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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 4 W 119/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 748
BGB § 756 Abs. 1
1. § 756 Abs. 1 BGB gibt dem Teilhaber einer Gemeinschaft nur dann den Anspruch, bestimmte Forderungen gegen einen anderen Teilhaber in die Teilung hineinzunehmen und Berichtigung aus dem Anteil des Teilhaber-Schuldners zu verlangen, wenn es sich um Forderungen handelt, die dem Teilhaber als solchem aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und nicht unabhängig von der Gemeinschaft zustehen.

2. Unter § 756 BGB fallen nicht Schadensersatzforderungen eines Teilhabers gegen den anderen wegen Forderungsverletzung ,unerlaubter Handlung oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung; grundsätzlich erfasst werden von § 756 BGB können dagegen Ausgleichzahlungen aufgrund von Verwaltungstätigkeiten gem. § 748 BGB.


4 W 119/05

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und die Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 7. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 28. Mai 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 63.582,65 EUR.

Gründe:

Die Parteien streiten um die Freigabe eines hinterlegten Versteigerungserlöses. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Stadthagen Aktenzeichen NZS 8 HL 6/04 hinterlegten Betrages von 143.582,65 EUR nebst 1 % Zinsen pro Monat seit dem 1. Mai 2004 an ihn zu bewilligen, wobei der Beklagte den Auszahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 80.000 EUR anerkannt hat.

I.

Die Parteien waren Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes S. in R.. Eigentümer dieses Grundstücks waren ursprünglich zu je einem 1/3 die Eheleute K., S. und N.. Später übernahm der Kläger zunächst den Miteigentumsanteil der Eheleute K., während der Beklagte den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau übernahm. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. April 2000 erwarb der Kläger auf Betreiben des Beklagten auch noch den Miteigentumsanteil der Eheleute S.. Daher standen nun 2/3 im Miteigentum des Klägers und 1/3 im Miteigentum des Beklagten. Die Einzelheiten der Aufbringung des Kaufpreises für den Erwerb des Miteigentumsanteils der Eheleute S. sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls ließen die Parteien am 27. Juni 2000 eine Teilungserklärung beurkunden, nach der die Miteigentumsanteile ungefähr hälftig zugeordnet werden sollten. Diese Teilungsvereinbarung, in der der Kläger sämtliche Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft ab dem 1. Juni 2000 übernahm, wurde aber nicht ins Grundbuch eingetragen. Tatsächlich wurde die Verwaltung der Wohnungen in der Folgezeit auch nicht allein durch den Kläger wahrgenommen, vielmehr vereinnahmte der Kläger - Einzelheiten sind auch hier zwischen den Parteien streitig - die Mieten für die ihm im Teilungsplan zugewiesenen Wohnungen, während der Beklagte von den Bewohnern der ihm zugeordneten Wohnungen die Mieten kassierte.

Nachdem der Kläger einen Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft gestellt hatte, ersteigerte der Beklagte das Grundstück für 219.708 EUR. Während der nach dem Teilungsplan des Amtsgerichts Stadthagen (8 K 10/01) auf den Beklagten entfallene 1/3Anteil ausgezahlt wurde, widersprach der Beklagte der Auszahlung der restlichen 143.582,65 EUR an den Kläger.

Er wendet ein, Forderungen gegen den Kläger zu haben, die nach seiner Ansicht Teilhaberschulden i. S. d. § 756 BGB darstellten. Für seine Verteidigung begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat das Landgericht Bückeburg den vom Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil seine Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Beklagte keine durch Vormerkung oder sonstige Eintragung gesicherten Rechte gegen die Klagforderung geltend machen könne. Ferner ist das LG der Auffassung, die vom Beklagten eingewendeten Forderungen seien auch keine Teilhaberschulden gem. § 756 BGB, da sie nur den Kläger als Person verpflichteten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg 28. Februar 2005 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgewiesen, weil die geltend gemachten Forderungen des Beklagten keine Teilhaberschulden gem. § 756 BGB sind und deshalb dem Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses nicht entgegen gesetzt werden können. Es handelt sich allenfalls um persönliche Ansprüche, die für die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Kläger keinen Hinderungsgrund darstellen.

Zunächst ist unstreitig, dass der Beklagte nicht über im Grundbuch eingetragene Rechte verfügt, die bei der Auszahlung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werden müssten (vgl. BGH, NJWRR 1987, 890). Der Aufteilungsplan der Parteien ist zwar notariell beurkundet worden. Zur Bildung und Eintragung von Wohnungseigentumsrechten ist es aber nicht gekommen. An den Miteigentumsanteilen der Parteien (2/3 Kläger zu 1/3 Beklagter) hat sich nichts geändert, so dass der Teilungsplan korrekt ist. Dies wird vom Beklagten auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Zwar gibt § 756 Abs. 1 BGB dem Teilhaber einer Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch, bestimmte Forderungen gegen einen anderen Teilhaber in die Teilung hineinzunehmen und Berichtigung aus dem Anteil des Teilhaber-Schuldners zu verlangen. Diese Forderungen müssen dem Teilhaber aber als solchem aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und nicht unabhängig von der Gemeinschaft zustehen, (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 756, Rn. 2). Die wichtigsten Ansprüche sind solche aus § 748 BGB, die einem Teilhaber gegen den anderen aufgrund der Verpflichtung, die Lasten und Kosten zu tragen, zustehen können. Daneben kommen aber auch andere Forderungen aus der Gemeinschaft in Betracht. Entscheidend ist, dass der Gläubiger in seiner Eigenschaft als Teilhaber berechtigt und der Schuldner in dieser Eigenschaft verpflichtet ist; nicht erforderlich ist dagegen, dass das Gemeinschaftsverhältnis die alleinige Rechtsgrundlage bildet. Weitere Voraussetzung ist immer, dass die bestehende Rechtsgemeinschaft Grundlage der Forderung ist, so dass der Schuldneranteil als mit dem Zugriff des Gläubiger-Teilhabers "belastet" anzusehen ist. Forderungen, die sich gegen den Schuldner-Teilhaber als Person richten und nicht auf seinem Anteil lasten, fallen nicht unter § 756 BGB. Auch Schadensersatzforderungen eines Teilhabers gegen den anderen wegen Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, fallen nicht unter § 756 BGB, (MünchKommBGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., 2004, § 756, Rn. 14; Palandt/Sprau, o. a.).

Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass auch Ansprüche wegen Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung unter § 756 BGB fallen können (vgl. Staudinger/Langhein, BGB, Neubearbeitung 2002, § 756 Rz. 3), schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an, weil sie dazu führen würde, dass rein schuldrechtliche Ansprüche dingliche Wirkung bekämen und zu einer Aushebelung dinglicher Rechte - etwa im vorliegenden Fall durch Vorenthaltung der dem Kläger nach den eingetragenen Miteigentumsanteilen zustehenden Quote - eingesetzt werden könnten. Das Gesetz schützt deshalb nur Forderungen, die in der besonderen, durch die Gemeinschaft hervorgerufenen Rechtsstellung der Beteiligten gesetzlich begründet sind, (s. auch Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen, 2004, S. 410).

Für die einzelnen vom Beklagten geltend gemachten Positionen gilt deshalb folgendes:

1. Die Forderung des Beklagten auf Berücksichtigung der von ihm an den Kläger im Rahmen des Erwerbs des Miteigentumsanteils der Eheleute S. gezahlten 55.000 DM stammt nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus der Gemeinschaft, weil diese Forderung den Anteil des Klägers nicht belastet. Der Kläger wird durch diese Forderung auch nicht in seiner Eigenschaft als Teilhaber verpflichtet. Denn die Verteilung der Miteigentumsanteile entspricht nach wie vor dem Verhältnis 2/3 zugunsten des Klägers und 1/3 zugunsten des Beklagten. Die Änderung auf eine in etwa hälftige Zuordnung der Miteigentumsanteile ist zwar am 27. Juni 2000 notariell vereinbart, aber nicht ins Grundbuch eingetragen worden. Es ist demnach auch kein Wohneigentum nach diesem Verteilungsmaßstab zugunsten des Beklagten entstanden. Für die Entstehung des Wohneigentums ist die Eintragung ins Wohnungsgrundbuch erforderlich. Gem. § 4 Abs. 3 WEG gelten die besonderen Formvorschriften des § 311 b Abs. 1 BGB, (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 4 WEG, Rn. 1). Daher konnte auch der Anspruch des Klägers auf Ausgleichzahlung nicht aufgrund der Gemeinschaft entstehen. Es handelte sich vielmehr um eine schuldrechtliche Abrede zwischen dem Kläger und dem Beklagten außerhalb der Gemeinschaft, deren genauer Inhalt hier nicht zu klären ist. Der bereicherungsrechtliche Anspruch der dem Beklagten möglicherweise zusteht, richtet sich ggf. gegen den Kläger als Person und nicht in seiner Eigenschaft als Teilhaber der Gemeinschaft. Ob die Leistung des Beklagten rechtsgrundlos erbracht worden ist, da dem Beklagten letztlich nicht die vereinbarte Rechtsposition, nämlich Miteigentum zu 1/2, eingeräumt worden ist, oder ob es sich um eine Schenkung des Beklagten bzw. die nicht rückzahlbare Gegenleistung für die Bereitschaft des Klägers, den Miteigentumsanteil der Eheleute S. zu erwerben, gehandelt hat, braucht hier nicht geklärt zu werden.

Das Argument des Beklagten, dem BGH-Urteil vom 14. April 1987 (NJWRR 1987, 890) liege eine vergleichbare Situation zugrunde, greift nicht durch. Auch der BGH geht in seiner Entscheidung ganz klar und eindeutig davon aus, dass Verbindlichkeiten, die nicht durch Rechte am Grundstück gesichert waren, wie z. B. durch Vormerkung, bei der Verteilung des Erlöses nicht berücksichtigt werden dürfen. Nur wenn es sich bei den Forderungen um Teilhaberschulden gem. § 756 BGB handele, um die es hier aber nicht geht, könne etwas anderes gelten.

Da beide Tatbestände (weder Teilhaberschulden noch dinglich gesicherte Rechte) nicht einschlägig sind, muss der Beklagte seine Forderung auf dem Klageweg außerhalb dieses Prozess gegen den Kläger durchsetzen.

2. Soweit der Beklagte der Klage weitere Forderungen entgegenhält, z. B. die vom Kläger vereinnahmten Mieten in Höhe von EUR 4.200, gilt nichts anderes. Es handelt sich auch insoweit um Schadenspositionen, die dem Beklagten gegen den Kläger in Person und nicht aufgrund der Gemeinschaft zustehen. Zwar hat der Beklagte das alleinige Eigentum am Hausgrundstück durch Zuschlag am 26. Januar 2004 erlangt. Aber auch die Forderungen, die dem Beklagten danach noch zustehen könnten, weil der Kläger weiter Mieten vereinnahmt haben soll, ergeben sich nicht aus der Gemeinschaft, sondern aus Bereicherungsrecht direkt gegen den Kläger, da dieser die Mieten rechtsgrundlos erlangt hat.

3. Grundsätzlich erfasst werden von § 756 BGB können zwar Ausgleichzahlungen aufgrund von Verwaltungstätigkeiten gem. § 748 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Jeder Teilhaber muss sich entsprechend seinem Bruchteil an den Lasten und Kosten beteiligen. Der Anspruch ist auch sofort, nicht erst bei Auflösung der Gemeinschaft fällig, (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 748, Rn. 1, 2).

Problematisch ist vorliegend aber, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht Ansprüche aus § 748 BGB direkt geltend macht. Der Beklagte trägt in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2004 vor, dass sich die finanzielle Situation der Gemeinschaft erheblich verschlechtert habe, nachdem der Kläger die Verwaltung übernommen habe. Ein Konto der Gemeinschaft bei der Sparkasse S. habe bereits ein Jahr nach der Verwaltungstätigkeit des Klägers ein Negativsaldo aufgewiesen, (Bl. 25, 26 d. A.). Er verlangt vom Kläger, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Übernahme der Verwaltung durch ihn bestanden habe. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Ausgleich der Lasten und Kostentragung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Miteigentums. Vielmehr macht der Beklagte eine Schadensersatzforderung - etwa aus § 280 BGB - geltend. Außerdem stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass gar nicht entsprechend der Vereinbarung, den Kläger zum Verwalter zu bestimmen, verfahren worden ist, sondern vielmehr - unstreitig - die Parteien weitgehend so gewirtschaftet haben, als gehörten ihnen jeweils drei Wohnungen, wobei sich der Beklagte nach der Darstellung des Klägers allerdings an den Kosten nicht beteiligt haben soll. Auch insoweit liegt kein Anspruch aus der Gemeinschaft vor. Vielmehr ist außerhalb des Gemeinschaftsrechts zu klären inwieweit wechselseitige Ansprüche bestehen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, den Kläger in Anspruch nehmen zu können, weil ihm aus der Verwalterabrechnung noch Forderungen aus der Gemeinschaft zustünden. Er macht geltend, Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen der Kläger zu haben, weil dieser Gelder der Gemeinschaft veruntreut habe.

Dem Beklagten stehen damit auch keine Zurückbehaltungsrechte, hinsichtlich der Erklärung der Auszahlung des Erlöses an den Kläger zuzustimmen, zu. Er muss seine weiter gehenden Rechte außerhalb dieses Verfahren verfolgen, sofern er meint, damit Erfolg haben zu können.

Auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ihm stand es - so hat der BGH in der Entscheidung NJWRR 1987, 890 ff. wörtlich formuliert - "frei, seine etwaigen Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Ausgleich unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) im Wege der Klage durchzusetzen und an den Anteil ... (des Klägers) ... am Erlös der Versteigerung des Grundstücks zu vollstrecken."

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Wertfestsetzung erfolgt mit Rücksicht auf die anwaltlichen Gebühren nach dem für die Hauptsache maßgebenden Gegenstandswert, Nr. 3335 Abs. 1 1. Halbsatz des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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