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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 5 W 63/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 4 S. 5 | |
GKG § 25 | |
ZPO §§ 485 ff. | |
ZPO § 568 |
2. Hat das Gericht den Streitwert eines isoliert geführten selbstständigen Beweisverfahrens nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten festgesetzt, sind Einwendungen des Antragsgegners gegen die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes, wonach die Mängelbeseitigung kostengünstiger als vom Sachverständigen geschätzt ausgeführt werden könnte, unbeachtlich. Der Antragsgegner muss vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme einen Antrag stellen, der Sachverständige möge das Gutachten ergänzen oder erläutern.
5 W 63/02
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 29. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Lüneburg den Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren auf 15.080 EUR festgesetzt. Dabei hat es die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten der Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Festsetzung eines Streitwertes von 6.927,06 EUR erstrebt. Sie trägt vor, dass sich nach den von ihr eingeholten Angeboten die Mängelbeseitigungskosten lediglich auf 6.927,06 EUR beliefen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäss § 25 Abs. 3 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß §§ 568 ZPO, 5 Abs. 4 S. 5, 25 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz GKG zuständig, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nicht vorliegen. § 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz GKG bestimmt, dass auf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren die für das Beschwerderecht im Kostenansatzverfahren geltende Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG entsprechend anzuwenden ist. Danach sind im Übrigen, wenn also keine anderweitige Regelung in § 25 Abs. 3 GKG vorgeht, die für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden, zu denen auch die Regelung über die Entscheidung durch den originären Einzelrichter gemäß § 568 ZPO gehört (vgl. dazu OLG Celle, OLG-Report 2002, 303, 304).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden.
Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Dieses Interesse entspricht regelmäßig dem Wert des Hauptsacheverfahrens bzw. bei einem isolierten Beweisverfahren dem Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2001, 23 W 20/01 mit weiteren Nachweisen). Sind wie vorliegend Gegenstand des Beweisverfahrens die Feststellung von Mängeln und deren Beseitigungskosten, sind die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten der Wertfestsetzung zugrunde zu legen (OLG Düsseldorf BauR 2001, 838; OLG Düsseldorf BauR 2001,1785; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 613; OLG Köln OLG-Report 1999, 356; zur Streitwertfestsetzung für den Fall, dass der Sachverständige nicht sämtliche vom Antragsteller behaupteten Mängel bestätigt, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2001, 23 W 20/01 mit weiteren Nachweisen).
Soweit die Antragsgegnerin allein im Rahmen der Streitwertfestsetzung unter Vorlage eines Angebotes meint, der Sachverständige habe die Mängelbeseitigungskosten zu hoch ermittelt, deshalb sei auch der Wert des Beweisverfahrens niedriger festzusetzen, hat dies auf die Wertfestsetzung keinen Einfluss. Zwar ist auch das Gericht zu einer Änderung einer früheren Wertfestsetzung verpflichtet, wenn sich deren Unrichtigkeit während des Verfahrens ergibt, § 25 GKG. Die Bemessung des Wertes ist aber der Disposition der Parteien entzogen. Das Gericht ist gehalten, den wahren Streitwert zu ermitteln und muss sich dabei an dem vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungsaufwand orientieren.
Werden die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten innerhalb der Frist, in der eine Abänderung der Streitwertfestsetzung möglich ist - sechs Monate nach Erledigung des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 2 S 3 GKG - festgestellt, so kann dies eine Korrektur der auf der Grundlage einer Sachverständigenschätzung ermittelten Wertfestsetzung erfordern. Dies setzt jedoch voraus, dass die ausgeführten Arbeiten denjenigen entsprechen, die der Sachverständige als erforderlich und angemessen angesehen hat.
Dagegen rechtfertigt ein Kostenangebot, das zu einem geringeren Mängelbeseitigungsaufwand kommt, als der Sachverständige geschätzt hat, eine Herabsetzung des Streitwertes nicht. Dabei handelt es sich um eine Behauptung, um eine subjektive Einschätzung der Antragsgegnerin, die für die Festsetzung des Streitwertes unbeachtlich ist.
Da das Sachverständigengutachten hier nicht zur Wertfestsetzung eingeholt worden ist (vgl. dazu § 26 GKG), muss die Antragsgegnerin, wenn sie meint, dass der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten unrichtig geschätzt habe, einen Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens stellen, wobei sie - die Antragsgegnerin - zur Zahlung des dazu erforderlichen Auslagenvorschusses verpflichtet ist. Einen derartigen Antrag hat die Antragsgegnerin aber bislang nicht gestellt.
Sollte der Sachverständige bei der Vernehmung die Kosten der Mängelbeseitigung abweichend von seinem schriftlichen Gutachten schätzen, müsste das Gericht dann prüfen, ob die Festsetzung des Streitwertes entsprechend anzupassen ist. Im Rahmen des Streitwertfestsetzungsverfahrens, das nicht Teil der Beweisaufnahme ist, kann der Streit über die Höhe des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwandes jedoch nicht entschieden werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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