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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 4 W 111/03
Rechtsgebiete: GBO, WEG


Vorschriften:

GBO § 19
WEG § 5
WEG § 10
Das Grundbuchamt hat zu Recht Eintragungsanträge auf weitere Aufteilung von Wohnungseigentum zurückgewiesen, da durch die Neuaufteilung auch Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt worden ist und deshalb alle Wohnungseigentümer der Eintragung zustimmen müssen, auch wenn die Teilungserklärung dem Antragssteller umfassende Sondernutzungsrechte einräumt sowie eine Vollmacht, die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen.
4 W 111/03

Beschluss

In der Grundbuchsache

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Eigentümerin vom 7. Juli 2003 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 5. August 2003 beschlossen:

Tenor:

I.

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Eigentümerin nach einem Beschwerdewert von bis zu 5.000 EUR zurückgewiesen.

II.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet, wird sie als unzulässig verworfen, wobei insoweit die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks, das mit einer Vielzahl von Einfamilienhäusern sowie einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Ihr steht das für das Mehrfamilienhaus eingeräumte Sondereigentum in Form der in den Wohnungsgrundbuchblättern von ####### Blatt ####### eingetragenen Wohnungen zu. Mit notarieller Urkunde des Notars ####### vom 20. Dezember 2002, URNr.: 827/02, teilte die Beschwerdeführerin das ihr zustehende Sondereigentum neu auf. So erhöhte sie zum einen die Anzahl der Wohnungseinheiten. Zum anderen wandelte die Beschwerdeführerin bisher im Gemeinschaftseigentum stehende Räume in Sondereigentum um. Ferner hat sie den laut ursprünglichem Lageplan (Lageplan 2 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001, URNr.: 123/01 des Notars ####### in ####### im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsraum der Wohnung Nr. 41 als Bad, den ursprünglichen Kellerflur als Diele zugeschlagen; der Fahrradraum kam als Abstellraum zur Wohnung 42 hinzu.

Ihren Antrag vom 26. März 2003 auf Eintragung der weiteren Aufteilung von Wohnungseigentum aus der notariellen Urkunde des Notars ####### vom 20. Dezember 2002, URNr.: 827/02, lehnte das Amtsgericht Achim nach vorheriger Hinweisverfügung vom 13. Mai 2002 durch Beschluss vom 22. Mai 2003 ab. Die Rechtspflegerin begründete ihre Entscheidung damit, dass es an der für die Eintragung erforderlichen Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer fehle. Diese sei aber notwendig, da durch die Neuaufteilung auch Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt worden sei.

Dagegen erhob die Eigentümerin Beschwerde vom 4. Juni 2003 und führte zur Begründung aus:

Zur Änderung der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 habe es nicht der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigter bedurft. So seien nach § 4 Ziffer 4 dieser Teilungserklärung den jeweiligen Wohnungseigentümern des Mehrfamilienhauses als Sondernutzungsbereich alles das zugewiesen, was zu den konstruktiven Gebäudeteilen gehöre. Hierdurch ergebe sich, dass die anderen Wohnungseigentümer in den weiteren Häusern der Anlage nicht betroffen seien. Dies könne zudem aus der in § 4 Abs. 2 getroffenen Regelung entnommen werden, da - nur - den Wohnungseigentümern des Mehrfamilienhauses die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung auferlegt worden seien.

Auch wären die Wohnungseigentümer aufgrund der in § 6 der Teilungserklärung getroffenen Regelung ohnehin schuldrechtlich zur Zustimmung verpflichtet. Die Neuaufteilung sei darüber hinaus von der in § 8 der Teilungserklärung enthaltenen Vollmacht gedeckt, die die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Ziffer 5 ihres Kaufvertrages vom 13. Dezember 2001, URNr. 978/01 Notar #######, übernommen habe. Etwaige Unklarheiten der Teilungserklärung vom 20. Dezember 2002 seien jedenfalls aufgrund des Kaufvertrages mit ihrer Eintragung als Eigentümerin am 21. Januar 2003 geheilt worden, da sie dort die in § 8 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 erteilte Vollmacht bestätigt habe.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Landgericht Verden die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, den Beschwerdewert auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt:

Die Umwandlung von Gemeinschafts und Sondereigentum bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG der Einigung aller Wohnungs bzw. Teileigentümer. Denn diese Änderung betreffe das Grundverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft und die sachenrechtliche Zuordnung der Flächen, Gebäudeteile und Räume. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - die Nutzung der gemeinschaftlichen Räume und Verkehrsflächen nur den Eigentümern der in dem jeweiligen Haus befindlichen Wohnungseinheiten zustehe. Hieran ändere auch die in § 4 Nr. 4 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 getroffene Regelung nichts, da es sich insoweit entsprechend § 15 WEG nur um eine bloße Gebrauchsregelung handele, die für die sachenrechtliche Zuordnung ohne Bedeutung sei. Schließlich ginge auch die Berufung auf die dem Voreigentümer mit Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 unter § 8 erteilte Vollmacht fehl. So sei die dort geregelte Ermächtigung, die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen, lediglich dem Voreigentümer eingeräumt worden. Weiterhin sei die Vollmacht von der Beschwerdeführerin in dem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 lediglich bestätigt worden, aber nicht auf sie übergegangen, was auch der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft hätte.

Gegen die Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2003, zugleich auch gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes.

Die Beschwerdeführerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, das Grundbuchamt sei verpflichtet gewesen, die Eintragungen wie beantragt vorzunehmen. Gemäß § 19 GBO müsse das Grundbuchamt eine Eintragung vornehmen, wenn derjenige sie bewillige, dessen Recht von ihr betroffen werde. Die anderen Wohnungseigentümer seien aber nicht betroffen i. S. d. § 19 GBO. Dies ergebe sich bereits aus dem ihr in der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 in § 4 Ziffer 4 umfassend eingeräumten Sondernutzungsrecht. Durch die in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen sei sie zur Aufteilung in dem Mehrfamilienhaus ohne die Beteiligung anderer berechtigt. Weiterhin habe das Landgericht auch die in § 8 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 enthaltene Vollmacht rechtsfehlerhaft bewertet. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in die Pflichten, sondern auch in die Rechte eingetreten und habe das Recht zur Änderung der Aufteilung der Wohnungen übernommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zur Vollmachtsübertragung die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich sein solle. Selbst bei Verneinung einer Vollmachtsübertragung, habe der Beschwerde durch die Zustimmung der Eigentümer, der ####### ####### und ####### abgeholfen werden können. Auch übersehe das Landgericht § 6 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001, wonach die weiteren Wohnungseigentümer zur Zustimmung - nach Eintragung mit dinglicher Wirkung - verpflichtet seien.

Zur Höhe des Beschwerdewertes meint die Beschwerdeführerin, der festgesetzte Betrag werde der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Darüber hinaus habe die Kammer den Beschwerdewert auch ohne Gewährung von rechtlichem Gehör festgesetzt. Das Interesse der Beschwerdeführerin bestehe darin, nach Eigentumsumschreibung über die Kaufpreise für 7 Wohnungen verfügen zu können, was einen Betrag von insgesamt 560.000 EUR ausmache.

II.

Die weitere Beschwerde ist zwar gemäß § 78 Abs. 1 GBO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

Soweit die Beschwerde zugleich auch als Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes eingelegt worden ist, ist sie mangels Beschwer der Eigentümerin bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

1. Weitere Beschwerde:

Die weitere Beschwerde ist unbegründet, da das Grundbuchamt des Amtsgerichts Achim die Eintragungsanträge der Beschwerdeführerin vom 26. März 2003 zu Recht zurückgewiesen hat, da ihr Vollzug bereits daran scheitert, dass bisheriges Gemeinschaftseigentum als Sondereigentum ins Grundbuch eingetragen werden soll, obwohl die materiellrechtlichen und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Daher hat auch das Landgericht die Beschwerde der Eigentümerin vom 4. Juni 2003 zu Recht zurückgewiesen.

a) Aus dem der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 beigefügten Lageplan 2 ergibt sich, welche Räume zum jetzigen Sondereigentum Nr. 41 gehören sowie die Abgrenzung von den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumlichkeiten. Diese auch im Grundbuch eingetragenen Grenzen des Sondereigentums Nr. 41 sollen nunmehr aufgrund der vorgesehenen Änderung entsprechend der notariellen Beurkundung vom 20. Dezember 2002 - Notar ####### - geändert werden, und zwar ergibt sich aus dem vorläufigen Aufteilungsplan der in Bezug genommenen Urkunde, dass nunmehr das Erdgeschoss in 2 Wohnungen aufgeteilt werden soll, nämlich in das Wohnungseigentum Nr. 41 und Nr. 42. Darüber hinaus sollen im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen teilweise Sondereigentum der Wohnung Nr. 41, teilweise Sondereigentum der Wohnung Nr. 42 werden. Ferner ist vorgesehen, den im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsraum der Wohnung Nr. 41 als Bad und den Kellerflur als Diele umzuwandeln. Der Fahrradraum soll als Abstellraum zu der Wohnung Nr. 42 hinzukommen. Mit dem nach Hinweisverfügung des Amtsgerichtes vom 13. Mai 2002 schließlich mit Beschluss vom 22. Mai 2003 zurückgewiesenen Antrag des Notars ####### für die Beschwerdeführerin vom 26. März 2003 sollte die geänderte Aufteilung in die Grundbücher eingetragen werden, mithin zum neuen Sondereigentum der Wohnungseigentümer Nr. 41 und 42 Räumlichkeiten gehören, die nach dem jetzigen im Grundbuch verlautbarten Rechtszustand gemeinschaftliches Eigentum sind.

Die nachträgliche Umwandlung von gemeinschaftlichen Eigentum in Sondereigentum stellt aber eine inhaltliche Änderung des Miteigentums am Grundstück und damit aller Wohnungs und Teileigentumsrechte dar (vgl. BayObLG NJWRR 1992, 208 ( 209 )). Eine Änderung der Aufteilung von gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum betrifft nicht das schuldrechtliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i. S. d. § 5 Abs. 4 WEG, sondern die dingliche Grundlage der Mitglieder der Gemeinschaft und die sachenrechtliche Zuordnung der Flächen, Gebäudeteile und Räume. Die Umwandlung von Gemeinschafts in Sondereigentum kann daher nicht dem Regelungsgehalt des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG unterfallen, sie bedarf vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG der Einigung aller Wohnungs und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) und der Eintragung in das Grundbuch (vgl. BayObLG a. a. O.; WuM 1997, 512 (513); ZMR 1993, 423 (424); ZMR 2000, 779 (780); ZMR 2002, 283 (284); Schöner/Stöber/Keller, Handbuch der Rechtspraxis, Band 4, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 2967; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 65; v. Oelfele, GBO, 1999, AT V Rn. 356; Bärmann/Pick, WEG, , 9. Aufl., § 5 Rn. 13).

Da Auflassungserklärungen der übrigen Wohnungseigentümer ersichtlich nicht vorliegen, was auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist mithin dem Formerfordernis des § 4 Absätze 1 und 2 WEG nicht Rechnung getragen worden.

b) Darüber hinaus fehlt auch die für eine Eintragung nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer.

Betroffen i. S. des § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die beantragte Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH NZM 2000, 1187 (1188); BGH NJW 1984, 2409; BayObLG a. a. O.). Dazu gehört grundsätzlich jeder, dessen Mitwirkung zu dem der Eintragung materiellrechtlich zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erforderlich ist (vgl. BayObLG a. a. O.). Hieraus ergibt sich vorliegend, dass materiellrechtlich für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer insoweit erforderlich ist, als eine Einigung aller Wohnungseigentümer in Form der Auflassung erzielt werden muss. Es bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Eintragung der Umwandlung war hier auch nicht etwa schon deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführerin in § 4 Ziffer 4 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 gemäß § 15 WEG ein umfassendes Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde.

Die Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteil oder einer Grundstücksfläche enthält nicht die vorweggenommene Einigung und damit auch nicht die Zustimmung nach § 19 GBO über die Einräumung von Sondereigentum an diesen Räumlichkeiten zu Gunsten des Sonderbenutzungsberechtigten (vgl. BayObLG ZMR 2002, 283 (284); ZMR 2000, 779 (780); ZMR 1993, 423 (424); NJWRR 1992, 208 (209); Pick, WEG, 15. Aufl., § 4 Rn. 4; Schöner, a. a. O., Rn. 2967; Demharter, a. a. O., Rn. 65).

Zwar meint die Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2409; vgl. aber auch BGH ZMR 1979, 380), die Schaffung von Sondereigentum in dem Sondernutzungsbereich bedürfe nicht mehr der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, weil diese bereits durch das ihr umfassende Sondernutzungsrecht - ebenso wie beim Sondereigentum - von jeglicher Nutzung ausgeschlossen seien und damit ein Betroffensein i. S. des § 19 GBO nicht vorliege. Dass die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten schon vorher durch die Begründung eines Sondernutzungsrechtes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen waren, ändert aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nichts an der rechtlichen Beeinträchtigung.

Zum einen wiegt der mit der Schaffung von Sondereigentum einhergehende Verlust von Miteigentum wesentlich schwerer als der Ausschluss von Mitgebrauchsrechten (§ 13 Abs. 2 WEG).

Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein Sondernutzungsrecht auch bei Eintragung im Grundbuch - ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht ist, das die Eigentumsverhältnisse, um die es hier ausschließlich geht, unberührt lässt. Weiterhin berücksichtigt sie nicht den Unterschied zwischen der Übertragung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechtes, die auch ohne die Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer erfolgen kann, und der Schaffung von Sondereigentum als ein Element des dinglichen Wohnungseigentumsrechts (vgl. BayObLG ZMR 2002, 283 (284); ZMR 1993, 423 (424); NJWRR 1992, 208 (209)).

Auch die dem teilenden Eigentümer in § 8 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 eingeräumte Vollmacht, die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen, führt nicht zum Wegfall des Erfordernisses der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Eine in der Miteigentümerordnung erteilte Vollmacht/Ermächtigung zur Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Weise vereinbart werden (vgl. BayObLG ZMR 2002, 283 (284); ZMR 2000, 779 (780); ZMR 2000, 316 (317); WuM 1997, 512 (513 f); KG NZM 1998, 581 (582); Häublein DNotZ 2000, 442 (449)). Dies folgt aus der Unterscheidung zwischen dem Gegenstand und dem Inhalt des Sondereigentums. Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Absätze 1 - 3 WEG) ist dessen Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum und bildet damit die dingliche Grundlage der Gemeinschaft. Währenddessen betrifft der Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4 WEG) das schuldrechtliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. BayObLG ZMR 2000, 316 (317)). Lediglich für die Änderung des Gegenstandes des Sondereigentums gelten die Formerfordernisse des § 4 Absätze 1 und 2 WEG. Den Inhalt des Sondereigentums können die Wohnungseigentümer durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG frei gestalten. Der Gesetzgeber differenziert folglich zwischen einer Vereinbarung, die die Begründung von Sondereigentum zum Gegenstand hat und einer solchen über das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander. Rechtsgeschäfte, die Änderungen an Gemeinschafts und Sondereigentum betreffen, können somit nicht im Wege einer Vereinbarung, Ermächtigung oder der vorweggenommenen Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden (vgl. BayObLG ZMR 2000, 779, (780); ZMR 2000, 316 (317); WuM 1997, 512 (513 f); KG NZM 1998, 581 (582); Häublein DNotZ 2000, 442 (449)).

Hieraus folgt, dass nur durch eine in den schuldrechtlichen Erwerbsverträgen wirksam erteilte Vollmacht zur weiteren Begründung von Sondereigentum oder zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und ggf. der Eintragung einer Eigentumsvormerkung erreicht werden kann, dass es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr bedarf (vgl. BayObLG WuM 1997, 512 (514); Schöner a. a. O., Rn. 2967 a; Häublein a. a. O., 442, 453 und 456).

Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die übrigen Wohnungseigentümer oder etwaige Sondernachfolger dem Voreigentümer eine dementsprechende Vollmacht in den mit ihnen geschlossenen Kaufverträgen eingeräumt haben. Der Beschwerde konnte daher auch nicht etwa durch eine Zustimmung der Grundstückseigentümer, durch die ####### und der ####### abgeholfen werden.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die im Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 unter § 1 Nr. 5 erklärte Bestätigung die Vollmacht zur Umwandlung der Eigentumsformen erhalten hat, kommt es daher nicht an.

Im übrigen enthält § 1 Nr. 5 des Kaufvertrages der Beschwerdeführerin mit den Voreigentümern auch keine Vollmachtserteilung mit diesem Inhalt. Selbst wenn man hierfür den Wortlaut und die Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom 14.Februar 2001 ausreichen ließe, so läge keine wirksame Vollmachtserteilung vor. Hierfür wäre die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen. Zwar bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB die Vollmacht grundsätzlich nicht der Form des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts. Es ist aber anerkannt, dass sie entgegen § 167 Abs. 2 BGB dann doch der Form des Geschäftes bedarf, wenn der Vertretende durch die Erteilung der Vollmacht in gleicher Weise gebunden wird wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts selbst (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 167 Rn. 2). Da es sich bei der Umwandlungsvollmacht regelmäßig um eine unwiderrufliche Vollmacht handelt, muss für sie grundsätzlich ein Formerfordernis bestehen (vgl. Häublein, a. a. O., Seite 450).

Auch kann der in § 6 der Teilungserklärung vom 14. Februar 2001 getroffenen Regelung weder eine vorweggenommene Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer entnommen werden, noch sind diese auf Grund des zuvor erörterten hierdurch - selbst nach Eintragung im Grundbuch - zur Zustimmung der Umwandlung der Eigentumsformen verpflichtet.

Da mithin auch dem grundbuchrechtlichen Erfordernis des § 19 GBO auf Eintragungsbewilligung nicht Rechnung getragen wurde, war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Ob für die Eintragung in das Grundbuch der Nachweis der Auflassung erforderlich ist oder ob die bloße Vorlage der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO genügt, brauchte daher vorliegend nicht entschieden zu werden.

2. Streitwertbeschwerde:

a) Soweit die Beschwerde sich auch gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet, war sie als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwer der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist zwar gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO grundsätzlich anfechtbar. Sie erfordert aber das Vorliegen einer Beschwer. Diese liegt in jeder möglichen Belastung eines Beteiligten durch Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren und in der Kostenerstattung (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 31 Rn. 57).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe den Beschwerdewert zu gering festgesetzt. Dies stellt aber keine Belastung i. S. d. § 31 KostO dar (vgl. Korintenberg, a. a. O., Rn. 57). Vielmehr erwächst der Beschwerdeführerin durch die Festsetzung eines zu geringen Wertes nur ein Vorteil, nämlich geringere Gerichts und Anwaltskosten erbringen zu müssen.

Dass der Verfahrensbevollmächtigte etwa die Beschwerde insoweit im eigenen Interesse eingelegt hat, was zu ihrer Zulässigkeit führen würde, hat er indes nicht dargetan, kann aus den nachfolgenden Gründen aber auch dahinstehen.

b) Im Übrigen wäre die Kostenbeschwerde aber auch unbegründet.

Der Senat hat mit der Schätzung der Kammer den Beschwerdewert gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO ebenfalls auf bis zu 5.000 EUR geschätzt.

Grundsätzlich bestimmt sich der Wert einer Zustimmung nach dem Wert der Erklärung, der zugestimmt werden soll (vgl. Korintenberg, a. a. O., § 30 Rn. 88). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Erteilung einer erforderlichen Zustimmung, sondern die verweigerte Eintragung der in der Erteilungserklärung geregelten Änderungen aufgrund des Fehlens der erforderlichen Zustimmung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die fehlende Zustimmung folglich nur als ein die Eintragung hindernder Umstand. Der Beschwerdewert kann sich somit nur danach bemessen, welche Schwierigkeiten die Behebung dieses Hindernisses macht. Der Festsetzung des Wertes kann daher nicht etwa die von der Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Wohnungen erzielten Kaufpreise zugrunde gelegt werden. Dieser Wert kann nur als Beziehungswert dienen. Jedoch ist nur ein Bruchteil dieser Summe der Festsetzung des Wertes zugrunde zu legen, wobei der Senat mit dem Landgericht insoweit einen Betrag von bis zu 5.000 EUR für durchaus ausreichend und damit angemessen hält.

3) Die Kostenentscheidung hinsichtlich der weiteren Beschwerde ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, die hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes aus § 31 Abs. 4 KostO.

Ende der Entscheidung

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