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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 4 U 55/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004
BGB § 1090
1. Die für ein Stromversorgungsunternehmen bestellte Grunddienstbarkeit für eine Überlandfernleitung hat ihren Zweck endgültig verloren, wenn entsprechend der Anordnung im öffentlichrechtlichen Raumordnungsverfahren die Leitung in andere Flächen verlegt und die Leitung nebst Masten im bisherigen Verlauf beseitigt sind. Der Grundeigentümer hat dann Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit.

2. Der Grundeigentümer kann grundsätzlich die Entfernung der funktionslos gewordenen Leitung nebst allen Bestandteilen, also auch der Fundamente der Leitungsmasten, von demjenigen verlangen, der die Anlage hält und durch dessen maßgebenden Willen der sein Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird (Anschluss an BGH NJWRR 2003, 953 = NZM 2003, 772). Der Beseitigungsanspruch besteht aber nur in den Grenzen der §§ 242, 226 BGB und setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus. Daran fehlt es, wenn Leitung und Masten vollständig und die Fundamente der Masten bis in eine Tiefe von 1,50 m entfernt sind, für die Beseitigung der in größerer Tiefe befindlichen Fundamentreste von 3 Masten Kosten von mindestens 25.000 EUR entstehen, andererseits von dem Verbleiben der Fundamentreste im Boden nur auf 0,0083 % der Ackerfläche Beeinträchtigungen der Vegetation zu befürchten wären und sich das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet hat, für solche Beeinträchtigungen ggf. Ersatz zu leisten.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 55/04

Verkündet am 15. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht R. und S. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 19. Dezember 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt beim Amtsgericht W. zum Grundbuch von G. Blatt folgende Willenserklärung abzugeben: " Wir bewilligen die Löschung der Last ".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt gerichtet auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sowie die vollständige Entfernung von Betonfundamenten auf ihrem Grundstück, die aus einer früheren Stromfernleitung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin stammen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 2 - 6, Bl. 109 - 113 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere sei die beschränkte persönliche Dienstbarkeit infolge des zwischenzeitlichen Entfernens der Leitung im oberirdischen Bereich und in einer Tiefe bis zu 1,50 m im Erdreich nicht durch dauernden Vorteilswegfall erloschen. Das sei nämlich nur der Fall, wenn die Dienstbarkeit keinen erlaubten Vorteil für irgendjemanden mehr biete. Da § 1019 BGB auf die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wegen fehlender Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB unanwendbar sei, sei nicht auf einen Vorteil i. S. d. § 1019 BGB abzustellen. Vielmehr genüge jeder eigene oder fremde Vorteil, an dessen Erreichung ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse bestehe, wobei sogar eine bloße Annehmlichkeit genüge. Im vorliegenden Fall liege die Belassung der Fundamente im Boden wegen der erheblichen, zur Höhe von 25.000 EUR unstreitigen Beseitigungskosten im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten.

Ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Fundamente bestehe selbst dann nicht, wenn man einen Anspruch der Klägerin auf Löschung der Dienstbarkeit bejahe. Denn das Beseitigungsverlangen der Klägerin sei jedenfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Beseitigung der Fundamente nur mit unverhältnismäßigem, nach Abwägung der Interessen der Beteiligten der Beklagten jedenfalls billigerweise nicht zuzumutenden Aufwendungen verbunden sei. Denn selbst wenn man den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Störung des Wasserhaushalts und verminderter Ernteerträge als richtig zugrunde lege, sei insgesamt durch das Verbleiben der Fundamentreste im Erdreich eine so geringfügige Fläche betroffen, dass damit etwa für die Klägerin verbundene Nachteile gegenüber den der Beklagten bei Beseitigung der Fundamente erwachsenden Kosten zu vernachlässigen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Klagbegehren weiter.

Die Klägerin ist der im einzelnen begründeten Auffassung, dass sich der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Fundamentreste bereits aus dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag, dem Inhalt der Dienstbarkeit nach deren Sinn und Zweck, der im Rahmen der landesplanerischen Feststellung vom 21. Dezember 1995 erteilten Auflage weiterhin hilfsweise unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sowie schließlich aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 862 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe. Der demgegenüber für die Beklagte erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet, weil die Beseitigung der Fundamentreste keine unverhältnismäßig hohen, der Beklagten nicht zuzumutenden Aufwendungen erfordere. Die Klägerin wiederholt insoweit ihre schon in erstem Rechtszug vorgetragene Behauptung, dass die Fundamente im Laufe der Zeit "hoch kommen", sodass schon deshalb über die gegenwärtige Beeinträchtigung des Pflanzenwachstums hinaus ein erheblicher weiterer Schaden drohe. Selbst wenn die Fundamentreste nicht hoch kämen, sei zu bedenken, dass diese künftig in Karten nicht mehr eingezeichnet seien und die Kenntnis von ihrer Existenz allmählich verloren gehen werde. Das habe einen, den Verkehrswert erheblich mindernden Einfluss bei einer etwaigen späteren Veräußerung der Flurstücke. Die für die Beklagte mit Fax-Schreiben vom 17. Februar 2002 abgegebene Zusage, die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten durchzuführen ändere daran nichts, weil sie spätere Erwerber nicht binde und zudem ein etwaiger Anspruch der Klägerin nach 30 Jahren der Verjährung unterliege und für den nicht auszuschließenden Fall des Wegfalls der Existenz der Beklagten gänzlich verloren gehe.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen, ferner unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB sei auch der Anspruch der Klägerin auf Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2003 die Beklagte zu verurteilen,

1.

aus den im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken und, Flur Gemarkung G., eingetragen im Grundbuch von G. Blatt unter lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses, die Reste der Fundamente von Masten der früher von ihr (der Beklagten) betriebenen Fernleitung vollständig zu entfernen,

2.

gegenüber dem Grundbuchamt beim Amtsgericht W. zum Grundbuch von G. Blatt folgende Willenserklärung abzugeben: "Wir bewilligen die Löschung der Last ".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum geringen Teil Erfolg.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, von der Beklagten die Beseitigung der auf dem Grundstück der Klägerin verbliebenen Fundamentreste zu verlangen. Begründet ist die Berufung der Klägerin nur insoweit, als mit ihr der Anspruch auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch weiterverfolgt wird.

1. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie mit ihrem Rechtsmittel den Anspruch auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch weiter verfolgt. Dieses Löschungsbegehren ist entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet.

a) Denn die Dienstbarkeit ist zwar nicht schon mit Durchführung des Raumordnungsverfahrens gleichsam automatisch erloschen bzw. der Beklagten entzogen worden. Der mit der Dienstbarkeit erstrebte Vorteil, auf den betreffenden Flurstücken eine Starkstromfernleitung betreiben zu dürfen, ist jedoch als Folge dieses Raumordnungsverfahrens endgültig entfallen. Denn die Beklagte darf dort keine Leitung mehr betreiben. Sie musste sie vielmehr entfernen. Es steht auch nicht zu erwarten, dass die jetzige Leitungsführung nur vorübergehend geplant sei und die durch die eingetragene Dienstbarkeit gesicherte Streckenführung irgendwann einmal wieder benötigt werden könne. Es handelt sich deshalb um einen endgültigen Wegfall des Interesses an der Führung einer Überlandleitung in der ursprünglichen vorhandenen Form. Die verbliebenen Restfundamente können ein Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der Dienstbarkeit auch nicht begründen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn diese Restfundamente für eine spätere erneute Leitungsführung benötigt werden könnten. Das kommt aber nach dem vorstehend Gesagten nicht in Betracht, weil eine spätere Leitung an den Stellen, wo die Restfundamente heute noch vorhanden sind gerade nicht zu erwarten ist. Auch nach eigenem Vortrag benötigt die Beklagte die Fundamente schon deshalb nicht, weil sie diese ohnehin schon weitgehend abgetragen hat.

b) Dafür, dass die Beklagte etwa auf Dauer Betonfundamente unterirdisch auf dem Grundstück der Klägerin lagern dürfte, ist die Dienstbarkeit aber nicht bestellt, sondern eben nur für eine - nicht mehr vorhandene und auch nicht mehr konkret zu erwartende erneuerte - Überlandleitung. Deshalb liegt der Fall eines endgültigen Zweckwegfalls vor. Dieser begründet entgegen der Auffassung des Landgerichts nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, den mit der Klage geltend gemachten Löschungsanspruch. Denn mit dem Landgericht mag zwar davon auszugehen sein, dass im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB auch andere Vorteile als in § 1019 BGB genannt Gegenstand einer Dienstbarkeit sein können. Hier stellt sich aber nicht das Problem, welcher Vorteil Gegenstand einer (neu zu bestellenden) beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann, sondern die Frage, ob der konkret in Rede stehende Vorteil, nämlich die Kostenersparnis für die Beklagte bei Verbleiben der Fundamente im Erdreich anstelle ihrer Entfernung trotz Wegfalls der ursprünglichen Zweckbestimmung (Überspannungsleitung) praktisch als Surrogat an deren Stelle tritt. Das ist zu verneinen. Derartiges besagt auch nicht die im landgerichtlichen Urteil zitierte Fundstelle bei Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1090 Rn. 6. Vielmehr kann dann, wenn die Ausübung infolge Veränderung eines der Grundstücke dauernd ausgeschlossen wird oder der Vorteil für das herrschende Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauernd entfällt, durchaus ein Erlöschenstatbestand gegeben sei (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1090 Rn. 8, wonach für die Erlöschungsgründe die Kommentierung bei § 1018 Rn. 35 entsprechend gilt).

Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten daran, aus Kostengründen anstelle des weggefallenen Zwecks der Überspannung die Fundamente im Erdreich zu belassen, rechtfertigt deshalb nicht den Fortbestand der Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter argumentiert, sie benötige die Dienstbarkeit zum Schutz der Fundamente und umgekehrt sei sie wegen der Dienstbarkeit berechtigt, die Fundamente im Erdreich zu belassen, ist dies ein gedanklicher Zirkelschluss, wie auch im Senatstermin erörtert worden ist.

2. Die Berufung der Klägerin hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit sie mit ihrer Klage auch die Beseitigung der Fundamente im Erdboden begehrt.

a) Dem Grunde nach ist zwar - ungeachtet der vor allem im Berufungsrechtszug für die Klägerin aufgeführten weiteren Anspruchsgrundlagen - grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Fundamentreste schon aufgrund der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar. So hat der Bundesgerichtshof etwa mit Urteil vom 24. Januar 2003 (NZM 2003, 772 = NJWRR 2003, 953) entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Entfernung einer funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung von demjenigen verlangen kann, der die Anlage hält und durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird.

Im vorliegenden Fall besteht dieser dem Grunde nach denkbare Beseitigungsanspruch der Klägerin für die konkret streitigen Fundamentreste gleichwohl nicht, weil dieses Beseitigungsverlangen im konkreten Fall objektiv unverhältnismäßig bzw. rechtsmissbräuchlich erscheint. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts an. Nur ergänzend sei noch ausgeführt:

Wie alle rechtlichen Pflichten hat auch die grundsätzlich denkbare Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Restfundamente nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Grenze in den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des sog. Schikaneverbots, §§ 242, 226 BGB. Diese Grenze überschreitet das Beseitigungsverlangen der Klägerin. Denn die Kosten für die Beseitigung der Fundamentreste betragen für die Beklagte unstreitig mindestens 25.000 EUR. Dieser Aufwand steht in einem offenkundig krassen Missverhältnis zu einem der Klägerin durch das Verbleiben der Restfundamente im Erdboden - wenn überhaupt - drohenden Schaden. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass im Ackerbereich über den Fundamenten Feldfrüchte schlechter gedeihen, wäre allenfalls ebenfalls unstreitig - gemessen an der Gesamtfläche beider Flurstücke ein Anteil von höchstens 0,0083 % der Fläche betroffen. Außerdem hätte die Klägerin wegen etwaiger Ertragseinbußen, wenn sie sich denn überhaupt beziffern ließen, einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz. Hierüber haben sich die Parteien ausweislich des Anwaltsschreibens der Klägerin vom 17. Februar 2000 und des Antwortfaxschreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 18. Februar 2000 (Bl. 59 - 61, 62 d. A.) geeinigt.

Im Übrigen ist es ein allgemeines und jedenfalls gerichtskundiges, wenn nicht offenkundiges Problem, dass man bei Trockenheit im Boden lagernde Fundamentstellen erkennen kann. Wie auch im Senatstermin erörtert, sind bekanntlich nicht wenige antike Ruinen aufgrund solcher Phänomene entdeckt worden, ohne dass das den teilweise Jahrhunderte langen Ackerbau darüber ernsthaft beeinträchtigt hätte.

Dasselbe gilt für das von der Klägerin befürchtete "hoch kommen" der Fundamente. Auch hier gilt, dass sich die Beklagte für einen solchen Fall zum Schadensersatz verpflichtet hat und die Klägerin hierdurch ausreichend in ihren Interessen geschützt ist. Die weitere Befürchtung der Klägerin, diese Pflicht sei dem zeitlichen Verfall wie etwa dem Eintritt der Verjährung oder des schlichten "In Vergessenheit-Geratens" in der Zukunft unterworfen, rechtfertigt ebenso wenig ihr Interesse an der Entfernung, sondern allenfalls an einer gesicherten Verbriefung, etwa in Form eines notariellen Schuldanerkenntnisses. Es ist weder für die Klägerin vorgetragen noch angesichts des bereits für die Beklagte mit Faxschreiben vom 18. Februar 2000 grundsätzlich abgegebenen Anerkenntnisses sonst ersichtlich, dass die Beklagte sich einer solchen Verbriefung, etwa durch Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses verweigern würde.

Die allgemeine Befürchtung der Klägerin, im Laufe der Zeit könne das Wissen um die Fundamente im Boden verloren gehen und bei späteren Erwerbern des Grundstücks zur Geltendmachung von Verkehrswertminderungen führen, hat ebenso wenig konkreten realen Hintergrund. Das gilt schon deshalb, weil ausweislich der Unterlagen zu Bl. 5 d. A. die Fundamente sogar kartographisch festgehalten sind. Nichts hindert die Klägerin, dies bei ihren Unterlagen aufzubewahren und der Gefahr, dass sie "in Vergessenheit geraten" könnten, dadurch selbst wirksam zu begegnen.

Auf die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Leitung nach öffentlichem Recht kann sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Pflicht auf dem Landschaftsschutzgedanken beruht, dass die Leitungen - vor allem die inzwischen entfernten Leitungsführungsmasten - das Landschaftsbild verschandeln. Die Pflicht bezieht sich also nicht auf die - in einer Tiefe von 1,50 m im Übrigen auch beseitigten - Leitungsreste bzw. die darunter noch verbliebenden Fundamentreste. Im Übrigen ist auch im Raumordnungsverfahren der Frage nachgegangen worden, inwieweit wegen der Fundamente von Leitungsmasten Gefahren etwa für den Grundwasserhaushalt o. ä. drohen. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Bescheides des Kommunalverbandes des Großraums H. vom 21. Dezember 1995 (Bl. 38 ff, 43 d. A.) sind solche Gefahren jedoch auch nach Auffassung des Kommunalverbandes zu vernachlässigen.

III.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin nur hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Löschungsanspruchs Erfolg haben. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

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