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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 5 U 7/04
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 7 a. F.
1. Ein Unimog, der von der Straßenbauverwaltung im Bereich einer öffentlichen Straße zum Antrieb und zur Fortbewegung eines Randstreifenmähgerätes eingesetzt wird, stellt ein Kraftfahrzeug i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG dar.

2. Zur Frage der Unabwendbarkeit i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG a. F. bei der Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen vom Mähgerät hochgeschleuderten Gegenstand.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

5 U 7/04

Verkündet am 25. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Knöfler, den Richter am Oberlandesgericht Becker sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Straub für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Das ####### Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.220 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 26 % und das ####### Land 74 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10. Juni 2002 gegen 09:52 Uhr auf der BAB 2 im Bereich R. in Fahrtrichtung D. ereignet hat.

Die Klägerin ist Halterin des Pkw ####### mit dem amtlichen Kennzeichen #######. Das ####### Land ist Halter des Fahrzeugs ####### Unimog mit dem amtlichen Kennzeichen #######, an das am Unfalltag ein Mähgerät zum Mähen der Seitenstreifen angebracht war. In Höhe des Streckenkilometers 282,0 wurde der Fahrzeugverkehr wegen einer Baustelle auf die Gegenfahrbahn umgeleitet, sodass dort Begegnungsverkehr stattfand. In Höhe des genannten Streckenkilometers fuhr der Mitarbeiter des ####### Landes O. M. mit dem Unimog und mähte den in Fahrtrichtung D. rechten seitlichen Grünstreifen. Als der Geschäftsführer der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde das klägerische Fahrzeug auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Neben dem Ersatz des Fahrzeugschadens begehrt die Klägerin die Zahlung einer Kostenpauschale von 20 EUR und Verzugszinsen ab den 9. September 2002.

Die Klägerin hat behauptet, dass durch das eingesetzte Mähgerät ein Gegenstand hoch geschleudert worden sei, der gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass das ####### Land unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung hafte. Das Verhalten der Mitarbeiter des Landes sei schuldhaft, weil sie den Seitenstreifen vor dem Mähvorgang nicht auf herumliegende Gegenstände und Steine abgesucht hätten.

Das ####### Land hat bestritten, dass das Fahrzeug der Klägerin durch einen durch den Mähvorgang aufgewirbelten Gegenstand beschädigt worden sei. Im Übrigen sei das Mähgerät in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Den Mitarbeitern sei es auch nicht zumutbar, vor dem Mähvorgang den Seitenstreifen auf Steine und andere Gegenstände abzusuchen. Sollte sich, obwohl alles technisch Mögliche und Zumutbare gemacht worden sei, gleichwohl ein Schadensfall ereignen, sei dieser dem allgemeinen Lebensrisiko eines Fahrzeugseigentümers zuzurechnen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Amtspflichtverletzung gemäß §§ 839, 249 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht festgestellt werden könne. Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG scheide aus, weil das beteiligte Fahrzeug des ####### Landes Niedersachsen hier nicht in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr, sondern als Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht die Darlegungslast der Klägerin überfordert habe. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bezüglich des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Mähvorgang und dem behaupteten Schaden sei von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Der Unfall sei passiert, als sich das beschädigte Fahrzeug direkt neben dem Mähfahrzeug befunden habe. Die Annahme, das Fahrzeug des ####### Landes hätte einen durch das Mähwerk aufgewirbelten Gegenstand abfangen müssen, sei eine unbegründete Vermutung des Landgerichts. Im Übrigen habe die Klägerin für die Unfallhergang Beweis durch Vernehmung der Zeugin R. v. H. angetreten. Das Gericht hätte zum Unfallhergang Beweis erhoben müssen. Die Rechtsauffassung des Landgerichts sei auch unzutreffend, soweit es gemeint habe, dass es den Bediensteten des ####### Landes unzumutbar sein solle, den zu mähenden Seitenstreifen nicht vorher auf gefährliche Gegenstände zu überprüfen. Dabei müsse sicherlich nicht Halm für Halm auf kleinere Gegenstände abgesucht werden. Eine Absuchung nach größeren Gegenständen hätte aber erfolgen können. Ein Verschulden des ####### Landes liege aber auch darin, dass es den Verkehr nicht soweit an der zu mähenden Stelle vorbeigeführt habe, dass eine Gefährdung der vorbeifahrenden Fahrzeuge ausgeschlossen gewesen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Haftung des ####### Landes aus § 7 StVG verneint. Eine Haftung nach § 7 StVG entfalle nur dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Hier sei der Unimog der Straßenbauverwaltung aber gefahren, um den Seitenstreifen mit dem schwenkbaren Mähwerk zu mähen. Da sich der Unimog auf dem Seitenstreifen befunden habe, habe er auch an dem öffentlichen Verkehr teilgenommen. Im Übrigen gehe das ####### Land, wie sich aus deren Verteidigung erster Instanz ergebe, durchaus davon aus, dass von der Maschine beim Mähen Gegenstände hochgeschleudert werden könnten. Um eine Gefährdung des Verkehrs auszuschließen, hätte das ####### Land entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Nur dadurch hätte der Verkehrsunfall tatsächlich verhindert werden können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das ####### Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.652,01 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2002 zu zahlen.

Das ####### Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 3. Februar 2004 Beweis durch Vernehmung der Zeugin R. v. H. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 haben die Parteien sich zur Höhe des Schadens am Fahrzeug geeinigt und diesen in einer Höhe von 1.200 EUR unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB.

Das ####### Land haftet der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den durch einen beim Mähen des Seitenstreifens hochgeschleuderten Gegenstand verursachten Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin. Der von der Klägerin erlittene Schaden ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Bei dem Unimog handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Die Kraftfahrzeugeigenschaft ist im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht deshalb zurückgetreten, weil der Unimog hier auf Grund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 113, 164; 115, 84) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Das beruht auf dem Gedanken, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren immer größer werden, diese aber im Interesse des technischen Fortschritts nicht verboten werden können und deshalb von dem Einzelnen hinzunehmen sind (BGHZ 115, 84). Das Haftungsmerkmal umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mit geprägt worden ist. Erforderlich ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht.

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH a. a. O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.:4 U 41/03). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine - wie hier - gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet, da der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildet, sondern dieses auch durch seine Befestigung an ihn fortbewegt und dadurch insgesamt eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wird, als dies beim Einsatz von Balkenmähgeräten oder handbetriebenen Motormähern der Fall wäre. So gesehen ist nicht nur die Gefährdungshaftung als solche, sondern auch deren weite Ausdehnung gleichsam der Preis für die Inkaufnahme dieses ständig zunehmenden Gefährdungspotenzials (BGHZ 115, 84 ff.).

Auf Grund der vom ihm durchgeführten Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Vernehmung der Zeugin R. v. H. ist der Senat davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen durch den Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei seiner Befragung anschaulich geschildert, dass in dem Augenblick, als das klägerische Fahrzeug den Unimog mit Mähwerk passiert habe, von dem Mähwerk Staub aufgewirbelt worden und ein Schlag gegen das Auto erfolgt sei.

Auch die Zeugin v. H., die als Beifahrerin im Fahrzeug der Beklagten den Vorfall erlebt hat, hat nachvollziehbar bekundet, dass es gestaubt habe, als sie das Mähfahrzeug passiert hätten. Als sie unmittelbar neben dem Mähfahrzeug gewesen seien, habe es einen fürchterlichen Knall gegeben. Sie habe sich unheimlich erschrocken.

Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Allein der Umstand, dass sie die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ist, rechtfertigt es nicht, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu hegen. Vielmehr hatte der Senat den Eindruck, dass sie sich bemühte, das von ihr Erlebte aus der Erinnerung wahrheitsgemäß zu rekonstruieren. Dabei war ihr insbesondere der fürchterliche Knall in Erinnerung geblieben.

Da eine andere plausible Erklärung für die Beschädigung des Fahrzeugs im Bereich der Beifahrertür nicht dargetan ist - insbesondere hält es der Senat wegen des seitlichen Aufpralls des Gegenstandes für ausgeschlossen, dass die Beschädigung durch einen von einem anderen Fahrzeug als dem Mähfahrzeug aufgewirbelten Gegenstand herrühren könnte , ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt, dass sich die Beschädigung beim Betrieb des Fahrzeuges des beklagten Landes ereignet hat.

Wegen der durch den hochgeschleuderten Gegenstand verursachten Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs kann sich das ####### Land auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG berufen. Die Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit sind sehr hoch anzusetzen. Der BGH verlangt eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen (BGHZ 113, 164). Allerdings ist der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ein wertender Begriff. Das Gesetz lässt in § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG erkennen, dass ein Schadensereignis insbesondere dann als unabwendbar anzusehen sein kann, wenn sich darin, sei es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert.

Hier ergibt sich für das ####### Land die Verpflichtung, Gefahren durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr zu beseitigen. Nach der Auffassung des Senats entspricht es dem Sinn des § 7 Abs. 2 StVG, auch an dieser Verpflichtung zum Mähen der Straßenränder als Ausprägung eines besonderen Gefahrenkreises zu messen, welche Schäden durch das Mähen für den Halter des Mähfahrzeugs im Rechtssinne unabwendbar sind, und ihn von der Haftung für solche Schäden nach § 7 Abs. 2 StVG freizustellen, die sich auch bei vorsichtigen Mähen nicht vermeiden lassen. Die Beweislast hierfür hat zwar auch insoweit der Halter des Mähfahrzeugs; indes werden sich in aller Regel Feststellungen zur Unabwendbarkeit aus dem Schadensbild treffen lassen.

Vorliegend unterstellt der Senat, dass sich das an dem Fahrzeug des ####### Landes befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat und auch die Mitarbeiter des ####### Landes das Mähwerk sorgfältig bedient haben. Gleichwohl muss das Land durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen ist, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Das Schadensbild im vorliegenden Fall zeigt, dass der hochgeschleuderte Gegenstand möglicherweise erhebliche Personenschäden hätte verursachen können, wenn er nur wenige Zentimeter höher auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs eingeschlagen wäre. Zwar mögen die Mähgeräte mit einem Kettenschutz ausgerüstet sein, der verhindern soll, dass Steine aus dem Mähwerk herausgeschleudert werden. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeigt jedoch, dass dieser Kettenschutz nicht ausreichend ist, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnte beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden, dass gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 25. Juni 2002, 4 U 41/03) vermag der Senat deshalb in einem derartigen Schadensfall nicht die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu erkennen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Höhe des am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schadens haben sich die Parteien im Termin auf einen Betrag in Höhe von 1.200 EUR geeinigt und diesen unstreitig gestellt.

Der Klägerin steht darüber hinaus eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ist aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt. Das ####### Land hat mit Schreiben vom 9. September 2002 seine Einstandspflicht ernsthaft und entgültig verweigert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu der Frage zu, ob sich der Träger der Straßenbaulast gegenüber Schäden, die durch beim Mähen aufgewirbelte Steine und andere Gegenstände verursacht werden, auf eine Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG berufen kann. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung auch mit Blick auf die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG n. F. und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (vgl. die entgegenstehende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25. Juni 2003, 4 U 41/03).

Ende der Entscheidung

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