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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 06.03.2000
Aktenzeichen: 4 U 191/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 894
ZPO § 794 Abs. 1
Irren sich die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Grundbuchbezeichnung des streitbefangenen Grundstücks, handelt es sich auch dann um eine wirksame Vereinbarung über das tatsächlich gewollte, wenn der Vergleich wegen der nicht zutreffenden Grundbuchbezeichnung im Grundbuch nicht vollzogen werden und auch nicht gemäß § 319 ZPO berichtigt werden kann. Die Parteien sind einander verpflichtet, ihren Verbinndlichkeiten aus dem auszulegenden Prozessvergleich nachzukommen. Diese Verpflichtung kann im gleichen Verfahren geltend gemacht werden, in dem der Vergleich geschlossen wurde.
4 U 191/99

Verkündet am 6. März 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter ####### sowie die Richter ############## und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 DM abzuwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 80.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgabe von Löschungsbewilligungen für zwei Grundschulden.

Die Beklagte wurde durch Abtretung Gläubigerin der Grundschulden, ursprünglich eingetragen nur im Grundbuch von ####### Blatt 191, Abteilung III, lfd. Nr. 9 über 80.000 DM nebst 15 % Zinsen ab dem 28. Februar 1985 zuzüglich einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrages und unter laufende Nr. 10 über 150.000 DM nebst 15 % Zinsen ab dem 15. Mai 1985 zuzüglich einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages.

Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb die Klägerin am 3. Juni 1997 aus den im Grundbuch von ####### Blatt 191 eingetragenen Grundstücken das unter Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück, Halbmeierstelle ####### Nr. 5 zur Größe von 9,2323 ha.

Wegen der im Zwangsversteigerungsverfahren im Teilungsplan ausgeworfenen Zinsen von 15 % auf 80.000 DM und auf 150.000 DM für die Zeit bis zum 2. Juni 1997 sowie der jeweiligen 5 %-igen Nebenleistung ist die Beklagte bereits befriedigt worden.

Am 27. November 1997 zahlte die Klägerin an die Beklagte zu Händen ihres damaligen Bevollmächtigten, dem Streitverkündeten, 80.000 DM und 150.000 DM jeweils mit dem Zusatz "Treuhandauftrag". Der Streitverkündete forderte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 auf, noch die jeweiligen Zinsen in Höhe von 15 % auf die Grundschuldbeträge für die Zeit vom 3. Juni 1997 bis zum 26. November 1997 zu zahlen, sonst könne er die Treuhandaufträge nicht erfüllen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte könne nur die tatsächlich entstandenen Verzugszinsen verlangen und bat um entsprechende Darlegung. Der Streitverkündete überwies die an ihn gezahlten 230.000 DM am 18. Dezember 1997 an die Klägerin zurück mit der Begründung, er vertrete die Beklagte nicht länger, das Mandat sei beendet.

Am 13. Januar 1998 zahlte die Klägerin daraufhin die Grundschuldbeträge in Höhe von 80.000 DM und 150.000 DM sowie Zinsen in Höhe von 1.546,67 DM und 2.900 DM an die Beklagte zu Händen ihres nunmehrigen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ####### in ##############. Die Zinsen waren auf der Grundlage von 4 % auf 80.000 DM und auf 150.000 DM für die Zeit vom 3. Juni 1997 bis zum 26. November 1997 berechnet. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, die Grundschulden valutierten noch in Höhe von 45.817,71 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 13. Januar 1998 und in Höhe von 10.908,22 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 13. Januar 1998. Die Beklagte beantragte am 4. Februar 1998 die Zwangsversteigerung, die durch Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 10. Februar 1998 angeorndet wurde.

Am 16. März 1998 zahlte die Klägerin einen weiteren Betrag von 12.228,34 DM an die Beklagte zur Abgeltung eines noch ausstehenden Zinsbetrages von 15 % auf 80.000 DM und auf 150.000 DM für die Zeit vom 3. Juni 1997 bis zum 26. November 1997.

Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hatte, die Zwangsvollsteckung aus den Urkunden des Notars ############## in ############## vom 28. Februar 1985 - UR-Nr. 86/85 - und vom 15. Mai 1985 - UR-Nr. 209/85 - für unzulässig zu erklären, und nach Zahlung des genannten Betrages von 12.228,34 DM mit Schriftsatz vom 14. April 1998 den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von ####### Blatt 191, Abteilung III Nr. 9 über 80.000 DM nebst Zinsen und Nr. 10 über 150.000 DM nebst Zinsen zu bewilligen sowie die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars ############## in ############## om 28. Februar 1985 - UR-Nr. 86/85 - und vom 15. Mai 1985 - UR-Nr. 209/85 herauszugeben, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 vor dem Landgericht einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen, dem der Streitverkündete beigetreten ist:

1. Die Klägerin zahlt an die Beklagte noch 2.000 DM.

2. Die Beklagte bewilligt hiermit die Löschung der Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von ####### Blatt 191, Abteilung III Nr. 9 über 80.000 DM nebst Zinsen und Nr. 10 über 150.000 DM nebst Zinsen.

Die Beklagte gibt die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars ############## in ############## vom 28. Dezember 1985 - UR-Nr. 86/85 - und vom 15. Mai 1985 - UR-Nr. 209/85 -, und zwar die gegen die Klägerin gerichtet sind, an die Klägerin heraus.

3. Damit sind alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten gegenseitigen Ansprüche erledigt.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte. Die Parteien und der Streitverkündete tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs selbst.

Bereits am 13. November 1997 war das von der Klägerin im Wege der Zwangsversteigerung erworbene, im Grundbuch von ########### Blatt 191 unter Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück auf das neu angelegte Grundbuch von ############## Blatt 257 übertragen worden.

Den Vergleichsbetrag in Höhe von 2.000 DM zahlte die Klägerin nach Abschluss des Vergleichs an die Beklagte.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 30. September 1998 den am 29. April 1998 abgeschlossenen Vergleich zu Ziffer 2 dahingehend berichtigt, dass die Beklagte die Löschung der Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von ####### Blatt 257, Abteilung III Nr. 2 über 80.000 DM nebst Zinsen und Nr. 3 über 150.000 DM nebst Zinsen bewilligt. Auf die Beschwerde der Beklagten hob der Senat durch Beschluss vom 22. Dezember 1998 den angefochtenen Beschluss auf mit der Begründung, eine Berichtigung des Vergleichs wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO komme nicht in Betracht, da sich die Parteien über die Unrichtigkeit nicht einig gewesen seien.

Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren fortgesetzt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vergleich vom 29. April 1998 sei wegen Dissenses zwischen den Parteien über die Frage, welche Grundschulden aufgrund des Vergleiches zu löschen seien, unwirksam. Sie könne die Löschungsbewilligung für die auf ihrem Grundstück lastenden Grundschulden verlangen, da die Beklagte wegen der ihr aus den Grundschulden zustehenden Forderungen völlig befriedigt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Grundschulden, eingetragen im Grundbuch von ####### Blatt 257, Abteilung III über 80.000 DM und 150.000 DM jeweils nebst Zinsen zu bewilligen.

Die Beklagte sowie der Streitverkündete haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und der Streitverkündete haben die Ansicht vertreten, der Vergleich vom 29. April 1998 sei wirksam. Der nunmehr verfolgte Klageantrag müsse daher in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Zahlungen vom 27. November 1997 sei eine vollständige Erfüllung der Forderung aus dem Grundschuldkapital nicht eingetreten, da die Zahlung zunächst auf die noch ausstehenden weiteren Zinsansprüche zu verrechnen gewesen seien. Außerdem sei die Klägerin verpflichtet, die Kosten für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens in Höhe von insgesamt 9.579,94 DM zu tragen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der beiden Grundschulden mit der Begründung verurteilt, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich vom 29. April 1998 noch nichts rechtskräftig abgeschlossen, da der Vergleich wegen Dissenses unwirksam sei. Gleichwohl könne die Klägerin von der Beklagten dinglich gemäß § 894 BGB und schuldrechtlich gemäß § 812 BGB die Erteilung der Löschungsbewilligungen verlangen, da der Beklagten aus diesen Grundschulden keine Zahlungsansprüche gegenüber der Klägerin mehr zustünden.

Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, zur Abgabe der Löschungsbewilligungen nicht verpflichtet zu sein, da beide Grundschulden noch valutierten. Mangels abweichender Tilgungsbestimmungen der beiden Zahlungen vom 26. November 1997 seien diese Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf Zinsen und Kosten zu verrechnen gewesen. Auch durch den Zahlungsversuch vom 13. Januar 1998 sei keine Erfüllung eingetreten, da die Klägerin nur 4 % Zinsen gezahlt habe. Da per 13. Januar 1998 noch Forderungen in Höhe von 5.817,71 DM und 10.908,22 DM jeweils nebst 15 % Zinsen offen gewesen seien, sei die Zahlung vom 16. März 1998 über 12.228,34 DM nicht ausreichend gewesen, um die Restforderung zu erfüllen, so dass weiterhin noch ein Betrag in Höhe von 4.929,68 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 16. März 1998 offen sei. Hinzu kämen die Kosten für die Zwangsversteigerung in Höhe von 5.979,94 DM sowie die Kosten für Löschungsbewilligungen in Höhe von 373,75 DM.

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Februar 2000 hat die Beklagte der Klägerin eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld über 150.000 DM aushändigen lassen. Beide Parteien haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit einverständlich für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit sie nicht einverständlich für erledigt erklärt worden ist, anzuordnen, dass Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank sein darf.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

im Wege der Eventualanschlussberufung,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Vergleichs vom 29. April 1998 zu Ziffer 2 Abs. 1 wie folgt zuzustimmen:

Die Beklagte bewilligt hiermit die Löschung der Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stolzenau von ####### Blatt 257, Abteilung III, lfd. Nr. 2 über 80.000 DM und lfd. Nr. 3 über 150.000 DM jeweils nebst Zinsen,

hilfsweise festzustellen, dass der Vergleich der Parteien vom 29. April 1998 mit dem Inhalt zustande gekommen ist, das die in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen und insoweit noch auf dem von der Klägerin durch Zuschlagsbeschluss vom 3. Juni 1997 erworbenen Grundstück lastenden Grundschulden, jetzt Grundbuch des Amtsgerichts Stolzenau von ####### Blatt 257, Abteilung III, lfd. Nr. 2 über 80.000 DM und lfd. Nr. 3 über 150.000 DM jeweils nebst Zinsen zu löschen sind,

für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, Sicherheit in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehnskasse leisten zu dürfen.

Sie ist der Ansicht, durch den am 29. April 1998 abgeschlossenen Vergleich seien die gegenseitigen Ansprüche wirksam geregelt worden. An diesen Vergleich sei die Beklagte gebunden, da es sich bei der im Zeitpunkt des Vergleiches nicht mehr zutreffenden Grundbuchbezeichnung um eine "falsa demonstratio" handele. Es hätten die Grundschulden gelöst werden sollen, die auf den von der Klägerin ersteigerten Grundstück gelastet hätten. Auch unabhängig von der Wirksamkeit des Vergleichs habe die Beklagte aus den Grundschulden keinerlei Ansprüche mehr, auch keine sonstigen Forderungen, die durch die Grundschulden gesichert sein könnten, da sie, die Klägerin, die der Beklagten zustehenden Forderungen vollständig erfüllt habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stolzenau von ####### Blatt 257, Abteilung III, lfd. Nr. 2 über 80.000 DM und lfd. Nr. 3 über 150.000 DM nebst Zinsen verlangen.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 vor dem Landgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich u. a. die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 2.000 DM an die Beklagte und die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der beiden streitigen Grundschulden verpflichtet haben. Allerdings haben die Parteien in diesem Vergleich eine falsche, weil nicht mehr zutreffende Grundbuchbezeichnung, nämlich Blatt 191 protokollieren lassen, obwohl das von der Klägerin ersteigerte Grundstück, das vormals neben weiteren Grundstücken unter lfd. Nr. 12 in dem Grundbuchblatt 191 eingetragen war, bereits vor dem Vergleichsabschluss am 13. November 1997 im Grundbuch von ####### Blatt 191 abgeschrieben und auf dem neuen Grundbuch Blatt 257 unter Übernahme der Grundschulden über 80.000 DM und 150.000 DM eingetragen worden war. Auch wenn dieser Vergleich wegen der nicht mehr zutreffenden Grundbuchbezeichnung aus Gründen der Grundbuchordnung im Grundbuch nicht vollzogen werden und auch nicht gemäß § 319 ZPO berichtigt werden konnte, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1998 ausgeführt hat, führt diese Abschreibung des Grundstücks im ursprünglichen Grundbuchblatt und Neueintragung auf Blatt 257 nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs. Dieser Vergleich war wegen der nicht mehr zutreffenden Grundbuchbezeichnung allenfalls nicht vollstreckbar, aber auslegungsbedürftig. Durch ihre Erklärungen in dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 protokollierten Vergleich wollte die Klägerin ausschließlich die Lastenfreiheit des von ihr ersteigerten Grundstücks erreichen, nicht aber die Lastenfreiheit der übrigen weiterhin im Grundbuch von ####### Blatt 191 eingetragenen Grundstücke. Die Lastenfreiheit dieser weiterhin im Grundbuch von ####### Blatt 191 eingetragenen Grundstücke konnte die Klägerin überhaupt nicht bewirken, da diese Grundstücke nicht in ihrem Eigentum standen. Die Erklärungen der Klägerin konnte und durfte die Beklagte auch nur so verstehen, sodass es sich bei der nicht mehr zutreffenden Grundbuchbezeichnung im Vergleich vom 29. April 1998 nur um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) gehandelt hat.

Nachdem die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 29. April 1998 durch Zahlung des Betrages von 2.000 DM nachgekommen war, ist die Beklagte ihrerseits - zumindest nach § 242 BGB - ebenfalls verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus diesem Vergleich nachzukommen.

Da die Klägerin bereits Bewilligung der Löschung der Grundschulden verlangen kann, kommt es auf die im Wege der Eventualberufung gestellten Hilfsanträge nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 a, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 709, § 546 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat auch insoweit die Kosten zu tragen, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte war auch zur Löschung der Grundschuld über 150.000 DM verpflichtet, da sich die Parteien auch insoweit am 29. April 1998 verglichen hatten.

Ende der Entscheidung

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