 Abs. 3
Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages erfasst die bei der Bestellung der Sicherungsgrundschuld erklärte sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch in das sonstige Vermögen des Schuldners gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. d. R. auch den der Bank zukommenden Rückgewähranspruch gerichtet auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nebst marktüblicher Zinsen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 137/02

Verkündet am 6. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte betreibt aus 3 vollstreckbaren Urkunden des Notars ####### ####### vom 30. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen des Klägers. Gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten insoweit wendet sich der Kläger mit seiner Vollstreckungsgegenklage. Der Vollstreckung liegen Darlehen zugrunde, die der Finanzierung von Eigentumswohnungen dienten, die der Kläger zusammen mit seiner Frau von einer Firma ####### gekauft hatte und die aus dem Bestand der ####### stammten. Kern des Streits der Parteien ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass die verkauften Wohnungen nicht den erwarteten Ertragswert hätten und dass er die Darlehensverträge nach § 2 HWiG widerrufen habe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 2 - 4, Bl. 357 R - 358 R d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29. Juli 2002 hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass schon zweifelhaft sei, ob dem Vortrag des Klägers mit ausreichender Substanz zu entnehmen sei, dass die entsprechenden Urkunden Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalteten. Selbst wenn dem so sei, handele es sich bei der jeweiligen Nr. 4 der entsprechenden Urkunden jedoch keinesfalls um überraschende Klauseln i. S. d. § 3 AGB-Gesetz.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen eines konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages komme nicht in Betracht, weil es zwischen dem Kläger und der Beklagten unstreitig nie zu einem persönlichen Beratungsgespräch gekommen sei und nichts dafür vorgetragen sei, dass die Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft und Verkäuferin, der Firma #######, Namens und in Vollmacht der Beklagten aufgetreten sei. Auch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. § 278 BGB lasse sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers ableiten, weil die Beklagte ein etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiterin (Frau #######) der Vermittlerin sich nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Ob Frau ####### als Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft und Verkäuferin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten angesehen werden könne, sei nämlich bereits zweifelhaft. Das könne jedoch offen bleiben, weil eine Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens gemäß § 278 BGB an den Grundsätzen beschränkter Zurechnung scheitere. Insoweit gehörten die hier seitens des Klägers geltend gemachten Fehlberatungen im Zusammenhang mit Wertsteigerungsmöglichkeiten oder Instandhaltungskosten usw. nämlich jedenfalls nicht objektiv zum Pflichtenkreis der Beklagten.

Schließlich habe der Kläger den Darlehensvertrag auch nicht nach § 2 HWiG wirksam widerrufen. Hierbei könne offen bleiben, ob die Grundsätze durchgreifen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (WM 2002, 1181 ff.) entwickelt habe, weil der zwischen den Parteien nunmehr bestehende Darlehensvertrag jedenfalls kein Haustürgeschäft darstelle. Nach Ablösung des Darlehensvertrags vom November 1993 durch den Kläger und seine Ehefrau sei nämlich nur noch allein der Darlehensvertrag vom 13. September 1996 maßgebend, für diesen jedoch seitens des Klägers nicht dargetan, dass auch insoweit ein Haustürgeschäft i. S. v. § 1 HWiG vorliege.

Nach alledem bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten Titel.

Gegen dieses Urteil wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstoße die Unterwerfungserklärung wie vor dem Notar ####### aus ####### beurkundet gegen § 3 AGB-Gesetz. Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen vor, wie schon die Verwendung entsprechender Formulare (Vordrucke) ergebe. Der Kläger behauptet, von der Unterwerfung in sein persönliches Vermögen ohne entsprechende Belehrung seitens des Urkundsnotars auch tatsächlich wie seine Ehefrau vollkommen überrascht worden zu sein. Im Übrigen - so behauptet der Kläger - habe der Notar über die Bedeutung dieser Unterwerfungserklärung bei Beurkundung auch nicht belehrt.

Entgegen der Auffassung des Einzelrichters müsse sich die Beklagte auch die vom Kläger bereits in erster Instanz behauptete Pflichtverletzung der Mitarbeiterin Frau ####### der Vertriebsfirma ####### durch Fehlberatung in Bezug auf die Rentabilität der Eigentumswohnungen zurechnen lassen. Hierzu behauptet der Kläger unter Hinweis darauf, dass er selbst hierzu weitere konkrete Einzelheiten aus eigenem Wissen zwar nicht vortragen könne, dies aber aus den Gesamtumständen schließen müsse, es sei davon auszugehen, dass die für die Firma ####### handelnde Frau ####### von vornherein mit Wissen und Wollen der beklagten Bank tätig geworden sei. Denn der Kläger habe insoweit zumindest genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamtablauf eine vorhergehende Absprache der Verkäuferfirma ####### mit der Beklagten schlicht voraussetze. Anderenfalls seien weder die Verkäuferfirma an Käufer noch die Beklagte an die Darlehensverträge gekommen. Die Kreditgewährung an die Enderwerber wie dem Kläger sei - wie der Kläger demgemäß behaupten müsse - umfassend und ausschließlich, zumindest aber überwiegend - im Interesse der Verkäufer Firma ####### geschehen, sodass sich die Pflichtverletzung der ####### auch die Beklagte zurechnen lassen müsse.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege schließlich auch eine Haustürsituation vor. Das Landgericht habe insoweit nicht darauf abheben dürfen, dass der Darlehensvertrag von November 1993 im Jahre 1996 abgelaufen und ein Folgevertrag vom 13. September 1996 - Letzterer unstreitig nicht in einer Haustürsituation - geschlossen worden sei. Denn der Folgevertrag baue auf dem Erstvertrag auf, sei letztlich nur seine Prolongation. Ohne die - nach Behauptung des Klägers beim Erstabschluss vorliegende Haustürsituation - sei es auch niemals zum zweiten Darlehensvertrag gekommen. Deshalb habe der Kläger auch jedenfalls sein Widerrufsrecht nach dem HWiG wirksam ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2002

1. die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars ####### ####### vom 30. Oktober 1993 UR-Nr. 261/1993,

262/1993 und 263/1993 für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolge,

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten Titel an den Kläger herauszugeben, und zwar jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des im Wohnungsgrundbuch von ####### (Amtsgericht #######) verzeichneten Wohnungseigentums Band 82 Blatt 2539 Wohnung Nr. 187, Band 82 Blatt 2543 Wohnung Nr. 191und Band 82 Blatt 2545 Wohnung Nr. 193.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszuge. Sie behauptet, die Unterwerfungserklärungen des Klägers und seiner Ehefrau unter deren persönliches Vermögen seien nach ausführlicher Belehrung durch den Urkundsnotar erfolgt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Unterwerfungserklärungen im Übrigen auch durchaus üblich und deshalb nicht i. S. v. § 3 AGB-Gesetz für den Kläger und seine Ehefrau überraschend gewesen seien. Nach der sog. 'Trennungstheorie' hafte die Beklagte auch keinesfalls für eine etwaige, im Übrigen jedoch bestrittene Fehlberatung seitens der Firma ####### und deren Mitarbeiter. Die Firma ####### habe vielmehr ausschließlich in eigenem Pflichtenkreis gehandelt, sodass selbst bei etwaigen Pflichtverletzungen durch die Firma ####### im Rahmen etwaiger Beratung der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag bei Bestand bleibe. Im Übrigen werde bestritten, dass die Mitarbeiterin ####### überhaupt Beratungstätigkeit in Bezug auf den Darlehensvertrag entfaltet habe. Vielmehr sei dieser ausschließlich zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und ohne Einschaltung der Firma ####### erfolgt, indem nämlich die Beklagte den vom Kläger und seiner Ehefrau unterbreiteten Kreditantrag in eigenständiger Verantwortung bearbeitet habe. Insoweit habe es auch keinen 'Automatismus' in dem Sinne gegeben, dass die Beklagte etwa stets Kunden der Firma ####### unbesehen Darlehen gewährt habe. Vielmehr seien im Einzelnen vorher nicht nur die Bonität des dem Kreditbeantragenden geprüft, sondern auch einzelne Vertragsmodalitäten wie Zinsen usw. individuell mit dem jeweiligen Kunden ausgehandelt worden. Schließlich komme es nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob der Kläger und seine Ehefrau einen wirksamen Widerruf nach dem HWiG erklärt hätten, weil ein etwa wirksamer Widerruf des Klägers und seiner Ehefrau in Bezug auf die Kaufverträge die Realkreditverträge gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG nicht ergreife, Kauf- und Kreditvertrag bei finanzierten Grundstücksgeschäften vielmehr grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte darstellten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den drei ihr vorliegenden vollstreckbaren Titeln ist zulässig. Die Zwangsvollstreckungsklage des Klägers hat deshalb ebenso wenig Erfolg wie sein auf Herausgabe der Titel gerichtetes weiteres Klagbegehren.

Im Einzelnen:

1. Die von dem Kläger - und seiner Ehefrau - unterzeichneten Unterwerfungserklärungen in deren persönliches Vermögen sind nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Die Unterwerfungserklärungen sind insbesondere nicht überraschend i. S. v. § 3 AGB-Gesetz.

Denn die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Vermögen entspricht üblicher Handhabung im Geschäftsverkehr. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 274; zuletzt auch BGH Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00) geht davon aus, dass Unterwerfungserklärungen auch unter das persönliche Vermögen im Rahmen einer Grundschuld nicht gegen § 3 AGB-Gesetz verstoßen. Dem schließt sich der Senat an, zumal die verwendeten Vordrucke - als solche zweifelsohne Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellend - auch noch den Umstand persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfungen nicht nur in der Überschrift der Grundschuldurkunde (Bl. 23 d. A.), sondern auch innerhalb der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung zu Ziffer 4 der Bestellungsurkunde (Bl. 29 d. A.) mehrfach durch Fettdruck hervorheben.

Auf die Frage, ob der Urkundsnotar den Kläger und seine Ehefrau bei Beurkundung über Bedeutung und Tragweite der Zwangsvollstreckungsunterwerfungen belehrt hat oder nicht, kommt es dabei nicht rechtserheblich an. Denn selbst wenn eine entsprechende Belehrung unterblieben wäre, würde dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung führen, sondern allenfalls Haftungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber dem Urkundsnotar auslösen können.

2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die beklagte Bank für ein etwaiges Beratungsverschulden der Vertriebsfirma bzw. ihrer Mitarbeiterin Frau ####### einzustehen hätte.

a) Auch in seiner neuesten Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. September 2002, NJW 2002, 199 ebenso OLG Karlsruhe NZM 2003, 72, 76) daran fest, dass beim Realkredit grundsätzlich Finanzierung und Kaufvertrag, und zwar für jeden Laien erkennbar, voneinander getrennte Geschäfte sind. Auch dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

Im vorliegenden Fall ist die fehlende Verbundenheit auch durch konkrete Fallumstände ausreichend deutlich dem Kläger und seiner Ehefrau gewahr geworden: denn alle in diesem Rechtsstreit vorgelegten Verträge und Urkunden sind unmittelbar zwischen den jeweils Beteiligten separat und ohne Einschaltung von Bevollmächtigten zustande gekommen. Insbesondere sind die Wohnungskaufverträge zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau mit der Firma ####### einerseits, die Grundschuld durch Bestellung seitens des Klägers und die schriftlichen Darlehen dagegen zwischen dem Kläger und der beklagten Bank vereinbart wurden. Anders als in anderen dem Senat bekannt gewordenen Fallkonstellationen, in denen ein Geschäftsbesorger mit umfassender Bevollmächtigung unter Befreiung von § 181 BGB tätig geworden war (vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 4 U 105/02), war schon aus dieser äußerlichen Handhabung für den Kläger erkennbar, dass es sich um wirtschaftlich getrennte Geschäfte handelt.

b) In diesem Zusammenhang trägt der Kläger die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass sich die Beklagte ein Handeln der Vertriebsfirma ####### bzw. ihrer Mitarbeiterin ####### zurechnen lassen müsste, nicht einmal ausreichend schlüssig vor. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 -, Abdruck Bl. 496 ff. d. A., dort insbesondere Bl. 501 = nunmehr NJW 2003, 422, zuvor schon BGH WM 2000, 1685) braucht sich eine Bank grundsätzlich nur Erklärungen des Vermittlers über das Kreditgeschäft, dagegen nicht Angaben über das Kaufobjekt anrechnen lassen. Dass die beklagte Bank etwa selbst in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet gewesen wäre, ist dagegen wiederum seitens des Klägers schon nicht schlüssig behauptet:

Denn in den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen der Vertriebsfirma ####### war die Beklagte in keiner einzigen namentlich erwähnt. Sogar die Musterberechnung weist nicht konkret auf die Beklagte, sondern auf mehrere namentlich nicht genannte Banken und Bausparkassen hin. Unstreitig haben sich ja auch an der Finanzierung der von der Firma ####### vertriebenen Objekte auch andere Banken, wie beispielsweise die ####### und die ####### beteiligt.

Dass also gerade die beklagte Bank hinter dem Vertrieb der Eigentumswohnungen gestanden und die Verkäuferin der Wohnungen sich in einer der Beklagten zurechenbaren Weise gerade auf diese berufen hätte, ist deswegen weder schlüssig behauptet, noch unter Beweis gestellt und auch ansonsten dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

c) An dieser Beurteilung ändert nichts die Behauptung des Klägers, im Zusammenhang mit den Kreditgeschäften seien 'Innenprovisionen' geflossen. Auch diese Behauptung des Klägers erscheint wiederum ohne die erforderliche Substanz. Denn nach der eigenen Modellrechnung des Klägers decken sich gerade Kreditbedarf und Kaufpreis für das Objekt, ohne dass für kaufpreisfremde Zwecke Überschüsse bestünden: denn nach der vorgelegten Musterrentabilitätsberechnung (Bl. 45 d. A.) bestand ein Darlehensbedarf zur Höhe von 304.940 DM, ausgehend vom Kaufpreis bei 200.000 DM dem Kläger zur Verfügung stehender Eigenmittel und bei Bestellungen von 4 Grundschulden à 76.250 DM mithin 305.000 DM. Ein Spielraum für die - von der Beklagten bestrittene - angebliche Zahlungen einer Provision der Beklagten an die Firma ####### verbleibt danach kaum.

Soweit die Vertriebsfirma ####### ihrerseits - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin auf Vorhalt dieser Überlegung im Rahmen der Erörterung behauptet hat - ihrer Mitarbeiterin ####### Provision gezahlt haben sollte, wäre das keine Innenprovision der Bank für die Darlehensübermittlung, sondern eine Maklercourtage für den Verkauf der Wohnungen. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass andere Wohnungen auch von anderen Banken finanziert worden sind, ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch gar wahrscheinlich, dass mit Wissen der Beklagten die Firma ####### beim Vertrieb gerade auf eine Finanzierung durch die beklagte Bank hingearbeitet hätte.

d) Vor allem aber hat der Einzelrichter im angefochtenen Urteil zutreffend auf den entscheidenden Gesichtspunkt abgestellt, dass nämlich alles das, was nach dem Vortrag des Klägers von der Vertriebsfirma ####### bzw. Frau ####### anpreisend gesagt wurden und sich jetzt als unrichtig herausgestellt haben soll, sich ausschließlich auf die Angaben zum Wert und Ertrag des Kaufobjekts bezieht, dagegen nicht auf das Darlehen. Mit anderen Worten hat hier die Vertriebsfirma ####### als Verkäuferin ihr Kaufobjekt angepriesen. Das gehört zu deren Pflichtenkreis, nicht dem der Bank. Die Darlehensbedingungen dagegen sind unmittelbar schriftlich unter den Parteien vereinbart worden. Selbst wenn man annähme, dass bei einer 100 %igen Finanzierung die Bewertung des Kaufobjekts auch aus Sicht des Käufers von der Bank besonders kritisch geprüft wird bzw. müsste, spielte deren Bewertung doch im vorliegenden Fall - wie der Kläger wusste - wegen des von ihm selbst mit 40 % (200.000 DM) eingebrachten Eigenkapitals nur eine untergeordnete Rolle, sodass die Beleihung mit ca. 300.000 DM auch dann unproblematisch gewesen wäre, wenn - was aber ebenfalls nicht substantiiert behauptet ist - der Kaufpreis überhöht gewesen wäre.

Dass sich nun aber gerade die Beklagte für die Bewertung des Objekts besonders eingesetzt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, weil - wie schon erwähnt - dort nur von mehreren unbenannten Banken und Bausparkassen die Rede ist.

Alles in allem ist deshalb festzustellen, dass die Zwangsvollstreckungsgegenklage jedenfalls keinen Erfolg hat. Wenn der Kläger schon meint, im Zusammenhang mit dem Instandhaltungsaufwand pp. von der Firma ####### bzw. Frau ####### falsch beraten worden zu sein und dies beweisen zu können, müsste er sich an die Firma ####### als seine Verkäuferin halten, weil ein Verkäufer, der mit unzutreffenden Angaben beraten und geworben hat, sich Schadensersatzansprüchen aussetzen kann (vgl. BGH NJW 99, 638; KG NJW 1998, 1082), dagegen nicht die beklagte Bank.

3. Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist auch nicht deshalb begründet, weil der Kläger - und mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2002, Bl. 299 d. A., auch dessen Ehefrau - einen Widerruf nach Maßgabe des HWiG erklärt haben.

a) Hierbei wäre die Zwangsvollstreckungsgegenklage selbst dann abzuweisen, wenn eine sog. Haustürsituation vorläge. Denn die erteilte Belehrung erfüllt zwar nicht die Kriterien des HWiG, weil sie auf das VerbrKrG abgestellt war. Insoweit hat der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. April 2002 WM 2002, 1181 sowie vom 12. November 2002 NJW 2003, 424) den Widerruf rechtzeitig erklärt.

Der Widerruf hätte jedoch - wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 12. November 2002 (VI ZR 47/01 = NJW 2003, 422) ausgesprochen hat, nur zur Folge, dass der Kläger Nettokredit und übliche Zinsen ohnehin zurückzuzahlen hätte. Das bedeutet also, dass auch dann unter dem Gesichtspunkt des der Beklagten zustehenden Rückgewähranspruchs die Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel bei Bestand bliebe und die Vollstreckungsgegenklage auch dann keinen Erfolg haben konnte.

Denn dass die von der Beklagten verlangten Zinsen etwa unüblich hoch wären, ist weder behauptet noch sonst erkennbar. Dass die Rückgewährverpflichtung des Klägers gegenüber der Bank aus dem Darlehensvertrag dann keine schuldrechtliche vertragliche Darlehensschuld mehr ist, sondern eine Bereicherungsschuld (Rückgewährschuld) nach Maßgabe des § 3 HWiG a. F. führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung umfasst auch den bei wirksamen Widerruf bestehenden Anspruch der Bank. Die Unterwerfungserklärung bezüglich des persönlichen Vermögens bezieht sich nämlich auf die Grundschuld (Bl. 25 d. A.). Es stellt sich also nicht etwa das sonst bei vollstreckbaren Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mitunter auftauchende Problem hinreichender Bestimmtheit der Unterwerfung. Die Grundschuld haftet aber nach herrschender Meinung auch für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch bei Unwirksamkeit des Darlehens, das sie sichern soll (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1191 Rn. 3, 22, 23). Das folgt aus dem Grundsatz fehlender Akzessorität der Grundschuld und ein Ausnahmefall etwa sittenwidrigen Darlehens liegt nicht vor.

b) Im Übrigen könnte, worauf der Senat hilfsweise abstellt, selbst dann, wenn man der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung nicht folgen wollte, der Widerruf des Klägers und seiner Ehefrau der Vollstreckungsgegenklage auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine sog. Haustürsituation seitens des darlegungspflichtigen Klägers nicht ausreichend dargetan ist.

aa) Das gilt schon für das erste Darlehen aus dem Jahre 1993: Die Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten erfolgte am 30. Oktober 1993; das war für sich genommen keine Haustürsituation. Wie es überhaupt zum Darlehensvertrag gekommen ist, ist nur unklar dargelegt.

Hinreichend substantiiert und schlüssig könnte allenfalls die Behauptung des Klägers sein, die Kaufverträge seien durch eine Haustürsituation zustande gekommen, weil die Mitarbeiterin Frau ####### den Kläger zu Hause besucht habe. Allerdings hat es unstreitig mehrere Besuche und Treffen des Klägers mit Frau ####### gegeben. Wann und wie der Darlehensantrag - der noch nicht einmal vorgelegt worden ist, sondern nur der Darlehensvertrag, der nach Unterzeichnung durch die Beklagte von ihr unmittelbar dem Kläger übersandt worden war - der Beklagten übermittelt worden ist und wie er zustande gekommen ist, lässt der Sachvortrag des Klägers dagegen ebenso wenig ausreichend erkennen. Die Beklagte hat ihrerseits eine Haustürsituation im Jahre 1993 bestritten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters zulässig, weil sie aus den schon dargelegten Gründen mit der Vermittlerfirma und deren Mitarbeiterin Frau ####### grundsätzlich nichts zu tun hatte. Nimmt man hinzu, dass die Beklagte behauptet, mit dem Kläger nur schriftlich verhandelt zu haben, was durch die bei den Akten befindlichen Urkunden zumindest nahe liegt, hätte der Kläger zur ausreichenden Substantiierung seines Sachvortrags mindestens vortragen müssen, wann und wo mit welchem Inhalt er mit Frau ####### über einen Darlehensantrag gesprochen haben will. Auch daran fehlt es.

Wenn nämlich Frau ####### beispielsweise den Entschuss zum Kauf zu Hause beim Kläger ausgelöst haben sollte, es aber erst später z. B. in der Geschäftsstelle, in die sich der Kläger begeben haben könnte, nachdem er Interesse gewonnen hatte, erstmals auch um einen Kreditantrag gegangen wäre, wäre keine Haustürsituation gegeben. Der Kläger hätte deshalb konkret weiter vortragen müssen. Nach den Daten ist es nämlich sogar wahrscheinlich, dass der Kreditantrag erst am 15. November 1993 vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet worden ist, wobei unklar bleibt, wo das geschah, ob z. B. möglicherweise Frau ####### den Eheleuten ####### das entsprechende Formular nur schlicht nach Hause geschickt hatte, nachdem sich diese bereits zum Kauf der Wohnungen entschlossen hatten. Dann aber wäre die Grundschuld zum Kredit bereits vor dem Notar bestellt gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt eine Haustürsituation auch gar nicht mehr hätte fortwirken können.

bb) Im Übrigen spricht auch nach Ansicht des erkennenden Senats viel für die vom Landgericht befürwortete Auffassung, dass jedenfalls durch Umschuldung im Jahre 1996 die Finanzierung auf eine neue Grundlage gestellt und der Kredit aus dem Jahre 1993 dadurch beiderseits erledigt war. Dann aber könnte der für den Kläger und seine Ehefrau erklärte Widerruf wiederum keine Wirkung entfalten, weil 1996 unstreitig keine Haustürsituation vorgelegen hatte.

Für die Unterbrechung einer eventuellen Haustürsituation aus dem Jahre 1993 spricht dabei auch, dass im Jahre 1996 für den weiteren Kredit andere Zinsen vereinbart worden sind und der alte Kredit aus dem Jahre 1993 im Jahre 1996 ausgelaufen war. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls aus den vorstehend genannten Gründen der Widerruf des Klägers nach dem HWiG der Zwangsvollstreckungsklage jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen konnte.

III.

Nach alledem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Insbesondere hat der Senat die hier in Rede stehenden Rechtsfragen zur sog. Verbundenheit von Realkreditverträgen einer- und finanzierten Grundstücksgeschäft andererseits und auch die Fragen zur Auswirkung eines Widerrufs nach dem HWiG in dieser Sachlage im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Aus diesem Grunde hat der Senat entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin und im Schriftsatz vom 23. Januar 2003 auch keinen Anlass zur Vorlage der Sache bei dem Europäischen Gerichtshof gesehen.

Im Übrigen gab auch der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 23. Januar 2003 (Bl. 511 ff. d. A.) dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Von der Festsetzung eines Beschwerdewertes wird im Hinblick auf BGH NJW 2002, 2720 abgesehen.

Ende der Entscheidung

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