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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: 4 W 162/05
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 5 Abs. 2 | |
WEG § 16 Abs. 2 |
4 W 162/05
Beschluss
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die WEG L. in H.,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6 vom 21. Juli 2005 gegen den ihm am 7. Juli 2005 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H. sowie die Richter am Oberlandesgericht R. und S. am 19. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner zu 6 zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Wert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde: 3.000 EUR.
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 6. Juli 2004 betreffend TOP 21 als gültig erachtet und die insoweit gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Die mit der weiteren sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 6 dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Ohne Erfolg macht der Antragsgegner zu 6 geltend, dass nach der Teilungserklärung an den Doppelstockgaragen Sondereigentum bestehe, weshalb auch nur die entsprechenden Garageneigentümer mit anfallenden Instandsetzungskosten belastet werden dürften. Denn die Frage, ob Doppelgaragen als solche überhaupt sondereigentumsfähig sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (vgl. zum Meinungsstand statt aller Pick in Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 5 Rn. 56 m. w. Nachw.). Die Frage bedarf für den vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man die Sondereigentumsfähigkeit von Doppelstockgaragen bejahen würde, bezöge sie sich nur auf die entsprechenden Räumlichkeiten (Bärmann/Pick/Merle a. a. O.; Weitnauer/Briesemeister, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 5 Rn. 29).
Dagegen sind nach § 5 Abs. 2 WEG auch in diesem Bereich konstruktive Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig. Ein solcher konstruktiver Bestandteil sind auch die Hebebühnen einer Doppelstockgarage (ebenso Bärmann/Pick/ Merle, a. a. O., OLG Düsseldorf, NZM 1999, 571 m. w. Nachw.). Dieser jedenfalls ganz herrschenden Meinung (a. A. Häublein in Anm. zu OLG Düsseldorf a. a. O. in MittBayNot 2000, 112114) steht auch nicht etwa die Entscheidung des BayObLG in DNotZ 1995, 70, entgegen, weil in jener Entscheidung es nicht um Instandsetzungskosten für eine Hebebühne, sondern um Fragen des Nutzungsrechts ging (vgl. auch OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 572 r. Sp. u.).
Dieser vorherrschenden Auffassung schließt sich der Senat an. Denn § 5 Abs. 2 WEG ist zwingendes Recht. Er kann auch durch Regelungen in einer Teilungserklärung nicht abbedungen werden (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob im vorliegenden Fall die Teilungserklärung vom 14. März 1994 Sondereigentum an den Doppelgaragen begründet hat.
Denn zum einen spricht die Formulierung auf S. 2 letzter Abs. (Bl. 25 unten d. A.) der Teilungserklärung, wonach jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum auch an einer nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheit bzw. einem Stellplatz bzw. Doppelparker zugewiesen wird, dafür, dass nur an den Räumen und nicht auch den Hebebühnen als wesentlichem Bestandteil des Gebäudes Sondereigentum begründet werden sollte. Wollte man das anders sehen und annehmen, dass auch an den Hebebühnen nach der Teilungserklärung Sondereigentum hätte begründet werden sollen, könnte auch das der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil zum anderen eine solche Regelung gegen § 5 Abs. 2 WEG verstieße und deshalb unwirksam wäre. Denn sind in einer Teilungserklärung Gegenstände zu Sondereigentum erklärt, die nach dem Gesetz nicht Sondereigentum sein können oder ist es bei Begründung in der Teilerklärung nicht eindeutig erkennbar beschrieben, so entsteht kein Sondereigentum; vielmehr bleibt es dann bei gemeinschaftlichem Eigentum (OLG Düsseldorf, a. a. O. m. w. Nachw.).
Dass es sich bei den Hebebühnen um konstruktive Bestandteile handelt, hat die Antragsgegnerin zu 4 S. bereits in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Dezember 2004 (Bl. 124 f. d. A.) unwidersprochen vorgetragen. Dies hat auch das Landgericht seinem Beschluss rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, wenn es als tragenden Grund seiner Entscheidung u. a. die Erwägung angestellt hat, dass anderenfalls der entsprechende Doppelparker die Hebebühnen entfernen dürfte, was u. a. zur Folge hätte, dass keine Doppelgarage mehr bestünde. Die Rechtslage ist auch nach Auffassung des Senats insoweit nicht anders wie sie sich auch sonst bei tragenden Bestandteilen einer Anlage darstellt, beispielsweise tragenden Balkonen oder Wänden. Dass die Hebebühnen sich innerhalb eines (sonderrechtsfähigen) Raumes befinden, steht ihrer Eigenschaft als konstruktivem Gebäudeteil nicht entgegen.
Deshalb muss es auch nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall bei der allgemeinen Regelung verbleiben, wonach die Instandhaltungs und Instandsetzungskosten, die Gemeinschaftseigentum betreffen, nach § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern anteilig zu tragen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hat davon abgesehen, eine Erstattungsanordnung nach § 47 Satz 2 WEG zu treffen, weil Amts und Landgericht unterschiedlich entschieden haben, die anstehenden Rechtsfragen nicht einfach gelagert sind und teilweise in der Literatur auch abweichend von der vorliegenden Senatsentscheidung beurteilt werden, sodass der weiteren sofortigen Beschwerde nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht fehlte.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich mit den Vorinstanzen am Regelgeschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO, wobei zu berücksichtigen war, dass Gegenstand der weiteren sofortigen Beschwerde nur noch der Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 21 war.
Der Senat hat die mit Schriftsatz der Antragsgegners zu 2 vom 15. August 2005 angekündigte Stellungnahme zur weiteren sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 6 nicht mehr abgewartet, weil die Entscheidungs des Senats die Antragsgegner zu 1 - 5 nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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