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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: 6 U 215/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 852 Abs. 1
Der Pflichtteil ist auch für einen Unterhaltsgläubiger nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO pfändbar.
6 U 215/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Klägers zu 2 vom 30. Januar 2004, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, und auf den Antrag der Beklagten vom 7. April 2004, ihr zur Verteidigung gegen die Berufung der Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Oberlandesgericht Apel am 10. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers zu 2 wird abgelehnt.

Der Senat empfiehlt den Klägern, um sich weitere Kosten zu ersparen, die Berufung zurückzunehmen.

Der Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Berufung der Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt H####### in W####### zur Vertretung beigeordnet. Zugleich wird ihr aufgegeben, monatlich 95 EUR an die Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 5. Juli 2004, die Folgeraten spätestens zu jedem weiteren Monatsfünften.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.400 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antrag des Klägers zu 2 ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger zu 2 aus gepfändetem Recht seines Vaters J####### W####### von der Beklagten, seiner Großmutter, Auskunft über den Bestand des Nachlasses seines am 27. April 2002 verstorbenen Großvaters O####### W####### , des verstorbenen Ehemannes der Beklagten, verlangt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Kläger zu 2 hat aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 20. Januar 2003 (715 M 155062/03 AG Hannover) kein Pfändungspfandrecht an dem Auskunftsanspruch erworben. Ein solches steht lediglich der Klägerin zu 3 zu. Nur diese ist Gläubigerin J####### W####### aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Hannover vom 1. Juli 1994 (601 F 1569/94 AG Hannover), aufgrund dessen das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch gepfändet hat. Die Klägerin zu 3 hat als gesetzliche Treuhänderin und formell Berechtigte ihrer Kinder als der materiell Berechtigten deren Unterhaltsanspruch gegen J####### W####### im eigenen Namen aus eigenem Recht geltend gemacht (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB) und auch vollstreckt. Das Versäumnisurteil vom 1. Juli 1994 war bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht (entsprechend § 727 Abs. 1 Fall 1 ZPO) auf den Kläger zu 2 als neuen Gläubiger umgeschrieben.

2. Soweit der Kläger zu 2 sich dagegen wehrt, dass das Landgericht die Klage auch mit dem auf zweiter Stufe in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe von ihm angekündigten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils J####### W####### nach dem Erblasser abgewiesen hat, indem es auch diesen Antrag in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sachlich beschieden hat, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig (§ 114 ZPO). Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei ersparte es sich, in diesem Punkte die nächste Instanz anzurufen. Insoweit liegt kein der Anfechtung zugängliches Urteil vor, sondern nur ein Nicht oder Schein-Urteil. Hinsichtlich des Zahlungsantrags fehlt es dem Urteil an jeder Grundlage, weil insoweit Klage nicht erhoben war (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Übers. § 300 Rdnr. 17). Seit das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz auf den Wert nur des Auskunftsanspruchs heruntergesetzt hat, drohen dem Kläger zu 2 keine Nachteile mehr aus der scheinbaren Abweisung des Zahlungsantrags. Der inneren Rechtskraft ist diese nicht fähig.

II.

Auch die Klägerin zu 3 kann den Auskunftsanspruch J####### W####### gegen die Beklagte nicht geltend machen. Ihr Pfändungspfandrecht steht unter den aufschiebenden Bedingungen, dass die Beklagte den Pflichtteilsanspruch J####### W####### vertraglich anerkennt oder dieser rechtshängig wird (§ 852 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 123, 183 / 187), von denen keine eingetreten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 852 Abs. 1 ZPO ihrem Sinn und Zweck nach, dem Pflichtteilsgläubiger die Freiheit der Entscheidung zu belassen, seine Enterbung zu respektieren, einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte allein wegen seines Anspruchs auf den Pflichtteil als leistungsfähig eingestuft und zur Zahlung des Unterhalts verurteilt ist. Jedenfalls genügt, um sie nicht anzuwenden, nicht, dass wie hier lediglich der Pfandgläubiger Unterhaltsgläubiger und ihm über Jahre nicht gelungen ist, den titulierten Anspruch zu realisieren. Eine Lücke im Gesetz oder ein Versehen des Gesetzgebers, die Voraussetzung für eine derart einschränkende Auslegung sind, welche dem Gesetzeswortlaut zuwiderliefe, ist nicht zu erkennen. Wie die Bestimmungen in § 850 d Abs. 1 ZPO zeigen, war dem Gesetzgeber die Privilegierung der Unterhaltsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern wohl bewusst, ohne dass er eine solche auch im Rahmen des § 852 Abs. 1 ZPO vorgesehen hat.

Ende der Entscheidung

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