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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 4 U 85/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 123 a. F. | |
BGB § 463 a. F. | |
ZPO § 522 Abs. 2 |
2. Der Käufer eines Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung, der im Vertrag auf Bohr- und Schürfrechte an dem Grundstück hingewiesen worden ist, ist nicht in einer für den Vertragsschluss wesentlichen Weise getäuscht, wenn er aufgrund der Angaben in einem Maklerexposé davon ausgeht, dass eine Bauvoranfrage über eine Wohnbebauung vorliegt, im Baugenehmigungsverfahren die im Übrigen ohne Einschränkungen antragsgemäß erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus aber mit einer Auflage (hier: Standsicherheitsnachweis wegen der Beschaffenheit des Baugrundes nach Bohrungen) versehen wird, mit der weder Käufer noch Verkäufer gerechnet haben. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Bauvoranfrage nicht gestellt war, denn das rechtlich geschützte Vertrauen auf die planungsrechtliche Bebaubarkeit rechtfertigt keinen Schutz des Vertrauens auf Freiheit einer späteren Baugenehmigung von Auflagen und Beschränkungen, die auch im Verfahren über eine Bauvoranfrage nicht geklärt worden wären.
4 U 85/03
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 1. August 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 10. Juli 2003.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hildesheim wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe abzulehnen war und die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war. An den dafür maßgeblichen Gründen, die der Senat im Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2003 dargelegt hat, vermögen auch die fristgerecht eingegangenen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2003 nichts zu ändern.
1. Der Senat wiederholt zunächst die Gründe des Hinweisbeschlusses:
In erster Linie wird auf die in vollem Umfang zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen, denen gegenüber die Berufungsbegründung keinen neuen Gesichtspunkte von Gewicht aufzuzeigen vermag. Zusammenfassend wird Folgendes ergänzend hinzugefügt:
Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen weder von der Beklagten zu 1 als Verkäuferin, noch von dem Beklagten zu 2 als Makler in rechtserheblicher Weise getäuscht worden. Das Grundstück ist im Exposé des Beklagten zu 2 als "Baugrundstück, bebaubar für EFH, ZFH, DH nach Bauvoranfrage" bezeichnet worden. Diese Bedingung erfüllt das verkaufte Grundstück, denn die Klägerin hat auf ihren Antrag die von ihr begehrte Baugenehmigung vom 17. April 2002 erhalten. Dass entgegen ihren Erwartungen die Baugenehmigung mit der Auflage eines gutachterlichen Nachweises betreffend die Belastungen aufgrund verfüllter Bohrungen versehen war, ist den Beklagten nicht als Täuschung anzulasten. Denn in dem notariellen Vertrag sind die Belastungen mit Bohr- und Schürfrechten in § 1 ausdrücklich erwähnt. Die bestrittene Behauptung der Klägerin, sie sei erst beim Notartermin auf diese Rechte hingewiesen worden, ist unerheblich. Denn das ändert nichts daran, dass von Verkäuferseite auf diese Rechte vor Vertragsschluss und damit rechtzeitig hingewiesen worden ist. Unterzeichnete sie in Kenntnis dieses Hinweises aber gleichwohl den notariellen Vertrag, kann sie sich nachher nicht darauf berufen, sie hätte früher belehrt werden müssen. Da eine Bindung des Verkäufers an einen Grundstückskaufvertrag nach § 313 BGB a. F. allemal erst mit notarieller Beurkundung eintritt, muss er dafür sorgen, dass er die ihm obliegenden Hinweispflichten bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt, damit der Käufer seine Entscheidung zum Vertragsschluss treffen kann. Da der Käufer vor notarieller Beurkundung ebenfalls nicht gebunden ist, bleibt es allein seine Sache zu entscheiden, wie lange Bedenkzeit er sich nehmen will. Unterzeichnet er sofort und erkennt er die Tragweite ihm tatsächlich gegebener Hinweise erst später, hat er das seiner eigenen übereilten Entscheidung zuzuschreiben und nicht einer Täuschung durch den Vertragspartner.
Es ist unerheblich, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin die Beklagten vor Vertragsschluss keine Bauvoranfrage gestellt haben. Denn mit einer solchen Anfrage wäre nur die allgemeine planungsrechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks abgeklärt gewesen, § 74 NBauO. Diese Bedingung erfüllt das Grundstück aber, wie im Hinblick auf die tatsächlich erteilte Baugenehmigung nicht streitig sein kann. Auch wenn ein Bauvorbescheid vorgelegen hätte, hätte die Klägerin in gleicher Weise erst noch eine Baugenehmigung beantragen müssen und erst im förmlichen Baugenehmigungsverfahren wäre die Frage zu prüfen, ob Auflagen im Hinblick auf verfüllte Bohrlöcher oder Standfestigkeitsnachweise anderer Art erforderlich wären. Aufgrund des Hinweises des Exposés auf eine Bauvoranfrage konnte die Klägerin lediglich allgemein auf die hier nicht enttäuschte Erwartung einer Bebaubarkeit des Grundstücks vertrauen, aber nicht auf andere Punkte des Baugenehmigungsverfahrens, die erst im Rahmen eines endgültigen Genehmigungsverfahrens nach § 75 NBauO geprüft werden. Die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, durch einen Bauvorbescheid werde "unmissverständlich klargestellt, ... dass das Grundstück ohne weitere Beschränkungen bebaubar war" (Bl. 140), ist schlicht falsch, wenn darauf die Ansicht gestützt werden sollte, dass bei einem späteren Bauantrag mit Auflagen der hier fraglichen Art nicht gerechnet werden müsse. Selbst wenn also die Angabe im Exposé, die auf das Vorliegen eines Bauvorbescheides hindeutet, objektiv unrichtig wäre, weil tatsächlich kein Bauvorbescheid vorlag, wäre eine Täuschung über diesen Punkt für die Entscheidung der Klägerin zum Vertragsschluss nicht kausal. Es bedarf daher keiner Auslegungsüberlegungen, ob der Text des Exposés nach seinem Wortlaut überhaupt zum Ausdruck bringt, dass eine Bauvoranfrage bereits vorliege und ob aus dem Wort "Bauvoranfrage", das ja nur den Antrag, aber nicht die Entscheidung des Bauamts benennt, auf das Vorliegen eines Bauvorbescheides im Sinne von § 74 NBauO geschlossen werden könnte.
Ob die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin beim Notar im Zusammenhang mit der Erwähnung der Schürfrechte erklärt haben, diese seien kein Hinderungsgrund für irgendwelche Baumaßnahmen, ist ebenfalls unerheblich. Denn selbst wenn das so war, läge darin keine Täuschung, denn tatsächlich ist ja die Baugenehmigung erteilt worden, sodass die Rechte keinen Hinderungsgrund für die geplante Wohnbebauung darstellen. Dass die Beklagten irgendeine Erklärung über die mit einer Bebauung verbundenen Kosten abgegeben hätten, ist nicht behauptet. Es wäre auch völlig ungewöhnlich, wenn die Klägerin etwa konkrete Angaben von Verkäuferseite zu den Kosten der Verwirklichung des von ihr als Käuferin geplanten Bauvorhabens erwartet hätte. Ferner ist nicht ersichtlich - und die Klägerin stellt das schon gar nicht unter Beweis -, dass etwa die Beklagten schon beim Vertragsschluss um die später im ersten Baugenehmigungsbescheid vom 17. April 2002 unter 1. gemachte Auflage wussten. Im Übrigen hat das Bauamt mit Bescheid vom 23. Januar 2003 (Bl. 41) die hier fragliche Auflage 1 der Baugenehmigung vom 17. April 2002 betreffend den Nachweis wegen der verfüllten Bohrlöcher ersatzlos gestrichen, sodass schon deshalb - abgesehen von Kaufreue der Klägerin - kaum verständlich ist, weshalb sie den Beklagten eine Täuschung über Behinderungen durch eine solche Auflage zum Vorwurf machen will.
Da schon eine Täuschung der Klägerin über rechtserhebliche Tatsachen nicht ersichtlich ist, kommt es auf weitere problematische Fragen, denen die Klage ausgesetzt ist, nicht an. Es bleibt also offen, inwieweit der Beklagte zu 2 als Makler für Aufklärungspflichten haften sollte, die die Beklagte zu 1 als Verkäuferin treffen, und inwieweit die Beklagte zu 1 sich Angaben zurechnen lassen müsste, die der Beklagte zu 2 zwar in dem Exposé gemacht hat, die aber keinen Niederschlag im Kaufvertrag gefunden haben.
2. Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Juli 2003 weder in formeller noch materieller Hinsicht zu überzeugen.
a) Soweit die Klägerin die Schnelligkeit des Hinweisbeschlusses vom 10. Juli 2003 rügt und daraus ableiten will, der Senat habe ihr Vorbringen aus der am 9. Juli 2003 per Telefax und am 10. Juli 2003 mit normaler Post eingegangenen Berufungsbegründung nicht ausreichend gewürdigt, wird zunächst auf den Gesetzeswortlaut verwiesen. Danach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO "unverzüglich" zu treffen. Der Senat stimmt mit dem von der Klägerin zitierten OLG Koblenz NJW 2003, 2100 ff. darin überein, dass auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO mit aller Sorgfalt und Gründlichkeit die Begründetheit einer Berufung zu prüfen ist und dass Entscheidungen nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht aufgrund eines lediglich "summarischen Verfahrens" ergehen dürfen. Der Senat hat aber - wie sich sicher auch aus den obigen Ausführungen ergibt - die Berufungsbegründung der Klägerin und den Akteninhalt nicht summarisch, sondern - wie es sich bei den Pflichten des Richteramts von selbst versteht - schon bei dem Hinweisbeschluss gewissenhaft und eingehend geprüft (obwohl ein Hinweisbeschluss ja die abschließende Entscheidung lediglich vorbereitet und von daher die "letzte Entscheidung" ohnehin erst nach Ablauf der der Berufungsklägerin gesetzten Frist unter Berücksichtigung ihres Vorbringens ergeht und also eine erneute Prüfung stattfindet). Dass die Entscheidung so schnell ergangen ist - der Senat weiß nicht so recht, ob er das als Vorwurf oder Kompliment verstehen soll -, erklärt sich zum Einen aus der Arbeitsweise des Senats, bei dem alle beteiligten Richter für sofortige Beratungen stets zur Verfügung stehen, und zum Andern aus der Materie der hier zu entscheidenden Sache. Welcher Zeitrahmen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, hängt naturgemäß von der Schwierigkeit und anderen Umständen der Einzelsache ab. Der Senat pflegt bei der Ausübung seines Ermessens, ob nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden soll, in der Regel gerade nur die Sachen für dieses Verfahren auszuwählen, in denen die Sach- und Rechtslage einfach und klar, kurzum die Berufung "offensichtlich" unbegründet ist. Natürlich ist das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO auch ohne die Bindung an "offensichtlich unbegründete" Berufungen zulässig (OLGR Celle 2003, 9 ff). Welcher Zeitaufwand bei schwierigen Sachen erforderlich ist und ob eine Entscheidung in solchen Sachen nach § 522 Abs. 2 ZPO erst nach Abwarten der Berufungserwiderung ergehen darf, wie das OLG Koblenz (a.a.O.) meint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn angesichts der Terminslage des Senats, bei dem nach Eingang der Berufungsbegründung Termin zur abschließenden Verhandlung in etwa 6 bis 8 Wochen anberaumt werden kann, wobei dem Berufungsbeklagten eine Erwiderungsfrist von ca. 4 Wochen gewährt wird, könnte auch in schwierigen Sachen in der Regel nach ca. 6 bis 8 Wochen abschließend aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden. Würde der Senat vor der Anfangsprüfung, ob ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt werden soll, erst noch dem Berufungsbeklagten eine Erwiderungsfrist setzen und den Eingang der Erwiderung abwarten, würde der Hinweisbeschluss dann erst ca. 4 Wochen nach Eingang der Berufungsbegründung ergehen können. Alsdann müsste dem Berufungskläger eine Frist zu ergänzendem Vorbringen gesetzt werden und erst nach Ablauf dieser Frist könnte dann endgültig entschieden werden, ob die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück gewiesen oder Termin angesetzt werden soll. Dann läge man aber schon in einem zeitlichen Rahmen, bei dem die Sache bereits abschließend aufgrund mündlicher Verhandlung hätte entschieden sein können. Eine Verfahrensverzögerung kann aber nicht Sinn der vom Gesetzgeber als "unverzüglich" gewollten Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sein. Für Zivilsenate mit längerer Terminierungsfrist mag die Ausübung des Ermessens anders beurteilt werden. Der erkennende Senat wählt angesichts seiner Terminslage für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur die Verfahren aus, in denen auch bei der gebotenen gewissenhaften Prüfung die Entscheidung, ob ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO zu geben ist, zeitnah nach Eingang der Berufungsbegründung (in der Regel noch am Tage des Eingangs oder ein bis zwei Arbeitstage danach) ergehen kann. Diese Beschränkung auf einfache und klare "offensichtliche" Sachen unter Verzicht auf das Abwarten einer Berufungserwiderung hat - auch wenn eine Rechtspflicht des Berufungsbeklagten, nach einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO von der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die Berufungsinstanz abzusehen, wohl nicht besteht - zudem den Vorteil, dass der Berufungsbeklagte zunächst seine Verteidigung gegen die Berufung zurück stellen kann, wenn er z. B. befürchten müsste, auch bei einem Obsiegen seine Kosten bei einem vermögenslosen Berufungskläger nicht beitreiben zu können; ferner eröffnet dies dem Berufungskläger zumindest die Chance, dass der Berufungsbeklagte sich zunächst nicht verteidigt, sodass die Kostenlast des verlierenden Berufungsklägers sich gegenüber einer erst nach Eingang einer Berufungserwiderung ergehenden Entscheidung verringert.
Insofern beurteilt der Senat die Frage, ob eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erst nach Eingang der Berufungserwiderung ergehen darf, anders als das OLG Koblenz (a. a. O.). Bei einer "unschlüssigen" Berufung, bei der bereits das eigene Vorbringen des Berufungsklägers die Erfolglosigkeit der Berufung bedingt, bedarf es nicht der Anhörung des Gegners. Anders mag es liegen, wenn der Berufungskläger mit der Berufungsbegründung neue Tatsachen vorträgt, die dann, wenn sie unstreitig blieben, möglicherweise auch nach §§ 529, 531 ZPO für die Entscheidung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen sind; hier mag es geboten sein, zunächst abzuwarten, ob der Gegner sie bestreitet. Freilich hat die vom OLG Koblenz abweichende Auffassung des erkennenden Senats bei der Frage, ob nach § 522 Abs. 2 ZPO erst nach Eingang der Berufungserwiderung entschieden werden darf, nicht zur Folge, dass in diesem Rechtsstreit Verfahrensfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wären. Denn auf diese Frage kommt es nicht mehr an, nachdem die Berufungsbeklagten inzwischen vor Ablauf der ihnen gesetzten Frist bereits die Berufungserwiderungen vom 16. Juli 2003 zu den Akten gereicht haben und somit auch nach der Auffassung des OLG Koblenz nunmehr die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
b) Im vorliegenden Fall war die Sachlage einfach, weil bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin die Klage vom Landgericht aus den Gründen zu 1. mit Recht abgewiesen worden ist. Soweit die Klägerin aus dem von ihr vorgelegten Merkblatt einer Baubehörde zu Bauvoranfragen nach § 74 NBauO die Auffassung ableitet, dass sie über die ursprüngliche (und später aufgehobene) Auflage bezüglich des Standsicherheitsnachweises wegen der Bohrlöcher hingewiesen worden wäre, wenn seitens der Verkäuferin eine Bauvoranfrage eingeholt worden wäre, irrt sie. Bereits aus dem Gesetz ergibt sich die auch aus dem Merkblatt ersichtliche Rechtslage, dass durch eine Bauvoranfrage einzelne Aspekte eines Baugenehmigungsverfahrens vorab geklärt werden können. Das heißt vice versa, dass viele wenn nicht sogar die meisten Fragen ungeklärt bleiben. So wird besonders häufig die allgemeine Frage, ob ein Grundstück überhaupt nach der bestehenden Bauplanung bebaut werden kann (hier: Wohnbebauung), vorab durch Bauvoranfrage geklärt, bevor sich ein Interessent für den Erwerb eines Baugrundstücks entscheidet und bevor kostenaufwändige Aufträge für Architekten und Statiker vergeben werden. Demgemäss steht diese planungsrechtliche Klärung auch an erster Stelle des von der Klägerin selbst vorgelegten Merkblatts. Gerade diese allgemeine planungsrechtliche Bebaubarkeit des gekauften Grundstücks mit einem Wohnhaus ist aber unstreitig und war nie zweifelhaft. Wenn die Klägerin also auf einen positiven Bauvorbescheid mit dem Inhalt "Baugrundstück, bebaubar für EFH, ZFH, DH nach Bauvoranfrage" vertraute, ist sie in dieser Erwartung nicht enttäuscht worden. Mehr als die allgemeine planungsrechtliche Klärung der Zulässigkeit einer Wohnbebauung wäre auch in einem Bauvorbescheid, der sich - wie weithin üblich - auf diese planungsrechtliche Zulässigkeit bezog, nicht herbei geführt worden. Dass weitere Einzelfragen eines Baugenehmigungsverfahrens als die bauplanungsrechtliche Abklärung der Bebaubarkeit Gegenstand einer Bauvoranfrage gewesen wären, ergibt sich nicht aus dem Anzeigentext . Schon gar nicht behauptet die Klägerin, dass sie Wert darauf gelegt hätte, sich einen Bauvorbescheid vor Vertragsschluss auch vorlegen zu lassen. Vertrauen durfte die Klägerin aufgrund der Bezeichnung im Exposé also nur darauf, dass das gekaufte Grundstück in der beschriebenen Weise bebaubar war. Da das Grundstück alle die planungsrechtlichen Eigenschaften erfüllt, die mit dem Hinweis im Exposé auf die Bauvoranfrage verbunden sind, ist die Klägerin in diesem Punkt nicht in einer Weise getäuscht worden, die für den Vertragsschluss wesentlich wäre. Wenn tatsächlich keine Bauvoranfrage gestellt worden ist, war die Angabe im Exposé zwar falsch, indessen stünde die Klägerin auch dann nicht anders, wenn eine Bauvoranfrage gestellt und positiv beschieden worden wäre. Die von ihr behaupteten (wenn auch nach Aufhebung der Auflage nicht sehr gewichtigen) Schwierigkeiten, die sie von der zunächst im Rahmen des förmlichen Baugenehmigungsverfahrens nach § 75 NBauO gemachten und dann aufgehobenen Auflage bezüglich des Standsicherheitsnachweises befürchtete, wären in gleicher Weise aufgetreten, wenn ein die planungsrechtliche Bebaubarkeit bejahender Bauvorbescheid vorgelegen hätte.
Im Übrigen gibt die Behauptung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2003, gerade der mit der ursprünglichen Auflage der Baubehörde verbundene Kostenaufwand für einen Standsicherheitsnachweis sei die Ursache für das Scheitern der Finanzierung der Klägerin gewesen, sodass die spätere Aufhebung dieser Auflage für sie nun auch nichts mehr ändere, Anlass zu folgendem Hinweis auf das eigene Vorbringen der Klägerin, welches Zweifel an der Wahrheit dieser Behauptung weckt: Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben vom 18. April 2002 (Bl. 40) hat die ####### ####### unter Bezugnahme auf einen Brief der Klägerin vom 11. April 2002 die Darlehenszusage vom 16. Januar 2002 mit folgender Begründung widerrufen: "Sie haben uns Unterlagen geschickt, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen." Welche Unterlagen das waren, trägt die Klägerin zwar nicht konkret vor; ob es sich um Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen handelte mag offen bleiben. Soweit die Klägerin sich auf das Konzept Finanzberatung (Bl. 39) bezieht, ist aus ihm nicht einmal detailliert ersichtlich, in welcher Höhe die mit 230.641,15 EUR angegebenen Gesamtkosten sich auf Grundstück, Kosten des Bauwerks und Kosten des Baugenehmigungsverfahrens verteilen. Schon gar nicht ist ersichtlich eine Unterlage, aus der sich der von der Klägerin in den Raum gestellte Betrag von 50.000 DM für ein Bergbaugutachten ergeben könnte: In dem Baugenehmigungsbescheid über die Auflage ist ein solcher Betrag nicht genannt, abgesehen davon, dass er dann auch in der Währung EURO angegeben worden wäre, sodass vieles dafür spricht, dass die Klägerin diesen Betrag "aus der Luft gegriffen" hat. Das mag aber offen bleiben: Keinesfalls kann zu den für den Widerruf der Darlehenszusage maßgeblichen Unterlagen aber der Baugenehmigungsbescheid des Landkreises ####### gehören, in dem die von der Klägerin jetzt beklagte Auflage, mit der sie nicht gerechnet habe, erstmals enthalten war. Denn dieser Bescheid ist erst am 17. April 2002 ergangen und kann der Bausparkasse daher unmöglich mit einem Schreiben vom 11. April 2002 von der Klägerin als Unterlage übersandt worden sein. Bei dieser Sachlage spricht vielmehr alles dafür, dass die (später ohnehin aufgehobene) Auflage lediglich ein willkommener Anlass für die Klägerin war, die Beklagten auf Ersatz eines Schadens in Anspruch zu nehmen, der nach dem Widerrufsschreiben der ####### vom 18. April 2002 aus ganz anderen Gründen entstanden war. Im Übrigen hatte die Klägerin den nach § 2 des Kaufvertrages zum 1. Januar 2002 fälligen Kaufpreis auch auf Mahnung der Beklagten zu 1 vom 14. März 2002 (Bl. 114) immer noch nicht gezahlt, sodass Ursache der damaligen Finanznöte der Klägerin wohl nicht ein auf unerwarteten Auflagen im Baugenehmigungsverfahren beruhender Widerruf einer Darlehenszusage der von ihr eingeschalteten Finanzierungsbank gewesen sein wird.
c) Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz aus den Anmerkungen im zweitletzten Absatz des Hinweisbeschlusses abzuleiten glaubt, ihre Berufung werde vom Senat doch nicht für so eindeutig unbegründet gehalten, hat ihr Prozessbevollmächtigter diese Hinweise möglicherweise missverstanden: Es handelt sich um Bedenken, die der Klage auch dann entgegen stünden, wenn sie nicht schon am Fehlen einer Täuschung scheitern würde. Denn da die fragliche Angabe bezüglich einer Bauvoranfrage lediglich im Exposé, nicht aber im Kaufvertrag enthalten war, stellt sie nach fester Rechtsprechung keine Zusicherung des Verkäufers dar (OLG Celle MDR 1997, 926; OLG Hamm NJW-RR 2001, 564). Dass sich die Beklagte zu 1 als Verkäuferin die vom Beklagten zu 2 im Exposé gemachten Angaben zurechnen lassen müsste, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil sie bestreitet, davon Kenntnis gehabt zu haben und weil sich diese Angabe auch nicht aus den von ihr dem Beklagten zu 2 als Makler überlassenen Formular (Bl. 107 ff.) ergibt. Eine Sachlage, bei der der Beklagte zu 2 beim Vertragsschluss über eine bloße Maklertätigkeit für die Beklagte zu 1 hinaus gegangen wäre, ist nicht gegeben; die Beklagte zu 1 war selbst beim Notar. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 451; OLG Hamm MDR 2002, 1053) war der Beklagte zu 2 nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten zu 1, sodass sich die Beklagte zu 1 Erklärungen des Beklagten zu 2 selbst dann nicht zurechnen lassen müsste, wenn sie entgegen den obigen Ausführungen als Täuschung zu werten wären. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist also allemal schon aus diesen Gründen unbegründet. Ob der Beklagte zu 2) aus Maklervertrag wegen der Angaben im Exposé an sich haften müsste, kann offen bleiben, weil nach den obigen Gründen die Klägerin jedenfalls über die Bebaubarkeit nicht getäuscht worden ist und sie auch durch einen Bauvorbescheid nicht über die jetzt von ihr beklagte (aufgehobene) Auflage informiert worden wäre. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2003 und die darin enthaltenen Rechtsprechungszitate zur Haftung eines Maklers.
3. Nach alledem ist die Klage vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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