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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 61/08
Rechtsgebiete: EGBGB, AGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB § 96
AGBGB § 5
AGBGB § 15
AGBGB § 16
BGB § 313
1. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vereinbartes Wohnrecht mit Versorgungsverpflichtung macht den Vertrag noch nicht zum Altenteilsvertrag i. S. des § 96 EGBGB.

2. Eine spätere dauerhafte Pflegebedürftigkeit des Wohnberechtigten als subjektives Ausübungshindernis rechtfertigt grundsätzlich noch keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sich der Eintritt der Pflegebedürftigkeit für die Parteien als ein unvorhersehbarer Umstand darstellt.

3. Bei einem nur vorübergehenden subjektiven Ausübungshindernis fehlt es am Merkmal der schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gemacht wurden.

4. Zur Zumutbarkeit des Eigentümers, die Vermietung der von dem Wohnberechtigten selbst nicht mehr genutzten Wohnung zu gestatten.


4 U 61/08

Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... am 19. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.777,85 EUR festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Februar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 4. Juli 2008 Stellung zu nehmen.

4. Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 21. Februar 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich. Die Berufung der Klägerin hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

I.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 303,42 EUR als Ausgleich für die nicht mehr in Anspruch genommenen Leistungen aus dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 23. September 1986 zu. Aus diesem Grund entfällt auch eine Erstattungspflicht der Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten rückständigen Beträge von September 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 3.034,20 EUR.

1. Die Beklagten haben mit dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Juni 2006 die in § 3 des Grundstückübertragungsvertrages vom 23. September 1986 zugunsten der Klägerin geregelten Wohnrechts und Versorgungsleistungen übernommen. Ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich indessen hieraus nicht. Soweit die Klägerin einen Anspruch wegen der Nichtausübung des Wohnrechts geltend macht, enthält der genannte Vertrag ausdrücklich keine Regelung für den Fall, dass die Klägerin das Wohnrecht - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr ausnutzt. Hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für nicht mehr in Anspruch genommene Dienstleistungen in Höhe von 24 EUR pro Monat scheidet ein vertraglicher Anspruch bereits deshalb aus, weil in der notariellen Vereinbarung klargestellt ist, dass ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nur besteht, solange die Klägerin in dem Haus wohnt.

2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente aus §§ 5, 15, 16 Nds. AGBGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 5 Nds. AGBGB gelten die Vorschriften des Gesetzes über Altenteilsverträge nur für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Art. 96 EGBGB. Ein Altenteilsvertrag i. S. der genannten Vorschrift liegt hier trotz der von der Klägerin und ihrer Tochter als ursprünglicher Übernehmerin des Grundstücks in der Vereinbarung gewählten Bezeichnung "Altenteil" für die geschuldeten Leistungen nicht vor. Der zum Zwecke vorweg genommener Erbfolge geschlossene Grundstücksübertragungsvertrag vom 23. September 1986 enthält in § 3 die Gewährung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts, ferner die Verpflichtung der Grundstücksübernehmerin zur Instandhaltung der Wohnung, Reinigung und Instandhaltung der Kleidung der Klägerin und Säuberung der Wohnung sowie auf Verlangen der Klägerin deren Hege und Pflege in kranken Tagen einschließlich der Beköstigung, solange die Klägerin in dem Haus wohnt. Ein Grundstücksübertragungsvertrag wird jedoch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, dass eine Wohnrechtsgewährung mit Versorgungsverpflichtung vereinbart wird. Hinzutreten muss, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, aus dessen Nutzungen er sich eine Lebensgrundlage schaffen kann und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt zumindest teilweise gewinnen kann (ständige Rechtsprechung z. B. BGH in NJW-RR 1995, 77. BGH in NJW 2007, 1884. OLGR Celle 2000, 63. OLGR Celle 2008, 133). Eine solche Übertragung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, wie sie z. B. in den "klassischen" Altenteilsverträgen mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation enthalten ist, ergibt sich aus dem hier in Rede stehenden Grundstücksübertragungsvertrag gerade nicht und hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.

3. Zu Recht hat das Landgericht ferner entschieden, dass der Klägerin geldwerte Ansprüche gegenüber den Beklagten als Übernehmer des dinglich abgesicherten Wohnrechts sowie der weiteren Dienstleistungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage im Wege einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB zustehen. Unter diesen Voraussetzungen könnte - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - in dem Fall, in dem der Berechtigte sein Wohnrecht aufgibt, weil er aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen pflegebedürftig wird, eine Vertragsanpassung dahin gehen, dass der Verpflichtete die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen infolge nicht erbrachter Dienst oder Pflegeleistungen zu entgelten hat, d. h. also ein Ausgleich in Geld für die vereinbarten Sach- und Dienstleistungen zu gewähren ist (BGH in MDR 2002, 440. OLG Düsseldorf in MDR 2001, 1287. OLGR Celle 2000, 63. OLGR Celle 2008, 133).

a) Dies würde zunächst voraussetzen, dass eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit mit der Folge, dass die Klägerin ihre Rechte aus dem Übergabevertrag nicht mehr in Anspruch nehmen kann, einen Umstand darstellt, den die Parteien bei Vertragsschluss nicht bedacht haben. Zutreffend hat das Landgericht insoweit bereits Zweifel hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzung festgestellt. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2007 (OLGR Celle 2008, 133) unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass u. U. der Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Alter kein unvorhersehbarer Umstand ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit Bedenken geäußert, ob der medizinisch notwendige Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim und damit der Eintritt eines subjektiven Ausübungshindernisses überhaupt eine Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt. Denn bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts müsse jeder Vertragsteil damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben könne. trete dieser Fall ein, fehle es an der notwendigen Voraussetzung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind (BGH in NJW 2007, 1884). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung allerdings die Streitfrage offen gelassen, ob ein infolge einer Pflegebedürftigkeit des Berechtigten eintretendes dauerhaftes Ausübungshindernis generell dazu führt, dass der Berechtigte wegen der grundsätzlichen Vorhersehbarkeit des Eintritts der Pflegebedürftigkeit keinen Anspruch auf Vertragsanpassung hat. Ein Ausübungshindernis wegen einer Pflegebedürftigkeit ist insoweit nicht vergleichbar mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Erfordernis einer Vertragsanpassung, wonach infolge eines schwerwiegenden Zerwürfnisses der Parteien die Beziehung zwischen dem Grundstücksübernehmer und Altenteilsberechtigten endgültig zerrüttet ist und dem Berechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen nicht mehr zuzumuten ist (BGH in NJW-RR 1995, 77. BGH in NJW-RR 2002, 853). In diesem Fall ist tatsächlich davon auszugehen, dass eine intakte Beziehung zwischen den Beteiligten aufgrund der teilweise sehr persönlichen Leistungen die Geschäftsgrundlage bildet und ein Zerwürfnis in der Regel keine vorhersehbare Änderung dieses Umstandes bedeutet, sich vielmehr schicksalsbedingt entwickelt. Gründe für ein schwerwiegendes Zerwürfnis zwischen der Klägerin und den Beklagten, die die weitere Ausübung des Wohnrechts für die Klägerin unzumutbar machen könnte, sind hingegen von der Klägerin nicht dargetan und liegen offensichtlich nicht vor. Demgemäß beruft sich die Klägerin auch vornehmlich auf ihre Pflegebedürftigkeit zur Begründung ihres Anspruchs. Die Interessenlage bei einer Pflegebedürftigkeit des Berechtigten ist hingegen eine andere. Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass für eine Umwandlung des Wohnrechts in einen Zahlungsanspruch im Wege der Vertragsanpassung in der Regel kein Bedürfnis bestehe, wenn der Berechtigte infolge dauerhafter Pflegebedürftigkeit sein Wohnrecht nicht mehr ausüben könne. Denn unabhängig von der Frage, ob der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überhaupt eine Änderung eines unvorhersehbaren Umstandes sei, der zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde, bedürfe es aufgrund der dem Berechtigten zustehenden Rechte aus § 1092 Abs. 1 bzw. § 1093 Abs. 2 BGB dieses Rückgriffs auf allgemeine Billigkeitserwägungen nicht (OLGR Hamm 2006, 773. OLGR Oldenburg 2008, 141).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des hier maßgeblichen Einzelfalls ist der Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Klägerin nicht als unvorhersehbarer Umstand anzunehmen, ohne dass die auch vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Eintritt eines subjektiven Ausübungshindernisses generell eine Vertragsanpassung nicht rechtfertige, entschieden werden muss. Der Senat teilt die Zweifel des Landgerichts, nach denen es fraglich erscheint, ob die an dem Grundstücksübertragungsvertrag und dem Grundstückskaufvertrag Beteiligten nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, dass der Klägerin die Inanspruchnahme ihrer Rechte aufgrund einer späteren Pflegebedürftigkeit unmöglich werden könnte. Denn, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, hinsichtlich der Dienst und Pflegeleistungen zu § 3 Ziffer VI bis VIII des Grundstücksübertragungsvertrages ist ausdrücklich geregelt, dass der Klägerin diese Ansprüche nur zustehen, wenn sie mit in dem Haus wohnt. Wenn sich dem Vertrag nun eine entsprechende Regelung für das Wohnrecht nicht entnehmen lässt, so bedeutet dies nicht, dass die Parteien diesen Umstand übersehen haben. Denn die Möglichkeit eines Auszuges der Klägerin ist ja bei der Vertragsgestaltung mit berücksichtigt worden. Es spricht insofern mehr dafür, dass die Parteien weitergehende Rechte der Klägerin hieraus nicht ableiten wollten, mit anderen Worten an die Stelle des Wohnrechts kein Ersatzanspruch in Geld treten sollte. Ferner ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, mit dem die Beklagten die Rechte aus dem Grundstücksübertragungsvertrag übernommen hatten, die Klägerin nahezu 80 Jahre alt war. In diesem Alter ist mit Krankheiten und evtl. späterer Pflegebedürftigkeit zu rechnen. Der tatsächliche Eintritt des hierdurch bedingten Ausübungshindernisses stellt damit keine unvorhersehbare Änderung der Geschäftsgrundlage dar und es ist davon auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit der Klägerin weitergehende Zahlungspflichten der Beklagten gerade nicht begründen wollten (vgl. hierzu OLGR Oldenburg 2008, 141. OLGR Celle 2008, 133).

b) Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Pflegebedürftigkeit für die Parteien ein unvorhersehbarer Umstand war, so kommt eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund des Auszugs der Klägerin gleichwohl nicht in Betracht.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 1. Oktober 1999 meint, ein dahingehender Anspruch rechtfertige sich bereits deshalb, weil Voraussetzung nicht nur ein dauerhafter erforderlicher Heimaufenthalt sei, sondern ausschlaggebend ein nicht mehr ausübbares Wohnrecht sei, das in der von der Klägerin gefundenen Alternative zu sehen sei, so ist dieser Einwand unerheblich. Entscheidende Voraussetzung - und darauf hat der Senat auch in der erwähnten Entscheidung abgestellt - ist nämlich das dauerhafte Unvermögen der Klägerin zur Ausübung des Wohnrechts, wobei es bei einem nur vorübergehenden subjektiven Ausübungshindernis am Merkmal der schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, fehlt (vgl. BGH in NJW 2007, 1884. OLGR Celle 2008, 133). Nur in diesem Fall könnte eine Anpassung des Vertrages dahingehend gerechtfertigt sein, dass der Eigentümer des mit dem Wohnrecht belasteten Grundstücks die durch den Wegfall des Wohnrechts erlangten wirtschaftlichen Vorteile oder ersparte Aufwendungen zu entgelten hat (BGH in NJW 2002, 440). Vorliegend ist der Klägerin durch ihren Auszug aus der Wohnung die Ausübung ihres Wohnrechts lediglich subjektiv unmöglich geworden. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht dauerhaft heimpflegebedürftig ist, nachdem sie unstreitig nach einem kurzen Pflegeheimaufenthalt zunächst in der Wohnung einer ihrer Söhne gewohnt und nunmehr gemeinsam mit ihrer Tochter in einer Wohnung lebt. Der Senat geht aufgrund des beiderseitigen Vortrags der Parteien auch davon aus, dass für die Klägerin ein Pflege und Betreuungsbedarf besteht. Jedoch schließt dieser - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - die weitere Inanspruchnahme des Wohnrechts nicht aus. Denn das Wohnrecht ist durch den Auszug nicht erloschen und bleibt bis zur endgültigen Aufgabe des berechtigten Inhabers bestehen mit der weiteren Folge, dass dem Grundstückseigentümer hieraus wirtschaftliche Vorteile nicht zufließen, weil er die Wohnung ohne weiteres nicht selbst nutzen kann (BGH in NJW 2007, 1884. OLGR Celle 1998, 237. OLGR Celle 2008, 133).

Vorliegend kann die Klägerin die Vorteile ihres Wohnrechts auch weiterhin selbst nutzen. Die Klägerin hat zunächst die Möglichkeit, in die Wohnung selbst wieder einzuziehen. Unerheblich ist hierbei, ob die Wohnung "behindertengerecht" hergerichtet ist. Eine solche Ausstattung schulden die Beklagten, die lediglich zur Instandhaltung mit Ausnahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, nicht. Es obliegt also in erster Linie der Klägerin, die Wohnung entsprechend ihren Bedürfnissen auszustatten. Hiermit haben sich die Beklagten als Eigentümer einverstanden erklärt und überdies angeboten, einige Maßnahmen selbst durchzuführen. Es kommt daher nicht darauf an und das Landgericht musste entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgehen, ob die Wohnung im derzeitigen Zustand barrierefrei ist oder es früher war. Soweit die Klägerin ferner Mängel hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung geltend macht, hat das Landgericht die Klägerin zutreffend auf die ggf. gegenüber den Beklagten bestehenden Instandhaltungsansprüche verwiesen.

Die Ausübung des Nutzungsrechts ist der Klägerin auch nicht aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit unmöglich geworden. Hierzu hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1093 Abs. 2 BGB zur Aufnahme von Pflegepersonen in ihrem Haushalt berechtigt ist. Die Klägerin lebt zur Zeit gemeinsam mit ihrer Tochter in einer Etagenwohnung und dies ist ebenso in der streitbefangenen Wohnung möglich. Das der Tochter der Klägerin von den Beklagten ausgesprochene Hausverbot steht dem nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dieses auf die obere ehemals von der Tochter der Klägerin gemietete Wohnung bezog und der Klägerin nicht untersagt werden kann, welche betreuende oder pflegende Personen sie in ihrem Haushalt aufnimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für ihre Tochter auch nicht unzumutbar, in diese Wohnung mit einzuziehen. Die Wohnung verfügt über drei Zimmer und ist mit ca. 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt ausreichend groß bemessen. Die persönlichen Differenzen zwischen den Beklagten und der Tochter der Klägerin sind ebenfalls kein Umstand, der die Aufnahme in die Wohnung unzumutbar macht. Zum einen kann dies den Beklagten nicht angelastet werden, weil die Gründe hierfür in der von den Beklagten veranlassten Räumung der Wohnung der Tochter der Klägerin aufgrund der von dieser nicht geleisteten Mietzinszahlungen zu sehen ist. Zum anderen bewohnen die Beklagten das Haus selbst nicht, sodass eine konfliktträchtige, das Zusammenleben in einem Haus unzumutbar machende Beziehung auch dann nicht entsteht, wenn die Tochter der Klägerin dort einzieht.

Vergeblich wendet die Klägerin ferner ein, eine einen Zahlungsanspruch auslösende Vertragsanpassung sei deshalb vorzunehmen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die durch Vermietung oder Nutzung der Wohnung zu erzielenden Erträge zustehe. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass den Beklagten derzeit keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung erwachsen. Die Beklagten nutzen die Wohnung nicht selbst und können diese auch nicht vermieten, da die Klägerin ihr Wohnrecht endgültig nicht aufgegeben hat, mithin der Klägerin die Vorteile des Nutzungsrechts weiterhin zustehen. Denn eine Erklärung der Klägerin, endgültig auf die Ausübung des Wohnrechts zu verzichten, ist nicht erfolgt und überdies müsste die Klägerin, weil es sich um ein dinglich gesichertes Wohnrecht handelt, die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts bewilligen und beantragen. Dies ist ersichtlich nicht erfolgt.

Grundsätzlich hat die Klägerin gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, die nicht selbst genutzte Wohnung mit Gestattung der Beklagten zu vermieten. In Ausnahmefällen kann es dem Verpflichteten unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch zugemutet werden, bei einer unvorhersehbaren persönlichen Verhinderung des Wohnberechtigten der Nutzung der Wohnung durch Vermietung zuzustimmen (OLGR Celle 1998, 237. OLG Oldenburg in NJW-RR 2008, 399). Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, die erforderliche Zustimmung sei ihnen aufgrund des Zuschnitts des Hauses, der nur eine Nutzung im Familienverband zulasse, nicht zuzumuten. Dagegen wendet die Klägerin substantiiert auch mit ihrer Berufungsbegründung nichts ein. Ob den Beklagten darüber hinaus im Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin die Erteilung einer Zustimmung zur Vermietung zuzumuten ist, ist fraglich. Denn bei statistisch begrenzter Lebenserwartung und damit absehbarem Erlöschen des Wohnrechts dürfte dem Eigentümer eine Vermietung durch den Wohnberechtigten aufgrund der schwierigen Kündbarkeit des Wohnungsmieters nicht mehr zumutbar sein (OLGR Celle 2008,133). Dies muss aber im Ergebnis hier nicht entschieden werden, da ein Anspruch auf Gestattung zur Vermietung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

Eine einen Zahlungsanspruch auslösende Vertragsanpassung ist mithin nicht vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch für den Zeitraum des Heimaufenthalts der Klägerin. Denn dieser war lediglich vorübergehender Natur und hat der Klägerin - ähnlich wie im Falle eines Krankenhausaufenthaltes - die Ausübung des Wohnrechts nicht dauerhaft unmöglich gemacht.

4. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

a) Bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 812 ff. BGB scheiden bereits deshalb aus, weil - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Beklagten aufgrund des Auszugs der Klägerin keine Aufwendungen erspart bzw. keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt haben, um die sie bereichert sein könnten.

b) Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 1090 BGB bzw. § 823 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil den Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung, die die weitere Ausübung des Wohnrechts der Klägerin unmöglich gemacht hat, nicht vorzuwerfen ist. Die Klägerin ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit ihrer Tochter in eine andere Wohnung gezogen. Dies basiert auf einer Freiwilligkeitsentscheidung der Klägerin, die von den Beklagten nicht zu beeinflussen war. Wie oben dargestellt, ist der Klägerin die Ausübung ihres Wohnrechts jedoch weiterhin möglich und dies wird ihr von den Beklagten auch nicht verwehrt. Ob dies für die Zukunft für die Beteiligten in Betracht kommt, ist eine andere mit einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten in keinem Zusammenhang stehende Frage. Zweckmäßig wäre ggf. eine Lösung dahingehend, wenn die Klägerin ihr Wohnrecht endgültig nicht mehr ausüben möchte, dies mit entsprechender rechtlicher Konsequenz zu klären und sich mit den Beklagten auf die Ablösung des dinglichen Wohnrechts gegen einen Abfindungsbetrag zu einigen. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss von den Parteien entsprechend ihrer Vorstellungen und Wünsche für die Zukunft geklärt werden.

Die Berufung hat damit insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens war abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Ende der Entscheidung

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