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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 5 W 73/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 651 | |
BGB § 950 |
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 8. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. September 2008 geändert:
Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwalt ####### in ####### beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Erfolg.
Die Klägerin hat die von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Stoffe und Materialien auf Grund eines Vertrages, der bislang nicht vorgelegt worden ist, zu Bekleidungsgegenständen verarbeitet.
Vorbehaltlich anderer Regelungen in dem zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag über das Herstellen der Bekleidungsgegenstände berührte die Verarbeitung der von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Stoffe und Materialien die Eigentumsverhältnisse an der Ware nicht. Nach § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB erwirbt, wer durch Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an ihr, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Hersteller im Sinne dieser Vorschrift kommt hierbei nicht die Klägerin in Betracht. Denn "herstellen" bedeutet in § 950 BGB nicht selbst verarbeiten oder umbilden. Die Verkehrsanschauung sieht vielmehr als den Hersteller den Geschäftsherrn des Verarbeitungs- oder Umbildungsvorganges an. Daher kann auch derjenige, der einen Stoff auf Grund eines Werkvertrages zu einer neuen Sache verarbeiten lässt, deren Hersteller im Verkehrssinn sein (BGHZ 14, 114 m. w. N.).
Hier ist die Insolvenzschuldnerin als Hersteller anzusehen, weil sie das wirtschaftliche Risiko der im Wege der Lohnveredelung werteschaffenden Arbeit trägt. Sie traf das Fehlschlagen des Absatzes der von der Klägerin gefertigten Bekleidung unmittelbar.
Zwar ist durch die Neuregelung des § 651 BGB im Zuge der Schuldrechtsreform der Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts zu Gunsten des Kaufrechts stark eingeschränkt worden. Auf Werklieferungsverträge findet gemäß § 651 S. 1 BGB nunmehr Kaufrecht Anwendung. Den Unternehmer trifft damit die Pflicht, dem Besteller das Eigentum an der neu hergestellten Sache, hier also der Bekleidung zu verschaffen. Diese Pflicht läuft aber leer, wenn der Unternehmer nicht das Eigentum an der neuen Sache erwirbt, weil nicht er sondern der Besteller als Hersteller im Sinne des § 950 BGB zu qualifizieren ist.
Deswegen den Unternehmer stets als Hersteller anzusehen, überzeugt indessen nicht, weil diese Ansicht ein Leerlaufen der Pflicht des Unternehmers aus § 651 S. 1, 433 Abs. 1 S. BGB nicht völlig verhindern kann. Denn in dem Fall, dass der Wert der Verarbeitung hinter dem Stoffwert wesentlich zurückbleibt, erwirbt der Unternehmer auch dann nicht gemäß § 950 BGB das Eigentum, wenn man ihn als Hersteller ansieht. Daher gilt auch für die in § 651 BGB geregelten Verträge, dass Hersteller derjenige ist, der das wirtschaftliche Risiko des Verarbeitungsvorgangs trägt. Insbesondere ist der Besteller in dem Fall Hersteller, dass der Unternehmer die neue Sache wie hier fast ausschließlich aus vom Besteller gelieferten Stoffen fertigt (vgl. dazu Bamberger/Roth Kommentar zum BGB 4. Aufl. § 950 Rn 12 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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