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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 4 W 206/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 307 Abs. 1
1. Der Formulierung in der ausgehängten Hausordnung einer Spielbank, vom Spielbetrieb seien Personen ausgeschlossen, für die der Spielbank eine Sperrmitteilung einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliege, stellt mangels Bestimmtheit und Erkennbarkeit des Ausschlusstatbestandes keinen wirksamen Ausschluss von Spielern dar.

2. Eine Spielbank handelt treuwidrig, wenn sie sich gegenüber einem Spieler, den sie jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und an den sie Gewinne auch gegen Vorlage des Personalausweises ausgezahlt hat, im Fall eines größeren Gewinns auf eine mehr als 15 Jahre alte Sperre einer anderen Spielbank beruft und damit die Auszahlung des Gewinns verweigert.


4 W 206/07

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 20. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts vom 4. Oktober 2007 wird auf die Beschwerde des Antragstellers aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Antragstellers Abstand zu nehmen und den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers neu zu bescheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 6.052,50 EUR.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat entgegen der Auffassung der Einzelrichterin Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die Hausordnung der Antragsgegnerin, die zum Ausschluss des Zustandekommens eines Spielvertrages führen soll, nicht ausreichend gewürdigt und zum anderen das unstreitige Vorbringen des Antragstellers, nach dem er in den vergangenen sieben Jahren laufend im Casino der Antragsgegnerin gespielt und Spielgewinne - auch gegen Vorlage des Personalausweises - ausgezahlt bekommen hat, nicht hinreichend in seine Entscheidung einbezogen.

Zunächst ist bereits fraglich, ob vorliegend tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller von dem Spielbetrieb der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist, weil nach § 5 der Hausordnung die Antragsgegnerin einen Besucher von der Teilnahme an allen angebotenen Glücksspielen ausschließen will, wenn ihr Sperrmitteilungen von einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliegen. Diese Formulierung, auf die die Antragsgegnerin den Ausschluss des Antragstellers von ihrem Spielbetrieb wohl stützen will - andere Ausschlusstatbestände sind nicht ersichtlich, auf welchen Tatbestand sich die Antragsgegnerin genau stützten will, führt sie nicht aus , erscheint zu unbestimmt, um zu einem wirksamen Ausschluss des Zustandekommens eines Spielvertrages zu kommen.

Zwar trifft es zu, dass es nach der Rechtsprechung des BGH im freien Belieben der Spielbank steht, mit welchen Personen sie Spielverträge abschließen will (vgl. BGH, ZIP 1994, 1274). Damit ist es der Spielbank grundsätzlich möglich, in ihrer Hausordnung Ausschlusstatbestände zu bestimmen, nach denen Spielverträge mit bestimmten Personen nicht zustande kommen sollen, ohne dass die Spielbank gezwungen ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Spielsperre besteht (s. BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 246, eingeschränkt durch BGH, NJW 2006, 362). Vorliegend ist aber aus der Formulierung in der Hausordnung der Antragsgegnerin nicht eindeutig zu entnehmen, welche Personen vom Spielbetrieb der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden sollen. Nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden Ausschlussregelung in ihrer Hausordnung kommt es darauf an, dass der Antragsgegnerin Sperrmitteilungen anderer Spielbanken in Deutschland oder Österreich vorliegen.

Ob dies der Fall ist, kann aber ein Besucher der Spielbank gar nicht ohne weiteres feststellen. Anhand der Hausordnung ist für ihn nicht erkennbar, ob er nun vom Spielbetrieb ausgeschlossen ist, oder ob er am Spielbetrieb teilnehmen darf, weil keine Sperrmitteilung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Spieler in einer anderen Spielbank eine Sperre ergangen ist, weil es nach der Hausordnung letztlich nicht darauf ankommen soll, dass tatsächlich eine Sperre in einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliegt, sondern vielmehr darauf, ob der Antragsgegnerin eine Sperrmitteilung vorliegt. Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Sperre gegen den Spieler nicht in der Spielbank der Antragsgegnerin ergangen ist, sondern vielmehr in einer Spielbank in einem anderen Bundesland, ist die Hausordnung deshalb zu unbestimmt, um eine Ausschlusswirkung anzunehmen. Es ist nicht erkennbar, ob die Sperre aus einem an deren Bundesland oder möglicherweise auch aus Österreich überhaupt mitgeteilt worden ist.

Wenn etwa - wie im vorliegenden Fall - die Spielbank den in einem anderen Bundesland gesperrten Spieler jahrelang in ihren Räumen spielen lässt, wie dies im vorliegenden Verfahren unbestritten ist und auch Gewinne gegen Vorlage des Personalausweises auszahlt, kann der Spieler davon ausgehen, dass eine Mitteilung der gegen ihn bestehenden Sperre einer anderen Spielbank - und sei sie auch von ihm selbst beantragt worden - nicht erfolgt ist und er deshalb zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er muss jedenfalls auch in Ansehung des Wortlautes der Hausordnung nicht annehmen, dass die Antragsgegnerin, die grundsätzlich mit jedem Besucher ihrer Spielbank einen Spielvertrag abschließen will, wie sich aus der Tatsache ergibt, dass sie einen allgemein zugänglichen unkontrollierten Verkehr eröffnet hat, in seinem besonderen Fall nicht gewillt ist, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Würde die Antragsgegnerin Spieler grundsätzlich von ihrem Spielbetrieb ausschließen wollen, die in einer anderen Spielbank oder auch in einer Spielbank in Österreich gesperrt sind, müsste sie auch ihre Hausordnung so formulieren, dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass sie mit keinem in irgendeiner Spielbank des genannten Gebietes gesperrten Spieler einen Spielvertrag abschließen will. Sie würde dann allerdings nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 362) das Risiko in Kauf nehmen, dass sie einem solchen Spieler, lässt sie ihn doch in ihren Räumen spielen, ohne eine Kontrolle vorzunehmen, Spielverluste erstatten muss. Da sie dieses Risiko offensichtlich nicht eingehen will, kann sie sich aber andererseits auch nicht im Falle größerer Gewinne umgekehrt darauf berufen - wobei sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers noch zwischen größeren und kleineren Gewinnen differenziert und sich auf die ihr vorliegende Sperre nur bei höheren Gewinnen beruft , diese nicht auszahlen zu müssen, weil sie den Spieler vom Spielbetrieb habe ausschließen wollen.

Ein Besucher der Spielbank der Antragsgegnerin kann jedenfalls nicht ohne weiteres erkennen, ob eine Sperrmitteilung von einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich gegen ihn vorliegt. Er muss deshalb auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er vom Spielbetrieb der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dies gilt um so mehr, wenn er jahrelang ungehindert spielen kann und die Antragsgegnerin ihm Gewinne auszahlt, ohne sich auf eine Sperrmitteilung von einer anderen Spielbank zu berufen.

Die Weigerung der Antragsgegnerin, den Gewinn des Antragstellers auszuzahlen, ist zudem im besonderen, hier vorliegenden Fall treuwidrig. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, seit 1999 in der Spielbank der Antragsgegnerin zu spielen und dem dortigen Leiter des Spielbetriebes persönlich bekannt zu sein. Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, sind ihm in der Vergangenheit Gewinne auch gegen Vorlage des Personalausweises ausgezahlt worden, ohne dass sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, gegen ihn liege eine aus dem Jahr 1989 stammende Sperrmitteilung der Spielbank Hamburg vor, aufgrund derer er nicht mehr zum Spielbetrieb der Antragsgegnerin zugelassen sei. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Antragsgegnerin sich plötzlich, nachdem der Antragsteller einen größeren Gewinn gemacht hat, darauf beruft, der Antragsteller hätte bei ihr aber gar nicht spielen dürfen, weil gegen ihn eine Sperrmitteilung vorliege.

Selbst wenn man mit der älteren Rechtsprechung des BGH davon ausgeht, dass die Spielbank nicht verpflichtet ist, im sog. Automatensaal eine Kontrolle vorzunehmen, hätte die Antragsgegnerin sich jedenfalls spätestens bei der Auszahlung des ersten Gewinnes des Antragstellers, bei der er seinen Personalausweis vorgelegt hat, auf das Bestehen eines Spielverbots berufen müssen. Da sie dies nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragstellers nicht getan hat und auch der Spielleiter der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller unbestritten persönlich bekannt ist, den Antragsteller niemals aufgrund der Sperrmitteilung aus der Spielbank der Antragsgegnerin verwiesen und ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen hat oder hat aussprechen lassen, konnte der Antragsteller ohne weiteres davon ausgehen, dass er von der Antragsgegnerin weiter zum Spiel in ihrer Spielbank zugelassen war und der Antragsgegnerin eine Sperrmitteilung der Spielbank Hamburg entweder nicht vorlag oder sie sich in seinem Fall nicht auf den Ausschluss berufen wollte, so dass er auch nicht vom Spielbetrieb ausgeschlossen war.

Die Antragsgegnerin kann nicht einerseits über viele Jahre die Spielverluste des Antragstellers vereinnahmen und ihren eigenen Gewinn dadurch erhöhen, andererseits aber, nachdem der Antragsteller einen höheren Gewinn erzielt, "aus heiterem Himmel" geltend machen, nunmehr zur Auszahlung nicht verpflichtet zu sein, weil gar kein Spielvertrag zustande gekommen sei. Dieses Verhalten ist widersprüchlich und wird durch die unklare Regelung der Hausordnung der Antragsgegnerin nicht gedeckt.

Das Landgericht hätte dem Antragsteller deshalb die nachgesuchte Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht der von ihm im Entwurf vorgelegten Klage versagen dürfen. Mit der Frage, ob dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hat sich das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht auseinander gesetzt. Die Kammer wird deshalb die Prüfung dieser Frage nach Rückgabe der Akten nachzuholen haben.

Ende der Entscheidung

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