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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 4 W 104/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 120
Einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreich geführten Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist, gibt es nach derzeit geltendem Prozesskostenhilferecht nicht.
4 W 104/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 24. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 9. Februar 2007 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Anordnung, dass die Beklagte die von ihr zu tragenden Gerichts und Rechtsanwaltskosten aus ihrem Vermögen zu tragen hat, liegen nicht vor.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2007 und diese Entscheidung bestätigender Nichtabhilfeentscheidung vom 21. Mai 2007 hat das Landgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die der Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem die Beklagte aufgrund eines im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs zum Ausgleich für die Aufgabe ihres Wohnrechts und die Räumung und Herausgabe eine Zahlung von 55.000 EUR erhalten hat. Das Landgericht hat de Auffassung vertreten, der von den Klägerinnen an die Beklagte gezahlte Betrag sei vornehmlich für die Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Aufgrund der Zahlung hätten sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten derart geändert, dass sie in der Lage sei, die Prozesskosten selbst zu bestreiten. Soweit die Beklagte das Geld verwendet habe, um eine von ihr erworbene Wohnimmobilie zu finanzieren, spiele dies keine Rolle, da nach der Rechtsprechung eine primäre Pflicht gegeben sei, den aus der Prozessführung erhaltenen Betrag zunächst dafür zu verwenden, die Kosten der Prozessführung auszugleichen. Anders könne man die Situation allenfalls dann sehen, wenn das Vermögen dazu verwendet werde, in absehbarer Zeit angemessenen Wohnraum zu schaffen, um einen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen unterzubringen. Diene die Beschaffung des Wohnraums nur dazu, dass man selbst wieder eine Wohnung habe, gelte der Grundsatz, dass ein aus der Prozessführung erlangter Betrag primär zum Bestreiten der Prozesskosten zu verwenden sei. Hiervon sei auch dann auszugehen, wenn er verwendet werde, um ein - im Übrigen bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschütztes - selbst genutztes Einfamilienhaus zu erwerben.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.

Die Ausführungen des Landgerichts, das bei seinem Beschluss eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2005 (BGH, NJWRR 2007, 628 = BGH, ZIP 2006, 2055 = BGH, ZInsO 2006, 1165) nicht berücksichtigt hat, war aufzuheben, weil es einen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist (in diesem Sinne etwa OLG Celle, MDR 2001, 230; OLG Dresden, ZIP 2004, 187; OLG Koblenz, MDR 2005, 107), nicht gibt. Vielmehr setzt die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskostenhilfe ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (BGH, NJWRR 2007, 628).

Von einer derartigen Änderung der Verhältnisse ist dann auszugehen, wenn sich die Voraussetzungen entscheidend geändert haben, die Grundlage der Bewilligungsentscheidung gewesen sind und die Situation des Antragstellers sich nunmehr so darstellt, dass ihm Prozesskostenhilfe für einen neu zu beginnenden Prozess nicht mehr bewilligt werden dürfte, weil er in de Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen. Allein der bloße Zufluss an Mitteln reicht demgegenüber nicht aus, um aufgrund eines - weder aus § 120 Abs. 4 ZPO noch aus § 115 Abs. 2 ZPO abzuleitenden - Grundsatzes davon auszugehen, dass der Hilfsbedürftige verpflichtet ist, die Erträge aus dem siegreich geführten Prozess primär dafür aufzubringen, die Prozesskosten zu bestreiten. Einen solchen Grundsatz, den die Rechtspflegerin bei ihrer Entscheidung unterstellt hat, gibt es nicht.

Zwar kann eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO dann getroffen werden, wenn die Partei in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit ihr zur Verfügung stehendes Vermögen mutwillig wieder ausgegeben hat, um eine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wiederherzustellen (s. BGH, NJWRR 2007, 628). Abgesehen von diesem Ausnahmefall, der positiv festgestellt werden müsste, ist aber nach geltender Rechtslage nicht ohne weiteres eine Verpflichtung der Partei anzunehmen, das im Rahmen der Prozessführung Erlangte primär zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen.

Vorliegend stellt sich die Situation nach der Entscheidung der Rechtspflegerin so dar, dass der Beklagten grundsätzlich auch weiterhin Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, weil nicht festgestellt worden ist, dass sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beklagten durch die Zahlung von 55.000 EUR derart gebessert haben, dass sie nunmehr als uneingeschränkt leistungsfähig angesehen werden muss. Die Beklagte hat unbestritten den Betrag von 55.000 EUR verwendet, um ein eigengenutztes Einfamilienhaus zu erwerben. Hiervon geht das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21. Mai 2007 selbst aus, in der es es als glaubhaft gemacht ansieht, dass die 55.000 EUR für den Erwerb eines Hausgrundstücks in B. verwendet worden sind. Damit hat die Beklagte, die durch den abgeschlossenen Vergleich, in dem sie sich zur Räumung verpflichtet hat, wohnungslos geworden ist, den Erlös dazu verwendet, ein Einfamilienhaus zu erwerben, das im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschützt wäre und das sie nicht anzutasten brauchte. Dies führt die Rechtspflegerin in ihrer Entscheidung selbst aus. Diese - an sich geschützte - Verwendung des Geldes kann aber nicht in der Form ignoriert werden, dass die Hilfebedürftige - anders als bei der erstmaligen Bewilligung von Prozesskostenhilfe - im Rahmen der Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO so behandelt wird, als stünden ihr die aus der Prozessführung erlangten Mittel noch uneingeschränkt zur Verfügung.

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nachhaltig verändert haben und ihr - unabhängig von den gezahlten 55.000 EUR - Prozesskostenhilfe nicht mehr zu bewilligen wäre. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel aus dem Vergleich ist aber davon auszugehen, dass diese Verwendung geschützt ist, weil sie auch im Rahmen einer Neubewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dazu führen würde, dass die Beklagte die Kosten der Prozessführung selbst finanzieren muss. Da es einen Grundsatz nicht gibt, nach dem die durch die Prozessführung erlangten Mittel vornehmlich dafür verwendet werden müssen, die Kosten des Prozesses zu finanzieren, durfte das Landgericht auch keine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO erlassen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe damit praktisch aufheben. Vielmehr hätte es - entgegen seiner im Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung - berücksichtigen müssen, dass die von der Beklagten erlangten 55.000 EUR zwischenzeitlich dadurch geschützt sind, dass sie verwendet worden sind, um ein selbstgenutztes Einfamilienhaus zu erwerben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Mittel böswillig zum Erwerb eines Hauses verwendet hat, um damit eine zwischenzeitlich bestehende Leistungsfähigkeit wieder zu beseitigen, bestehen nicht. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Insoweit gibt es auch keine Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten. Die Beklagte hatte sich in dem Vergleich verpflichtet, die von ihr aufgrund ihres Wohnrechts genutzten Räume aufzugeben. Sie musste deshalb Ersatzräume beschaffen. Wenn sie sich entschlossen hat, dies in Form des Erwerbs einer selbstgenutzten Immobilie zu tun, kann ihr das im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als böswilliges Verhalten zur Last gelegt werden. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb aufzuheben, Anlass, einen Beschluss nach § 120 Abs. 4 ZPO zu treffen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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