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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.09.2000
Aktenzeichen: 4 W 213/00
Rechtsgebiete: KostO, ZVG
Vorschriften:
KostO § 19 | |
KostO § 31 | |
ZVG § 74a |
Beschluss
4 W 213/00 15 T 987/00 LG Hannover
Grundbuch von #######
In der Grundbuchsache
#######, ##############, #####################
Eigentümer und Beschwerdeführer, auch der weiteren Beschwerde,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die weitere Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Juli 2000 am 1. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird dahin geändert, dass Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beim Landgericht nicht erhoben werden.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht getroffenen Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter, den Geschäftswert für seine Eintragung als Eigentümer auf den Zuschlagsbetrag von 540.000 DM und nicht auf den im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 74 a ZVG auf der Grundlage eines Wertgutachtens ermittelten Verkehrswert von 990.000 DM festzusetzen. Damit geht es um eine nach §§ 14, 31 KostO zu behandelnde Beschwerde bzw. weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts. Das hat das Landgericht übersehen und seine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren auf § 131 KostO gestützt. Nach § 31 Abs. 3 KostO ist jedoch das Verfahren über Beschwerden wegen der Festsetzung des Geschäftswerts gebührenfrei, die Kostenentscheidung des Landgerichts also offensichtlich unrichtig. Trotz der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde kann diese Unrichtigkeit auch vom Senat nach § 8 GKG behoben werden, denn nach § 8 Abs. 2 GKG trifft die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, das Gericht, auch das der höheren Instanz, solange es mit der Sache befasst ist (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 8 GKG, Rdnr. 54). Befasst ist der Senat mit der Sache aber auch dann, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist.
In der Sache selbst ist die weitere Beschwerde unzulässig, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat, §§ 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO. Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Beschwerde nur im Falle der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig, und es kann mit ihr im Falle der Zulassung nur geltend gemacht werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Hat das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen, ist dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (Hartmann, a.a.O., § 14 KostO, Rdnr. 28). Damit war die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, eine Frau ####### habe ihm namens des Beschwerdegerichts erklärt, die weitere Beschwerde sei zulässig, sind ihm durch diese unrichtige Auskunft - wenn sie denn dem Beschwerdeführer so überhaupt erteilt worden ist - keine Nachteile entstanden, weil auch das Verfahren der weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist, er also keine Kosten tragen muss und im Ergebnis so immerhin erreicht hat, dass ihm auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlassen werden.
Allerdings kommt hier in Betracht, dass das Landgericht sich der Tatsache, dass es nach § 31 KostO im Verfahren über die Festsetzung des Geschäftswerts entschieden hat und sich deshalb auch mit der Frage der Zulassung einer weiteren Beschwerde befassen musste, nicht bewusst war. Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob in solchen Fällen ausnahmsweise doch die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist (vgl. dazu Hartmann, a.a.O., § 14 KostO, Rdnrn. 28 und 29). Der Senat braucht diese Streitfrage aber nicht zu entscheiden, denn auch wenn hier eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich zulässig wäre, hätte der Senat die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Denn ganz offensichtlich ist in der Sache selbst die Entscheidung der Vorinstanzen, den Geschäftswert für die Eintragung nach dem gemäß § 74 a ZVG ermittelten Verkehrswert zu bemessen, nicht zu beanstanden und die Festsetzung des Werts hätte hier auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 14 Abs. 3 ZVG. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass der Geschäftswert für die Eintragung als Eigentümer sich nach dem Verkehrswert richtet. Dieser kann immer dann, wenn es um die Festsetzung von Streit- oder Geschäftswerten geht, nach seinem Ermessen durch Schätzung vom Gericht ermittelt werden. Ob das Gericht bei der Ermittlung des Wertes auf vorhandene Unterlagen zurückgreift oder ein Wertgutachten einholt, liegt ebenfalls in seinem Ermessen (vgl. z. B. § 3 2. Halbsatz ZPO: 'kann' die Begutachtung durch Sachverständige anordnen; ebenso § 31 Abs. 2 Satz 1 KostO). Davon wird aber in der Regel nur dann Gebrauch zu machen sein, wenn Zweck (Festsetzung des Geschäftswerts) und Kosten der Wertermittlung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Rahmen der Ermittlung des Wertes von Grundbesitz nach § 19 KostO gilt darüber hinaus der Grundsatz, dass von einer Beweisaufnahme zur Ermittlung eines über den bekannten Einheitswert hinaus gehenden Verkehrswerts in der Regel abgesehen werden soll, § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KostO. Im vorliegenden Fall gibt es aber einen aufgrund eines Verkehrswertgutachtens ermittelten rechtskräftigen Beschluss über die Höhe des Verkehrswerts. Es ist daher offensichtlich kein Ermessensfehler, wenn Amts- und Landgericht sich dieser Bemessung des Verkehrswerts kurzerhand angeschlossen haben. Es entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung, dass eine amtlich bekannte und aus den Grundakten ersichtliche Tatsache, die im Sinne des § 19 Abs. 2 KostO für eine Festsetzung des Grundstückwerts über den Einheitswert hinaus zu berücksichtigen ist, eben der nach § 74 a ZVG festgesetzte Wert ist (BayObLG Rpfleger 1996, 129); lediglich ein Meistgebot, dass noch über diesem Wert liegt, geht einem so festgesetzten Wert vor (Hartmann, a.a.O., § 19 KostO, Rdnr. 35). Dass der Beschwerdeführer das Grundstück zu einem so deutlich unterhalb des festgesetzten Verkehrswerts liegenden Meistgebot ersteigert hat, ist kein Grund, an der Richtigkeit des im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswerts ernsthaft zu zweifeln. Es ist bekanntlich der Vorteil des Erwerbs von Grundstücken bei Zwangsversteigerungen, dass man sie hier häufig billiger als im freihändigen Verkauf erstehen kann. Statt also wegen der Differenz von 690 DM bei der Eintragungsgebühr (je nachdem ob man vom Verkehrswert von 990.000 DM lt. Sachverständigengutachten oder 540.000 DM Zuschlagsbetrag für den Geschäftswert ausgeht) Krokodilstränen zu vergießen und dem Staat 'Gebührenmaximierung' vorzuwerfen, sollte der Beschwerdeführer Genugtuung darüber empfinden, das Grundstück zu einem um 450.000 DM unter dem Verkehrwert liegenden Preis erworben zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 und Abs. 5 KostO.
Ende der Entscheidung
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