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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 6 W 150/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 707 | |
ZPO § 769 |
6 W 150/02
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. November 2002, die als außerordentliche sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 19. November 2002 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 17. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 60.151,99 €.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde war (entsprechend § 133 BGB) als außerordentliche sofortige Beschwerde aufzufassen. Denn die sofortige Beschwerde ist gegen den Beschluss, durch den das Gericht über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit Vollstreckungsabwehrklage bekämpften Vollstreckungstitel entscheidet, entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 Rdnr. 13).
II.
Der außerordentliche Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus dem Grunde, dass die Einzelrichterin das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen, nicht ausgeübt hat, indem sie versehentlich die Bestimmung des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Unrecht herangezogen hat, liefe auf hohle Förmelei hinaus. Denn die Einzelrichterin hat diese Ermessensausübung in dem Beschluss vom 6. Dezember 2002, mit welchem sie dem Rechtsbehelf der Klägerin nicht abgeholfen hat, bereits nachgeholt, indem sie die richtige Norm (§ 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angewandt hat, und die Richtigkeit der Ausübung des Ermessens ist im Rahmen der außerordentlichen sofortigen Beschwerde nicht nachprüfbar, sondern nur, ob das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, überhaupt erkannt hat, dass und in welchen Grenzen, nämlich Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, ihm Ermessen eingeräumt ist.
2. Die Klägerin wird durch diese Verfahrensweise, die der Prozessökonomie dient, nicht benachteiligt. Sie hätte, um ihr nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, nachdem ihrem Rechtsbehelf durch den Beschluss vom 6. Dezember 2002 in der Sache der Boden entzogen war, diesen Rechtsbehelf in der Hauptsache für erledigt erklären können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Beschwerdewert ist bestimmt durch die Hauptforderung, deren Vollstreckung die Klägerin einstweilen verhindern will (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 145). Er beschränkt sich nicht auf die Kosten, die für die Klägerin damit verbunden sind, die Sicherheit zu leisten. Die Klägerin stützt ihren Rechtsbehelf (Seite 4 - Bl. 77 d. A.) gerade darauf, dass sie nicht imstande sei, die Sicherheit zu leisten, sodass die angefochtene Entscheidung wirtschaftlich darauf hinauslaufe, dass ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, abgelehnt sei.
Ende der Entscheidung
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