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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 212/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 530
BGB § 531
1. Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vermag nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks zu begründen. Handels es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentliche falsch erstattete Anzeige, so kommt es darauf an, ob diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie in Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien steht.

2. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grober Undank spielt auch das Verhalten des Schenkers eine Rolle. Hierbei fällt es zu Lasten des Schenkers namentlich ins Gewicht, wenn eine jahrelange Auseinandersetzung der Parteien in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren durch das eigene Verhalten des Schenkers mitverursacht wurde, der dem Beschenkten wiederholt und zu Unrecht die Fälschung von Vollmachten vorgeworfen hat.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

6 U 212/02

Verkündet am 3. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Sohn, auf Rückzahlung von 7.669,38 Euro (=15.000 DM) in Anspruch.

Am 4. Februar 1994 überwies die Klägerin einen Betrag von 15.000 DM auf das Konto einer Firma ####### bei der ####### Bank in ####### (Bl. 28 d. A.). Der Betrag diente dazu, einen Teil des Kaufpreises zu begleichen, den der Beklagte für den Erwerb eines Hauses in der ####### aufzubringen hatte (Bl. 2, 5, 26 d. A.).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 kündigte die Klägerin ein dem Beklagten gewährtes Darlehen und forderte ihn zur Rückzahlung der 15.000 DM auf (Bl. 4 d. A.). Der Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, es habe sich um eine Schenkung gehandelt (Bl. 5 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Februar 2002 bestritt die Klägerin eine Schenkung, erklärte aber vorsorglich deren Widerruf wegen groben Undanks (Bl. 6 f. d. A.). Diesen stützte sie auf eine Strafanzeige des Beklagten gegen sie vom 24. Januar 2001 wegen Urkundenfälschung und Prozessbetrugs (106 Js 2126/01 StA Lüneburg), eine behauptete Anstiftung des Beklagten zu einer Falschaussage seiner Ehefrau im Verfahren 13 U 131/00 OLG Celle sowie ein vom Beklagten gegen sie angestrengtes Verfahren beim AG Uelzen (17 C 8149/01) auf Unterlassung einer von ihr im Verfahren 13 U 160/01 OLG Celle aufgestellten Behauptung.

Hintergrund dieses Schenkungswiderrufs sind eine Vielzahl von Zivil- und Strafverfahren, an denen die Parteien beteiligt sind. Im einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Vorkommnisse:

* 114 Js 14650/98 StA Lüneburg

Der Beklagte erstattete gegen die Klägerin am 20. Juli 1998 Strafanzeige mit der Begründung, sie habe einen KFZ-Brief für seinen PKW Renault entwendet, um zu verhindern, dass er sich als Eigentümer des PKW auswiesen und diesen verwerten könne (Bl. 96 f., 106 - 108 d. A.). Dieses Verfahren wurde durch das AG Lüneburg am 13. August 1999 gem. § 153 a StPO gegen die Auflage an die Klägerin eingestellt, dem Beklagten den KFZ-Brief herauszugeben (Bl. 108 der Strafakte).

* 114 Js 17950/98 StA Lüneburg

Am 20. August 1998 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige mit der Behauptung, dieser habe eine von ihm im Verfahren 2 U 44/96 OLG Hamburg für sie vorgelegte Vollmacht gefälscht (Bl. 1 - 6 der Strafakte). Hiermit hat es folgendes auf sich:

Am 21. August 1995 starb der weitere Sohn der Klägerin ##############.

Dieser hatte mit Testament vom 12. Juli 1995 die Klägerin,

hilfsweise den Beklagten als Erben eingesetzt (Bl. 80 - 82 der Strafakte). In

diesem Testament hatte er ferner seinem Lebensgefährten #######

####### ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach dieser ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an seiner Wohnung ####### in ####### erhalten sollte. Nachdem die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte (Bl. 78 f. der Strafakte), wurde dem Beklagten vom Amtsgericht Hamburg-Altona am 28. September 1995 ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Erben seines Bruders ausweist (Bl. 77 der Strafakte).

Der Lebensgefährte des Bruders des Beklagte nahm diesen auf Bewilligung der Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch vor dem LG Hamburg (305 152/96) in Anspruch (Bl. 1 f. SH I der Strafakte).

Ferner nahm die Klägerin in einem weiteren Verfahren vor dem LG Hamburg (327 O 390/96) den Lebensgefährten ihres verstorbenen Sohnes auf Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 DM und Herausgabe der Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung in ####### in Anspruch (SH III der Strafakte).

Am 19. Juni 1987 schlossen der Beklagte und der Lebensgefährte seines Bruders im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in dem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit einen Vergleich, dem die Klägerin beitrat und der auch ihren Rechtsstreit gegen den Lebensgefährten des verstorbenen Bruders beendete (Bl. 27 - 32 d. A.). Zum Abschluss dieses Vergleichs erteilte der Beklagte seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Vollmacht. Diese beruhte auf einer maschinenschriftlichen ausgefüllten und von der Klägerin unterschriebenen Vollmachturkunde (Bl. 47, 145 der Strafakte).

Auf die von der Klägerin in der Strafanzeige aufgestellte Behauptung der Fälschung dieser Vollmacht holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten der Sachverständigen ####### vom 20. August 1999 ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Klägerin stammt (Bl. 101 - 117 der Strafakte). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wurde sodann am 26. August 1999 eingestellt (Bl. 119 f. der Strafakte).

* 114 Js 12437/99 StA Lüneburg

In einem daraufhin gegen die Klägerin eingeleiteten Strafverfahren wurde diese durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG Lüneburg vom 8. Februar 2000 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (Bl. 105 - 108 der Strafakte).

* 13 U 131/00 OLG Celle = 4 O 160/99 LG Lüneburg

In diesem Verfahren nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 8.628,50 DM für die Beerdigungskosten des verstorbenen Bruders in Anspruch. Der Beklagte erhob Widerklage über 19.728,05 DM mit der Begründung, die Klägerin habe aus einem Bausparvertrag des verstorbenen Bruders 30.000 DM erhalten, wobei sie den Teilbetrag von 21.917,94 bezüglich des Bausparguthabens nur habe verwahren sollen. Das Geld habe demgegenüber nicht aufgrund einer Absprache mit dem verstorbenen Bruder für Umbauarbeiten an dessen Grundbesitz in ####### verwendet werden sollen.

Mit Urteil vom 6. April 2000 gab das Landgericht der Klage i. H. v. 4.059,89 DM unter Abweisung der Klage i. ü. und der Widerklage statt (Bl. 90 - 95 der Zivilakte). In dem vom Beklagten angestrengten Berufungsverfahren wurde dessen Ehefrau ####### am 30. Januar 2001 als Zeugin zu der Frage vernommen, was anlässlich einer Unterredung vom 4. Juni 1995 über das Bausparguthaben besprochen wurde (Bl. 174 f. der Zivilakte).

Mit Urteil vom 5. April 2001 wies der 13. Zivilsenat des OLG Celle die Berufung des Beklagten zurück (Bl. 286 - 289 der Zivilakte). Zur Begründung heißt es u. a., die Aussage der Ehefrau des Beklagten, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin das Bausparguthaben nur für den verstorbenen Bruder in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten sollte, sei 'unhaltbar und nicht überzeugend'. Hierbei hat der Senat sich darauf gestützt, dass diese Aussage in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beklagten in einem außergerichtlichen Schreiben vom 13. März 1997 an Rechtsanwalt ####### in ####### stehe. In diesem Schreiben (Bl. 179 - 183 der Zivilakte) hatte der Beklagte erklärt, es sei unrichtig, dass seine Mutter den Betrag von 22.000 DM lediglich zur Aufbewahrung erhalten habe. Mit diesem Geld hätten vielmehr Rechnungen für Umbauarbeiten auf dem Grundstück seines Bruders bezahlt werden sollen.

* 106 Js 8718/01 StA Lüneburg

Die Klägerin erstattete daraufhin am 29. März 2001 Strafanzeige gegen den Beklagten und dessen Ehefrau wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage und des Prozessbetruges (Bl. 3 f. der Strafakte). Die als Beschuldigte vernommene Ehefrau des Beklagten blieb in ihrer Vernehmung vom 23.11.2001 bei den Angaben aus ihrer Aussage beim Oberlandesgericht (Bl. 15 - 17 der Strafakte). Das Strafverfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

* 16 C 9027/00 AG Uelzen

In dem bereits erwähnten Verfahren 13 U 131/00 OLG Celle hatte die Klägerin in der Berufungserwiderung u. a. vortragen lassen (Bl. 154 d. A. 13 U 131/00 OLG Celle):

'Der Beklagte hat es allerdings hier wie in vielen vielen vergleichbaren Fällen verstanden, durch Fälschungen, falsche Vollmachten etc. sich selbst Vergünstigungen zu verschaffen. So hat er also mutmaßlich den Bausparkredit für eigene Steuerzwecke genutzt. Dies allerdings nur am Rande'.

Am 31. Januar 2001 verurteilte daraufhinn das vom Beklagten angerufen AG Uelzen die Klägerin, diese Behauptung zu unterlassen, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld an (Bl. 36 - 40 der Zivilakte).

Mit Beschluss vom 17. April 2002 setzte das AG Uelzen gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro fest, weil sie gegen die Zuwiderhandlung verstoßen hatte (Bl. 71 - 73 der Zivilakte). Die Klägerin hatte nämlich in einer Anhörung am 20. Februar 2000 in einem weiteren Verfahren gegen den Beklagten vor dem AG Lüneburg (Bl. 83 d. A. AG Lüneburg 50 C 207/01) erklärt:

'Wenn ich des weiteren gefragt werde, warum ich denn so spät den Betrag gerichtlich geltend mache, so muss ich sagen, dass mein Sohn die entsprechenden Akten mitnahm, darüber hinaus hat er auch immer mit Vollmachten gearbeitet, die er gefälscht hatte'.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2002 wies das Landgericht Lüneburg die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde dem Grunde nach zurück und setzte lediglich das Ordnungsgeld auf 150 Euro herab (Bl. 15 f. Ordnungsgeldheft der Zivilakte).

* 106 Js 24897/00 StA Lüneburg

Aufgrund des vorerwähnten Vortrages der Klägerin in der Berufungsbeantwortung im Verfahren 13 U 131/00 OLG Celle beantragte die Staatsanwaltschaft gegen die Klägerin ferner wegen Verleumdung einen Strafbefehl beim AG Uelzen. Das Verfahren wurde nach § 153 a StPO am 19. November 2001 gegen Zahlung einer Geldbuße von 300 DM eingestellt (Bl. 64, 69 der Strafakte).

* 13 U 160/01 OLG Celle = 4 O 266/00 LG Lüneburg

Die Klägerin hat den Beklagten ferner auf Zahlung von 90.000 DM in Anspruch genommen. Hierbei geht es um die bereits oben erwähnte Wohnung ihres verstorbenen Sohnes ####### in #######. Die Klägerin hat sich hierzu auf einen maschinenschriftlichen Nutzungs- und Kaufvertrag vom 1. August 1993 bezogen, der ihre Unterschrift sowie die des verstorbenen Bruders trägt (Bl. 52, SH I d. A. 106 Js 2126/01 StA Lüneburg). Dort heißt es zu § 2 u. a.:

'Frau ####### erhält für die geleisteten Zahlungen (ca. 90.000 DM Abzahlung der Hypotheken sowie die Einzahlungen in Bausparverträge) ein kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit in meiner Wohnung, #######, #######, in folgender Form: ...'

Der Beklagte hat die Wohnung nach Abschluss des am 19. Juni 1997 vor dem OLG Hamburg im Verfahren 2 U 44/96 geschlossenen Vergleichs im Jahre 1999 veräußert. Die Klägerin hat in dem Zivilverfahren Schadensersatz wegen des durch die Veräußerung der Wohnung verloren gegangenen Wohnrechts verlangt. Demgegenüber hat der Beklagte sich darauf berufen, die Klägerin habe bereits seit 1991/1992 zwei Blanko-Unterschriften des verstorbenen Bruders ####### in Händen gehabt und eine nachträglich zur Fertigung des Nutzungs- und Kaufvertrages verwandt.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle sie mit Grundurteil vom 11. Juni 2002 für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat er u. a. angeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Vertragstext in der Vereinbarung vom 1. August 1993 erst nachträglich eingefügt habe. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, hierfür keinen Beweis antreten zu können. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt (Bl. 78 d. A.).

* 17 C 8149/01 AG Uelzen

In dem Verfahren 13 U 160/01 OLG Celle hatte die Klägerin u. a. die Behauptung aufgestellt,

'sie erinnert sich nur daran, dem Beklagten selbst eine längere Vollmacht diktiert und auch diese unterschrieben zu haben, die Klägerin vermutet deshalb, daß die maschinenschriftliche Vollmacht unter eine von ihr irgendwann einmal gegebene Blankounterschrift gesetzt worden ist' (Bl. 2, 9 der Zivilakte).

Der Beklagte nahm die Klägerin vor dem AG Uelzen auf Widerruf und Unterlassung dieser Erklärung in Anspruch. Mit Urteil vom 6. November 2001 wies das Amtsgericht die Klage ab (Bl. 20 - 22 der Zivilakte). Zur Begründung führte es aus, dem Beklagten stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Behauptung im Rahmen der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in einem - zum damaligen Zeitpunkt - noch nicht abgeschlossenen Parallelverfahren gefallen sei.

* 106 Js 2126/01 StA Lüneburg

Der Beklagte erstattete am 24. Januar 2001 gegen die Klägerin Strafanzeige mit der Begründung, der Kauf- und Nutzungsvertrag vom 1. August 1993 sei eine Fälschung, so dass das Vorbringen der Klägerin im Verfahren 13 U 160/01 einen versuchten Prozessbetrug darstelle (Bl. 1f. der Strafakte).

Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154 d StPO vorläufig bis zum Abschluss des Zivilrechtsstreits 4 O 266/00 LG Lüneburg (= 13 U 160/01 OLG Celle) ein (Bl. 15 f. der Strafakte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2001 an die Staatsanwaltschaft bestritt die Klägerin die Fälschung (Bl. 17 - 19 der Strafakte). Das Strafverfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

* 50 C 207/01 AG Lüneburg = 6 S 145/02 LG Lüneburg

Die Klägerin nahm den Beklagten ferner in einem weiteren Verfahren auf Rückzahlung eines im Dezember 1996 gewährten Darlehens von 9.000 DM in Anspruch. Die Klage wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. November 2002 abgewiesen (Bl. 302 -304 der Zivilakte). In diesem Verfahren hatte die Klägerin in ihrer Parteivernehmung vor dem LG Lüneburg am 8. November 2002 erklärt (Bl. 297 der Zivilakte):

'Auf weiteren Vorhalt von Rechtsanwalt #######, dass es einen weiteren Prozess vor dem Landgericht über die Rückzahlung von 15.000 DM aus dem Jahre 1994 gibt, erklärt die Klägerin:

Das ist richtig. Das sind 15.000,00 DM, die ich meinem Sohn für den Kauf des ersten Hauses 1994 gegeben habe. Diese 15.000,00 DM sollte ich in dem Haus bei meinen ############## abwohnen. Dazu ist es aber seit dem Rauswurf nicht mehr gekommen.'

Die Klägerin hat den Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von 7.669,38 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2002 in Anspruch genommen und den Anspruch erstinstanzlich vorrangig auf Rückzahlung eines Darlehens, hilfsweise auf Schenkungswiderruf gestützt (Bl. 2 f. d. A.). Der Beklagte hat behauptet, ihm sei das Geld geschenkt worden und die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf lägen nicht vor (Bl. 15 f., 23, 26 f. d. A.).

Mit Urteil vom 7. August 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 34 - 36 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin für ihre streitige Behauptung keinen Beweis angetreten habe. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks lägen ebenfalls nicht vor. Aus einer Strafanzeige könne nicht auf groben Undank geschlossen werden, solange die Berechtigung der Strafanzeige nicht geklärt sei. Das Führen von Zivilprozessen sei nicht als moralisch verwerflich anzusehen, sondern stelle einen alltäglichen Vorgang dar. Die dem Schenkungswiderruf zugrundeliegenden Straf- und Zivilakten hatte das Landgericht nicht beigezogen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt (Bl. 48, 123 d. A.). Sie macht sich nunmehr den Vortrag des Beklagten zur Schenkung 'aus prozessualen Gründen' zu eigen und stützt den Widerruf weiterhin auf die im Schreiben vom 25. Februar 2002 genannten Gründe (Bl. 58 - 60, 95 - 97 d. A.).

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 74, 123 d. A.).

Dem Senat lagen die oben erwähnten Verfahrensakten vor, die informatorisch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

2. Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der 15.000 DM unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung gem. § 530 Abs. 1 i. V. m. § 531 Abs. 2 BGB zu. Gem. § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt (BGH NJW 1992, 183, 184; 1983, 1611, 1612). Maßgebend ist also, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann (BGH NJW 1999, 1623, 1624). Bei der gebotenen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In Rechnung zu stellen ist hierbei auch das eigene Verhalten des Schenkers, das Verfehlungen des Beschenkten zwar nicht generell rechtfertigen, aber in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (BGH NJW 1983, 1611, 1612; Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 530 Rdnr. 8). Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren spätere Durchführung bestimmt haben (BGH NJW 1999, 1623, 1624).

b) Auf dieser Grundlage lässt sich nicht feststellen, dass die in dem Widerrufsschreiben der Klägerin vom 25. Februar 2002 genannten drei Vorfälle für sich allein oder in ihrer Gesamtheit eine schwere Verfehlung des Beklagten gegenüber der Klägerin begründen, die auf groben Undank schließen lassen.

aa) Strafanzeige des Beklagten gegen die Klägerin im Verfahren StA Lüneburg 106 Js 2126/01

Zwar kann im Stellen einer Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vom Grunde her eine schwere Verfehlung liegen. Das gilt jedoch nicht allgemein, sondern hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine schwere Verfehlung liegt regelmäßig vor, wenn die Strafanzeige wider besseres Wissen des Schenkers gemacht wurde (BGHZ 112, 259, 263). Aber auch dann, wenn der Beschenkte selbst annimmt, seine Strafanzeige entspreche der Wahrheit, kann diese groben Undank begründen. Das jedem Staatsbürger zustehende Anzeigerecht wird durch die sich aus § 242 BGB ergebende vertragliche Leistungstreuepflicht eingeschränkt. Hieraus folgt, dass grober Undank auch dann vorliegen kann, wenn der Schenker mit der Strafanzeige nur allgemeine staatsbürgerliche Rechte wahrnimmt, die seine eigenen Interessen nicht berühren, und bei der er die Folgen seiner Anzeige nicht hinreichend in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHZ 112, 259, 263f.: Beschenkter bezichtigt Schenker gegenüber dessen Arbeitgeber des Diebstahls; BGH NJW 1983, 1611, 1612: Strafanzeige der Ehefrau gegen geschiedenen Ehemann aus Vergeltungssucht).

Hier stellt die Strafanzeige des Beklagten gegen die Klägerin wegen versuchten Prozessbetruges mit der Behauptung, der Kauf- und Nutzungsvertrag vom 1. August 1993 sei eine Fälschung, keine schwere Verfehlung dar. Zunächst steht nicht fest, dass die Strafanzeige wider besseren Wissens des Beklagten erfolgte. Das Strafverfahren ist bisher nicht abgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft es gem. § 154 d StPO bis zum Abschluss des Zivilrechtsstreits 4 O 266/99 LG Lüneburg = 13 U 160/01 OLG Celle vorläufig eingestellt hat (Bl. 15 f. der Strafakte). Das Zivilverfahren ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da das Revisionsverfahren noch läuft (Bl. 78 d. A.).

Dem Beklagten kann ferner nicht vorgehalten werden, dass er in jedem Fall auf die Erstattung einer Strafanzeige hätte verzichten müssen. Diese diente nämlich nicht in erster Linie dazu, die Klägerin einem Strafverfahren auszusetzen, mit dem der Beklagte nichts zu tun hat. Seine Strafanzeige steht vielmehr im Zusammenhang mit dem Verfahren 4 O 266/99 LG Lüneburg = 13 U 160/01 OLG Celle, in dem der Beklagte von der Klägerin wegen Vereitelung ihres Wohnrechts an der Wohnung des verstorbenen Bruders ####### in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens hatte der Beklagte sich damit verteidigt, der den Anspruch der Klägerin begründende Vertrag vom 1. August 1993 sei gefälscht. Hiermit hatte der Beklagte indessen keinen Erfolg, da er diesen Nachweis der Fälschung nicht führen konnte (vgl. I 1 a) der Entscheidungsgründe im Urteil des OLG Celle vom 11. Juni 2002 -13 U 160/01 -).

Die Strafanzeige des Beklagten erfolgte damit im Zusammenhang mit diesem Zivilverfahren und zur Wahrung seiner eigenen Belange. Zwar mag es isoliert betrachtet zweifelhaft sein, ob der Beschenkte berechtigt ist, zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche des Schenkers eine Strafanzeige zu erstatten, um mittels der in dem Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse seine Position im Zivilverfahren zu verbessern.

Hier sind indessen die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen, die durch eine Vielzahl von Zivil- und Strafverfahren gekennzeichnet sind, an denen die Parteien beteiligt waren. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin selbst strafbares Verhalten gegenüber dem Beklagten zur Last gefallen ist und die Auseinandersetzungen der Parteien ihren Ausgangspunkt in ihrem Verhalten fanden. So wurde zunächst ein Verfahren gegen die Klägerin wegen Urkundenunterdrückung eines KFZ-Briefes des Beklagten durch das Amtsgericht Lüneburg gem. § 153 a StPO am 13. August 1999 mit der Auflage eingestellt, den KFZ-Brief an den Beklagten herauszugeben (114 Js 14650/98). Gravierend fällt sodann ins Gewicht, dass die Klägerin durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG Lüneburg vom 8. Februar 2000 wegen falscher Verdächtigung verurteilt wurde (114 Js 12437/99), nachdem sich durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens herausgestellt hatte, dass die Vollmachturkunde, deren Fälschung sie dem Beklagten vorgeworfen hatte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von ihr selbst stammt. Ein weiteres Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Verleumdung des Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen in dem Verfahren 13 U 131/00 OLG Celle wurde durch das AG Uelzen am 19. November 2001 gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 300 DM eingestellt.

Ferner hat die Klägerin selbst im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Beklagten im Verfahren OLG Celle 13 U 131/00 Strafanzeige gegen diesen und seine Ehefrau wegen Falschaussage und Prozessbetruges gestellt.

Bei der Art und Weise, wie die Parteien ihre Auseinandersetzungen führen, ist weiter das Vorbringen der Klägerin in den Zivilverfahren zu berücksichtigen, das von Unterstellungen strafbaren Verhaltens auf Seiten des Beklagten gekennzeichnet ist. So hatte die Klägerin zunächst im Verfahren OLG Celle 13 U 131/00 vortragen lassen, der Beklagte habe 'es allerdings hier wie in vielen vielen vergleichbaren Fällen verstanden, durch Fälschungen, falsche Vollmachten etc. sich selbst Vergünstigungen zu verschaffen' (Bl. 154 d.A. 13 U 131/00 OLG Celle).

Nachdem sie hierauf hin mit Urteil des AG Uelzen vom 31. Januar 2001 zur Unterlassung dieser Behauptung verurteilt und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht worden war, hat sie dessen ungeachtet am 20. Februar 2000 in einem weiteren Zivilverfahren vor dem AG Lüneburg (50 C 207/01) erklärt, der Beklagte habe immer mit gefälschten Vollmachten gearbeitet. Entsprechend wurde dann gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsanordnung festgesetzt.

Auch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin bereits in der Klageschrift vortragen lassen, sie widerrufe eine - ihrer Auffassung nach tatsächlich nicht vorliegende - Schenkung vorsorglich für den Fall, dass der Beklagte sie mit Hilfe unwahrer Zeugenaussagen beweisen könnte (Bl. 3 d. A.).

Angesichts dieses sich über mehrere Jahre hinstreckenden Verhaltens der Klägerin, das von massiven Vorwürfen zivil- und strafrechtlicher Natur gegen den Beklagte geprägt ist, kann es nicht als schwere Verfehlung angesehen werden, wenn der Beklagte selbst in einem Verfahren, in dem die Klägerin ihn auf Zahlung von 90.000 DM in Anspruch nimmt, versucht, die von ihm behauptete Fälschung des den Anspruch der Klägerin begründenden Kauf- und Nutzungsvertrages vom

1. Februar 1993 durch eine Strafanzeige und die dort von ihm erhofften Ermittlungen nachzuweisen.

bb) Aussage der Ehefrau des Beklagten im Verfahren OLG Celle 13 U 131/00

Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2002 den Widerruf der Schenkung ferner darauf gestützt hat, die Ehefrau des Beklagten habe in dem Verfahren OLG Celle 13 U 131/00 als Zeugin am 30. Januar 2001 falsch ausgesagt, wodurch sich auch der Beklagte des versuchten Prozessbetruges bzw. der Anstiftung zur Falschaussage schuldig gemacht habe, kann hierauf ein Schenkungswiderruf ebenfalls nicht gestützt werden.

Zunächst ist das von der Klägerin gegen den Beklagten und dessen Ehefrau eingeleitete Strafverfahren (114 Js 8718/01 StA Lüneburg) bis jetzt noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte und seine Ehefrau haben die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt (Bl. 15 - 20 der Strafakte).

Anhaltspunkte für eine Falschaussage der Ehefrau des Beklagten könnten sich zwar aus den Feststellungen im Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Celle vom

5. April 2001 ergeben (Bl. 286 - 288 d. A. 13 U 131/00). Dort heißt es u. a.:

'Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht fest, dass zwischen der Klägerin und ####### aus Anlass der Fertigung der Auszahlungsanweisung an die LBS vom 4. Juni 1995 vereinbart wurde, dass die Klägerin das Bausparguthaben ... lediglich für ####### in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten sollte. Das hat die Zeugin ####### zwar in eindeutiger Weise bekundet. Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin bestehen jedoch, weil der Beklagte selbst eine gegenteilige Sachverhaltsdarstellung entsprechend den Behauptungen der Klägerin in einem Informationsschreiben an den Prozessbevollmächtigten in einem anderen Rechtsstreit dargestellt hat. Die Begründung des Beklagten für die seinerzeitige Schilderung angeblich unzutreffenden Sachverhalts in jenem Rechtsstreit, nämlich den Wünschen der Klägerin entsprochen zu haben, ist keinesfalls geeignet, die Erschütterung der Beweiskraft der Bekundungen seiner Ehefrau zu mindern oder gar aufzuheben. Sie ist unhaltbar und nicht überzeugend.

....

Nicht auszuschließen ist es, dass es der Bruder des Beklagten mit der Wahrheit ebenso wenig genau genommen hat wie der Beklagte selbst, der in zwei Prozessen völlig unterschiedlichen, widersprüchlichen Sachvortrag hält. ...'

Tatsächlich liegt in der Aussage der Ehefrau des Beklagten ein Widerspruch

zum Inhalt seines Schreibens vom 13. März 1997 an Rechtsanwalt #######. Seine Behauptung, das seinerzeitige Schreiben habe auf Anweisungen seiner Mutter in deren Rechtsstreit mit dem ehemaligen Lebensgefährten seines Bruders vor dem LG Hamburg (327 O 390/96) beruht (Bl. 193 - 197 d. A. OLG Celle 13 U 131/00), erscheint wenig nachvollziehbar. Andererseits lässt sich nicht feststellen, ob der Beklagte in dem Schreiben vom 13. März 1997 falsche Angaben gemacht oder im Verfahren vor dem OLG Celle die Unwahrheit hat vortragen lassen. Erst recht steht nicht fest, dass er seine Ehefrau zu einer Falschaussage angestiftet hätte.

Selbst wenn indessen der Beklagte in dem Verfahren OLG Celle 13 U 131/00 unzutreffend vorgetragen haben sollte, kommt ein Widerruf der Schenkung gleichwohl aus zwei Gründen nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits oben dargelegt - das eigene Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu berücksichtigen, wobei besonders gravierend deren falsche Verdächtigung bezüglich der Fälschung einer Vollmacht ins Gewicht fällt, derentwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde.

Zum anderen sind beim Widerruf der Schenkung auch die Umstände in Rechnung zu stellen, die zu der Schenkung geführt und deren spätere Durchführung bestimmt haben (BGH NJW 1999, 1623, 1624). Hier kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die dem Beklagten gewährten 15.000 DM durch ihre ############## abgewohnt werden sollten (Bl. 21, 119 d. A.). Tatsächlich hat die Klägerin auch in den Jahren 1994 - 1997 mehrfach Urlaub im Haus des Beklagten gemacht (Bl. 21, 113 d. A.). Angesichts der zwischen Schenkung und Widerrufserklärung vergangenen Zeit von acht Jahren sowie den der Klägerin aus dem Geschenk mittelbar zugeflossenen Vorteilen kann das Verhalten des Beklagten auch aus diesem Grund nicht als grober Undank bewertet werden.

cc) Verfahren des Beklagten gegen die Klägerin vor dem AG Uelzen (17 C 8149/01)

Die Klägerin kann ihren Schenkungswiderruf schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte sie vor dem AG Uelzen auf Widerruf und Unterlassung einer in dem Rechtsstreit OLG Celle 13 U 161/01 aufgestellten Behauptung in Anspruch genommen hatte (Bl. 7 R d. A.).

Die Einleitung dieses Verfahrens stellt keine schwere Verfehlung des Beklagten dar. Dass die Klägerin in dem Verfahren vor dem OLG Celle die Behauptung aufgestellt hatte, die vom Beklagten vorgelegte maschinenschriftliche Vollmacht sei unter eine von ihr irgendwann einmal gegebene Blankounterschrift gesetzt worden, ist unstreitig. Das AG Uelzen hat die Klage allein deshalb abgewiesen, weil grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch für Prozessbehauptungen in einem anderen Verfahren besteht (vgl. hierzu auch OLG Celle NJW-RR 1999, 385). Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin eine solche ehrenrührige Behauptung, die auf ein strafrechtliches Verhalten des Beklagten hinweist, aufgestellt hat.

Es steht nicht fest, dass die Behauptung der Klägerin richtig wäre. Demgegenüber ist im Gegenteil zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten mehrfach ähnliche Fälschungsvorwürfe erhoben hat, was im Verfahren 114 Js 12437/99 StA Lüneburg zu ihrer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung, im Verfahren 114 Js 24897/00 StA Lüneburg zu einer Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 300 DM sowie im Verfahren 16 C 9027/00 AG Uelzen zu ihrer Verurteilung zur Unterlassung und wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes führte. Dem Beklagten kann es hier nicht moralisch vorgeworfen werden, dass er sich gegen derartige Anschuldigungen mit zivilrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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