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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 4 U 9/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 558
Etwaige Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers, die daraus resultieren, dass der Erbbauberechtigte entgegen insoweit getroffener schuldrechtlicher Vereinbarung das Grundstück bei Beendigung des Erbbaurechts nicht frei von Schäden (hier: Bodenkontaminationen) zurückgegeben hat, unterliegen in entsprechender Anwendung des § 558 BGB der 6-monatigen Verjährungsfrist
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 9/01 19 O 2850/00 LG #####

Verkündet am 11. Juni 2001

##### Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##### sowie die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 2000 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts ##### wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank erbringen.

Die Beschwer für die Klägerin beträgt 111.128,41 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Dekontaminationskosten.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks ##### in #####. Am 12. August 1964 bestellte der Ehemann der Klägerin dem Kaufmann ##### ##### ein dreißigjähriges Erbbaurecht an dem Grundstück zwecks Errichtung und Betriebes einer Tankstelle. U.A. war in jenem Erbbaurechtsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu Bl. 96 bis 103 d.A. überreichte Ablichtung verwiesen wird, in § 8 Abs. 2 (Bl. 99 d.A.) bestimmt, dass die errichteten Gebäude und Anlagen mit der Beendigung des Erbbaurechts entschädigungslos in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen.

Die errichtete Tankstelle pachtete und betrieb der Ehemann der Klägerin ab 1965 zunächst selbst. Seit dem Jahre 1969 verpachtete der erbbauberechtigte Kaufmann ##### die Tankstelle sodann anderweitig. Mit Vertrag vom 10. Juni 1976, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu Bl. 86 bis 94 d.A. überreichte Ablichtung verwiesen wird, veräußerte der Kaufmann ##### das Erbbaurecht schließlich an den Kaufmann Otto #####, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Kaufmann ##### betrieb die Tankstelle zunächst selbst, verpachtete sie später jedoch wiederum an verschiedene Pächter weiter.

Im März 1995 wurde die Tankstelle still gelegt, nach dem in Folge von Auflagen der Stadt ##### die weitere Wirtschaftlichkeit des Tankstellenbetriebs in Frage gestellt war. Das Erbbaurecht endete durch Zeitablauf vom 30. Oktober 1995.

Unter dem 9. Mai 1996 ließ der Ehemann der Klägerin ein Gutachten des Ingenieurbüros ##### einholen, wonach das Tankstellengrundstück mit erheblichen Kontaminierungen belastet war. In der Folgezeit führten der Ehemann der Klägerin und die Beklagte u.a. unter Beteiligung der Stadt ##### umfangreiche Verhandlungen über den Umfang der von der Beklagten zu beseitigenden Kontaminationen.

Im Jahre 1998 erhob der Ehemann der Klägerin Klage gegen die Beklagte wegen Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Grundstücks. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage unterlag im zweiten Rechtszug der Abweisung, wobei der Senat mit Urteil vom 9. Juli 1999 einerseits § 557 BGB in analoger Anwendung als Anspruchsgrundlage für eine Nutzungsentschädigung zwar grundsätzlich für anwendbar gehalten, die auf Nutzungsentschädigung gerichtete Klage jedoch deshalb abgewiesen hatte, weil die Rückgabe auch in wesentlich verschlechtertem Zustand keine Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB rechtfertige und kausal gerade auf verspätete Rückgabe zurück zu führende Schäden nicht nachgewiesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der informations halber beigezogenen Akten 19 O 117/98 LG ##### (= 4 U 246/98 OLG Celle) Bezug genommen.

Die Klägerin, die das Grundstück künftig einer Wohnbebauung zu führen will und deshalb die errichtete Tankstelle abreißen ließ, begehrt nunmehr mit ihrer Klage Erstattung von Gutachter- sowie Dekontaminierungskosten nach Maßgabe von insgesamt vierzehn Rechnungen, verbunden mit dem Begehren der Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten betreffend weiter gehender Kosten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Seiten 5 bis 7 der am 29. Juni 2000 anhängigen und am 31. Juli 2000 zugestellten Klage vom 28. Juni 2000 (Bl. 5 bis 7) nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat bestritten, dass die heute bzw. seit Rückgabe des Grundstücks festgestellten Kontaminationen auch nur teilweise auf die Zeit der Nutzung des Grundstücks durch ihren verstorbenen Ehemann in den Jahren 1965 bis 1969 zurück zu führen seien. Sie hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit Abschluss mit Erbbaurechtsübernahmevertrages im Jahre 1976 auch die Verantwortlichkeit für den Zustand des Grundstücks insgesamt übernommen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 101.128,41 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21. November 1999 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen darüber hinaus gehenden Schaden aus der Kontamination des Grundstücks ##### in ##### zu ersetzen, soweit dieser auf die Betreibung einer Tankstelle zurück zu führen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, während der Zeit ihrer Ausübung des Erbbaurechts seien keine Verunreinigungen in das Erdreich des Tankstellengeländes eingedrungen. Die Kontaminationen müssten daher aus der Zeit vor dem Jahre 1976 stammen. Im Übrigen hat die Beklagte gemeint, dass sich aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 10. Juni 1976 keine Grundlage ableiten ließe, sie für Dekontaminationskosten in Anspruch zu nehmen. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende kurze Verjährungsfrist des Mietrechts aus § 558 BGB jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagerhebung verstrichen sei.

Mit Urteil vom 16. November 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Denn auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei § 558 BGB zumindest entsprechend anwendbar. Hierunter fielen auch etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sodass die Klage abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien (bzw. des Rechtsnachfolgers der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits) um ein der analogen Anwendung des § 558 BGB zugängliches Rechtsverhältnis handele. Bei dem hier in Rede stehenden Erbbaurechtsvertrag handele es sich vielmehr weder um ein miet- noch pachtrechtliches oder jenen schuldrechtlichen Verhältnissen vergleichbares Rechtsgebilde, sodass die Ausnahmevorschrift der kurzen Verjährung des § 558 BGB überhaupt nicht eingreife, sondern nur die regelmäßige dreißigjährige Verjährung gelten könne und im Übrigen ein Analogieverbot bestehe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 101.128,41 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21. November 1999 zu zahlen;

2. fest zu stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen darüber hinaus gehenden Schaden aus der Kontamination des Grundstücks ##### in ##### zu ersetzen, soweit diese auf den Betrieb einer Tankstelle zurück zu führen ist;

3. hilfsweise, der Klägerin nach zu lassen, Sicherheit auch durch unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurück zu weisen und die Zulassung der Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse als Vollstreckungssicherheit.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Insbesondere treffe die seitens der Kammer vertretene Rechtsauffassung zu, dass die Klagforderung verjährt sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte im Einzelnen, dass Verunreinigungen des Grundstücks während ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Sie bestreitet die Klagforderung im Übrigen auch der Höhe nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die informations halber beigezogenen Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Dekontaminationskosten nicht zu. Denn etwaige Ansprüche der Klägerin in so weit sind jedenfalls verjährt.

I.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass etwaige der Klägerin entstandene Ansprüche auf Erstattung von Dekontaminationskosten nach Maßgabe der Klagforderung jedenfalls wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind.

1. Hierbei ist schon zweifelhaft, ob der Klägerin, wenn man den maßgebenden Erbbaurechtsvertrag vom 12. August 1964 (Bl. 96 ff. d.A.) nur von seiner dinglichen Seite her betrachtet, überhaupt ein Anspruch auf Erstattung von Dekontaminierungskosten des Grundstücks nach Zeitablauf des Erbbaurechts zusteht. Denn die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Erbbaurechtsverordnung, geben keine erkennbare Anspruchsgrundlage dafür her, dass der Eigentümer bei Auslaufen des Erbbaurechts Anspruch darauf habe, dass der Berechtigte außer der Rückgabe des Grundstücks irgend welche Arbeiten am Grundstück vor zu nehmen habe. Viel mehr regelt die Erbbaurechtsverordnung nur den gegenteiligen Fall, dass der Erbbauberechtigte seinerseits normaler Weise Anspruch auf Ersatz des Werts des Bauwerks hat. Dieser Anspruch ist hier nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrages vom 12. August 1964 (Bl. 99 d.A.) einerseits gerade ausgeschlossen. Woraus angesichts dessen dann andererseits gerade folgen soll, dass die Beklagte als Erbbauberechtigte mehr schulde als das mit ihrem Bauwerk versehene und der Klägerin entschädigunglos zu überlassende Grundstück so zurück zu geben wie es steht und liegt, ist nicht erkennbar. So gesehen ist schon zweifelhaft, ob die mit der Klage geltend gemachten Erstattungsansprüche überhaupt dem Grunde nach - jedenfalls wenn man die rein dingliche Rechtslage des Erbbaurechtsverhältnisses betrachtet - entstanden sein können. Das jedoch kann für die Entscheidung letztlich offen bleiben.

2. Denn selbst wenn man dem Erbbaurechtsvertrag vom 12. August 1964 über die dingliche Rechtslage hinaus gehend die Bedeutung auch einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu Grunde legen wollte, als deren Nebenverpflichtung die Beklagte gehalten gewesen wäre, bei Rückgabe des Grundstücks in Folge des Tankstellenbetriebes entstandene Bodenkontaminationen bei Rückgabe zu beseitigen, wären entsprechende Erstattungsansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt.

Denn in so weit wäre zum Einen in entsprechender Anwendung des § 558 BGB nach zutreffender Auffassung des Landgerichts die 6-monatige Verjährungsfrist des § 558 BGB einschlägig.

Denn der Klägerin ist zwar zu zu geben, dass sich die 6-monatige Verjährungsfrist des § 558 BGB gegenüber der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB zunächst als Ausnahmeregelung darstellt. Das allein allerdings führt jedoch nicht zwingend zu einem Analogieverbot, wenn sich die gesetzgeberischen Gründe für die kurze Verjährungsfrist aus § 558 BGB sich auch im vorliegenden Fall eines dem Erbbaurechtsvertrag - unterstellt - unter zu legenden schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als ebenfalls einschlägig erweisen sollten. Das jedoch ist nach Auffassung des Senats der Fall.

Denn der gesetzgeberischen Regelung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB liegt das Anliegen zu Grunde, dass für langfristige vertragliche Nutzungsverhältnisse wie einen Mietvertrag die rasche Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Miet- sowie gemäß § 581 Abs. 2 BGB auch aus Pachtverhältnissen ermöglicht werden soll. Es soll mit Rücksicht darauf, dass Miet- und Pachtverhältnisse regelmäßig als langfristige Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen werden, im Hinblick auf die Ermöglichung zweifelsfreier Rechtsverhältnisse gegenüber Miet- oder Pachtnachfolgern schnellstmöglich Klarheit geschaffen werden. Dieser Rechtsgedanke trifft jedenfalls auch auf das hier etwa dem Erbbaurechtsvertrag der Parteien zu Grunde liegende schuldrechtliche Nutzungsverhältnis zu. Denn für den Fall der Erbbaurechtsbestellung hat der Gesetzgeber zwar nicht wie im Falle der Bestellung eines Nießbrauchs in § 1057 BGB eine ausdrückliche Verweisungsvorschrift auf § 558 BGB geschaffen, wobei dies auf den vorstehend unter Ziff. 1 dargelegten Erwägungen beruhen mag. Ungeachtet greifen die Erwägungen, die für eine entsprechende Anwendung des § 558 BGB auch im Falle eines Erbbaurechtsvertrages und seiner schuldrechtlichen Kausalvereinbarungen sprechen jedoch, zumindest genau so, nach Auffassung des Senats sogar erst recht zu. Denn in Anbetracht der Nutzung des Grundstücks sind Erbbaurecht und Miet/Pachtrecht nicht nur mit einander verwandt. Sie können vielmehr sogar noch länger als Miet- und Pachtverträge begründet und bestellt werden, sodass sich der aufgezeigte gesetzgeberische Gedanke für eine kurze Verjährungsfrist in Bezug auf die Abwicklung nebenvertraglicher Ansprüche bei Rückgabe der Sache hier erst recht aufdrängt.

In dieser Überlegung sieht sich der Senat im Übrigen auch darin bestätigt, dass nach - soweit ersichtlich einhelliger - Auffassung im Schrifttum (vgl. v. Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 558 Rdnr. 3) der in § 558 BGB nieder gelegte Grundsatz kurzer Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit Rückgabe der Mietsache auch auf sämtliche dem Mietrecht vergleichbare Rechtsverhältnisse anwendbar ist (vgl. außerdem: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Voelskow, § 558 Rdnr. 3). Mit Billigung dieses Schrifttums hat im Übrigen die höchstrichterliche Rechtsprechung den genannten Rechtsgedanken sogar zum Anlass genommen, den § 558 BGB derart weit an zu wenden, dass er sogar über bestehende Vertragsbeziehungen hinaus allgemein für Ansprüche aus Gebrauchsüberlassung im Rahmen sich anbahnender Verträge gelte wie beispielsweise eine Kfz-Probefahrt (BGH NJW 1968, 1472) oder den Fall nichtigen Mietvertrags wegen Minderjährigkeit des Mieters (BGHZ 47, 53).

Aus allen diesen Gründen ist nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall § 558 BGB jedenfalls entsprechend anwendbar. Im vorliegenden Fall spricht dafür im Übrigen auch noch, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts für den Vorgänger der Beklagten, den Kaufmann ##### #####, sogar erwogen war, dass der Ehemann der Klägerin als damaliger Eigentümer des Grundstücks die Tankstelle selbst pachtete. Das geschah ja auch schließlich in den Jahren 1965 bis 1969. Erst als sich der Ehemann der Klägerin zur Ruhe setzte, ist über die Mitwirkung des Eigentümers bei der Auswahl des Pächters der Tankstelle eine Vereinbarung getroffen worden. Das spricht neben den aufgezeigten allgemeinen Erwägungen zur Vergleichbarkeit zwischen Erbbaurecht und schuldrechtlichen Dauernutzungsverhältnissen ebenfalls für die analoge Anwendung von § 558 BGB. Im Übrigen mag die Klägerin auch bedenken, dass sie die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. Juli 1999 erst im Vorprozess zur Vergleichbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten mit mietvertraglichem Charakter und die darauf vom Senat befürwortete teilweise Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Gutachterkosten einerseits auf eben dieser Grundlage selbst akzeptiert hat und nunmehr ihr auf eben jener Rechtsgrundlage seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung in entsprechender Anwendung mietvertraglicher Vorschriften jedoch nicht hin zu nehmen gewillt ist. Darin liegt - ohne dass es darauf noch Entscheidungs erheblich angekommen wäre - zumindest auch eine Inkonsequenz im prozessualen Vorgehen der Klägerin selbst.

3. Sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in analoger Anwendung des § 558 BGB verjährt, gilt das auch für etwa bestehende Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB. Denn in so weit verdrängt § 558 BGB die subsidiäre Verjährungsregelung des § 852 BGB (vgl. statt aller v. Staudinger/Emmerich a.a.O. § 558 Rdnr. 3).

Aber selbst wenn man § 852 BGB und seine 3-jährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall noch für anwendbar halten sollte, wäre auch diese Frist bei Einreichung der Klage zum 29. Juni 2000 verstrichen. Denn das Problem der Kontaminationen des zurück gegebenen Grundstücks war unstreitig seit 1996 zwischen den Parteien bekannt. Spätestens seit Kenntnisnahme von dem Gutachten des Ingenieurbüros ##### vom 9. Mai 1996 hatte die Klägerin (bzw. ihr Rechtsvorgänger) zurechenbare Kenntnis darüber erlangt, dass eine (unterstellt: vorliegende) unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hatte. Schon zu diesem - spätestens mit Eingang des Gutachtens bei der Klägerin (bzw. ihrem Rechtsvorgänger) etwa im Juni 1996 anzunehmenden - Zeitpunkt waren ihr durch den Inhalt dieses Gutachtens vom 9. Mai 1996 auch zumindest so viel Kenntnisse über einen Schadenseintritt und die Person des vermeintlichen Schädigers vermittelt worden, dass ihr zumindest in Form einer Feststellungsklage zumutbarer Weise die gerichtliche Geltendmachung ihr etwa zustehender Ansprüche möglich war. Das aber reicht aus, eine Kenntnis der Klägerin (bzw. ihres Rechtsvorgängers i.S. von § 852 BGB zumindest ab Juni 1996 an zu nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigten Umfang und Höhe des Schadens schon genau abschätzbar waren (vgl. Palandt/Thomas, 57. Aufl., BGB, § 852 Rdnr. 8; BGH NJW 1997, 2448). Die erst im Sommer 2000 erhobene Klage war deshalb auch nicht geeignet, etwaige Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung in Verjährungs rechtlicher Hinsicht zu erhalten.

II.

Nach alledem sind gemäß der Klage geltend gemachte Ansprüche der Klägerin verjährt. Ihre Berufung ist unbegründet, ohne dass es auf die Begründetheit ihrer Klagforderung im Übrigen noch an käme. Deshalb merkt der Senat nur vorsorglich noch an, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach nicht unerheblichen Bedenken unterliegt. Denn die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nach Maßgabe der Berechnungen gem. S. 5 bis 7 der Klageschrift vom 28. Juni 2000 betreffen - soweit sie nicht ohnehin in jedenfalls dem Senat so nicht nachvollziehbarer Weise wie etwa in Bezug auf die Rechnungen Nr. 6, 9 und 13 pauschal hälftig geltend gemacht werden - im Übrigen solche Kosten, die die Klägerin bzw. ihr Ehemann aufgewendet haben, um das Tankstellengrundstück für eine Wohnbebauung um zu gestalten. Solche Kosten, also Kosten für den Abriss der Tankstelle als solche und damit anfallende Kosten einschließlich Entsorgung als Sondermüll gehen aber ohnehin zu Lasten des Eigentümers, sodass sie von der Beklagten keinesfalls zu tragen sind. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt, die Tankstelle abzureißen. Deshalb könnte die Klägerin allenfalls die jenigen Dekontaminationskosten der Höhe ersetzt verlangen, die auch dann angefallen wären, wenn die Tankstelle weiter betrieben worden wäre. Das allerdings begründet ebenfalls keine Verantwortlichkeit der Beklagten zur Höhe der Klagforderung, wobei der Senat mit Rücksicht auf die ohnehin eingetretene Verjährung der Klagforderung keinen Anlass sieht, in so weit eine Einzelberechnung vor zu nehmen.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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