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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 5 U 15/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 151 S. 1 | |
BGB § 398 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 6. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht München, Az.: HL 02380095 (38 HL 95/02), hinterlegten Beträge in Höhe von 5.567,13 EUR nebst 1 %o Zinsen pro Monat
aus einem Betrag von 2.043,75 EUR seit dem 1. Juni 2002,
aus einem Betrag von 768,20 EUR seit dem 1. Juli 2002,
aus einem Betrag von 202 EUR seit dem 1. Juli 2002,
aus einem Betrag von 198 EUR seit dem 1. August 2002,
aus einem Betrag von 334 EUR seit dem 1. September 2002,
aus einem Betrag von 198 EUR seit dem 1. Oktober 2002,
aus einem Betrag von 198 EUR seit dem 1. November 2002,
aus einem Betrag von 194 EUR seit dem 1. Dezember 2002,
aus einem Betrag von 194 EUR seit dem 1. Januar 2003,
aus einem Betrag von 194 EUR seit dem 1. Februar 2003,
aus einem Betrag von 789,18 EUR seit dem 1. März 2003 sowie
aus einem Betrag von 254 EUR seit dem 1. April 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Freigabe eines beim Amtsgericht München hinterlegten Betrages in Höhe von 5.567,13 EUR.
Der Klägerin steht gegen ####### eine Forderung über 30.677,51 EUR aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin ####### in ####### vom 20. Mai 1992 (#######) zu. Aus diesem Grund ließ sich die Klägerin durch Abschluss eines Sicherungsvertrages die Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners ####### gegen die ####### Versicherungs AG abtreten. Die Abtretungserklärung gab der Schuldner ####### am 28. April 2000 ab (Bl. 23 d.A.). Die Unterschrift der Klägerin auf dem Sicherungsvertrag datiert vom 16. Januar 2001. In der Abtretungsurkunde heißt es in Ziff. 4:
"Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. ..." (Bl. 22 d. A.).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 (Bl. 24 d.A.) zeigte die Klägerin der ####### Versicherung AG die Abtretung an.
Aufgrund eines Vollstreckungstitels erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 13. Dezember 2000 bezüglich derselben Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners ####### gegen seine Arbeitgeberin. Der Beschluss wurde der ####### Versicherungs AG am 4. Januar 2001 zugestellt (Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 (Bl. 25 d.A.) wies die ####### Versicherungs AG die Klägerin auf vorgehende Titel u.a. der Beklagten hin. Sie hinterlegte deshalb die pfändbaren Beträge aus den Lohn- und Gehaltsansprüchen des Schuldners ####### beim Amtsgericht München. Am 31. Dezember 2002 belief sich der Gesamtbetrag auf 5.567,13 EUR (Bl. 28 d.A.). Auf die Zahlungsübersicht Bl. 31 d.A. wird verwiesen. Mit Schreiben vom 16. November 2001 (Bl. 29 d.A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Freigabe der beim Amtsgericht München hinterlegten Beträge zu bewilligen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 (Bl. 30 d.A.) abgelehnt.
Die Klägerin hat behauptet, die Abtretungserklärung sei am 28. April 2000 von dem Schuldner ####### im Beisein ihres Mitarbeiters ####### unterzeichnet und anschließend als vertragsgemäß entgegengenommen sowie als vereinbarungsgemäß bei ihren Unterlagen verwahrt worden. Sie hat gemeint, damit sei konkludent die Annahme der Abtretungserklärung erfolgt. Der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages am 16. Januar 2001 komme daher nur deklaratorische Bedeutung zu.
Die Beklagte hat behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin ####### sei nicht befugt gewesen, die Klägerin zu vertreten. Die bloße Entgegennahme der vom Zedenten unterzeichneten Abtretungserklärung genüge nicht, sodass die Abtretung erst mit Unterschrift der Klägerin am 16. Januar 2001 wirksam geworden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Abtretungsvertrag erst am 16. Januar 2001 zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden. Der Abtretungsvertrag komme nicht erst mit der Unterschriftsleistung am 16. Januar 2001 zustande, sondern mit der Hereinnahme der Abtretungsurkunde durch die Klägerin am 28. April 2000. Wende man § 147 Abs. 1 BGB an, so sei aufgrund der grundsätzlich bestehenden Formfreiheit betreffend den Abschluss einer Sicherungsabtretung durch die Hereinnahme der unterzeichneten Abtretungserklärung zu den Kreditakten der Klägerin die konkludente Annahme erklärt worden. § 147 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da das am 28. April 2000 erteilte Angebot am 16. Januar 2001, d. h. mehr als 8 Monate später, nicht mehr annahmefähig gewesen sei. Die Auffassung des Landgerichts sei auch insoweit lebensfremd, als dass die Abtretung durch den Schuldner auf Verlangen der Klägerin von diesem erklärt wurde und es in jedem Fall sowohl im Interesse der Bank als auch im Interesse des Schuldners gelegen habe, sofort Rechtssicherheit darüber zu erhalten, wer entsprechender Forderungsinhaber sei. Vorliegend sei § 151 BGB einschlägig. Die Hereinnahme der Abtretungsurkunde zu den Bankunterlagen sei eine konkludente Annahme des Angebots des Schuldners auf Abschluss eines Abtretungsvertrages. Die ausdrückliche Erklärung der Annahme sei nicht erforderlich, wenn es sich um ein nur rechtlich vorteilhaftes Geschäft für die Klägerin handele. Erforderlich sei deshalb nur ein als Willenserklärung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, das vom Standpunkt des unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund der äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lasse. Diese Bestätigung des Annahmewillens liege in der Hereinnahme der Urkunde. Ziff. 4 der Abtretungsvereinbarung ändere daran nichts, da es sich dabei lediglich um eine Offenlegungsklausel handele, die bestimme, unter welchen Voraussetzungen die Bank von der Abtretung Gebrauch machen dürfe, d.h. diese dem Drittschuldner gegenüber offen legen könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 7. November 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht München, Az.: HL 02380095 (38 HL 95/02) hinterlegten Betrags in Höhe von 5.567,13 EUR nebst 1 %o Zinsen pro Monat aus einem Betrag von 2.043,75 EUR seit dem 1. Juni 2002, aus einem Betrag von 768,20 EUR seit dem 1. Juli 2002, aus einem Betrag von 202 EUR seit dem 1. Juli 2002, aus einem Betrag von 198 EUR seit dem 1. August 2002, aus einem Betrag von 334 EUR seit dem 1. September 2002, aus einem Betrag von 198 EUR seit dem 1. Oktober 2002, aus einem Betrag von 198 EUR seit dem 1. November 2002, aus einem Betrag von 194 EUR seit dem 1. Dezember 2002, aus einem Betrag von 194 EUR seit dem 1. Januar 2003, aus einem Betrag von 194 EUR seit dem 1. Februar 2003, aus einem Betrag von 789,18 EUR seit dem 1. März 2003 sowie aus einem Betrag von 254 EUR seit dem 1. April 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, dass die Sicherungsabtretung für die Klägerin nicht nur rechtlich vorteilhaft sei, was sich aus Ziff. 4 des Abtretungsvertrages ergebe, der der Klägerin eine Pflicht zur Beachtung und Prüfung der darin genannten Bedingungen auferlege. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht vor. Der Annahme einer entsprechenden Verkehrssitte stehe das von der Klägerin entworfene und von ihr verwendete Formular entgegen, das eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Bank fordere. Dass der Schuldner ####### auf die Annahmeerklärung verzichtet habe, lasse sich weder aus der Formularfassung noch aus dem Vortrag der Klägerin ableiten. Daher sei der Schuldner ####### Forderungsinhaber geblieben, bis die Bedingungen nach Ziff. 4 der Abtretungsvereinbarung eingetreten seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2004 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Einwilligung der Freigabe der von der ####### Versicherungs AG hinterlegten Beträge in Höhe von 5.567,13 EUR verlangen, weil die Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche zwischen dem Schuldner ####### und der Klägerin dem von der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2000 vorgeht. Denn der Sicherungsabtretungsvertrag bezüglich der Lohn- und Gehaltsansprüche an die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits am 28. April 2000 geschlossen worden und nicht erst durch die Unterzeichnung des Formulars durch die Klägerin am 16. Januar 2001 zustande gekommen.
Nach der Vorschrift des § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht - nach dem Vorbild des § 116 Abs. 2 BGB - im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85), eines Schuldbeitritts (BGH WM 1994,303, 305 f.), einer Bürgschaft (BGH WM 1997, 1242) oder eines mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Angebots zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Für das Angebot zur Sicherungsabtretung einer Forderung kann nichts anderes geltend.
Bei der Abtretung handelt es sich um eine Sicherungsabtretung, wie sich aus dem Abtretungsvertrag ergibt. Die Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners ####### gegen seinen Arbeitgeber sind zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner abgetreten worden (vgl. Ziff. 1 des Sicherungsvertrages, Bl. 22 d. A.). Mit der Annahme des Angebots ist die Klägerin Forderungsinhaberin geworden. Sie erwirbt rechtlich die volle Gläubigerstellung.
Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH NJW 2000, 276, 277 m. w. N., WM 1997, 1242 m. w. N.). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden (BGH WM 1994, 303, 306). Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH NJW 2000, 276, 277, BGHZ 111, 97, 101). Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Dementsprechend hat der BGH ( WM 1997, 1242) entschieden, dass es als Bestätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem anwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde übergeben wird und er sie behält. Nichts spricht dafür, die Rechtslage bei einem den Sicherungsinteressen des Gläubigers dienenden Angebot des Schuldners zur Abtretung einer werthaltigen Forderung anders zu beurteilen.
Hier ist von einer erkennbaren Bestätigung des Annahmewillens der Klägerin auszugehen. Der Schuldner ####### hat die Abtretungsvereinbarung am 28. April 2000 unterschrieben und der Klägerin überreicht. In der Entgegen- und Hereinnahme der Abtretungsvereinbarung zu den Kreditakten liegt die Bestätigung des Annahmewillens der Klägerin hinsichtlich des Abtretungsangebots. Dies lässt nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass die Klägerin mit der ihr günstigen und von ihr geforderten Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche zur Absicherung der bei ihr bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners ####### einverstanden ist. Damit hat die Klägerin auch für einen unbeteiligten objektiven Dritten dokumentiert, dass sie das für sie günstige Abtretungsangebot annehmen wollte. Der Abtretungsvertrag ist mithin am 28. April 2000 geschlossen worden.
Soweit die Beklagte meint, dass das Geschäft für die Kläger nicht nur vorteilhaft sei, weil die Klägerin die Abtretung nur unter bestimmten, vertraglich vereinbarten Bedingungen offen legen dürfe und die Klägerin diese Bedingungen beachten und prüfen müsse, differenziert sie nicht zwischen dem Zustandekommen des Abtretungsvertrages, der für die Klägerin nur vorteilhaft ist, und den Voraussetzungen, unter denen die Klägerin, nicht zuletzt zum Schutz des Schuldners, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offen legen darf. Ziff. 4 des Sicherungsvertrages regelt lediglich im Innenverhältnis zum Schuldner #######, unter welchen Umständen die Klägerin von der Abtretung der Forderung Gebrauch machen darf. Für das Außenverhältnis bleibt es indessen dabei, dass die Klägerin aufgrund der von ihr erlangten Gläubigerrechte auch die Forderungen geltend machen kann.
Der Zinsausspruch folgt aus § 8 Hinterlegungsordnung. Danach wird Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, mit einem Zinssatz von 1 v. Tausend monatlich verzinst, wobei die Verzinsung 3 Monate nach Ablauf des Monats beginnt, in dem der Betrag eingezahlt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages der Sicherungsabtretung gemäß § 543 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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