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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 4 W 151/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, EGGVG


Vorschriften:

InsO § 4
ZPO § 299
EGGVG § 23
1. Auf das Akteneinsichtsgesuch eines Insolvenzgläubigers ist § 299 ZPO entsprechend anzuwenden, weil die Insolvenzordnung keine eigene Vorschrift enthält, die das Recht auf Einsicht in Insolvenzakten regelt.

2. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Übersendung von Abschriften des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens könne grundsätzlich nicht entsprochen werden, weil im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht komme, ist ermessensfehlerhaft und kann im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG keinen Bestand haben.


4 W 151/06

Beschluss

In der Insolvenzsache über das Vermögen der

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und die Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 31. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. August 2006 ist zulässig; der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. August 2006 wird aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 750 EUR.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage eines Versäumnisurteils glaubhaft gemacht, Gläubigerin der R. P. GmbH zu sein, deren Geschäftsführer am 9. Dezember 2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft hat das Insolvenzgericht u. a. ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, in Auftrag gegeben. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige am 3. März 2006 dem Insolvenzgericht sein Gutachten übersandt hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 24. März 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.

Auf den Antrag der Gläubigerin vom 19. Mai 2006, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und eine Kopie des Gutachtens des Sachverständigen zu übersenden, hat das Insolvenzgericht der Gläubigerin mit Verfügung vom 26. Mai 2006, die Übersendung einer Kopie des Gutachtens versagt. Hierauf hat die Gläubigerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 2. Juni 2006 erneut den Antrag gestellt, ihr eine Kopie des Gutachtens des Sachverständigen zu übersenden und "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 26. Mai 2005 eingelegt. Auch auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil das beantragte Recht nicht bestehe, und die Sache am 9. Juni 2006 dem Landgericht Hannover - Beschwerdekammer - vorgelegt. Diese Vorlageverfügung has Landgericht Hannover mit Beschluss vom 11. Juli 2006 unter Verweis auf die in ZIP 2004, 370 veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückgegeben, weil es sich bei der Antragstellerin um einen Dritten i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO handele, so dass über ihr Rechtsmittel nicht im Beschwerdeverfahren nach der ZPO, sondern im Verwaltungsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden sei.

Nach Rückgabe der Sache hat das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - am 4. August 2006 erneut entschieden, dass der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Celle gem. §§ 23 ff. EGGVG zur Entscheidung vorgelegt werde. werde. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es - nach der Äußerung von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 ZPO - ausgeführt, gem. § 299 Abs. 2 ZPO hätten Dritte im Rahmen des richterlichen Ermessens lediglich die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erhalten. Ein Recht auf Fertigung von Abschriften, Abschriften und Auszügen stehe nur den Parteien d. h. im eröffneten Insolvenzverfahren den Insolvenzgläubigern - zu. Diese Stellung habe die Gläubigerin nicht, wenn man sie als "Dritte" i. S. des § 299 Abs. 2 ZPO ansehe. Ihr sei deshalb nur die Möglichkeit eröffnet, die Akten einzusehen. Einen Anspruch auf Fertigung und Übersendung von Kopien habe sie - auch im Wege der Ermessensentscheidung des Gerichts - nicht.

II.

Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover, dem Gläubiger keine Abschriften aus den Insolvenzakten zu erteilten, ist, da es sich um einen Fall des § 299 Abs. 2 ZPO handelt, nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch BGH, ZIP 2006, 1154 = ZInsO 2006, 597; OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 1085 = ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg, NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, ZInsO 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; OLG Dresden, ZInsO 2003, 1148; OLG Hamburg, ZInsO 2002, 36 = ZIP 2002, 266 = NJWRR 2002, 408; OLG Jena, ZVI 2002, 318;OLG Stuttgart, ZVI 2002, 459). Die Entscheidung ist zwar durch den Abteilungsrichter erlassen worden, nach dem Inhalt des Beschlusses dürfte die Befugnis zur Entscheidung aber durch den Vorstand des Gerichts auf diesen delegiert worden sein. Die für die Antragstellung einzuhaltende Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde gewahrt. Sofern in dem Beschluss vom 4. August 2006 Zweifel an der Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 ZPO geäußert werden, greifen diese nicht durch. Da es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, sind als "Parteien" des Eröffnungsverfahrens nur der Schuldner und - ggf. - ein Antrag stellender Gläubiger anzusehen (dazu OLG Köln, ZIP 1999, 1449, dazu Pape, EWiR 1999, 973; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1804 f.; Heeseler, ZinsO 2001, 873, 883; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368 f.); Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger wären, ohne selbst einen Insolvenzantrag gestellt zu haben, gehören nicht hierzu (s. auch BGH, ZInsO 2006, 597; OLG Celle, ZIP 2004, 370).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch insoweit Erfolg, als das Insolvenzgericht den Antragsteller neu zu bescheiden hat, weil es von den ihm zustehenden Ermessen zu entscheiden, in welcher Form es dem Gläubiger Akteneinsicht gewährt, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, dass im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht kommt.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Akteneinsichtsgesuch § 299 ZPO anzuwenden ist, weil die Insolvenzordnung keine Vorschrift enthält, die das Recht auf Einsicht in Insolvenzakten regelt. Auf Aktensichtsgesuche in Insolvenzverfahren ist deshalb über die Generalverweisung des § 4 InsO nach allgemeiner Auffassung § 299 ZPO entsprechend anzuwenden (s. Hamburger Kommentar zur InsO/Rüther, § 4 Rn. 40 ff.; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 16 b ff.; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 62 ff.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 25 ff.; Wimmer/Schmerbach, InsO, 3. Aufl., § 4 Rn. 49 ff.).

2. Das Amtsgericht hat grundsätzlich nicht verkannt, dass es für einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO im Insolvenzverfahren nach einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder nach einer Einstellung mangels Masse ausreicht, dass der Antragsteller im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger gewesen wäre (Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 32 m. w. H.). Es ist insoweit mit Recht von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Insolvenzakten ausgegangen. Soweit zweifelhaft sein könnte, ob ein Akteneinsichtsrecht auch dann besteht, wenn es dazu dient, Ansprüche gegen Dritte - etwa den Geschäftsführer einer insolvent gewordenen GmbH - durchzusetzen (dazu Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17a m. w. H.; BGH, ZInsO 2006, 597; OLG Brandenburg, DZWIR 2003, 166; OLG Hamburg, ZIP 2002, 266), hat das Insolvenzgericht diese Streitfrage mit Recht nicht weiter problematisiert, weil Akteneinsicht zum Zwecke der Verfolgung von Ansprüchen gegen die Geschäftsführung der Schuldnerin persönlich zum Vorliegen eines geschützten Interesses i. S. des § 299 Abs. 2 ZPO führt (vgl. BGH, ZInsO 2006, 597).

3. Keinen Bestand haben kann aber die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Antrag auf Übersendung von Abschriften des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens mit der Begründung zurückzuweisen, im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO komme ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht. Zwar besteht nach dem Gesetzeswortlaut ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur im Fall des § 299 Abs. 1 InsO, in dem der Antrag von einer der Parteien des Rechtsstreits im laufenden Verfahren gestellt wird. Dies bedeutet für das noch laufende Insolvenzverfahren, in dem regelmäßig eine Übersendung der Akten nicht in Betracht kommt, weil diese auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ständig greifbar sein müssen (s. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 70), dass die Übersendung von Abschriften verlangt werden kann, es sei denn, das Insolvenzgericht kann konkret darlegen, durch Aktensichtsgesuche derart überlastet zu sein, dass ausschließlich die Einsicht auf der Geschäftsstelle in Betracht kommt (s. LG Göttingen Rpfleger 2002, 478; AG Göttingen, Nds. RPfl. 2002, 194; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 70 f.; Wimmer/Schmerbach, § 4 Rn. 74; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368).

Aus der fehlenden Erwähnung eines Anspruchs auf die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in § 299 Abs. 2 InsO folgt aber für das Insolvenzverfahren nicht, dass Akteneinsicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden kann, wie das Insolvenzgericht augenscheinlich meint. Vielmehr kommt in einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, in dem das Verfahrensinteresse auch einer Versendung der Akten nicht mehr entgegensteht, sowohl die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, als auch die Versendung der Akten an den Gläubigervertreter zwecks Einsicht in seiner Kanzlei oder die Versendung der Akten an das Amtsgericht, bei dem der Gläubigervertreter seinen Kanzleisitz hat, sowie die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in Betracht (s. dazu OLG Celle, ZIP 2004, 370; AG Göttingen, ZInsO 2002, 498; Hamburger Kommentar zur InsO/Rüther, § 4 Rn. 13 ff.; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 74; Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 35; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 299 Rn. 25; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 25, wonach die Erteilung von Abschriften bei Dritten nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr "großzügig zu handhaben" ist; "enger" ohne nähere Begründung Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 299 Rn. 6).

Die Auffassung, Akteneinsicht könne im Fall des § 299 Abs. 2 InsO ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden, ist zu eng und kann ohne eine nähere Abwägung und Begründung des ausgeübten Ermessens keinen Bestand haben (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Sie berücksichtigt nicht, dass der grundsätzlich gegebene Anspruch auf Akteneinsicht gerade in Insolvenzsachen, bei denen Gläubiger ihren Sitz häufig sehr weit vom Sitz des Insolvenzgerichts entfernt haben, möglicherweise dadurch unterlaufen werden kann, dass zwar formal Einsicht in die Insolvenzakten bewilligt wird, tatsächlich aber diese Einsicht dadurch unmöglich gemacht wird, dass dem Gläubiger finanzielle Aufwendungen durch die Einsicht entstehen würden, die außer Verhältnis zum Nutzen einer solchen Einsicht stehen. So wäre es etwa einem in M. ansässigen Gläubiger auch unter Berücksichtigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens - nicht zumutbar, Akteneinsicht bei einem in Norddeutschland ansässigen Insolvenzgericht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Abweisung oder Einstellung mangels Masse ausschließlich dadurch zu nehmen, dass er auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erscheint, um die Akten einzusehen. Eine solche Entscheidung würde letztlich auf eine Rechtsversagung hinauslaufen, weil ein wirtschaftlich denkender Gläubiger, der im Fall der Abweisung oder Einstellung mangels Masse ohnehin davon ausgehen muss, dass er seine Forderung kaum noch realisieren kann, verständlicherweise nicht bereit sein wird, erhebliche Fahrt und Personalkosten aufzuwenden, um Akteneinsicht zu nehmen. Verglichen mit den Kosten der Anfertigung von Ablichtungen aus den Akten oder der Aktenversendung an den Sitz des Bevollmächtigten des Gläubigers wird man in einem solchen Fall davon ausgehen müssen, dass eine ausschließliche Gewährung von Einsicht am Sitz des Insolvenzgerichts unverhältnismäßig ist und eine derartige Entscheidung einen Missbrauch des dem Gericht eingeräumten Ermessens bezüglich der Art der Einsicht in die Insolvenzakten darstellt.

Anders kann sich die Situation dagegen dann darstellen, wenn zwischen der Versendung der Akten an ein benachbartes Gericht, bei dem der Bevollmächtigte des Gläubigers Einsicht nehmen kann, und der Gewährung von Akteneinsicht am Sitz des Insolvenzgerichts keine erheblichen Unterschiede bezüglich des Aufwandes bestehen und deshalb auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf das Insolvenzgericht selbst angebracht sein kann. Das Insolvenzgericht wird dabei allerdings auch zu berücksichtigen haben, ob die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle tatsächlich einen geringeren Aufwand darstellt, als die Versendung von Ablichtungen aus den Insolvenzakten, da auch bei der Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle oder der Belastung eines anderen Insolvenzgerichts mit der technischen Gewährung der Akteneinsicht ein erheblicher Personalaufwand verbunden ist, der möglicherweise erheblich größer sein kann, als die vergleichsweise unproblematische Versendung von Ablichtungen gegen die dafür vorgesehene Gebühr, die innerhalb weniger Minuten zu bewerkstelligen ist.

Im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Möglichkeiten der Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen der Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO sieht der Senat sich nicht veranlasst, dem Insolvenzgericht eine bestimmte Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht vorzuschreiben. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der das Insolvenzgericht sämtliche Möglichkeiten der Gewährung von Einsicht in Insolvenzakten mit einbezieht. Die Frage, welche Art und Weise der Gewährung von Einsicht in die Insolvenzakten das Amtsgericht für sachdienlich hält, bleibt der Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf das die Entscheidung über die Akteneinsicht durch den Vorstand des Gerichts hier wohl übertragen ist, selbst überlassen (s. auch OLG Hamburg, ZIP 2002, 266, 269). Insoweit wird das Insolvenzgericht seine Ermessensentscheidung - wenn es die Versendung von Kopien des Gutachtens weiter ablehnt - allerdings unter Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten der Gläubigerin vorgetragenen Argumenten und der voraussichtlich entstehenden Kosten zu begründen haben, sodass die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts auch nachvollziehbar ist.

Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Akteneinsicht auch in das im Insolvenzverfahren erstattete Gutachten zu gewähren ist. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eine Teil der Insolvenzakten, der - wie die Akten im Übrigen auch - der vollen Einsicht des Antragstellers unterliegt (s. OLG Celle, ZIP 2002, 446 f.; HKInsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 4 Rn. 13; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 73; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 33). Die teilweise noch vertretene Auffassung, im Eröffnungsverfahren erstattete Gutachten seien wie interne Entwürfe des Gerichts i. S. d. § 299 Abs. 3 ZPO zu behandeln, kann nicht geteilt werden, weil den Beteiligten die wesentliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts nicht vorenthalten werden darf.

Das Gericht wird außerdem zu beachten haben, dass dem Schuldner im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 2 ZPO zu treffende Abwägung rechtliches Gehör zu gewähren ist (dazu Hamburger Kommentar zur InsO/Rüther, § 4 Rn. 46).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 EGGVG. Da jedenfalls kein grober Fehler des Amtsgerichts vorliegt, sondern allenfalls die Verkennung des ihm eingeräumten Ermessens, erfordert es die Billigkeit nicht, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin der Staatskasse aufzuerlegen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 30 EGGVG, Rdnr. 1). Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 KostO auf den Betrag von 750 EUR festgesetzt worden; das entspricht 10 % der dem Akteneinsichtsbegehren zu Grunde liegende Forderung von 7.487,24 EUR.

Ende der Entscheidung

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