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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 4 U 14/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 780
BGB § 1157
ZPO § 794
1. Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445).

2. Unterwirft sich der die Grundschuld bestellende Eigentümer in der Urkunde in Höhe des Grundschuldbetrages der Vollstreckung auch in sein persönliches Vermögen und ist dies auch bei einer Zweckerklärung, die bezüglich der Grundschuld künftige Ansprüche umfasst, hinsichtlich der persönlichen Haftung auf einmalige Inanspruchnahme beschränkt (BGH NJW-RR 1988, 567), so kann der Erwerber einer einredefreien Grundschuld aus der Vollstreckungsunterwerfung nicht mehr in das persönliche Vermögen vollstrecken, wenn die Forderung zwischenzeitlich einmal getilgt war und die Grundschuld eine spätere Forderung sichert.

3. Wird eine Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung vom Eigentümer zugunsten seiner Kinder zur Absicherung von Investitionen bestellt, die sie auf das Grundstück gemacht haben und überträgt später der Eigentümer das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sie, ist damit der Ursprungszweck in der Regel erledigt, sodass die Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen damit erlischt.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 14/01

Verkündet am 22. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### zur UR-Nr. 469/1992 vom 3. Dezember 1992 in das persönliche Vermögen des Klägers für unzulässig erklärt.

Die Beklagten werden verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### vom 3. Dezember 1992 zur UR-Nr. 469/1992 an den Kläger herauszugeben.

Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Tostedt entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Wert der Beschwer für die Beklagten: 100.000 DM.

Tatbestand:

Die Beklagten sind aufgrund einer Abtretungskette Inhaber einer Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen, die der Kläger als damaliger Grundeigentümer seiner Tochter und deren Ehemann, ####### und ####### ####### - die Beklagten sind deren Eltern bzw. Schwiegereltern - bestellt hat. Das Grundstück selbst ist inzwischen den ursprünglichen Grundpfandgläubigern ####### und ####### ####### übertragen. Die Beklagten vollstrecken aus einer ihnen erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde in das persönliche Vermögen des Klägers mit einem Vollstreckungsziel von 100.000 DM. Dagegen wendet sich dieser mit der anhängigen Vollstreckungsabwehrklage. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

Im Jahre 1992 war der Kläger Eigentümer folgender im Wohnungsgrundbuch von ####### an dem Grundstück ####### eingetragenen Miteigentumsanteile: 25/100-Miteigentumsanteil jeweils eingetragen in Band 295 Blatt 9938 und 9939 und Band 276 Blatt 9249 und 9250 sowie 50/100-Miteigentumsanteil eingetragen in Band 276 Blatt 9248. Durch Urkunde vom 3. Dezember 1992 - UR-Nr. 469/1992 des Notars ####### - bestellte er zugunsten seiner Tochter ####### ####### und deren Ehemann ####### ####### auf das oben genannte Grundeigentum eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 250.000 DM (Bl. 6 d. A.). In dieser Urkunde sind unter Ziffer 2, Ziffer 4 und Ziffer 6 u.a. folgende Regelungen getroffen:

' ...

2. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Der Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistungen, welche dem Gläubiger aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundeigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll.

...

4. Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Der Erschienene, Herr ####### #######, #######, ####### übernimmt hiermit die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und unterwirft sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dies gilt auch schon vor der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch und vor deren Vollstreckung in das belastete Grundeigentum sowie für den Fall des Erlöschens der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Betrages (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen, Kosten), mit welchem der Gläubiger hierbei ausgefallen ist. Er beantragt beim Notar, dem Gläubiger auch insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

Aus der unter 1. bestellten Grundschuld und der übernommenen persönlichen Haftung darf sich der Gläubiger nur einmal in Höhe des Betrages der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten befriedigen.

...

6. Zweckerklärung

Die oben bestellte Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Gläubigers - aus welchem Rechtsgrund auch immer - gegen Herrn ####### #######, #######, #######.

... ' (Bl. 6 ff. GA)

Mit Abtretungserklärung vom 19. Juni 1997, UR-Nr. 243/1997 des Notars #######, traten ####### und ####### ####### die Gesamtgrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1997 und allen Nebenleistungen an Frau ####### ####### ab (Bl. 53 GA). Durch Abtretungserklärung vom 4. Februar 1999 zur UR-Nr. 51/1998 des Notars ####### trat Frau ####### ####### die Gesamtgrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1997 und allen Nebenleistungen wiederum an ####### und ####### ####### als Gesamtgläubiger ab (Bl. 57 GA). Diese traten unter dem 16. Juli 1999 durch Abtretungserklärung zur UR-Nr. 383/1999 des Notars ####### die Gesamtgrundschuld nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1999 und allen Nebenleistungen an die Beklagten als Gesamtgläubiger ab (Bl. 59 GA). Durch Abtretungsvertrag vom 19. Juli 1999 traten ####### und ####### ####### ferner ihre Rechte aus dem Schuldanerkenntnis gegen ####### ####### aus der UR-Nr. 469/1992 des Notars ####### an die Beklagten ab (Bl. 61 GA). Unter dem 23. März 2000 erwirkten die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der Rentenansprüche des Klägers gegen die ####### in #######. Unter dem 17. Mai 2000 erwirkten die Beklagten gegen den Kläger einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen seiner Ansprüche gegen die ####### in #######.

Der Kläger ist der Ansicht, das abstrakte Schuldanerkenntnis sei gemäß § 117 BGB nichtig. Es sei nur zum Schein abgegeben worden. Zur Zeit der Bestellung der Grundschuld habe er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und mit der Belastung seines Grundstücks den ####### und ####### ####### bekannten Zweck verfolgt, den Zugriff seiner Gläubiger auf das Grundstück zu erschweren. Im Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld hätten keine Forderungen von ####### und ####### ####### gegen ihn bestanden.

Nachdem der Kläger zunächst das Amtsgericht Tostedt angerufen hatte, hat dieses sich durch Beschluss vom 17. Juli 2000 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stade verwiesen, vor welchem der Kläger beantragt hat,

1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### (UR-Nr. 469/1992) vom 3. Dezember 1992 für unzulässig zu erklären,

2. die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, das abstrakte Schuldversprechen sei nicht nur zum Schein erfolgt. Es sei wirksam entstanden. ####### und ####### ####### hätten erhebliche Investitionen zum Ausbau des Grundstücks gemacht; zur Absicherung daraus resultierender Ansprüche sei die Grundschuld bestellt worden. Unter Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes und der Eigenleistungen sowie des Wertzuwachses des Grundstücks des Klägers sei eine angemessene Absicherung der Verwendungen der Zeugen ####### und ####### ####### durch die Grundschuld erforderlich gewesen.

Der Kläger bestreitet die von den Beklagten behaupteten Investitionen von ####### und ####### ####### und meint ferner, nachdem die Grundschuld nach dem notariellen Vertrag vom 17. Februar 1994 und der Auflassung sowie der Eintragung von ####### und ####### ####### als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch am 5. Juli 1994 zur Eigentümergrundschuld geworden sei, sei deren behauptete Forderung erloschen und könne nicht wieder aufleben.

Durch Urteil vom 29. November 2000 hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Nichtigkeit nach § 117 BGB ergebe. Die Beklagten dürften gegen den Kläger vollstrecken, weil die Ansprüche aus der Grundschuld wirksam an sie abgetreten worden seien. Daneben bestehe zudem noch der Abtretungsvertrag vom 19. Juli 1999, sodass die Beklagten Inhaber der streitbefangenen Ansprüche gegenüber dem Kläger seien.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 4. Dezember 2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 22. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20. Februar 2001 innerhalb bewilligter Fristverlängerung eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er ist weiter der Ansicht, der Vollstreckungsunterwerfung in sein persönliches Vermögen habe keine Forderung zugrunde gelegen; die behaupteten Bauarbeiten am Wohngebäude habe er ausgeführt und finanziert (Bl. 141 GA).

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 29. November 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade zum Az.: 5 O 288/00 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ####### zur UR-Nr. 469/1992 vom 3. Dezember 1992 für unzulässig zu erklären,

2. die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben,

3. für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung dem Kläger zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, geleistet werden darf.

Die Beklagten nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie ergänzen dies indem sie vortragen, der Ausbau habe sich auf das Grundstück ####### bezogen. Zum Ausgleich der Aufwendungen des ####### ####### und auch zum Ausgleich der Wertsteigerung beim Kläger sei zwischen dem Kläger und ####### und ####### ####### vereinbart worden, dass der Kläger diesen 250.000 DM schulde. Zur Sicherung dieser Forderung sei die Grundschuld bestellt worden.

Der Senat hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass der von den Beklagten behauptete ursprüngliche Sicherungszweck, nämlich Absicherung angeblicher Investitionen auf das Grundstück, seine Erledigung dadurch gefunden haben könne, dass das Grundstück an ####### und ####### ####### übertragen worden sei; sofern sich die Beklagten auf gutgläubigen Erwerb der Grundschuld berufen sollten, müsse näher zu den Umständen der Abtretung an sie vorgetragen werden. Auf den darauf ergangenen Auflagenbeschluss haben die Parteien ergänzend vorgetragen.

Danach ist unstreitig, dass der Kläger sein Grundeigentum nach Bestellung der streitigen Grundschuld zunächst an seine Ehefrau ####### ####### übertragen hat. Diese übertrug unter dem 17. Februar 1994 durch notariellen Vertrag des Notars ####### zu UR-Nr. 74/1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Wohnungseigentum sowie den im Grundbuch von ####### Band 247 Blatt 8243 und den im Wohnungsgrundbuch von ####### Blatt 11323 eingetragenen Grundbesitz an ####### und ####### ####### (Bl. 103 d. A.). Hierzu gehörte auch das Wohnhaus von ####### und ####### #######, #######, #######, auf welches sie die von den Beklagten behaupteten Investitionen gemacht haben sollen. Durch notariellen Vertrag des Notars ####### vom 26. Februar 1993 zu UR-Nr. 72/1993 verkaufte der Kläger Teile des Grundbesitzes #######, die als Altenheim genutzt wurden, an die Eheleute ####### und ####### ####### (Bl. 168 d. A.). In § 3 d wies der Kläger den Notar an, einen Betrag in Höhe von 200.000 DM aus dem hinterlegten Kaufpreis in Höhe von 1,8 Mio. DM an die damaligen Pächter des Altenheimes ####### ####### und ####### ####### zu zahlen. Diese Zahlung erbrachte der Kläger jedoch nicht. Vielmehr widerrief er die entsprechende Zahlungsanweisung gegenüber dem Notar ####### (Bl. 161 GA). Daraufhin fochten Frau ####### ####### und Frau ####### ####### die Grundschuldbestellungen des Klägers zugunsten von ####### und ####### ####### vom 3. Dezember 1992 sowie die Übertragung der Miteigentumsanteile (Wohnungsgrundbuch von ####### Blatt 9249, 9250, 9938, 9939 und 11323) auf ####### ####### nach dem Anfechtungsgesetz an. Daraufhin wurden ####### und ####### ####### durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1997, Az.: 18 U 8/96, 5 O 289/95 LG Stade, verurteilt, an Frau ####### und Frau ####### 200.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1993####### Kummer durch Zahlung von 230.000 DM an Frau #######, welche darauf die Grundschuld an ####### und ####### ####### zurück abtrat.

Die Beklagten stützen die vollstreckbare Forderung auch darauf, dass ####### und ####### ####### wegen der an Frau ####### geleisteten Zahlungen eine Regressforderung gegen den Kläger hätten. Sie ihrerseits hätten ####### und ####### ####### in erheblichem Umfang, jedenfalls in der Größenordnung des Vollstreckungsziels von 100.000 DM, Zuwendungen zum Lebensunterhalt gemacht und würden dies auch künftig tun. Zur Abgeltung und Sicherung dieser Ansprüche sei ihnen die Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden.

Der Kläger bestreitet Leistungen der Beklagten an ####### und ####### #######. Diese hätten vielmehr ihm zugesagt, ihn aus der Grundschuld nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen im Hinblick darauf, dass ihnen vom Kläger und seiner Frau so viel zugewandt worden sei. Davon wollten diese jetzt wohl nichts mehr wissen. Die Abtretung der Forderung an die Beklagten sei ein abgekartetes Spiel zu seinem Nachteil.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und hat in der Sache auch Erfolg. Zwar sind die Beklagten aufgrund einer lückenlosen Abtretungskette Inhaber der Grundschuld geworden. Soweit sich der Kläger indessen in der Grundschuldurkunde wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen unterworfen hat, ist seine persönliche Haftung erloschen. Da die Beklagten aber nicht aus der Grundschuld, sondern nur in das persönliche Vermögen des Klägers vollstrecken wollen (und können, denn das Grundstück gehört ihm nicht mehr), ist die nach §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrklage begründet.

1. Zutreffend ist freilich der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Beklagten wirksam die Grundschuld erworben haben. Das ist hinsichtlich der formalen Voraussetzungen einer lückenlosen Abtretungskette unstreitig. Zumindest die Grundschuld ist auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers am 3. Dezember 1992 wirksam bestellt worden und war nicht etwa ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft. Denn gerade um den von ihm beabsichtigten Zweck zu erreichen, nämlich den Zugriff seiner Gläubiger auf das Grundstück durch vorrangige Belastungen zugunsten seiner Familienangehörigen zu erschweren, musste der Erfolg der beurkundeten Bestellung der Grundschuld gewollt sein.

Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten der Grundschuld bei ihrer Bestellung ein wirksamer Sicherungszweck - Verwendungsersatz für Investitionen von ####### und ####### ####### auf das Grundstück - zugrunde gelegen hat. Denn selbst wenn man dies auf der Grundlage des Klägervorbringens verneint, wären die Beklagten jedenfalls dadurch Inhaber der Grundschuld geworden, dass die zwischenzeitliche Inhaberin der Grundschuld, Frau #######, diese infolge guten Glaubens einredefrei erworben hat. Die Abtretung durch ####### und ####### ####### an sie diente der Sicherung und Befriedigung einer rechtskräftig ausgeurteilten Forderung. Hat aber Frau ####### die Grundschuld einredefrei erworben, so ist sie Berechtigte an ihr geworden. Einer wirksamen Übertragung der nun einredefrei gewordenen Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und Einreden nicht entgegen (BGH NJW 2001, 1097). Selbst wenn also die Beklagten als nahe Angehörige der an der Grundschuldbestellung beteiligten Parteien (Kläger und ####### und ####### #######) entsprechend der Behauptung des Klägers gewusst haben sollten, dass der Grundschuldbestellung 1992 keine Forderung der ursprünglichen Grundpfandgläubiger zugrunde lag, haben sie die Grundschuld einredefrei erworben.

In welchem Umfang die Beklagten aus der Grundschuld in das Grundstück vollstrecken können, betrifft indessen nicht das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits, sondern dasjenige zwischen den Beklagten und den Grundeigentümern und letzten Zedenten der Grundschuld, ####### und ####### #######. Denn gegen den Kläger vollstrecken die Beklagten nicht aus der Grundschuld, sondern aus dessen Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen wegen des Grundschuldbetrages. Entscheidend für den Erfolg der Klage ist deshalb, ob die Beklagten mit der Abtretung der Grundschuld auch einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Kläger persönlich erworben haben.

2. Diese Frage verneint der Senat.

a) Nach herrschender Auffassung stellt die in Ziff. 4 der Grundschuldurkunde übernommene persönliche Haftung des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger dar. Bestellt der Schuldner zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen und tritt er diese alsbald an den Gläubiger der gesicherten Forderung ab, so liegt darin regelmäßig das Angebot an den Gläubiger zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung ihm gegenüber in Höhe des Grundschuldbetrages, welches dem Gläubiger mit Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugeht und von ihm durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) durch den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung angenommen wird (BGHZ 98, 256, 259 f.; BGH WM 1958, 1194; NJW 1991, 228, 229; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., Stand 1997, §780, Rdnr. 31; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794, Rdnr. 27). Gegenüber dem ersten Gläubiger wirkt die in der Grundschuldbestellungsurkunde übernommene Vollstreckungsunterwerfung auch dann, wenn es nicht zur Eintragung der Grundschuld kommt und damit auch nicht mehr zu rechnen ist (BGH NJW 1992, 971). Daraus folgt indessen nicht, dass das in der Grundschuldurkunde enthaltene Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen jedem späteren berechtigten Inhaber der Grundschuld gegenüber gilt. Denn anders als bei der Grundschuld selbst wäre ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich (z. B. OLGR Köln 2001, 308). Wie weit das in der Bestellungsurkunde enthaltene Schuldanerkenntnis auch hinsichtlich späterer Inhaber der Grundschuld gelten soll, ist eine Frage der Auslegung, wobei wegen der weit reichenden Wirkung der Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen eben wegen des genannten Unterschieds zwischen der Verkehrsfähigkeit der Grundschuld mit der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs und dem grundsätzlich nicht möglichen gutgläubigen Erwerb einer nicht bestehenden Forderung eher eine restriktive Auslegung nahe liegt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vollstreckbare Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, in der auch eine persönliche Schuld in Höhe des Geldbetrages der Grundschuld anerkannt und bestimmt wird, dass Grundschuld und Schuldanerkenntnis der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche dienen soll, in der Regel dahin auszulegen ist, dass der Gläubiger aus der Urkunde den angegebenen Betrag nur einmal verlangen und vollstrecken kann, auch wenn die gesicherte Forderung höher ist (BGH NJW-RR 1988, 567; OLGZ Düsseldorf 1987, 98). Eben eine solche Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme ist in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung in der hier zu beurteilenden Klausel der Grundschuldbestellungsurkunde vom 3. Dezember 1992 in Ziff. 4 im letzten Absatz (Bl. 10 GA) ausdrücklich enthalten. Ungeachtet der Zweckbestimmung in Ziff. 6 der Urkunde, wonach die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Ursprungsgläubigers (####### und ####### #######) dienen sollte - und weshalb der Sicherungszweck der Grundschuld als solcher möglicherweise auch die im zweiten Rechtszug von den Beklagten behauptete Regressforderung von ####### und ####### ####### aus der Befriedigung der Gläubigerin des Klägers, Frau #######, umfasst - gilt daher ein auf alle künftigen Forderungen bezogener Sicherungszweck nicht in Ansehung der persönlichen Haftung des Klägers. Dementsprechend kann ein - auch gutgläubiger - späterer Erwerber der Grundschuld nicht darauf vertrauen, dass ihm der die Grundschuld bestellende Eigentümer nach einer Abtretungskette auch persönlich haftet, womöglich gar noch, wenn er, wie hier nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, denn ein späterer Erwerber einer Grundschuld mit einem auch künftige Forderungen erfassenden Sicherungszweck bei Beschränkung der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung für den Grundschuldbetrag auf 'einmal' muss damit rechnen, dass diese persönliche Haftung bereits 'verbraucht' sein könnte.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen war die persönliche Haftung des Klägers für den Grundschuldbetrag von dem Zeitpunkt an erloschen, zu dem mit seinem Willen die Ursprungsgläubiger ####### und ####### ####### (hinsichtlich ####### ####### im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) selbst Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks geworden sind. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, welches der Senat zu ihren Gunsten entgegen dem Bestreiten des Klägers unterstellt, diente die Grundschuld nebst Vollstreckungsunterwerfung zunächst der Absicherung von ####### und ####### ####### wegen ihrer Investitionen auf das Grundstück, die sie nicht ersatzlos dem Kläger als damaligem Grundeigentümer zuwenden wollten. Hierauf, nämlich die Absicherung ihrer Verwendungen auf ein fremdes Grundstück, hat sich demgemäß auch die mit Vollstreckungsunterwerfung ausgestattete Übernahme der persönlichen Haftung des Klägers bezogen. Dieser Sicherungszweck und die ihm unterlegte Forderung auf Verwendungsersatz war aber erledigt, als ####### und ####### ####### das Grundstück übertragen worden ist, denn von nun an war der Gegenwert ihrer Verwendungen in ihr Eigentum übergegangen. Es wäre lebensfremd - und wird auch so nicht von den Beklagten behauptet -, dass bei der Bestellung der Grundschuld zwischen dem Kläger einerseits und andererseits ####### und ####### ####### etwa gewollt gewesen oder auch nur daran gedacht worden wäre, dass der Kläger wertsteigernde Investitionen auf das Grundstück aus der Zeit vor dem 3. Dezember 1992 etwa auch für den Fall noch vergüten und sich gegenüber ####### und ####### ####### oder gar jedem späteren Erwerber der Grundschuld persönlich haftbar machen wollte, dass er das Grundstück an sie überträgt. Mehr als die Übertragung des Gegenstandes, auf den Verwendungen gemacht worden sind, wird ohne besondere Umstände der Verwender im Allgemeinen redlicherweise nicht erwarten können (§§ 157, 242 BGB). Denn anders liefe das auf ein wirtschaftliches Ergebnis hinaus, bei dem der Kläger seiner Tochter bzw. seinem Schwiegersohn nicht nur das den Gegenwert ihrer Verwendungen mitenthaltende Grundstück zukommen ließe, sondern obendrein auch noch 'doppelt gemoppelt' Wertersatz für die Investitionen leisten müsste. Der Annahme einer solchen - ohnehin fern liegenden - Willensrichtung steht überdies entgegen, dass in dem Übertragungsvertrag mit ####### ####### vom 17. Februar 1994, in dessen Folge ####### und ####### ####### das Eigentum an dem hier fraglichen Grundbesitz erworben haben, ausdrücklich eine Regelung für Wertersatz etwaiger Investitionen in § 6 b vereinbart ist (Bl. 116 GA): Danach sollten ####### und ####### ####### werterhöhende Investitionen nur für den Fall der Rückübertragung verlangen können. Das wäre schwerlich mit der Vorstellung vereinbar, dass ungeachtet dessen die bis 1992 erbrachten Investitionen unabhängig von der Geltendmachung des ####### ####### (und ggfs. auch dem Kläger) in § 6 des Vertrages zustehenden Rückübertragungsanspruches vom Kläger auch dann zu vergüten waren, solange ####### und ####### ####### Eigentümer des Grundstücks blieben.

Schon gar nicht sind Gründe ersichtlich, weshalb ####### und ####### ####### bei der Bestellung der Grundschuld am 3. Dezember 1992 ein dem Kläger erkennbares Interesse daran gehabt haben könnten, dass sich dieser der persönlichen Haftung jedem späteren Grundpfandgläubiger gegenüber unterwerfen wollte, wenn die ursprünglich bestellte Fremdgrundschuld sich in eine Eigentümergrundschuld von ####### und ####### ####### verwandelte. Denn wenn ein Schuldner als Eigentümer zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung bzgl. des persönlichen Vermögens bestellt, und dann die Eigentümergrundschuld durch Abtretung zur Fremdgrundschuld werden lässt, kann in der Vollstreckungsunterwerfung ungeachtet der bei Bestellung der Grundschuld hinsichtlich der persönlichen Forderung noch bestehenden Konfusion zwischen Gläubiger- und Schuldnerstellung angenommen werden, dass sich das Angebot eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an den Zessionar der Grundschuld richten soll; anders wäre ein solches Schuldanerkenntnis ja anfänglich unwirksam (Fallkonstellation z. B. bei BGH NJW 1991, 228, 229). Dass dagegen der Besteller einer Fremdgrundschuld sein Angebot eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Grundschuldgläubiger etwa auch mit der Maßgabe abgeben will, dass es ungeachtet einer zwischenzeitlichen Verwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld des Grundpfandgläubigers im Falle einer weiteren Zession wieder aufleben sollte, wird bei einer ausdrücklichen Beschränkung der persönlichen Haftung auf 'nur einmal' nicht angenommen werden können.

Nach alledem war das Schuldanerkenntnis des Klägers hinsichtlich seiner persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages erloschen, nachdem ####### und ####### ####### Eigentümer des belasteten Grundstücks geworden sind und die Grundschuld sich zur Eigentümergrundschuld gewandelt hat.

Selbst wenn also ####### und ####### ####### nach 1994 eine Regressforderung gegen den Kläger im Zusammenhang mit ihren Leistungen an Frau #######, einer Gläubigerin des Klägers, erworben haben sollten, würde dafür die einmal erledigte persönliche Haftungsklausel mit Vollstreckungsunterwerfung aus Ziff. 4 der Grundschuldbestellungsurkunde nicht mehr gelten.

c) Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass sich daran im Ergebnis nichts ändern würde, wenn entgegen der Behauptung der Beklagten der Bestellung der Grundschuld am 3. Dezember 1992 keine Forderung zugrunde gelegen hätte. Nähme man an, dass sich die Beklagten diese Behauptung des Klägers hilfsweise zu eigen gemacht hätten, läge die Annahme fern, dass der Kläger bei der Bestellung einer nur zur Schädigung seiner Gläubiger dienenden Grundschuld bereit gewesen wäre und ####### und ####### ####### dies erwartet hätten, sich zur persönlichen Haftung gegenüber späteren Erwerbern der Grundschuld zu verpflichten. Anders als bei der Bestellung der Grundschuld selbst, deren Wirksamkeit zur Erreichung des Zwecks, nämlich den Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück zu erschweren, gerade gewollt sein musste und die deshalb nicht nach § 117 BGB als Scheingeschäft nichtig wäre, könnte in solcher Fallkonstellation nicht angenommen werden, dass der Kläger eine persönliche Haftungsübernahme gegenüber Gläubigern von ####### und ####### #######, an die diese die Grundschuld abtreten würden, ernsthaft gewollt hätte. Eine Unterwerfung der Vollstreckung in das persönliche Vermögen wegen einer tatsächlich nicht existierenden Forderung hätten dann auch ####### und ####### ####### von vornherein als nicht ernsthaft gewollte Erklärung des Klägers erkannt, die in der notariellen Urkunde nur zur Wahrung des äußeren Anstrichs einer 'seriösen' Grundschuldbestellung aufgenommen worden und die in der Tat nach § 117 BGB nichtig wäre.

d) Dass etwa bei der Bestellung der Grundschuld zwischen dem Kläger und

####### und ####### ####### als Sicherungszweck insbesondere auch hinsichtlich der persönlichen Haftungsunterwerfung die später eingetretene Entwicklung bedacht worden wäre, dass zwar ####### und ####### ####### das Grundstück übertragen werden würde und sich damit eigentlich der ursprüngliche Sicherungszweck (Investitionen von ####### und ####### ####### entsprechend der Behauptung der Beklagten) erledigt hätte, ####### und ####### ####### aber zur Abwendung des Zugriffs von Gläubigern des Klägers (hier Frau #######) auf - nach Anfechtung - haftendes übertragenes Vermögen zu Zahlungen herangezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird so auch von den Beklagten nicht behauptet. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger sich bei der Bestellung der Grundschuld am 3. Dezember 1992 für diesen Fall der persönlichen Haftung hätte unterwerfen wollen. Denn seinerzeit war ja auch aus Sicht von ####### und ####### ####### nicht zu erwarten, dass ihnen das Grundstück übertragen werden würde und sie haben einen damit zusammen hängenden Sicherungszweck auch nicht annehmen können.

e) Nach alledem können die Beklagten aus der Urkunde nicht gegen den Kläger vollstrecken, sodass der Klagantrag auf Erklärung der Zwangsvollstreckung als unzulässig begründet ist.

3. Der Kläger hat gemäß § 371 BGB analog auch einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, weil die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (vgl. BGHZ 127, 146).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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