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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 4 W 143/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 2
WEG § 24 Abs. 5
1. Zu den Anforderungen an konkludente Feststellungen im Versammlungsprotokoll

2. Haben bei einer sog. "Vollversammlung" sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG verzichtet, wird der Verfahrensmangel der fehlenden Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung geheilt


4 W 143/04

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und Dr. P. am 6. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Ziffer 2. des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst wird:

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 50.000 EUR

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen sowie die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft B.Straße in B.. Der Beteiligte S. fungierte als Verwalter. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 5. November 2003 gefassten Beschlüsse. Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, sämtliche an diesem Tage gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Dem hat im ersten Rechtszuge das Amtsgericht insoweit entsprochen, als es um die Kündigung des Verwaltervertrages des Beteiligten S., die Bestellung des Beteiligten K. zum neuen Verwalter und um die Durchführung einer Sonderprüfung der Buchhaltung ging. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Soweit das Amtsgericht den Anträgen entsprochen hat, hat der Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerinnen haben ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, soweit es um die Zurückweisung des Antrages ging, den Beschluss über den Wirtschaftsplan für ungültig zu erklären. Soweit das Amtsgericht im Übrigen ihre Anträge abgewiesen hat, haben sie den erstinstanzlichen Beschluss hingenommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind somit nur noch die Beschlüsse betreffend die Abberufung/Kündigung des Beteiligten S. als Verwalter, die Bestellung des Beteiligten K. zum neuen Verwalter, die Durchführung einer Sonderprüfung und die Aufstellung des Wirtschaftsplans.

Die Antragstellerinnen halten diese Beschlüsse im Wesentlichen aus folgenden Gründen für unwirksam: Es fehle im Protokoll an einer ordnungsgemäßen Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses; soweit der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 148, 335 ff) für das Wohnungseigentumsrecht eine konkludente Feststellung des Beschlussergebnisses im Protokoll für zulässig erachtet habe, sei dem nicht zu folgen sondern vielmehr der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Problematik im Gesellschaftsrecht. Ferner entspreche das Protokoll auch nicht § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung, in der ausdrücklich über § 23 WEG hinaus bestimmt sei, dass die Protokollierung des Beschlusses erforderlich sei. Ferner heißt es dort:

"Das Protokoll soll vom Verwalter und einem Wohnungseigentümer, der an der Versammlung teilgenommen hat, unterzeichnet werden" (Bl. 26 d. A.).

Dem genüge das Protokoll nicht, denn es ist unstreitig von dem Protokollführer zugleich als Zwangsverwalter einer der Miteigentümer - Rechtsanwalt V., dem früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und Versammlungsleiter der Versammlung vom 5. November 2003, dem Beteiligten H. K. sowie einem weiteren Wohnungseigentümer E., nicht aber von dem Beteiligten S., um dessen Abwahl als Verwalter die Parteien streiten, unterzeichnet. Die Beschlussfassung zu den streitigen Punkten leide auch darunter, dass sie in der Tagesordnung, die dem Einladungsschreiben des Beteiligten H. S. beigefügt gewesen sei, nicht angekündigt worden sind. Daran ändere nichts die Versendung einer alternativen Tagesordnung, die der frühere Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der Antragsgegner zu 3. H. K., seinerseits versandt habe. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sei ferner deswegen ungültig, weil der beschlossene Wirtschaftsplan entgegen § 28 Abs. 1 WEG nicht der vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan gewesen sei, sondern der "alternative Wirtschaftsplan", den der frühere Vorsitzende des Verwaltungsbeirats vorgelegt habe.

Demgegenüber halten die Antragsgegner die Beschlussfassung für wirksam. Sie halten die Anforderungen der Antragstellerinnen hinsichtlich der Feststellung des Beschlussergebnisses und der Förmlichkeiten des Protokolls für überzogen. Durch die Übersendung einer alternativen Tagesordnung durch den damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, H. K., sei den Anforderungen des § 43 Abs. 2 WEG genügt. Die Antragsgegner machen sich in diesem Zusammenhang das eigene - und inzwischen unstreitige - Vorbringen des Beteiligten H. S. in einem anderen Verfahren zu eigen. Danach ist ein auf der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2003 gefasster Beschluss über die Bestellung des Beteiligten H. S. zum Verwalter bis zum 31. Dezember 2004 für ungültig erklärt worden (Beschluss des LG Lüneburg vom 6. April 2004 - 5 T 114/03 ). Wenn es also zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung vom 5. November 2003 keinen ordnungsgemäß bestellten Verwalter gegeben habe, dann müsse die von dem damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats versandte Tagesordnung maßgeblich sein. Schließlich machen die Antragsgegner geltend, dass etwaige formelle Fehler sich auf das Ergebnis der Beschlussfassung nicht hätten auswirken können, weil - unstreitig - sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Versammlung vom 5. November 2003 anwesend oder vertreten gewesen seien.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 1. stattgegeben. Nach seiner Auffassung habe ausweislich des Protokolls im Zusammenhang mit der Formulierung der gestellten Anträge und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Zweifel darüber bestehen können, welche Beschlüsse gefasst waren. Das Protokoll genüge auch den Förmlichkeiten der Teilungserklärung, weil die Unterzeichnung durch den Verwalter lediglich in Form einer "SollVorschrift" geregelt sei. Zwar hätten die Antragstellerinnen mit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ankündigung der Tagesordnung recht. Das Beschlussergebnis beruhe aber nicht auf diesem Mangel. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass die Beschlussfassung auch bei ordnungsgemäßer Einladung nicht anders ausgefallen wäre, darauf, dass sämtliche Wohnungseigentümer anwesend und vertreten gewesen seien. Insbesondere sei für sämtliche Miteigentümer aufgrund der von dem Antragsgegner zu 3., dem früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, an sämtliche Miteigentümer verschickten alternativen Tagesordnung erkennbar und deutlich gewesen, dass auf der Versammlung nicht nur die vom Verwalter angekündigten Tagesordnungspunkte, sondern auch dessen Abwahl erörtert werden sollte. Daran habe kein Zweifel bestehen können, zumal der Antragsgegner zu 3. sogar ausdrücklich um Übertragung des Stimmrechtes auf ihn ersucht habe, um auf diese Weise die Abberufung des Verwalters zu ermöglichen. Dass nach der Formulierung des Protokolls über die "Kündigung" des Verwaltervertrages abgestimmt worden sei, könne nur dahin verstanden werden, dass gleichzeitig ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters getroffen werden solle.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen, die ihren Standpunkt in rechtlicher Hinsicht weiter verfolgen und vertiefen. Sie rügen, dass das Landgericht die strengen Anforderungen verkannt habe, die für die Feststellung des Beschlussergebnisses und die Unterzeichnung des Protokolls gelten, zumal wenn in der Teilungserklärung über die gesetzlichen Anforderungen hinaus bestimmte Regelungen enthalten seien. Soweit das Landgericht auch nach ihrer Auffassung zutreffend hinsichtlich der Tagesordnung einen Einberufungsmangel angenommen habe, habe es daraus die Konsequenz der Ungültigkeit der dennoch gefassten Beschlüsse ziehen müssen. Die Antragstellerinnen greifen die Würdigung des Landgerichts an, wonach dieser Mangel der Einberufung für das Abstimmungsergebnis nicht kausal gewesen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beschlüsse nicht einstimmig ergangen seien. Ein großer Teil der Miteigentümer sei lediglich vertreten gewesen. Die den Vertretern erteilten Vollmachten hätten sich aber nur auf Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beziehen können, die in der vom Verwalter versandten Tagesordnung enthalten gewesen seien. Schließlich habe das Landgericht nicht im Einzelnen ausgeführt, weshalb es die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für gültig erachtet habe.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 12. Juli 2004 aufzuheben und den Beschluss des Amtsgerichts Celle wieder herzustellen mit der Maßgabe, dass der Beschluss über die Annahme eines alternativen Wirtschaftsplanes für ungültig erklärt wird.

Die Antragstellerinnen rügen ferner die Kostenentscheidung des Landgerichts.

Die Antragsgegner zu 1, 2 und 3 beantragen,

die weitere sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den Beschluss des Landgerichts unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Der Antragsgegner zu 1 trägt ferner aus seiner Sicht vor zu den Gründen, aus denen die Abwahl des Verwalters H. S. dringend erforderlich gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist der Senat nach § 45 WEG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO an die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, Auslegungen und tatsächlichen Würdigungen gebunden und auf eine Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt. Derartige Rechtsfehler liegen entgegen den Angriffen der weiteren Beschwerde nicht vor. Der Senat hat lediglich im Rahmen der ihm von Amts wegen zustehenden Befugnis die Kostenentscheidung über das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde geringfügig hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geändert. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. a) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der weiteren Beschwerde, soweit das Landgericht die Förmlichkeiten für die Unterzeichnung des Protokolls als eingehalten angesehen hat. Dies steht insbesondere auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97 - (BGHZ 136, 187 = NJW 1997, 2556). Danach ist eine in einer Teilungserklärung enthaltene Bestimmung über die Unterzeichnung des Protokolls wirksam und ein Verstoß gegen diese Vorschriften macht einen Beschluss anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist in der Teilungserklärung die Formulierung enthalten, dass das Protokoll vom Verwalter und einem Wohnungseigentümer unterzeichnet werden "soll". In der vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zu beurteilenden Teilungserklärung hieß es indessen, dass das Protokoll von dem Verwalter und zwei weiteren Wohnungseigentümern zu unterzeichnen "ist". Darin hat das Landgericht mit Recht einen Unterschied gesehen und gemeint, dass ein Verstoß gegen eine "SollVorschrift" nicht die gleichen Konsequenzen für die Wirksamkeit der Protokollierung hat wie bei einer zwingenden Regelung in Form einer "IstVorschrift". Sinn und Zweck der Unterzeichnung des Protokolls, nämlich die Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der Protokollierung, sei im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben. Dem tritt der Senat ausdrücklich bei. Auch die Antragstellerinnen behaupten nicht etwa, dass der Inhalt des Protokolls auch nur ansatzweise unrichtig sei oder zu Zweifeln Anlass gebe, sondern berufen sich ausschließlich auf formale Verstöße. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil die Auslegung der Teilungserklärung nach Sinn und Zweck ergibt, dass hier die Unterzeichnung des Protokolls durch H. K. - die Unterzeichnung durch den Protokollführer V. sowie den weiteren Wohnungseigentümer E. entspricht ohnehin den Anforderungen in § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung - den Anforderungen der Teilungserklärung selbst dann genügt hätte, wenn diese im Sinne einer "IstVorschrift" zu verstehen wäre. Denn dem Erfordernis, das Protokoll "vom Verwalter" unterzeichnen zu lassen, konnte schon deswegen nicht entsprochen werden, weil am Schluss der Eigentümerversammlung ein Verwalter nicht mehr teilgenommen hatte. Der bisher als Verwalter angesehene Beteiligte H. S. war - aus den noch darzulegenden Gründen: wirksam - fristlos mit sofortiger Wirkung abberufen worden, sodass es insoweit nicht einmal darauf ankommt, dass er nach dem erwähnten Beschluss des Landgerichts Lüneburg ohnehin nicht wirksam zum Verwalter bestellt worden war. Der neu zum Verwalter bestellte H.J. K. war eben erst gewählt worden und hat an der Versammlung vom 5. November 2003 nicht teilgenommen. Da durch die Unterzeichnung des Protokolls nach Sinn und Zweck die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls übernommen werden soll, wäre es widersinnig, wenn ein in Abwesenheit gewählter neuer Verwalter das Protokoll über eine Versammlung unterzeichnen sollte, an welcher er gar nicht teilgenommen hat. Andererseits wäre es mit Sinn und Zweck der hier fraglichen Vorschrift der Teilungserklärung nicht vereinbar, wenn das Erfordernis der Unterzeichnung durch den Verwalter als zwingend auch für den Fall angesehen würde, dass ein zur Unterzeichnung geeigneter Verwalter gar nicht zur Verfügung steht. Denn dann könnte es überhaupt kein wirksames Protokoll in solchen Fällen geben, die aber doch andererseits nach der Lebenserfahrung nicht ganz ungewöhnlich sind, sei es dass der bisherige Verwalter verstirbt, sei es dass er pflichtvergessen an Versammlungen nicht teilnimmt, sei es dass er - wie im vorliegenden Fall - abberufen wird. Jedenfalls zeigt die Formulierung in Gestalt einer "SollVorschrift", dass die Wirksamkeit des Protokolls an der fehlenden Unterzeichnung durch einen Verwalter dann nicht scheitern soll, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht. Die sinngemäße Auslegung legt dann aber nahe, dass dann, wenn ein Verwalter zur Unterzeichnung nicht zur Verfügung steht, das Protokoll vom "Versammlungsleiter" zu unterzeichnen ist. Die Teilungserklärung in § 14 Nr. 7 geht ebenso wie § 24 Abs. 5 WEG davon aus, dass regelmäßig der Verwalter auch den Vorsitz der Wohnungseigentümerversammlung führt. Die Bestimmung, dass der Verwalter das Protokoll unterzeichnen soll, knüpft deshalb an die ganz übliche - über das Wohnungseigentumsrecht hinausgehende - Gepflogenheit an, dass Protokolle vom Vorsitzenden oder Leiter einer Versammlung zu unterzeichnen sind, weil dieser den Gang der protokollierten Verhandlung leitet und deshalb aus natürlichen Gründen in erster Linie - neben einem Protokollführer - berufen ist, durch die Unterzeichnung des Protokolls die Gewähr für die Richtigkeit zu übernehmen. Kann der bisherige Verwalter infolge seiner fristlosen Abberufung die Versammlungsleitung aber nicht übernehmen und steht der neu gewählte Verwalter wegen Abwesenheit noch nicht zur Übernahme der Versammlungsleitung zur Verfügung, kommt für die Unterzeichnung des Protokolls anstelle des Verwalters nur derjenige infrage, der die Versammlung geleitet hat. Dies ist unstreitig der Antragsgegner zu 3, H. K., gewesen, der bisherige Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Er hat die Versammlung - ungeachtet der Tatsche, dass er im Laufe der Versammlung sein Amt als Mitglied des Verwaltungsbeirats niedergelegt hat - bis zum Ende geleitet. Dass es Streit darüber gegeben hätte, dass der Antragsgegner zu 3 H.K. die Versammlungsleitung übernahm, behaupten auch die Antragstellerinnen nicht. Die Konstellation, dass sich die Wohnungseigentümer nicht auf einen Versammlungsleiter einigen konnten und die Versammlung dann völlig ungeordnet durch gespaltenen, gegeneinander arbeitenden Vorsitz geführt wird und schon deswegen die in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar wären (KG WE 1991, 133; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 24, Rn. 53), lag hier nicht vor. Es entsprach nach alledem einer sachgerechten Auslegung auch der Klausel in § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung über die Unterzeichnung des Protokolls, dass in dieser Situation der Versammlungsleiter H. K. das Protokoll unterzeichnete, wie es denn auch geschehen ist.

b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die Auffassung des Landgerichts, dass auch die Feststellung des Beschlussergebnisses in dem Protokoll nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 148, 335 ff = NJW 2001, 3339) aus, dass der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zukommt und dass die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses im Regelfall Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses ist. Der Bundesgerichtshof hat aber in eben jener Entscheidung für das Wohnungseigentumsrecht zugleich ausgesprochen, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses auch in konkludenter Weise geschehen kann, wobei freilich im Hinblick auf die mögliche Geltung von Beschlüssen auch für Sondernachfolger für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (BGH a. a. O.; ferner BGHZ 139, 288, 292). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgesprochen:

"Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, dass sich das hieraus folgende Beschlussergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise infrage stellen lässt." (BGHZ 148, 335 ff = NJW 2001, 3339; im Jurisausdruck auf Seite 6).

Der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach entsprechend der Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs für das Gesellschaftsrecht konkludent mögliche Feststellungen nicht genügen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil er seine Rechtsprechung nach dem für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausrichtet. Im Übrigen ist die Übertragung der für Beschlüsse in Hauptversammlungen des Aktienrechts entwickelten Rechtsprechung auf Wohnungseigentümerversammlungen auch nicht sinnvoll. Anders als dort mit der zwingend vorgesehenen notariell aufzunehmenden Niederschrift (§ 130 Aktiengesetz) muss das Wohnungseigentumsrecht Regelungen finden, die der Vielzahl ganz unterschiedlicher Wohnungseigentümergemeinschaften gerecht werden und bei denen auch "weniger professionelle" Protokolle genügen müssen.

In § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung ist zwar "in Ergänzung des § 23 WEG" vorgesehen, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses auch die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Mit dieser Klausel werden aber keine von der eben zitierten Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweichende Anforderungen an die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden und deren konstitutive Bedeutung aufgestellt. Auch insoweit ist eine konkludente Feststellung möglich. § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung besagt lediglich, dass die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses "protokolliert" sein muss, d. h. dass der Beschluss sich aus dem Protokoll ergeben muss.

Diesen Anforderungen an eine hinreichend klare Feststellung des Beschlussergebnisses im Protokoll genügen alle Beschlüsse, soweit sie noch Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt. Es ist stets der Antrag formuliert und sodann das Ergebnis exakt ausgewiesen. Wenn es z. B. heißt:

"Ergebnis der Abstimmung:

für fristlose Kündigung des Verwaltervertrages: 6.346 Miteigentumsanteile dagegen: 3.514 Miteigentumsanteile Enthaltungen: 140 Miteigentumsanteile"

kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Versammlung mit der Mehrheit von 6.346 Miteigentumsanteilen die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen hat. Dies gilt auch für die anderen hier fraglichen Beschlüsse entsprechend, die im Wesentlichen mit denselben Mehrheiten zustande gekommen sind. Die Antragstellerinnen haben in den Tatsacheninstanzen auch nicht einmal vorgetragen, dass es über den Inhalt der Beschlüsse, die Gegenstand der Abstimmung waren, irgendwelche Unklarheit gegeben hätte. Sie berufen sich lediglich auf den formalen Gesichtspunkt, dass nach ihrer - aus den obigen Gründen unzutreffenden - Auffassung eine konkludente Feststellung und Protokollierung eines Beschlusses rechtlich nicht möglich sei. Damit können sie indessen keinen Erfolg haben.

2. Das Landgericht ist bereits mit den Antragstellerinnen in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung zu den jetzt streitigen Punkten Abwahl des Verwalters, Neuwahl des Verwalters, Sonderprüfung und alternativer Wirtschaftsplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil der Gegenstand dieser Beschlüsse in der Tagesordnung nicht bezeichnet war, die dem Einberufungsschreiben durch den damals als Verwalter fungierenden Beteiligten H. S. beigefügt war, § 23 Abs. 2 WEG. Ebenfalls mit Recht hat aber das Landgericht ausgesprochen, dass selbst bei Einladungsmängeln die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ausnahmsweise nur dann nicht für ungültig zu erklären sind, wenn feststeht, dass sie auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung in gleicher Weise gefasst worden wären. Das steht im rechtlichen Ausgangspunkt, wie auch die Antragstellerinnen in ihrer weiteren Beschwerde nicht bezweifeln, in Einklang mit der herrschenden Auffassung jedenfalls der Rechtsprechung der Obergerichte im Wohnungseigentumsrecht (BayObLG NJWRR 1991, 531; ZMR 2002, 774; Palandt/ Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 23 WEG, Rn. 21; zweifelnd Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23, Rn. 92). Das Landgericht ist bei seiner Würdigung, ob der Verfahrensmangel für die Beschlussfassung ursächlich war, auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit spricht (BayObLG a. a. O.; OLG Köln 1998, 920), an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind. Die somit bei einem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt vom Landgericht vorgenommene Würdigung, ob im vorliegenden Fall gleichwohl zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass die Beschlüsse auch bei ordnungsgemäßer Ankündigung der Beschlussfassung in der Einberufung der Versammlung exakt genauso gefallen wäre, ist in erster Linie tatrichterliche Entscheidung. Die dazu vom Landgericht vorgetragenen Argumente für seine Auffassung lassen Rechtsfehler nicht erkennen und verstoßen auch nicht gegen zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung aufgestellte Rechtsgrundsätze. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen hat das Landgericht keineswegs verkannt, dass für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung nicht bereits der Umstand ausreicht, dass Beschlüsse von einer bestimmten Mehrheit der Wohnungseigentümer getragen worden sind (OLG Hamm WE 1996, 33). Denn das Landgericht hat in seiner Würdigung die klaren Mehrheitsverhältnisse nur als ein Indiz unter mehreren herangezogen. Es hat vielmehr unmittelbar überzeugend, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, darauf abgestellt, dass neben den eindeutigen Abstimmungsergebnissen auf der Versammlung sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft anwesend oder vertreten waren. Das ist gewiss ein starkes Indiz dafür, dass das Abstimmungsergebnis auch bei vorheriger Ankündigung nicht anders ausgefallen wäre. Auch mit dem Einwand der Antragstellerinnen, dass einige Wohnungseigentümer nicht persönlich anwesend sondern vertreten waren und dass bei ordnungsgemäßer Ankündigung womöglich mancher Wohnungseigentümer sich nicht hätte vertreten lassen oder aber die Vollmacht eingeschränkt haben könnte, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es hat überzeugend auf den in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Umstand hingewiesen, dass sämtliche Wohnungseigentümer durch Übersendung einer "alternativen Tagesordnung" durch den damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats darauf hingewiesen worden waren, dass auf der Versammlung vom 5. November 2003 auch über die in der alternativen Tagesordnung enthaltenen Punkte jedenfalls von Teilen der Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung erstrebt werden würde. Wenn auch das Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats nicht die Formalitäten einer Einberufung der Versammlung nach § 24 Abs. 3 WEG erfüllt und deshalb bei formaler Betrachtung die Tagesordnung maßgeblich ist, die der die Versammlung einberufende Verwalter dem Einberufungsschreiben beigefügt hat, so kommt doch für die Vorbereitung der Wohnungseigentümer auf die Versammlung und ihren Entschluss, ob sie teilnehmen wollten, die ihnen allen bekannte alternative Tagesordnung erhebliche Bedeutung zu. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 WEG ist, dass Wohnungseigentümer, die sich aufgrund der ihnen übersandten Tagesordnung zum Verzicht auf die Teilnahme entschlossen haben, durch ohne Ankündigung gefasste Beschlüsse nicht überrascht werden sollen; sie sollen sich darauf verlassen können, dass Beschlüsse nur über solche Themen gefasst werden, die ihnen bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben worden sind. Dieser Schutzzweck wurde auch durch die "alternative Tagesordnung" erfüllt. Ferner ergibt sich - ebenfalls unstreitig - aus den Versendungsschreiben des damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dass er insbesondere die Abwahl des damaligen Verwalters betrieb und zu diesem Zwecke von Wohnungseigentümern, die nicht persönlich teilnehmen könnten, Vollmachten erbat. Es verstößt nicht gegen Denkgesetze und ist auch sonst nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht daraus die Schlussfolgerung gezogen hat, dass auch diejenigen Wohnungseigentümer, die Vollmachten erteilten und nicht selbst teilnahmen, bei der Erteilung der Vollmacht sehr wohl in Kauf genommen haben, dass auch über die in der alternativen Tagesordnung enthaltenen Themen Beschlüsse gefasst werden würden.

Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, dass in der Versammlung vom 5. November 2003 nicht bei allen jetzt noch streitigen Beschlüssen einstimmig beschlossen worden ist, trotz fehlender Ankündigung der Tagesordnung eine Beschlussfassung herbeizuführen. Soweit es um die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan geht, verfängt dieses Argument der Antragstellerinnen schon vom Ausgangspunkt her nicht. Der Antrag des Antragsgegners zu 2, Rechtsanwalt E., abweichend von der vom früheren Verwalter vorgeschlagenen Tagesordnung über den vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagenen alternativen Wirtschaftsplan abzustimmen, ist einstimmig angenommen worden (Nr. 6 auf Seite 4 des Protokolls, Bl. 58 d. A.). Haben aber bei einer sog. "Vollversammlung" wie im vorliegenden Fall sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG verzichtet, wäre der Verfahrensmangel der fehlenden Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung geheilt; in einem solchen Fall würde sich nicht einmal die Frage der Kausalität eines Verfahrensfehlers für die Beschlussfassung stellen (Bärmann/Pick/ Merle, a. a. O., § 23, Rn. 89 m. w. N.). Das ist der tiefere (und vom Landgericht in seiner Kritik an der Entscheidung des Amtsgerichts nicht erkannte) Grund dafür, dass das Amtsgericht die Beschlussfassung über den alternativen Wirtschaftsplan für gültig erachtet hat, nicht aber die Beschlüsse über Abwahl und Neuwahl des Verwalters sowie die Sonderprüfung.

Dagegen haben die Wohnungseigentümer nicht einstimmig beschlossen, dass auch abweichend von der vom früheren Verwalter mitgeteilten Tagesordnung eine Abstimmung über die Abwahl des Verwalters, die Neuwahl eines Verwalters und die Durchführung einer Sonderprüfung abgestimmt werden sollte. Insoweit war zwar der Verfahrensmangel nicht geheilt, jedoch kam es insoweit auf die oben angesprochene Frage an, ob der Verfahrensmangel kausal für die Beschlussfassung war. Angesichts der sich in den Abstimmungsergebnissen widerspiegelnden klaren Fronten (durchweg 6.346 Miteigentumsanteile gegen 3.514 Miteigentumsanteile bei 140 Miteigentumsanteilen, die sich enthielten) ist die Würdigung des Landgerichts denkgesetzlich und rechtlich möglich, dass das Abstimmungsergebnis auch nicht anders ausgefallen wäre, wenn diese Punkte zuvor in einer Tagesordnung enthalten gewesen wären.

Nach alledem hat das Landgericht die gegen das Zustandekommen wirksamer Beschlüsse erhobenen formalen Rügen der Antragstellerinnen nicht für durchgreifend erachtet.

3. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, inhaltlich sei der Beschluss über die Abwahl des früheren Verwalters H. S. unklar, weil eine Beschlussfassung über eine "fristlose Kündigung'" herbeigeführt worden sei. Mit Recht hat das Landgericht ausgesprochen, dass im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck kein Zweifel daran bestehen könne, dass der beteiligte H. S. nicht nur im Sinne des Dienstvertragsrechts gekündigt, sondern auch im Sinne des Wohnungseigentumsrechts (§ 26 Abs. 1 WEG) "abberufen" werden sollte. Diese Auslegung stößt insbesondere nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach von dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden sei (BGH NJW 2002, 3240). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf das - auch verfahrensrechtliche - Problem, wie ein Verwalter, der seine Kündigung und die Abberufung anfechten will, dieses Rechtsschutzziel verwirklichen kann. Es steht aber nicht der Auslegung entgegen, dass eine Wohnungseigentümerversammlung, die einem Verwalter "fristlos kündigen" will, darin zugleich den Willen äußert, ihn auch im Sinne des § 26 Abs. 1 WEG "abzuberufen". Die von den Antragstellerinnen aus der Unterscheidung zwischen den Begriffen "Kündigung" und "Abberufung" hergeleiteten Zweifel gegen die Wirksamkeit des Beschlusses verkennen den Rechtsgedanken von § 133 BGB, wonach bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht am buchstäblichen Sinne zu haften, sondern der wahre Wille maßgeblich ist. Dass die deutliche Mehrheit der Wohnungseigentümer den früheren Verwalter H. S. durch ihre Beschlussfassung sozusagen "in jeder Hinsicht los werden" wollte, konnte keinen Zweifel unterliegen. Die Antragstellerinnen tragen auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, weshalb dieser Wille der Mehrheit der Wohnungseigentümer unklar hätte sein können. Ihr Antrag beruht auch insoweit auf - nicht durchgreifenden - rein formalistischen Argumenten.

Da die Antragstellerinnen die Beschlüsse über Abwahl und Neuwahl des Verwalters lediglich mit - nicht durchgreifenden - formalen Rügen angreifen, in materieller Hinsicht aber weder vor dem Amts noch dem Landgericht geltend gemacht haben, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht vorgelegen habe, kommt es auf die Ausführungen der Antragsgegner zu den von ihnen behaupteten gravierenden Pflichtverletzungen des bisherigen Verwalters nicht an.

4. Ohne Erfolg wenden sich die Antragstellerinnen schließlich dagegen, dass die Beschlussfassung über den alternativen Wirtschaftsplan inhaltlich ungültig gewesen sei. Im Ausgangspunkt weisen sie zwar durchaus mit Recht darauf hin, dass die Aufstellung des Wirtschaftsplans Aufgabe des Verwalters ist, § 28 Abs. 1 WEG. Daraus, dass der Verwalter verpflichtet ist einen Wirtschaftsplan aufzustellen, folgt jedoch nicht, dass - wie im vorliegenden Fall - ein vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats aufgestellter alternativer Wirtschaftsplan einer wirksamen Beschlussfassung nicht zugänglich wäre. Es liegt in der Entscheidungsgewalt der Wohnungseigentümerversammlung, einen vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan insgesamt anzunehmen oder abzulehnen, oder aber auch ihn zu ändern (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 28 Rn. 29). Dass die Argumentation der Antragstellerinnen, aus § 28 Abs. 1 WEG ergebe sich, dass nur ein vom Verwalter aufgestellter Wirtschaftsplan einer Beschlussfassung zugänglich sei, ein nicht überzeugendes vordergründiges Argument ist, ergibt sich auch mit Blick auf die Rechtslage für den Fall, dass der Verwalter seiner Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans nicht nachkommt. Für diesen Fall kann jeder Wohnungseigentümer nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 28, Rn. 8). Im Vollstreckungsverfahren ist entschieden, dass die Verpflichtung des Verwalters zur Aufstellung von Abrechnungen grundsätzlich als "vertretbare Handlung" nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (BayObLG WE 1989, 220). Das BayObLG hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Aufstellung eines solchen Plans keine höchstpersönliche Leistung, die nur vom wirksam bestellten Verwalter erbracht werden könne, ist, sondern dies sei vielmehr jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse verfüge. Auch diese Überlegung zeigt, dass die in § 28 Abs. 1 WEG angeordnete Pflicht des Verwalters zur Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht etwa zum Ausdruck bringt, dass nur ein auch tatsächlich vom Verwalter aufgestellter Wirtschaftsplan einer Beschlussfassung zugänglich wäre. Vielmehr kann, weil eben die Pflicht zur Aufstellung des Wirtschaftsplans eine vertretbare Handlung ist, auch über einen von einer anderen Person aufgestellten Wirtschaftsplan ein gültiger Beschluss herbeigeführt werden. Die von den Antragstellerinnen vertretene Auffassung liefe im Ergebnis auf ein widersinniges Verfahren hinaus: Wenn die Wohnungseigentümer mit dem vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan nicht einverstanden wären, andererseits aber nur ein vom Verwalter aufgestellter Wirtschaftsplan beschlussfähig wäre, müssten sie immer den umständlichen Weg über § 43 WEG gehen, nämlich den Verwalter durch das Gericht zu verpflichten, einen beschlussfähigen Wirtschaftsplan aufzustellen. Und wenn dann im Wege der Vollstreckung doch wiederum, weil die Aufstellung des Wirtschaftsplans eine vertretbare Handlung ist, im Wege der Ersatzvornahme ein von einer anderen Person aufgestellter Wirtschaftsplan zur Abstimmung gebracht werden kann, ist nicht einzusehen, weshalb nicht gleich die Wohnungseigentümer einen ihnen genehmen, von wem auch immer aufgestellten, Wirtschaftsplan beschließen können.

III.

Die weitere Beschwerde hatte somit in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Senat hält indessen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht für angezeigt, von der Möglichkeit des § 47 Satz 2 WEG Gebrauch zu machen, die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten auch den Antragstellerinnen aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen nicht etwa von vornherein aussichtslos. Das zeigt sich schon daran, dass - mit durchaus beachtlichen Gründen - Amts und Landgericht unterschiedlicher Auffassung waren. Es kommt aber noch hinzu, dass aus den obigen Gründen die von den Antragstellerinnen angegriffenen Beschlüsse jedenfalls in formaler Hinsicht wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG (Einladungsmangel) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Das hat im allgemeinen die Vermutung zur Folge, dass ein solcher Beschluss dann auch ungültig ist. Jedenfalls von einer Mindermeinung wird vertreten, dass es sich um eine unwiderlegliche Vermutung der Ungültigkeit dann handele, wenn nicht in einer Vollversammlung sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Vorschrift verzichten, sondern wenigstens eine Minderheit der Wohnungseigentümer der Abstimmung widersprochen hat (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 23, Rn. 89 und Rn. 92). Da im Übrigen hohe Anforderungen an die Feststellung eines Gerichts zu stellen sind, der Einladungsmangel sei nicht kausal und die Abstimmung wäre bei Beachtung des § 23 Abs. 2 WEG in gleicher Weise ausgefallen, kann man den Antragstellerinnen wohl nicht zum Vorwurf machen, dass sie von vornherein die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung hätten erkennen können. Der vom Landgericht für seine Kostenentscheidung angenommene Fall der "offensichtlichen Erfolglosigkeit des Verfahrens" (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 47 Rn. 38) liegt hier nicht vor. Der Senat hält deshalb für angemessen, es bei der Regel des § 47 WEG zu belassen, wonach der Erfolg eines Antrags im Ergebnis nur für die Gerichtskosten maßgeblich ist, im Übrigen aber die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde entspricht dem Wert der Vorinstanz (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 13. August 2004 - 4 W 154/04).

Ende der Entscheidung

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