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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 4 U 159/04
Rechtsgebiete: BUZBB
Vorschriften:
BUZBB § 1 Nr. 2 | |
BUZBB § 2 Nr. 1 | |
BUZBB § 2 Nr. 2 |
2. Zwar ist grundsätzlich auch eine Verweisung eines zuvor Selbständigen auf eine abhängige Beschäftigung möglich; die Tätigkeit eines selbständigen Handwerksmeisters, der jegliche Dispositionen eigenverantwortlich getroffen hat, ist mit der eines weisungsgebunden beschäftigten Hausmeisters aber nicht zu vergleichen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 19. Januar 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 32.211,48 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger, der als selbständiger Gas und Wasserinstallateurmeister tätig war, hatte im Jahre 1995 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Aufgrund eines Bandscheibenleidens kann der Kläger unstreitig seinen Beruf als selbständiger Gas und Wasserinstallateurmeister nicht mehr ausüben. Ab April 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger deshalb auch zunächst die vereinbarte Versicherungsleistung von monatlich 766,94 EUR und stellte ihn von der Beitragszahlung frei. Nach einer Überprüfung ihrer Einstandspflicht im Jahre 2003 erklärte die Beklagte dann aber dem Kläger, der inzwischen eine Tätigkeit als Hausmeister aufgenommen hatte, ab dem 1. August 2003 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Fortsetzung ihrer Leistungen über den 1. August 2003 hinaus in Anspruch. Mit dem am 25. Juni 2004 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, ihre monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von 766,94 EUR ab dem 1. August 2003 wieder aufzunehmen und das Versicherungsverhältnis beitragsfrei zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Bl. 151 - 153 d. A.) Bezug genommen.
Aufgrund des zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts hat das Landgericht festgestellt, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister nicht mit der von ihm früher ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Handwerksmeister verglichen werden könne. Die für den Beruf des selbständigen Handwerksmeisters erforderliche Ausbildung und Erfahrungen seien für eine Hausmeistertätigkeit nicht notwendig. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Hausmeistertätigkeit nur aushilfsweise ausübe, oder ob sie auf Dauer angelegt sei. Es spiele auch keine Rolle, dass der Kläger wirtschaftlich ähnlich gestellt sei, wie zum Ende seiner selbständigen Tätigkeit als Handwerksmeister, weil die Kammer davon überzeugt sei, dass die Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis, wie sie der Kläger aktuell ausübe, nicht mit der eines Selbständigen vergleichbar sei. Der Kläger könne nicht mehr frei disponieren, es müsse vielmehr weisungsgebunden eine Tätigkeit ausüben, für die es in der Gesellschaft eine erheblich geringere Wertschätzung gebe, als für die eines selbständigen Handwerksmeisters. Die Tätigkeit entspreche deshalb nicht der Lebensstellung des Klägers, die dieser vor Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend, dass es sich um vergleichbare Tätigkeiten handele, weil der vom Beklagten geführte Handwerksbetrieb schon vor Eintritt des Versicherungsfalles nur noch ein "Ein-Mann-Betrieb" gewesen sei, in dem der Kläger sämtliche Arbeiten selbst zu verrichten gehabt hätte. So sei der Kläger gezwungen gewesen, Klempnerarbeiten selbst auszuführen und auf den von ihn betreuten Baustellen auch Montagearbeiten zu verrichten. Da er keinen großen Betrieb mehr gehabt habe, sei es für ihn unumgänglich gewesen, praktisch sämtliche Aufträge, die ihm angeboten worden seien, zu übernehmen. Insoweit habe er auch keine umfassende Weisungs- und Dispositionsfreiheit gehabt. Dies ergebe sich auch aus den von ihm in den letzten Jahren seiner Tätigkeit erzielten Einnahmen, die nicht wesentlich höher gelegen hätten, als bei der jetzt tatsächlich ausgeübten Hausmeistertätigkeit.
Es treffe nicht zu, dass eine Hausmeistertätigkeit geringer geschätzt werde, als die eines selbständigen Handwerksmeisters. Vielmehr müsse in Rechnung gestellt werden, dass ein angestellter Hausmeister über eine soziale Absicherung verfüge, die der Kläger als selbständiger Handwerksmeister nicht gehabt habe. Soweit der Kläger nunmehr zwei Stellenbeschreibungen vorgelegt habe, aus denen sich die Anforderungen an die von ihm aktuell ausgeübte Hausmeistertätigkeit ergäben, sei diesen Beschreibungen zu entnehmen, dass es sich durchweg um sehr bedeutsame Aufgaben handele, mit denen dem Kläger eine erhebliche Verantwortung übertragen werde.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover vom 25. Juni 2004 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Beschäftigung eines angestellten weisungsgebundenen Hausmeisters nicht mit der Tätigkeit eines selbständigen Gas und Wasserinstallateurmeisters für vergleichbar. Der Vortrag der Beklagten, die den Eindruck vermitteln wolle, dass er ursprünglich nur eine "quasi scheinselbständige" Tätigkeit erbracht habe, bei der er lediglich untergeordnete Montagearbeiten auf fremden Baustellen ausgeführt habe, sei unzutreffend. Vielmehr habe er - unbestritten - das gesamte Spektrum der Arbeiten übernommen, die mit der Führung eines selbständigen Handwerksbetriebes zusammenhingen. Dies sei von der Hereinholung von Aufträgen über die Angebotskalkulation, die Materialbeschaffung und die Ausführungen der Arbeiten bis hin zur Rechnungsstellung und der Pflege von Kundenbeziehungen gegangen.
Zwar treffe es zu, dass er am Ende seiner selbständigen Tätigkeit nur noch einen vergleichsweise geringen Verdienst erzielt habe. Dies hänge aber - ebenfalls unbestritten - damit zusammen, dass er wegen seiner zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht mehr uneingeschränkt habe arbeiten können, sondern vielmehr Fehlzeiten durch seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand und notwendige Kurmaßnahmen gehabt habe. Soweit er zum Ende seiner selbständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe, sei er deswegen nicht gehindert gewesen, größere Aufträge zu übernehmen. Insoweit habe er kurzfristig auf Zeit und Leiharbeitskräfte zurückgreifen können, die er bei der Ausführung eingesetzt habe.
Eine Vergleichbarkeit mit seiner jetzigen Tätigkeit als Hausmeister sei nicht gegeben. Ihm sei es - unstreitig - verboten, selbständig Entscheidungen zu treffen. Soweit er zu Beginn seiner Hausmeistertätigkeit einige Entscheidungen ohne Rücksprache mit der Hausverwaltung getroffen habe, sei ihm von dieser - unstreitig - nachhaltig klar gemacht worden, dass er für jede Entscheidung das Einverständnis der Hausleitung einzuholen habe und sich strikt an die schriftlichen oder auf den täglichen Dienstbesprechungen mündlich einzuholenden Weisungen zu halten habe.
Es gehöre ausweislich der Stellenbeschreibungen auch nicht zu seinen Aufgaben, Montagetätigkeiten in größerem Umfang auszuführen, wie er sie als Handwerksmeister durchgeführt habe. Vielmehr habe er nur kleine Reparaturen und Störungsbeseitigungen vorzunehmen. Für größere Reparaturen seien Fachfirmen zu beschäftigen, um Buchführungsfragen, die Kalkulation von Aufträgen, deren Abrechnung, die Pflege von Kundenbeziehungen, die Gewinnung von neuen Kunden und die selbständige zeitliche Disposition seiner Tätigkeit sowie die Materialbeschaffung habe der Kläger sich nicht mehr zu kümmern. Die Arbeit als Hausmeister genieße deshalb auch ein erheblich geringeres soziales Prestige als die eines selbständigen Handwerksmeisters, der eigene Dispositionen zu treffen habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verpflichtet, ihre Zahlungen ab dem 1. August 2003 wieder aufzunehmen.
Das Landgericht ist mit Recht von der fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines angestellten Hausmeisters mit der eines selbstständigen Gas und Wasserinstallateurmeisters ausgegangen. Es hat deshalb zu Recht offen gelassen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers lediglich um eine Aushilfsbeschäftigung handelt, die nicht auf Dauer angelegt ist, und die damit noch weniger geeignet wäre, dem Kläger eine vergleichbare Lebensstellung zu verschaffen, wie seine vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit, wie eine dauerhafte Beschäftigung als angestellter Hausmeister. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Tätigkeit des Klägers für die ... Stiftung als dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, begründet dies nicht das Recht der Beklagten, ihre Leistungen einzustellen.
Mit Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Verdienstsituation nicht das entscheidende Kriterium ist, um eine Tätigkeit als vergleichbar anzusehen, sondern vielmehr der erzielte Verdienst nur ein Merkmal unter mehreren darstellt, das bei der Beurteilung der Frage, ob eine vergleichbare Tätigkeit vorliegt, herangezogen werden muss. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung des annähernd gleichen Verdienstes nicht anzunehmen, dass bei der neu aufgenommenen Beschäftigung des Klägers als Hausmeister eine "Verweisungstätigkeit" vorliegt, die die Beklagte berechtigt, ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einzustellen.
Zwar kann der Versicherte nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dann auf eine abhängige Tätigkeit verwiesen werden, wenn er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls selbstständig gewesen ist und es sind weiterhin auch seine neu erworbenen Fähigkeiten in Rechnung zu stellen, wenn es um die Frage geht, ob er in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. BGH, NJWRR 1997, 529 = BGH, VersR 1997, 436). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine andere Tätigkeit vorliegt, die der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht (§ 2 Abs. 1 BBUZ) muss aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ein Vergleich zwischen der früheren Tätigkeit des Versicherten und der neuen Tätigkeit vorgenommen werden. Insoweit führt der BGH in der bereits zitieren Entscheidung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten folgendes aus:
"Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrung und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt und diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit - wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dem gemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt."
Gemessen an diesen Abgrenzungskriterien kann auch unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache, dass der Kläger vor dem Eintritt des Versicherungsfalls einen selbstständigen Meisterbetrieb geführt hat, in dem nur er allein tätig war, eine Vergleichbarkeit zu einer angestellten Hausmeistertätigkeit nicht angenommen werden. Diese setzt eine nicht vergleichbare Ausbildung sowie weit weniger Fähigkeiten und Kenntnisse voraus, als die Führung eines selbstständigen Meisterbetriebes. Insoweit spricht schon die Tatsache, dass die Tätigkeit des Hausmeisters keine klar definierte berufliche Ausbildung voraussetzt, sondern vielmehr auch ausgeübt werden kann, wenn ein entsprechendes handwerkliches Geschick vorhanden ist, dagegen, diese Tätigkeit mit der eines selbstständigen Gas und Installateurmeisters zu vergleichen, der eine Lehre absolvieren muss, mehrere Jahre als Geselle tätig sein und sodann die Meisterschule absolvieren und die Meisterprüfung ablegen muss, um seinen Beruf ausüben zu können. Schon dieser Vergleich zeigt, dass an die berufliche Qualifikation, die die Führung eines Meisterbetriebes erfordert, erheblich höhere Anforderungen gestellt werden, als an eine abhängige weisungsgebundene Hausmeistertätigkeit, die auch von jemanden ausgeübt werden kann, der sich die entsprechenden Fähigkeiten lediglich angeeignet hat.
Die Beklagte macht zwar insoweit geltend, der Kläger habe ein Zertifikat erworben, um als Hausmeister tätig sein zu können. Auch hieraus folgt aber nicht, dass insoweit eine Vergleichbarkeit der Ausbildung zu der eines selbstständigen Gas und Installateurmeisters gegeben ist. Ein nicht näher definiertes "Haustechnik-Zertifikat", für das es keine staatliche Ausbildungsordnung gibt und das offensichtlich auch keine langjährige Ausbildung und praktische Berufsausübung voraussetzt, kann mit den Voraussetzungen für den Erwerb eines Meisterbriefes nicht verglichen werden. Die Beschäftigung eines Hausmeisters setzt ein derartiges Zertifikat nicht zwingend voraus, die rechtliche Bedeutung ist unklar und in keiner Berufsordnung zu finden. Tatsächlich dürfte es sich um eine unverbindliche Bescheinigung handeln, die dem Inhaber attestiert, sich in technischen Fragen mehr oder weniger gut auszukennen, ohne dass mit diesem Zertifikat die Zugangsberechtigung für einen bestimmten Beruf verbunden ist. Im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers kann deshalb nicht festgestellt werden, dass zwischen seinem ursprünglich ausgeübten Beruf - den er unstreitig nicht mehr ausüben kann - und seiner neu übernommenen Tätigkeit eine Vergleichbarkeit besteht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des dem Kläger obliegenden Beweises für die fehlende Vergleichbarkeit der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit seinem ursprünglichen Beruf (dazu BGH, VersR 1995, 1134; OLG Koblenz, VersR 2003, 1430). Der Kläger hat durch die Vorlage der Stellenbeschreibungen, deren Maßgeblichkeit für seine jetzt ausgeübte Tätigkeit unbestritten geblieben ist, den ihm obliegenden Beweis der fehlenden Vergleichbarkeit geführt.
Betrachtet man die Aufgaben, die ein selbstständiger Gas und Wasserinstallateurmeister zu erfüllen hat, einerseits und Aufgaben, die der Kläger als angestellter Hausmeister zu verrichten hat, andererseits, so ergeben sich unüberwindbare Zweifel an der Vergleichbarkeit der Berufe und damit an der Berechtigung der Beklagten, den Kläger auf den Beruf des Hausmeisters zu verweisen.
Auch wenn der Kläger in seinem früheren Betrieb allein gearbeitet hat und damit nicht nur organisatorisch tätig geworden ist, sondern auch die Tätigkeiten "vor Ort" verrichten musste, die ein Gas und Installateurmeister zu bewältigen hat, kann er diesen Betrieb doch nur ausgeübt haben, wenn er sämtliche typischen Tätigkeitsmerkmale erfüllt hat, die ein Meisterbetrieb mit sich bringt. Das heißt, er muss neben der eigentlichen Montagetätigkeit auch die notwendigen Dispositionen selbst getroffen haben, um seine verschiedenen Aufträge zu koordinieren. Es muss die gesamte Buchführung einschließlich der Kalkulation und der Rechnungslegung übernommen haben und er muss den gesamten Materialeinkauf, die Materialvorhaltung und die Organisation der Betriebsstoffe, die er benötigte, um seinen Beruf auszuüben, selbst organisiert haben. Ferner muss er sich um seine Kundenbeziehungen gekümmert, die Kundenbeziehungen gepflegt und Neukunden geworben haben. All diese Bereiche - sieht man von der eigentlichen Montagetätigkeit ab, die der Kläger möglicherweise auch als Hausmeister noch leisten muss, wenn es um kleine Reparaturen und die Beseitigung von Störungen geht - fallen bei der abhängigen Beschäftigung als Hausmeister weg. Insoweit braucht der Kläger sich nicht mehr um Buchführungsfragen, die Kalkulation von Aufträgen und deren Abrechnung, die Pflege von Kundenbeziehungen und die Gewinnung von Neukunden, die selbstständige zeitliche Disposition seiner Tätigkeit und die Materialbeschaffung für einen selbstständigen Betrieb zu kümmern. Er hat im wesentlichen einfach gelagerte Kontrollaufgaben zu verrichten und er muss sich darum kümmern, dass das von ihm betreute Objekt nicht vernachlässigt wird.
All dies lässt deutlich werden, dass allein die Tatsache, dass der Kläger in seinem früheren Handwerksunternehmen auch selbst Montagearbeiten verrichtet hat, nicht entscheidend sein kann, um eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung festzustellen. Die vielschichtigen Tätigkeiten die der Kläger gerade auch auf Grund der Tatsache auszuführen hatte, dass er sein Handwerksunternehmen unstreitig allein geführt hat, entfallen bei der neu übernommenen Aufgabe als Hausmeister. Eine Vergleichbarkeit trotz der früheren Führung eines "Ein-Mann-Betriebes" liegt nicht vor.
Entsprechend diesen Feststellungen zur Tätigkeit selbst ist auch die Verantwortung und das Risiko, das der Kläger bei seiner neuen Tätigkeit zu tragen hat, erheblich geringer, als bei seiner ursprünglichen selbstständigen Tätigkeit. Während er als Gas und Wasserinstallateur einen Beruf ausgeübt hat, der im Hinblick auf die Gefahren der Gasinstallation ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein erfordert hat, sind derartige Ansprüche an eine abhängige Hausmeistertätigkeit nicht zu stellen. Insoweit unterliegt er den normalen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Arbeitnehmers, eine gesteigerte Verantwortlichkeit trägt er nicht. Die eigenverantwortliche Übernahme etwas bedeutsamer Aufgaben ist ihm nach seinem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag sogar untersagt, so dass von einer Vergleichbarkeit keine Rede sein kann.
Als selbstständiger Handwerksmeister musste der Kläger das Risiko tragen, gewinnbringend zu arbeiten und seinen Betrieb so zu führen, dass er davon leben konnte. Auch dieses Risiko hat er bei der von ihm nunmehr übernommenen Hausmeistertätigkeit nicht mehr. Insoweit macht zwar die Beklagte geltend, dass der Kläger froh darüber sein könne, als abhängig Beschäftigter kein wirtschaftliches Risiko eingehen zu müssen. Sie verkennt dabei aber, dass die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos auch mit einem gewissen sozialen Prestige verbunden ist, das etwa den selbstständigen Handwerksmeister von einem abhängig Beschäftigen unterscheidet und das deshalb auch bei der Frage der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten heranzuziehen ist, wie sich aus der oben wörtlich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt.
Die Führung eines selbständigen Meisterbetriebes hat zudem die Chance, dass der damalige "Ein-Mann-Betrieb" sich bei entsprechender Lage auch wieder vergrößert. Es ist deshalb für die Bewertung der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten des Hausmeisters mit dem Inhaber eines Meisterbetriebes eine verkürzte Betrachtungsweise, wenn die Beklagte lediglich auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes z. Z. des Eintritts der Berufsunfähigkeit des Klägers abstellt. Ohne die Berufsunfähigkeit hatte der Kläger die Chance, in seinem Beruf als selbständiger Handwerksmeister seinen Betrieb auch wieder auszuweiten, die er aber jetzt nicht mehr hat.
Insoweit ist das Landgericht auch zu Recht von einer fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtstellung eines selbstständigen Handwerksmeisters mit der eines abhängig beschäftigten Hausmeisters ausgegangen und hat seine Entscheidung auf die geringere Wertschätzung gestützt, die die Tätigkeit eines Hausmeisters im Vergleich zu der eines selbstständigen Handwerksmeisters genießt. Zwar meint die Beklagte auch in der Berufungsbegründung, die Frage der Vergleichbarkeit allein auf die Entlohnung reduzieren zu können. Aus der eingangs bereits wörtlich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aber, dass auch das Niveau und die gesellschaftliche Wertschätzung der Berufe einschließlich der Erfahrungen und Fähigkeiten, die für ihre Ausübung erforderlich sind, bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit zu berücksichtigen sind. Insoweit kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass die Wertschätzung der Hausmeistertätigkeit spürbar geringer ist, als die des Berufes, den der Kläger vor dem Versicherungsfall ausgeübt hat.
Die Beklagte lässt in der Berufungsbegründung selbst ausführen, eine Vergleichbarkeit sei dann nicht gegeben, wenn der Verweisungsberuf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze, als der ursprünglich ausgeübte Beruf und wenn mit der Verweisung ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden sei. Genau dies ist aber vorliegend der Fall.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, bei einer entsprechenden Argumentation könne ein Selbstständiger praktisch niemals darauf verwiesen werden, eine abhängige Beschäftigung auszuüben. Es sind durchaus abhängige Beschäftigungen vorstellbar, die mit einer vorherigen selbstständigen Tätigkeit vergleichbar sind. So könnte man beim Kläger etwa daran denken, dass er als Betriebsleiter in einem größeren Gas und Wasserinstallationsbetrieb tätig wird und die organisatorischen Aufgaben wahrnimmt , die er zuvor in seinem eigenen Betrieb ausgeübt hat und dazu noch die Montageleistungen der vor Ort tätigen Installateure überwacht. All dies ist aber bei einer Hausmeistertätigkeit - sei sie zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt - nicht der Fall. Die schlichte Argumentation, vergleichbare Verdienstmöglichkeiten würden auch die Vergleichbarkeit der Beschäftigungen bedeuten, kann nicht geteilt werden.
Der Beklagte hat durch Vorlage der Stellenbeschreibung (Bl. 228 - 230 d. A.) die seine als Hausmeister zu erfüllenden Aufgaben nach den Vortrag beiden Parteien zutreffend wiedergeben, bewiesen, dass seine jetzige Tätigkeit nicht mit der eines selbständigen Gas und Wasserinstallateurmeisters vergleichbar ist. Hierbei spielt keine entscheidende Rolle, dass es sich einerseits um eine abhängige Beschäftigung des Klägers handelt, die er jetzt ausübt, andererseits vor Eintritt des Versicherungsfalles eine selbständige Tätigkeit gegeben war. Vielmehr folgt diese Wertung daraus, dass bei einer Gesamtschau der konkreten Aufgaben, die der Kläger nach den von ihm vorgelegten Stellenbeschreibungen zu erfüllen hat, festgestellt werden kann, dass es zur Ausübung dieser Tätigkeit weder einer qualifizierten Ausbildung noch besonderer beruflicher Erfahrungen bedarf. Es handelt sich gerade auch nach den jetzt vorgelegten Stellenbeschreibungen um Anlerntätigkeiten, die von jedermann ausgeübt werden können, sofern ein entsprechendes praktisches Geschick vorhanden ist.
Die Aufgaben des Klägers bestehen im Wesentlichen aus Überwachungsaufgaben, die keine besonderen technischen Kenntnisse erfordern, sondern von jedermann zu leisten sind. So müssen die Überwachung der Heizungsanlage, die Beachtung der Wartungsintervalle, die Feststellung von Schäden, die Überwachung der Reparaturausführung durch Fremdfirmen, die Überwachung des Zustandes der Gebäudesubstanz und des Inventars sowie die Instandhaltung und Pflege von Gartenanlagen und der Winterdienst praktisch von jedem Hausbesitzer geleistet werden, der sich um sein Grundeigentum selbst kümmern muss. Eine besondere Ausbildung ist für all diese Tätigkeiten nicht erforderlich.
Weiterhin nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Handwerksmeisters ist die Mitwirkung bei der Abgabe und Übernahme von Wohnungen die Mitwirkung bei der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände und die Mitwirkung bei der Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen, die ausdrücklich unter Anweisung der Hausleitung erfolgen soll. Auch hier handelt es sich um Tätigkeiten, die nach entsprechender Anweisung von jedermann wahrgenommen werden können und weder eine besondere Ausbildung noch besondere Erfahrungen voraussetzen. Für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände ist der Kläger als Hausmeister nicht einmal selbst verantwortlich, sondern muss nach seiner Stellenbeschreibung eine weitere Person der Hausleitung hinzuziehen.
Die Mitwirkung bei der Annahme und Übergabe von Wohnungen, so wie sie in der Stellenbeschreibung dargestellt ist, hat jeder Vermieter, der sich insoweit nicht einer professionellen Hausverwaltung bedient, selbst durchzuführen. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass ein Vergleich mit dem Ausbildungsberuf des Handwerksmeisters, der eine langjährige Qualifizierung erfordert, gegeben ist. Dass dies hinsichtlich der Gartenpflege sowie des Winterdienstes genauso ist, liegt auf der Hand und bedarf wohl keiner näheren Erläuterungen.
Die Mitwirkung des Klägers bei Reparaturen bezieht sich ausdrücklich nur auf kleinere Reparaturen und Störungsbeseitigungen. Größere Reparaturen müssen an eine Fachfirma vergeben werden. Auch insoweit ist deshalb eine klare Grenze gezogen, bis zu der der Kläger berechtigt ist, eigenverantwortlich zu Handeln. Größere Aufträge darf der Kläger unstreitig nicht eigenverantwortlich erteilen.
Die vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibungen lassen insgesamt ein sehr enges Korsett erkennen, in das der Kläger bei seiner Tätigkeit als Hausmeister eingebunden ist. Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen hat der Kläger nicht. Vielmehr unterliegt er strikten Weisungen. Dabei ist unbestritten, dass die Nichteinholung von Weisungen dem Kläger bereits Hinweise der Hausverwaltung auf die Pflicht zur Einhaltung der Weisungen eingetragen hat. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit des Ursprungsberufes des Klägers als selbständiger Gas und Wasserinstallateurmeister mit der eines Hausmeister nicht gegeben. Selbst wenn bei einem abhängig beschäftigten Schlosser, der allerdings über keine zusätzlichen Qualifikationen verfügen darf, noch davon auszugehen sein mag, dass aufgrund der ohnehin weisungsabhängigen Tätigkeit eine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit des Hausmeisters gegeben ist (s. OLG Koblenz, VersR 2003, 1431), kann dies bei einem vormals selbständigen Gas und Wasserinstallateurmeister, der über wesentlich mehr Fachkenntnisse verfügen muss und nicht weisungsgebunden tätig war, nicht angenommen werden.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführen lassen hat, dass sämtliche Aufgaben des Klägers, wie sie in den Stellenbeschreibungen dargestellt sind, mit einer besonders großen Verantwortung verbunden seien, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Kläger ist als Hausmeister bei allen Dispositionen an die Weisungen der Hausleitung gebunden, wie sich auch aus den Stellenbeschreibungen ergibt. Eigenverantwortlich entscheiden darf er nur wenig.
Soweit er Überwachungsaufgaben erfüllt, hat er sich an die Hausleitung zu wenden, wenn es zu größeren Störungen kommt, die nicht im Rahmen von Kleinreparaturen zu beseitigen sind. All dies ist mit der selbständigen Disposition von Aufträgen der Organisation der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines Handwerksmeisters, wie sie oben dargestellt ist, nicht zu vergleichen. Würde man den Ausführungen der Beklagten folgen, wäre praktisch jede Tätigkeit unabhängig von der Frage, welche Ausbildung, Qualifikation und Erfahrungen sie voraussetzt, als vergleichbare Tätigkeit anzusehen. Die von der Beklagten versprochene Berufsunfähigkeitzusatzversicherung würde sich auf eine bloße Arbeitsunfähigkeitsversicherung reduzieren.
Schließlich ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass das Ansehen, welches der Kläger als selbständiger Handwerksmeister hatte, mit dem eines Hausmeisters nicht zu vergleichen ist. Die Auffassung der Beklagten, insoweit bestünden praktisch keine Unterschiede, kann nicht geteilt werden und geht an der Wirklichkeit vorbei. Sie soll letztlich auch nur dazu dienen, die bestehende Leistungspflicht nicht erfüllen zu müssen. Tatsächlich genießt der selbständig tätige Handwerksmeister schon aufgrund der Qualifikationen, die er erwerben muss, um diesen Beruf auszuüben, ein erheblich höheres soziales Prestige als ein Hausmeister, dessen Tätigkeit ohne eine qualifizierte Ausbildung ausgeübt werden kann und der als "Mädchen für alles" herhalten muss. Dieser Gesichtspunkt kann zwar nicht allein entscheidend sein, führt aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung letztlich auch zur Verneinung der Vergleichbarkeit.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Fragen von grundliegender Bedeutung stellen sich nicht. Der Senat folgt bei seinen rechtlichen Ausführungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im übrigen beruht die Entscheidung auf tatsächlichen Würdigungen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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