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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 4 W 226/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
InsO § 80
Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse ist abzulehnen. sie findet im Gesetz keine Stütze und nimmt dem Verwalter in nicht vertretbarer Art und Weise die Möglichkeit, das Kosten und Vollstreckungsrisiko der Insolvenzmasse angemessen zu reduzieren. (entgegen OLG Celle, 9. Zivilsenat, OLGR Celle 2007, 202)
4 W 226/07

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... am 21. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. November 2007 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Oktober 2007 wird das Landgericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Abstand zu nehmen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des in B. ansässigen H. L., der Nießbraucher eines Miethauses in Bu. ist. Die Mieteinnahmen dieses Hauses haben die Antragsgegner seit der im Juli 2004 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich vereinnahmt. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner, die die Söhne des Schuldners sind, auf die der Schuldner die Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen übertragen hat, auf Zahlung eines Teilbetrages von 11.827,12 EUR in Anspruch zu nehmen. Er macht geltend, die Antragsgegner hätten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unberechtigt 235.518,01 EUR vereinnahmt. Hiervon beabsichtige er, die Antragsgegner auf Zahlung von 11.827,12 EUR in Anspruch zu verklagen. Bei diesem Betrag handele es sich um die Mieteinnahmen aus der Wohnung der Mieterin H., deren Mietverhältnis seit 2002 unverändert bestehe.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (begl. Abschr. Bl. 24 bis 26 d. A.) hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wegen Mutwilligkeit i. S. d. § 114 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht führt aus, es sei mutwillig, dass der Antragsteller lediglich einen Teilbetrag einklage, weil dadurch die ansonsten gegebene Vorschusspflicht der am Gegenstand des Verfahrens wirtschaftlich beteiligten Gläubiger entfalle. Würde der Antragsteller nämlich Klage auf den vollen Betrag erheben, dessen Vereinnahmung er den Antragsgegnern zur Last lege, so entfielen auf drei Gläubiger, deren Forderungen zum Ausfall festgestellt worden seien, Insolvenzquoten in einer Größenordnung von etwas mehr als 10 %. Dadurch, dass der Antragsteller lediglich einen Teilbetrag einklage, ergebe sich für die Insolvenzgläubiger nur eine marginale Quotenaussicht von 0,68 %, die den Gläubigern die Aufbringung von Vorschussleistungen nicht zumutbar erscheinen lasse. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er beabsichtige, lediglich einen Teilbetrag einzuklagen. Im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2001, 374) sei seine Rechtsverfolgung deshalb als mutwillig anzusehen.

Mit einem am 27. November 2007 beim Landgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller gegen diese Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt: Zur Begründung dieser Beschwerde wird ausgeführt, die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage sei im vorliegenden Fall nicht mutwillig i. S. d. § 114 ZPO, weil auch eine ausreichend bemittelte Partei lediglich Teilklage erheben würde. Auch wenn es zutreffend sei, dass ihm sämtliche im Zeitraum 2. Juli 2007 bis jetzt von den Antragsgegnern aus dem Objekt gezogenen Mieten zustünden und die mit dem Klageentwurf bezifferte Forderung aus dem einzigen Mietverhältnis resultiere, bei dem nachweislich kein Mieterwechsel stattgefunden habe, sei die Teilklage geboten. Es bestünden nämlich Zweifel an der Einbringlichkeit der Gesamtforderung. Die Antragsgegner hätten die Mieteinnahmen verbraucht, sie insbesondere auch an die Grundschuldgläubiger weitergegeben. Auch wenn sie sich nicht auf Entreicherung berufen könnten, würden die Antragsgegner voraussichtlich nicht in der Lage sein, bei Verzicht auf eine Teilklage die Forderung des Antragstellers in voller Höhe zu erfüllen. Die Antragsgegner hätten nicht einmal eine im Wege eines Vergleichs avisierte Ausgleichszahlung von 100.000 EUR leisten können.

Die Teilklage sei ferner geboten, weil Teile der Gesamtforderung des Klägers zu verjähren drohten. Der Antragsteller stütze seinen Antrag hilfsweise auch auf die Mieteinnahmen aus dem Zeitraum 2. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004, für den die Verjährung zum 31. Dezember 2007 drohe. Soweit das Landgericht für den Fall der Klage auf den vollen Betrag angenommen habe, dass den Insolvenzgläubigern B. B., H. und D. GmbH Vorschussleistungen zumutbar seien, habe es bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Forderungen dieser Gläubiger lediglich für den Ausfall festgestellt worden seien. Da den Gläubigern Absonderungsrechte zustünden, aufgrund derer mit ihrer vollständigen oder auch teilweisen bevorzugten Befriedigung zu rechnen sei, bestünden Zweifel an der Zumutbarkeit von Vorschussleistungen. So sei die Forderung der B. B. inzwischen durch Verwertung ihrer Sicherheiten vollständig befriedigt. Bei der Gläubigerin H. sei nur noch ein Ausfall von 618.196,90 EUR zu erwarten. Die Quotenaussicht, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei deshalb entsprechend zu korrigieren.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (Bl. 60 f. d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei weiterhin von der Mutwilligkeit der Erhebung einer Teilklage auszugehen. Selbst wenn man im Hinblick auf das bestehende Vollstreckungsrisiko einen Abschlag von 70 % auf die Klageforderung annehme, verbleibe immer noch eine Verbesserung der Insolvenzquoten der wirtschaftlich beteiligten Gläubiger von immerhin 5,8 %.

Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 vorgetragen, dass sie im Fall einer Titulierung der Forderung des Antragstellers in voller Höhe selbst ein Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren einleiten müssten, da sie die vereinnahmten Mieten wirtschaftlich nie erhalten hätten und aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse bei realistischer Betrachtung auch nicht in der Lage seien, die geltend gemachten Forderungen auszugleichen. Die Mieten seien nach Begleichung der laufenden Kosten entsprechend der Regelung im Nießbrauchsrecht an die Grundpfandgläubiger zur Forderungstilgung weitergeleitet worden.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 29. Oktober 2007 ist begründet. Das Landgericht hätte dem Antragsteller nicht aus wirtschaftlichen Gründen Prozesskostenhilfe versagen dürfen. Die Erhebung einer Teilklage durch den Antragsteller ist nicht mutwillig i. S. d. § 114 ZPO. Dem Antragsteller muss vielmehr das Recht eingeräumt werden, das wirtschaftliche Risiko seiner Prozessführung auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Ein Missbrauch der Möglichkeit, als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für eine Prozessführung der Insolvenzmasse zu beantragen, ist in der Erhebung einer Teilklage nicht zu sehen.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle (ZInsO 2007, 331. OLGR Celle 2007, 202), nach der es in der Regel ohne weiteres mutwillig sein soll, wenn der Insolvenzverwalter lediglich eine Teilklage erhebt, anstatt Klage auf Zahlung des höchst möglichen Betrages zu erheben, ausdrücklich nicht an (wie hier OLG Hamm, ZIP 2003, 42 = OLGR Hamm 2003, 12, dazu Pape, EWiR 2003, 139). Ebenso wie "normalen" bedürftigen Parteien nicht ohne weiteres im Hinblick auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe aufgegeben werden kann, sich auf Teilklagen zu beschränken (dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 34) und auch der Insolvenzverwalter nicht darauf verwiesen werden darf, lediglich eine Teilklage zu erheben (vgl. OLG München, ZIP 1996, 512. Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung-Kuleisa, 2. Aufl., § 80 Rn. 49. Uhlenbruck-Uhlenbruck, InsO, § 80 Rn. 79), kann ihm auch nicht umgekehrt aufgegeben werden, stets das uneingeschränkte Risiko einer Prozessführung zu tragen, die auf Zahlung des größtmöglichen Betrages gerichtet ist. Der Senat sieht es nicht als zumutbar oder gar geboten an, der Insolvenzmasse das auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbleibende Prozess und Vollstreckungsrisiko und das Risiko der Erfüllbarkeit des Kostenerstattungsanspruches des Prozessgegners in größtmöglichem Umfang aufzuerlegen, um zu vermeiden, die sonst "drohende" Belastung der öffentlichen Kassen mit den Kosten seiner Prozessführung abzuwenden. Näher liegend könnte insofern, ohne dass der Senat diese Frage hier zu entscheiden hat, vielmehr schon eine Teilklage sein, mit der die vorgenannten Risiken begrenzt werden.

Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse (so OLG Celle, 9. Zivilsenat, OLGR Celle 2007, 202), ist abzulehnen. Würde man dieser Auffassung, die im Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO und den §§ 114 ff. ZPO auch sonst keine Stütze findet, folgen, müsste der Insolvenzverwalter als Verwalter eines fremden Vermögens allein aus prozessualen Gründen Haftungsrisiken eingehen, die der Masse nicht zuzumuten sind. Zwar ist der Verwalter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, bei seiner Prozessführung auf den Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners Rücksicht zu nehmen, weil er grundsätzlich nur dann für den Kostenerstattungsanspruch persönlich haftet, wenn seine Prozessführung als sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB einzustufen ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - IX ZR 142/03, ZInsO 2005, 131; BGH, Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, ZInsO 2003, 657; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, ZInsO 2001, 703). Wird der Insolvenzverwalter gezwungen, trotz unzulänglicher Masse einen Rechtsstreit mit einem hohen Streitwert zu führen, weil er andernfalls die Möglichkeit der Finanzierung der Prozesskosten verliert, bedeutet dies aber für den Fall des Unterliegens, dass er die Masse im Unterliegensfall einem erheblichen Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners aussetzt, der weder durch die Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist (§ 123 ZPO) noch durch Vorschussleistungen der nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO heranzuziehenden Gläubiger. Dies führt nicht nur zu einem erheblichen Risiko für den Gegner des Insolvenzverwalters, es birgt vielmehr auch die Gefahr in sich, dass die Prozessführung eine bereits bestehende Masseunzulänglichkeit vertieft und möglicherweise dazu führt, dass aus der Masseunzulänglichkeit i. S. d. §§ 208 ff. InsO eine fehlende Kostendeckung i. S. d. § 207 InsO wird, bei der nicht einmal mehr die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können.

Es erscheint dem Senat nicht angemessen, die Insolvenzmasse ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage diesem Risiko auszusetzen und dem Insolvenzverwalter zugleich die ihm nach § 80 InsO verliehene Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeit zu nehmen, durch Erhebung einer Teilklage das Risiko der Prozessführung für die Insolvenzmasse überschaubar zu machen. Die pauschale Unterstellung, der Insolvenzverwalter handele mit unlauterer Umgehungsabsicht, wenn er lediglich eine Teilklage erhebe, und so die Vorschusspflicht der Gläubiger nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgehe, konterkariert den Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der grundsätzlich darauf gerichtet ist, auch dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes die Prozessführung zwecks Mehrung der Insolvenzmasse zu ermöglichen. Die Heranziehung der Gläubiger zu Vorschussleistungen ist nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann geboten, wenn diese den Gläubigern zumutbar sind und die Gläubiger von der Prozessführung des Insolvenzverwalters profitieren (zu den Einzelheiten s. BGH, ZInsO 2006, 369 = NZI 2006, 348 = ZIP 2006, 682 = NJWRR 2006, 1064). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter seine Prozessführung so auszurichten hat, dass er nach Möglichkeit Vorschussleistungen der Gläubiger erlangen kann. Vielmehr ist es seine freie Entscheidung, inwieweit er bereit ist, ein Kostenrisiko mit der Insolvenzmasse einzugehen, das im Hinblick auf § 123 InsO auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbleibt. Hier verkennen die Entscheidungen, die ohne weiteres von Mutwilligkeit der Teilklage des Verwalters ausgehen, dass die Prozesskostenhilfe keinesfalls dazu führt, dass der Masse jegliches Kostenrisiko genommen wird.

Für eine entsprechende Beschränkung des Prozessführungsrechts des Insolvenzverwalters besteht im Übrigen auch nach der Fassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kein Anlass. Die Vorschrift ist nicht darauf ausgerichtet, dass dem Insolvenzverwalter nur dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn er selbst bei Klageerhebung in größtmöglichem Umfang keine Aussichten hat, Vorschussleistungen der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zu erlangen. Die Frage, ob der Verwalter auf Vorschussleistungen der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger verwiesen werden darf, richtet sich vielmehr allein danach, ob die Gläubiger im Erfolgsfall mit einer namhaften Quotenverbesserung zu rechnen haben. Die Vorschriften ist des weiteren auch nicht als Ausnahmeregelung konzipiert, die das Ausschöpfen aller erdenklichen Möglichen voraussetzt, um die Staatskasse nicht zu belasten.

Vorliegend hat der Antragsteller im Übrigen aber auch triftige Gründe vorgelegt, die es angemessen erscheinen lassen, eine Teilklage zu erheben. So ist die eigene Erklärung der Antragsgegner, im Fall der Verurteilung zur Zahlung des vollen Mietzinses, den der Verwalter theoretisch geltend machen könnte, selbst insolvent zu werden, ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Bedenken des Insolvenzverwalters bezüglich der Vollstreckbarkeit eines obsiegenden Urteils vollauf gerechtfertigt sind (zur Berücksichtigung der Vollstreckungsaussichten des Verwalters bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO s. auch BGH, ZInsO 2007, 1225, 1226). Deutlicher kann ein Antragsgegner wohl kaum die ungünstigen Vollstreckungsaussichten im Fall seiner Verurteilung zum Ausdruck bringen. Vergleichsbemühungen sind gescheitert, weil die Antragsgegner nicht zahlen können. Auch dies spricht dagegen, dass bei den Antragsgegnern erfolgreich vollstreckt werden kann, wenn sie tatsächlich zur Zahlung von mehr als 230.000 EUR verurteilt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsverteidigung - auf die es vorliegend im Übrigen aber nicht ankommt, weil die Erfolgsaussichten der Klage für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielen , dass die Antragsgegner geltend machen, von den Mieteinnahmen Grundstückslasten getragen zu haben. Insoweit würde - unterstellt man, dass der Antragsteller letztlich möglicherweise die Leistungen gegen sich gelten lassen muss, ohne dass hier allerdings irgendeine Entscheidung über diese Frage getroffen werden soll - auch unter diesem Aspekt die Erhebung einer Teilklage nicht zu beanstanden sein. Schließlich erscheint es beliebig, wenn Insolvenzverwaltern einerseits vorgeworfen wird, die Insolvenzmasse "zu verprozessieren", wenn sie trotz zweifelhafter Vollstreckungsaussichten Klage mit exorbitant hohen Streitwerten erheben, andererseits jedoch im Fall der Beschränkung auf eine Teilklage der Vorwurf erhoben wird, damit rechtsmissbräuchlich die Regelung der Vorschrift über die Vorschusspflicht der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zu umgehen.

Ferner sind auch die Berechnungen des Landgerichts zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen nicht nachvollziehbar, ohne dass es darauf allerdings noch entscheidend ankäme. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die Forderungen der Gläubiger lediglich zum Ausfall festgestellt, d. h. es handelt sich um absonderungsberechtigte Gläubiger, bei denen nach § 52 InsO zunächst abzuwarten ist, ob und inwieweit sie Befriedigung aus den ihn verhafteten Gegenständen finden. Sollte diese Befriedigung - wie das im Fall der B. B. bereits der Fall ist - in vollem Umfang erfolgen, würde bezüglich dieser Gläubiger auch die Vorschusspflicht entfallen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Landgerichts auch deshalb keinen Bestand haben kann, weil bei der vom Landgericht selbst in der Nichtabhilfeentscheidung angenommenen Quote von 5,8 % nicht mehr von der Zumutbarkeit von Vorschussleistungen auszugehen ist. denn bei einer Quotenverbesserung, die lediglich im Bereich von 5 % liegt, ist ein Vorschuss den Gläubigern ohnehin nicht zumutbar (zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen und zur Bewertung der Quotenverbesserungen vgl. Küpper Heinze, ZInsO 2007, 680, 683 f.).

Insgesamt war deshalb das Landgericht anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit diese sich auf die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gründen, Abstand zu nehmen.

Ob die Klage des Insolvenzverwalters hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat nunmehr zunächst das Landgericht zu beurteilen. Der Senat hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen, weil das Landgericht insoweit - aus seiner Sicht konsequent - noch keine Entscheidung getroffen hat.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Zwar hat der 9. Zivilsenat des OLG Celle (OLGR 2007, 202) in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Vorliegend ist aber der Antragsteller durch die Entscheidung des Senats nicht mehr beschwert und die Antragsgegner können gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel einlegen, so dass eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. Ein Fall, in dem die Staatskasse die Möglichkeit hat, sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beschweren, liegt ebenfalls nicht vor, weil die Festsetzung von Ratenzahlungen nicht Gegenstand des Beschlusses ist.

Ende der Entscheidung

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