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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 4 W 147/01
Rechtsgebiete: BauGB, BGB, GBO
Vorschriften:
BauGB § 144 | |
BGB § 925 | |
GBO § 20 |
Beschluss
Grundbuch von Stade Bl. 16150
In der Grundbuchsache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. April 2001 und der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 16. Oktober 2000 aufgehoben.
Das Amtsgericht Stade (Grundbuchamt) wird angewiesen, im Rahmen seiner erneuten Entscheidung über die Anträge des Notars ####### in ####### gemäß dessen Urkunde vom 3. November 1999 (Urkundenrolle Nr. #######) von den mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 16. Oktober 2000 erhobenen Bedenken abzusehen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 108.905,17 EUR (213.000 DM).
Gründe:
Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung sowohl des Grundbuchamts als auch des Landgerichts Stade bedarf die Übertragung des Wohnungseigentums seitens der Antragstellerin zu 1 auf den Antragsteller zu 2 keiner Genehmigung der Stadt Stade.
Zwar ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Genehmigung erforderlich, wenn sich ein zu veräußerndes Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. Es trifft auch zu, dass die Veräußerung von Miteigentum an einem Grundstück sowie die Veräußerung von Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz unter dem Begriff der "Veräußerung eines Grundstücks" fallen.
Allerdings ist im vorliegenden Fall entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung die Genehmigung seitens der Stadt Stade nicht erforderlich. Denn die Genehmigungspflicht aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfasst nur die dinglichen Rechtsgeschäfte und damit die Auflassung, während Eintragungen in das Grundbuch sowie Erklärungen, die Eintragungen in das Grundbuch betreffen, nicht der Genehmigungspflicht unterfallen. Denn das Schwergewicht der Veräußerung eines Grundstücks liegt der Sache nach in der Auflassung. Sie legt inhaltlich den entscheidenden Boden für die Eigentumsübertragung als "Rechtsgeschäft" der Beteiligten, auch wenn rechtlich zu ihrer endgültigen Wirksamkeit es auch noch der Eintragung im Grundbuch bedarf. Aus diesem Grunde folgt auch der Senat der in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Genehmigungsbedürftigkeit dann entfällt, wenn jedenfalls die Auflassung wie hier vor der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet erfolgt ist und dass es insoweit auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsumschreibungsantrags nicht ankommt (wie hier: Kammergericht in FGPrax 1996, Seite 213 f. - in Abdruck zu Bl. 100 d. A. bereits vorgelegt -, ferner wie hier: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Mai 2001, § 144, Rdnr. 7, 28 m. w. Nachw.).
Nach alledem musste die weitere Beschwerde Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
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