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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 2
Der Berufungsbeklagte, der seine Verteidigungsabsicht anzeigt, bevor die Berufungsbegründung vorliegt, erhält, auch wenn er bedürftig ist, keine Prozesskostenhilfe, wenn die Berufung mangels Begründung als unzulässig verworfen wird.
6 U 2/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Klägers vom 27. Januar 2003, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 10. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Rechtsverfolgung des Klägers war, als sein Prozessbevollmächtigter die Vertretung im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003, eingegangen beim Oberlandesgericht tags darauf, anzeigte, nicht geboten und damit mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Zu diesem Zeitpunkt bestand, wie dem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden der Kläger sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), klar sein musste, noch die Möglichkeit, dass der Beklagte seine Berufung zurücknehmen oder diese, wie geschehen, als unzulässig verworfen werden würde. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte noch keine Berufungsbegründung der Beklagtenseite zugestellt erhalten (vgl. BGH FamRZ 1988, 492; OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 844; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. (1994), § 114 Rdnr. 43; Beschl. des Sen. - 22 U 162/95 - v. 15. Jan. 1996).

2. Dem Senat ist nicht, auch wenn nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, verwehrt, diesen Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu prüfen. Das Verbot des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dieses zu tun, beschränkt sich seinem Sinn und Zweck nach auf Umstände, die bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten waren, erstreckt sich indessen nicht auf solche, die wie hier erst nach der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind. Der Sinn und Zweck der genannten Vorschrift erschöpft sich darin, der bedürftigen Partei, auch wenn sie zu Unrecht in der ersten Instanz obsiegt hat, nicht womöglich allein ihrer Bedürftigkeit wegen die Möglichkeit zu nehmen, das ihr günstige Urteil zu verteidigen. Nach der gesetzlichen Wertung kommt diesem eine gewisse Indizwirkung zugunsten der obsiegenden Partei zu, die sich denknotwendig nicht auf Umstände erstreckt, die erst nach seinem Erlass eingetreten sind (s. BGH a. a. O.).

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