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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 4 W 125/06
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 29 |
4 W 125/06
Beschluss
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von G. Blatt ... eingetragene Grundstück
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 20. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Juni 2006 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat nach den §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 1 GBO zu entscheiden hat, ist gem. § 78 GBO statthaft und zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden (§ 80 Abs. 1 GBO).
In der Sache hat die weitere Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wäre gem. § 78 GBO im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begründet, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und die Entscheidung auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. d. §§ 78 Satz 1 und Satz 2 GBO, 546 ZPO beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung kann der Senat jedoch keine rechtserheblichen Rechtsfehler feststellen:
Die in die Rückübertragungsansprüche der Grundstückseigentümer gegen die Grundschuldgläubiger für die Antragstellerin ausgebrachte Pfändung kann unter dem Gesichtspunkt einer den Eigentümern etwa bereits zustehenden Eigentümergrundschuld nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem - hier vorliegenden - Eintragungsantrag auch das Entstehen des Eigentümerrechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (vgl. hierzu die schon vom Grundbuchamt zitierte Fundstelle bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 2468). Denn die Grundbucheintragung der Pfändung einer "angeblichen" oder auch "künftigen" Eigentümergrundschuld ist nicht statthaft (vgl. Schöner/Stöber a. a. O., Rn. 2469; OLG Hamburg Rechtspfleger 76, 371; RGZ 145, 351).
Die Richtigkeit dieser Auffassung erklärt sich daraus, dass die eingetragene Fremdgrundschuld (hier die zugunsten des B... bzw. der B. eingetragenen Grundpfandrechte) sich zwar nach dem Gesetz grundsätzlich zukünftig zur Eigentümergrundschuld entwickeln kann. Diese Möglichkeit begründet aber kein vor wirklicher Entstehung der Eigentümergrundschuld gegenwärtiges und im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht des Eigentümers am Grundstück. Deshalb ist ungeachtet der weiteren - zu bejahenden - Frage, ob der Rückabwicklungsanspruch oder auch eine künftige Eigentümergrundschuld überhaupt pfändbar sind, die davon zu unterscheidende und hier maßgebende Frage, ob die Pfändung auch einzutragen ist, dahin zu beantworten, dass aus den genannten, letztlich dem Grundsatz der Grundbuchklarheit entspringenden Gründen die Eintragung der Pfändung einer künftigen Grundschuld nicht möglich ist, sondern nur die einer tatsächlich entstandenen Grundschuld und letzteres gem. § 29 GBO nachzuweisen ist.
Letztgenannten Nachweis, der als grundbuchspezifische Eintragungsvoraussetzung auch nicht etwa durch die die Pfändung betreffende Verfahrensvorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO entbehrlich wird, hat die Antragstellerin nicht erbracht. Deshalb hat das Grundbuchamt, das sich im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragstellerin bereits mit allen ihrem Eintragungsbegehren entgegenstehenden Hindernissen auch unter Auswertung der einschlägigen Fundstellen insbesondere bei Schöner/Stöber a. a. O. (früher: Haegele) auseinander gesetzt hat, mit Recht den Eintragungsanträgen nicht entsprochen und das Landgericht die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde auch zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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