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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 198/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 313
1. Veräußern Eltern an ihr Kind und dessen Ehegatten in einer ausschließlich als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung ein Erbbaurecht zu einem Preis, der nur etwa der Hälfte des Verkehrswertes entspricht, so liegt darin auch dann keine (gemischte) Schenkung, wenn den Parteien die Wertdifferenz bei Vertragsschluss bewusst war. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbare Begünstigung.

2. Ein Anspruch wegen Rückforderung dieser anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich.

3. An der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage fehlt es indessen, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich zwischen dem Kind der Kläger und dem Schwiegerkind herbeigeführt werde, durch den dem Kind die Hälfte des dem Schwiegerkind über den Kaufpreis unentgeltlich zugewandten Mehrwertes zugeflossen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

6 U 198/02

Verkündet am 27. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 9. September 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-Fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-Fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren ehemaligen Schwiegersohn, auf Zahlung von 97.500 DM, hilfsweise Rückübertragung eines 1/2 Anteils eines Erbbaurechts in Anspruch.

Der Beklagte war seit dem 27. Juni 1986 mit der Tochter der Kläger, der Zeugin #######, verheiratet (Bl. 182 d. A.).

In einer von den Klägern bereits am 10. Mai 1986 verfassten 'Erklärung' heißt es u. a. (Bl. 53 d. A.).:

'Da wir das Familienheim in #######, ######### bislang nicht verkauft haben, da der Kaufpreis von 385.000 DM nicht erzielt werden konnte, soll unserer Tochter Gelegenheit gegeben werden für den halben Preis i. H. von 195.000 DM - das Haus für ihre Familie zu erwerben. Der Restbetrag i. H. von 190.000 DM ist ihr Erbanteil. Da wir beabsichtigen den Nachlaß - mit warmer Hand - an die anderen 4 Kinder ebenfalls in dieser Weise weiterzugeben, erübrigt sich ein Testament.'

Durch Kaufvertrag vom 14. Mai 1987 veräußerten die Kläger sodann an den Beklagten und ihre Tochter das im Erbbaugrundbuch von #######-####### Blatt 1492 verzeichnete Erbbaurecht, bebaut mit einem Einfamilienhaus, #########, zu einem Preis von 195.000 DM (Bl. 10 - 15 d. A.). Die Kläger zogen nach Vertragsschluss aus dem von ihnen bis dahin bewohnten Haus aus und der Beklagte mit seiner Ehefrau ein.

Seit Herbst 1998 lebten der Beklagte und seine Ehefrau getrennt (Bl. 107 d. A.). Die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges (Bl. 259 d. A.) - Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22. April 2002- 608 F 3375/98 S - geschieden (Bl. 181 - 187 d. A.).

Ausweislich einer Aufstellung der Stadtsparkasse ####### vom 22. Juni 2000 wurde vom Konto des Klägers zu 1 am 6. August 1997 ein Betrag von 27.000 DM überwiesen (Bl. 19 d. A.). Ein Überweisungsträger vom selben Tag weist den Beklagten als Empfänger des Geldes aus (Bl. 18 d. A.). Als Verwendungszweck ist 'Darlehen' angegeben. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 verlangte der Kläger zu 1 vom Beklagten zunächst Rückzahlung dieser 27.000 DM (Bl. 20 d. A.). Da der Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 den Erhalt des Geldes und ein Darlehen bestritt (Bl. 21 d. A.), nahm der Kläger zu 1 ihn vor dem LG Hannover (Az.: 20 O 1026/01) auf Zahlung der 27.000 DM in Anspruch (vgl. Bl. 22 - 39 d. A.). Dieser Klage wurde stattgegeben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Bl. 193, 249 d. A.).

Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 forderten die Kläger vom Beklagten wegen der gescheiterten Ehe erstmalig die Zahlung von 97.500 DM, da das Erbbaurecht ihm und seiner Ehefrau im Wege einer gemischten Schenkung überlassen worden sei (Bl. 43 - 45 d. A.). Sie erklärten, tatsächlich habe das Haus einen Wert von 390.000 DM gehabt, sodass sich abzüglich des Kaufpreisanteils ein Schenkungswert von 195.000 DM ergebe, den der Beklagte als hälftiger Miteigentümer in Höhe von 97.500 DM zu erstatten habe. Außerdem erklärten die Kläger den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, da der Beklagte sich mehrerer Verfehlungen schuldig gemacht habe (ehewidriges Verhalten; Nichtzahlen von Unterhalt; Betreiben der Teilungsversteigerung).

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2001 eine Zahlung abgelehnt hatte, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2001 erneut den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und stützten diesen nunmehr zusätzlich auf die vom Beklagten verweigerte Rückzahlung des Darlehens von 27.000 DM (Bl. 40 f. d. A.).

Mit ihrer am 18. Juli 2001 erhobenen Klage (Bl. 49 d.A.) haben die Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 97.500 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 8. März 2001 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den 1/2 Anteil des im Erbbaugrundbuch von #######-#######, Blatt 1492 verzeichneten Erbbaurechts, bebaut mit dem Einfamilienhaus ####### 47, #######, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 97.500 DM frei von Lasten und sonstigen Rechten Dritter auf sie zu übertragen (Bl. 2, 72, 111, 199 d. A.).

Über die Frage, ob das Haus der Tochter der Klägerin, Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren, teilweise geschenkt wurde, hat das Amtsgericht Hannover - Familiengericht - Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Kläger als Zeugen (Sitzungsprotokoll vom 6. August 2001, Bl. 83 - 92 d. A.). Gemäß Beweisbeschluss vom 10. August 2001 (Bl. 96f. d. A.) hat das Familiengericht weiter Beweis erhoben über die Frage, ob das mit Vertrag vom 14. Mai 1987 übertragene Erbbaurecht zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von 385.000 DM hatte.

In dem zeitgleich vor dem Landgericht geführten vorliegenden Rechtsstreit hat dieses die Tochter der Kläger und vormalige Ehefrau des Beklagten als Zeugin zu der Frage vernommen, ob anlässlich der Vorgespräche zum Verkauf des Hauses zwischen den Parteien erörtert worden sei, dass das Haus einen Wert von ca. 385.000 DM habe und der über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehende Betrag der Zeugin und dem Beklagten habe geschenkt sein sollen (Bl. 104, 107 - 110 d. A.).

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Übertragung erforderlich sei, wobei hierzu die Beweiserhebung im laufenden Familienrechtsverfahren abgewartet werden solle (Bl. 142 d. A.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. ####### hat in seinem hierzu am 11. Januar 2002 erstellten Gutachten den Wert des übertragenen Erbbaurechts, bebaut mit dem Einfamilienhaus, mit 350.530 DM ermittelt (Wert des Erbbaurechts 182.281 DM zuzüglich Bauwert 168.249 DM, Bl. 145 - 174 d. A.).

In dem Urteil vom 22. April 2002, mit dem die Ehe des Beklagten mit seiner Ehefrau geschieden wurde, hat das Familiengericht den Beklagten u. a. verurteilt, an seine Ehefrau einen Betrag von 11.731,92 Euro als Zugewinnausgleich zu zahlen (Bl. 181 - 187 d. A.). Hierbei hat es im Endvermögen beider Eheleute den zum Zeitpunkt der Scheidung unstreitigen Wert des hälftigen Erbbaurechts von je 192.500 DM angesetzt (Bl. 183, 187 d. A.). Nicht abgezogen hat es als Passiva demgegenüber im Endvermögen des Beklagten die von den Klägern gegen diesen im hiesigen Verfahren geltend gemachte Forderung von 97.500 DM (Bl. 184 f. d. A.). Hierbei ist es davon ausgegangen, den Klägern stehe gegen den Beklagten kein derartiger Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (Bl. 184 f. d. A.). Vielmehr sei der Wert des Erbbaurechts, soweit er über den Kaufpreis hinausgehe, dadurch zu berücksichtigen, dass er zur Hälfte im Anfangsvermögen der Ehefrau, nicht dagegen im Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt werde. Entsprechend hat das Familiengericht sodann bei der Berechnung des Anfangsvermögens des Beklagten nicht gem. § 1374 Abs. 2 BGB den hälftigen Wert des über den Kaufpreis hinausgehenden Erbbaurechts berücksichtigt, da insoweit keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung vorliege (Bl. 185 f. d. A.). Demgegenüber hat es den hälftigen Wert des über den Kaufpreis hinausgehenden Erbbaurechts im Anfangsvermögen der Ehefrau berücksichtigt, da es sich im Verhältnis zu ihr um eine Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gehandelt habe (Bl. 187 d. A.). Unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten hat es sodann den Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau mit 22.945.64 DM (= 11.731,92 Euro) errechnet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 9. September 2002 abgewiesen (Bl. 201 - 208 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die teilweise unentgeltliche Übertragung des Erbbaurechts gem. Vertrag vom 14. Mai 1987 keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB darstelle. Entsprechend liege auch keine Zweckschenkung vor. Rechtsgrundlage der Zuwendung sei vielmehr ein im Gesetz nicht näher geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dieses Rechtsverhältnisses komme indessen nicht in Betracht, da hier vorab eine Abwicklung güterrechtlich über den Zugewinnausgleich der Eheleute zu erfolgen habe. Dies sei hier durch das Urteil des Familiengerichts zugunsten der Tochter der Kläger erfolgt, was auch nicht zu einem unzumutbar unbilligen Ergebnis für die Kläger geführt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Ergänzung des Hilfsantrages dahin, dass dieser sich auf die Übertragung an die Kläger je zur ideellen Hälfte richtet, weiterverfolgen (Bl. 239 f., 259 d. A.). Die Kläger machen in erster Linie geltend, es habe sich tatsächlich um eine gemischte Schenkung gehandelt, deren Geschäftsgrundlage entfallen sei und die überdies von ihnen wegen groben Undanks des Beklagten habe widerrufen werden können. Selbst wenn hier indessen keine Schenkung, sondern ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis vorliegen sollte, müssten die Regelungen des Schenkungsrechts über den Widerruf wegen groben Undanks zumindest entsprechend gelten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 248, 259 d. A.).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung

513 Abs. 1, 2. Alt. BGB).

1. Den Klägern steht zunächst kein Anspruch auf Zahlung der 97.500 DM unter dem Gesichtspunkt einer widerrufenen Schenkung gem. § 531 Abs. 2 BGB i. V. m. § 530 Abs. 1 BGB zu.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass in der Übertragung des 1/2 Anteils an dem Erbbaurecht auf den Beklagten zu einem Kaufpreis, der deutlich unterhalb des Verkehrswertes des Erbbaurechts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag, keine Schenkung hinsichtlich des den Kaufpreis übersteigenden Teils an ihn zu sehen ist.

Es ist bereits zu erwägen, ob dem Beklagten der an ihn übertragene hälftige Anteil an dem Erbbaurecht überhaupt teilweise unentgeltlich zugeflossen ist. Der Vertrag vom 14. Mai 1987 könnte auch dahin verstanden werden, dass nur der Beklagte den ihm übertragenen hälftigen Anteil an dem Erbbaurecht gekauft hat, während die andere Hälfte durch die Kläger unentgeltlich nur an ihre Tochter übertragen wurde. Die Kläger hatten nämlich in ihrer Erklärung vom 10. Mai 1986 bestimmt, der den Kaufpreis übersteigende Wert des Hauses solle ihrer Tochter 'mit warmer Hand' als ihr Erbanteil zufließen. Auch war die Tochter der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwanger und verfügte über keine eigene Einnahmen. Der Kaufpreis orientierte sich nach den Angaben des Klägers zu 1 als Zeuge in dem Verfahren vor dem Familiengericht daran, was der Beklagte finanzieren konnte (Bl. 86 f. d. A.).

Diese Frage kann indessen offen bleiben. Auch wenn die Übertragung des Erbbaurechts zum Teil unentgeltlich erfolgt ist, liegt hierin keine (gemischte) Schenkung. Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Urteil des Senats vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 -, in: FamRZ 2003, 233 f.; Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 48). Der Unterschied zur Schenkung liegt darin, dass es an der in § 516 BGB vorausgesetzten Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt. Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670). Es handelt sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (BGHZ 129, 259, 264). Scheitert die Ehe nachträglich, so kommt allenfalls ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (Urteil des Senats, a. a. O.; vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB ausgeht).

So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag vom 14. Mai 1987 nicht vereinbart, dass der den Kaufpreis des Erbbaurechts übersteigende Wert dem Beklagten im Wege der Schenkung zufließen sollte. Zwar bleibt es Eltern bzw. Schwiegereltern, die an ihr Kind sowie dessen Ehepartner Leistungen erbringen, deren Wert weit über der vereinbarten Gegenleistung liegt, unbenommen, für diesen zusätzlichen Teil der Leistung ausdrücklich eine Schenkung zu vereinbaren. So lag es etwa in der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH vom 19. Januar 1999 (NJW 1999, 1623). Hier enthält der Vertrag indessen keinerlei Hinweise auf einen neben der Kaufpreiszahlung zwischen den Parteien vereinbarten Schenkungsanteil. Fehlt es an einer derart ausdrücklich vereinbarten Schenkung, so liegt indessen im Regelfall nur eine unbenannte Zuwendung entsprechend den ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten vor, weil die Schwiegereltern ihre Leistung erkennbar im Hinblick auf den Erhalt und die Fortführung der Ehegemeinschaft ihres Kindes mit seinem Ehepartner erbringen. Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).

Vorliegend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Aussage der Zeugin ####### sowie die Angaben der Kläger als Zeugen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover - Familiengericht - dahin gewürdigt, dass in dem unterwertigen Verkauf des Hauses keine Schenkung an den Beklagten lag. So haben die Kläger zunächst selbst vorgetragen, die zwischen den Parteien geführten Gespräche hätten in die Überlegung gemündet, 'das Haus für die Familie der Tochter zu erhalten' (Bl. 67 d. A.) bzw. 'ein Heim für die Familie ihrer Tochter und Enkel zu schaffen' (Bl. 71 d. A.). Auch in der von den Klägern verfassten Erklärung vom 10. Mai 1986 heißt es, ihrer Tochter solle Gelegenheit gegeben werden, das Haus für nur 195.000 DM zu erwerben, und der Restbetrag von 190.000 DM solle ihren Erbanteil darstellen, der ihr noch 'mit warmer Hand' zufließen solle (Bl. 53 d. A.).

Entsprechendes haben die Kläger auch in ihrer Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Hannover - Familiengericht - bestätigt. So hat der Kläger zu 1 angegeben, den Differenzwert von 190.000 DM habe seine Tochter 'mit warmer Hand' erhalten sollen (Bl. 87 d. A.). Es sei eine Schenkung an die Familie beabsichtigt gewesen, wobei er unter Familie seine Tochter und die Enkelkinder verstanden habe (Bl. 88 d. A.). Die Eintragung des Beklagten als Miteigentümer zu 1/2 in das Grundbuch sei erfolgt, weil dieser als Haushaltsvorstand für die Hypotheken und den Abtrag verantwortlich war.

Die Klägerin zu 2 hat angegeben, es habe sich bei dem den Kaufpreis übersteigenden Teil um eine Schenkung an die Familie handeln sollen (Bl. 89 d. A.). Zu dieser Familie hätten ihre Tochter, der Beklagte und die Enkelkinder gehört (Bl. 90 d. A.). An Ehescheidung hätten sie damals überhaupt nicht gedacht, sondern volles Vertrauen zu ihrem Schwiegersohn gehabt.

Weiter hat die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Zeugin ####### #######, ausgesagt, mit der Übertragung des Hauses unterhalb des Wertes hätten ihre Erbansprüche befriedigt werden sollen (Bl. 108 d. A.). Ihre Ehe habe zum damaligen Zeitpunkt funktioniert und ihre Eltern hätten gewollt, dass das Haus ihr und dem Beklagten gemeinsam gehöre. Der zu zahlende Kaufpreis sei dann danach berechnet worden, welches Eigenkapital ihr und dem Beklagten zur Verfügung stand und welche Beträge aus dem laufenden Einkommen finanziert werden konnten. Heute könne sie allerdings nicht mehr genau trennen, ob sie den Anteil damals als Erbe oder als Schenkung erhalten sollte (Bl. 109 d. A.).

Auch wenn die Angaben der Kläger und der Zeugin ####### in Einzelheiten voneinander abweichen, ergibt sich aus ihnen jedoch übereinstimmend, dass der Beklagte bei der Übertragung des Erbbaurechts zwar mitbedacht werden sollte, dies aber allein mit Rücksicht auf seine Stellung als Ehegatte der Zeugin ####### und im Hinblick auf die damals funktionierende Ehe erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger dem Beklagten mit der weit unterhalb des Wertes erfolgten Veräußerung des hälftigen Erbbaurechts eine Schenkung hätten machen wollen, die ihn berechtigt hätte, frei über seinen Anteil zu verfügen und diesen gegebenenfalls unabhängig vom Fortbestand der Ehe kurze Zeit später wieder zu veräußern, bestehen demgegenüber nicht. Die Zuwendung erfolgte vielmehr allein im Hinblick auf die Gründung und den Fortbestand der Ehe ihrer Tochter mit dem Beklagten.

Mangels Vorliegens einer (gemischten) Schenkung kommt es deshalb auf die weitere Frage, ob die Kläger diese wegen groben Undanks des Beklagten widerrufen konnten, nicht mehr an.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass den Klägern auch kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Zweckschenkung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB zusteht (Bl. 206 f. d. A.).

Da hier - wie oben dargelegt - keine Schenkung vorliegt, kommt auch ein Bereicherungsanspruch wegen Nichterreichens des mit einer Schenkung verfolgten Zwecks nicht in Betracht (vgl. auch BGHZ 129, 259, 264). Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass es insoweit auch an einer Zweckvereinbarung zwischen den Parteien fehlt, wonach der Beklagte sich verpflichtet hätte, die erhaltene Zuwendung auch dann zurückzuzahlen, wenn die Ehe über einen längeren Zeitraum Bestand gehabt hat. Insoweit ist nämlich der Zweck der Zuwendung, zur Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen, zumindest teilweise erreicht worden.

Hinzu kommt außerdem, dass § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB in derartigen Fällen unbenannter Zuwendungen durch die vorrangigen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängt wird (Urteil des Senats, a. a. O., 234; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539).

3. Schließlich kommt auch keine Rückforderung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (BGHZ 129, 259, 266 f.; Urteil des Senats, a. a. O.; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 48).

Hier ist die Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe auch zumindest teilweise entfallen. Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Umständen aufbaut (vgl. Palandt, § 313 Rdnr. 4). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich im Zeitpunkt der Zuwendung ausdrücklich Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht haben. Die gemeinsamen Vorstellungen können sich auch aus dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergeben. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter die Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten das hälftige Erbbaurecht - soweit wertmäßig nicht durch den Kaufpreis gedeckt - zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2). Entsprechendes ergibt sich auch aus den oben geschilderten Aussagen der Zeugin ####### sowie der Kläger.

Die Aufrechterhaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenslage ist für die Kläger indessen nicht unzumutbar. Vorrangig ist eine Abwicklung hier nämlich durch den bei der Scheidung herbeizuführenden Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten vorzunehmen (BGHZ 129, 259, 266f.). Ähnlich wie bei ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann neben den Zugewinnausgleich treten, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig erscheint (BGH, a. a. O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein realer Zugewinnausgleich des Ehepartners gegenüber dem Schwiegerkind der Zuwendenden an dessen hoher Verschuldung scheitert.

Ein solches unangemessenes Ergebnis liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr hat das Familiengericht in dem Urteil vom 22. April 2002 den Beklagten verurteilt, an seine Ehefrau einen Betrag von 11.731,92 Euro als Zugewinnausgleich zu zahlen (Bl. 181 - 187 d. A.). Hierbei hat es im Endvermögen beider Eheleute den zum Zeitpunkt der Scheidung unstreitigen Wert des hälftigen Erbbaurechts von je 192.500 DM angesetzt (Bl. 183, 187 d. A.). Ferner hat es sodann bei der Berechnung des Anfangsvermögens des Beklagten nicht gem. § 1374 Abs. 2 BGB den hälftigen Wert des über den Kaufpreis hinausgehenden Erbbaurechts berücksichtigt, da insoweit keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung vorliege (Bl. 185 f. d. A.). Dagegen hat es den hälftigen Wert des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes des Erbbaurechts im Anfangsvermögen der Ehefrau berücksichtigt, da es sich bei ihr um eine Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gehandelt habe (Bl. 187 d. A.).

Der Beklagte hatte für das hälftige Erbbaurecht einen Kaufpreis von 97.500 DM gezahlt, während dieses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich einen Wert von 175.265 DM hatte, woraus sich eine Bereicherung von 77.765 DM ergab. Wenn das Familiengericht auf dieser Grundlage der Zeugin #######

- auch unter Berücksichtigung der übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten - einen Zugewinnausgleich von 22.945,64 DM zugesprochen hat, so ist ihr rechnerisch die Hälfte des dem Beklagten über den Kaufpreisanteil hinaus zugewandten Mehrwertes des Erbbaurechts zugeflossen. Diese Ausgleichsquote entspricht indessen dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs (BGH, a. a. O.).

Für einen zusätzlichen Anspruch der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist hier deshalb kein Raum, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten bestünde (zu diesem Aspekt vgl. BGH, a. a. O., 265 f.). Dem wäre nur dadurch zu begegnen gewesen, dass im familiengerichtlichen Verfahren die Zuwendung der Kläger gleichermaßen im Anfangsvermögen des Beklagten und seiner Ehefrau sowie die von den Klägern geltend gemachte Forderung zusätzlich als Verbindlichkeit im Endvermögen des Beklagten berücksichtigt worden wäre (vgl. BGH, a. a. O.). Das ist hier aber gerade nicht erfolgt, sodass, gäbe der Senat der Klage statt, der Beklagte doppelt in Anspruch genommen werden würde, nämlich durch den Zugewinnausgleich zugunsten seiner Ehefrau und den Rückforderungsanspruch der Kläger.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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