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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 4 W 119/06
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 43
FGG § 14
FGG § 27
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist im WEG-Verfahren nur dann statthaft, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist.
4 W 119/06

Beschluss

In dem WEG-Verfahren

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und die Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 20. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juni 2006 gegen den ihr am 13. Juni 2006 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 6. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 6. September 2005 beantragt, die Wohnungseigentümergemeinschaft F. W. in H., der sie als Miteigentümerin angehört, zu verpflichten, ihr die Erweiterung ihres Balkons an der Rückseite des Hauses F. W. gemäß einer mit dem Antrag vorgelegten Bauentwurfszeichnung zu genehmigen. Mit Beschluss vom 12. April 2006 hat das Amtsgericht den Antrag, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, dem Ausbau des Balkons an der Wohnung der Antragstellerin zuzustimmen, zurückgewiesen. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen diesen, ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 20. April 2006 zugestellten Beschluss Beschwerde einzulegen. Hierzu hat sie mit einem per Telefax am 1. Mai 2006 beim Amtsgericht Holzminden und am 3. Mai 2006 beim Landgericht Hildesheim eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht Hildesheim mit Beschluss vom 6. Juni 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertige keine andere Beurteilung, als sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Anspruch auf Zustimmung zum Ausbau des vorhandenen Balkons habe die Antragstellerin nicht. Gegen diesen ihr am 13. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2006 Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juni 2006 näher begründet.

II.

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht versagt worden ist, ist unzulässig. Seit Inkrafttreten der Änderungen der Zivilprozessordnung am 1. Januar 2002 gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der das Landgericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, nur statthaft ist, wenn das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (s. auch BGH, NJWRR 2004, 1077 = NZM 2004, 795 = WM 2004, 2225; BayObLG, NJW 2002, 2573 = MDR 2002, 1146). Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe finden gemäß § 14 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit über § 43 Abs. 1 WEG auch im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechende Anwendung. Aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im FGG-Verfahren sind auch diejenigen Vorschriften anzuwenden, die bezüglich der Statthaftigkeit des Rechtsmittels im Verfahren nach der Zivilprozessordnung gelten. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere auch § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Regelung ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nur statthaft, wenn das Rechtsmittel im Beschluss des Beschwerdegerichts ausdrücklich zugelassen wird. Von einer entsprechenden Zulassung hat das Landgericht, das in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10. Juli 2006 auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels bereits hingewiesen hat, in seinem Beschluss vom 6. Juni 2006 abgesehen. Damit ist ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht eröffnet.

Auch wenn die Regelung des § 574 ZPO das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft, gemäß § 27 FGG in Verfahren, die dem FGG unterliegen, jedoch als Rechtsmittel die weitere Beschwerde und nicht die Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, ändert dies nichts an der Anwendbarkeit des § 574 ZPO auf das Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung im FGG-Verfahren, weil es zwischen dem Rechtsbeschwerdeverfahren und dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde keine grundlegenden Unterschiede gibt und es auch innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren gibt, für die die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (s. beispielsweise § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Außerdem ist auch das Verfahren der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO ebenso wie die Rechtsbeschwerde nach § 576 ZPO darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Eine Heranziehung der Vorschriften über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Zivilprozessordnung auf die weitere Beschwerde nach den Vorschriften des FGG ist deshalb auch nicht systemwidrig (s. auch BGH, NJWRR 2004, 1077). Das Rechtsmittel der Antragstellerin war daher als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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