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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 6 W 103/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 Halbs. 1 | |
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 |
6 W 103/09
Beschluss
In dem selbstständigen Beweisverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 vom 10. Juni 2009, die als Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. Mai 2009 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und den Richter am Landgericht Heintzmann am 30. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1 wird der Streitwert auf 67.830 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1 war der Streitwert auf 67.830 EUR festzusetzen (= 124.950 EUR - 57.120 EUR). Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf 124.950 EUR nicht zu beanstanden.
Im selbstständigen Beweisverfahren bemisst sich der Streitwert nach dem "Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers" (BGH NJW 2004, 3488 - 3490 m. w. N.). Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Beweiserhebung bezog sich insgesamt auf das vom Landgericht zugrunde gelegte Interesse in Höhe von 124.950,00 EUR, welches sich aus der Kostenschätzung des Sachverständigen H. T. auf Seite 31 dessen Gutachten vom 25. August 2008 ergibt.
Gegenüber dem Antragsgegner zu 1 bezog sich das Interesse der Antragstellerin nicht nur auf einen Teilbetrag von 2.000 EUR, wie von der Beschwerde geltend gemacht, sondern nach der Antragsschrift ist der Antragsgegner zu 1 von der Antragstellerin wegen aller Beweisbehauptungen in vollem Umfang als derjenige in Anspruch genommen worden, der mit der Lieferung und Verlegung der Betonwerksteinplatten beauftragt war. Vom Gesamtinteresse waren daher nur die Kosten für Estrich und Heizrohre in Höhe von 57.120 EUR (= 800 m² x 60 EUR/m² + 19 % MwSt.) abzuziehen, da das Werk des Antragsgegners zu 1 auf diesen Vorleistungen aufbaut und er insoweit Kosten der Mangelbeseitigung nicht zu tragen hat.
Soweit das selbstständige Beweisverfahren die mit der Antragsschrift geltend gemachte Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 1 nicht in vollem Umfang bestätigt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Antragsgegner zu 1 von der Antragstellerin in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist. Ob und in welchem Umfang der Antragsgegner zu 1 Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist nicht im Rahmen der Wertfestsetzung zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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