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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 6 W 45/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2077
BGB § 2078
1. § 2077 BGB ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht analog anwendbar.

2. Zur Anwendung des § 2078 Abs. 2 BGB beim späteren Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.


6 W 45/03

Beschluss

In der Nachlasssache betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 9. Juni 2001 verstorbenen #######, zuletzt wohnhaft gewesen in L.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 3 vom 5. Mai 2003 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 23. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss insoweit abgeändert wird, als das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 - 3 auf Erteilung eines Erbscheins vom 30. Juli 2002 - richtig: 1. August 2002 - (Urkundenrollen-Nr. 244/2002 des Notars #######) zurückgewiesen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat.

Die Beteiligten zu 1 - 3 tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert der weiteren Beschwerde für die Beteiligten zu 1 - 3: je 13.135,15 EUR.

Der Wert der Beschwerde für das Verfahren des Landgerichts Hannover wird auf 65.675,73 EUR festgesetzt, die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss mithin geändert.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG), in der Sache jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO) davon ausgegangen, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 - 3 vom 23. Juli 2002 auf Erteilung eines Erbscheins unbegründet ist, da der Beteiligte zu 6 entsprechend der Bestimmung im notariellen Testament der Erblasserin vom 1. November 1995 Miterbe zu 1/2 geworden ist.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Unwirksamkeit der testamentarischen Einsetzung des Beteiligten zu 6 nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB folgt. Hiernach ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Entsprechendes gilt für die Auflösung eines Verlöbnisses vor dem Tod des Erblassers (§ 2077 Abs. 2 BGB). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau kommt nicht in Betracht (BayOblG FamRZ 1983, 1226, 1228f.; Palandt - Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2077 Rdnr. 5; Münchener Kommentar - Leipold, BGB, § 2077 Rdnr. 11).

Die Regelung des § 2077 BGB soll einer nachträglich eintretenden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen zwischen Erblasser und Bedachtem mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung tragen. Das Gesetz enthält insoweit eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem von ihm vermuteten wirklichen Willen des Erblassers. Für den Regelfall misst § 2077 BGB einer solchen letztwilligen Verfügung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe oder des Verlöbnisses getroffen zu sein (so auch Beschluss des BGH vom 2. April 2003, FamRZ 2003, 871, zur Unanwendbarkeit des § 2077 BGB auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern). Während die Ehe oder das sie vorbereitende Verlöbnis im allgemeinen auf eine lebenslange familienrechtliche Bindung ausgelegt sind (vgl. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB), wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in der Regel ohne rechtliche Bindung und ohne bestimmte Dauer eingegangen. Letztwillige Zuwendungen an den Lebenspartner können hier auf unterschiedlichen Motivationen beruhen, zumal in diesem Verhältnis nicht die bei einer Ehe bestehenden Versorgungsgesichtspunkte zum Tragen kommen. Es fehlt deshalb an einer vergleichbaren Lebenserfahrung, wie sie der Vermutungswirkung des § 2077 Abs. 1 S. 1, § 2077 Abs. 2 BGB zugrunde liegt.

Hinzu kommt, dass es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedene Gestaltungsformen hinsichtlich der Art und Dauer des Zusammenlebens gibt, bei denen es sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch ihrer Beendigung an klaren und formalisierten Anknüpfungskriterien fehlt, wie sie bei der Ehe hinsichtlich Eingehung und Beendigung vorhanden sind. Wegen der Vielgestaltigkeit derartiger Beziehungen würde die Anwendung der Auslegungsregel des § 2077 BGB in der praktischen Anwendung vielfach zu nicht unerheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen.

An der fehlenden Vergleichbarkeit mit der Ehe und dem Verlöbnis hat sich auch dadurch nichts geändert, dass durch § 10 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die Vorschrift des § 2077 Abs. 1 und 3 BGB für entsprechend anwendbar erklärt wurde. § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG betrifft lediglich die Lebenspartnerschaft zweier Personen gleichen Geschlechts, wenn diese persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Hieraus folgt nicht, dass § 2077 BGB dann ebenfalls bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau entsprechend angewendet werden müsste. Das LPartG trägt vielmehr lediglich dem Umstand Rechnung, dass zwei Personen des gleichen Geschlechts weder eine Ehe noch ein Verlöbnis eingehen können. Durch die Möglichkeit der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG soll Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit eröffnet werden, eine auf Lebenszeit angelegte Partnerschaft in rechtlich formalisierter Weise begründen zu können. Daneben gibt es auch weiterhin Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Personen, bei denen die Partner eine Formalisierung ihrer Rechtsbeziehungen nicht wünschen. Bei diesen kommt - ebenso wie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau - eine entsprechende Anwendung von § 2077 BGB nicht in Betracht. Vergleichbar sind mithin lediglich Ehe und Verlöbnis sowie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG einerseits sowie die nichteheliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau sowie die Lebensgemeinschaften zweier Personen gleichen Geschlechts andererseits.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner angenommen, dass auch die von den Beteiligten zu 1 - 5 erklärte Anfechtung des Testaments der Erblasserin vom 1. November 1995 ins Leere geht. Gem. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu ihrer Errichtung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Fällt somit auch ein bloßer Motivirrtum unter § 2078 Abs. 2 BGB, so kann die Anfechtung gleichwohl nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen des Erblassers gestützt werden, die dieser bei Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat. Dazu können auch Vorstellungen und Erwartungen gehören, die er zwar nicht ausdrücklich in sein Bewusstsein aufgenommen, seiner Verfügung aber als selbstverständlich zugrundegelegt hat (BayOblG FamRZ 2002, 915, 917; Palandt - Edenhofer, § 2078 Rdnr. 6). Das kann etwa für die allgemeine Erwartung gelten, dass zukünftige Unstimmigkeiten zwischen dem Erblasser und dem Bedachten ausbleiben und eine zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Bedachten auch in der Zukunft fortbesteht.

Eine solche unbewusste Erwartung und ihre Ursächlichkeit für die Verfügung des Erblassers sind jedoch nicht allgemein oder auch nur im Normalfall anzunehmen. Der dem Anfechtenden obliegende Beweis für das Vorliegen eines Irrtums und dessen Ursächlichkeit kann nicht durch einen entsprechenden Erfahrungssatz oder die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins geführt werden, sondern nur durch die besonderen Umstände des Einzelfalles (BayOblG, a. a. O., 918).

Hier haben die Beteiligten zu 1 - 5 nicht den Beweis führen können, dass die auch in Zukunft fortbestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 6 Motivation und Ursache für das notarielle Testament vom 1. November 1995 war und die Erblasserin die Verfügung bei Kenntnis eines erst Jahre später eintretenden Scheiterns der Beziehung zum damaligen Zeitpunkt nicht getroffen hätte. Hiergegen spricht bereits, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, ohne dass dagegen Rechtsbedenken bestehen, das eigene Verhalten der Erblasserin nach dem - von den Beteiligten zu 1 - 3 behaupteten - Scheitern der Beziehung mit dem Beteiligten zu 6 Anfang Mai 2001. So hatte die Erblasserin mit Schreiben vom 3. Mai 2001 der Volksbank ####### mitgeteilt, dass nur Herr ####### Vollmacht für ihr Konto haben solle. Ferner erwarb sie am 4.5.2001 eine Eigentumswohnung, in die sie nach dem Scheitern ihrer Beziehung mit dem Beteiligten zu 6, in dessen Wohnung sie zum damaligen Zeitpunkt wohnte, einziehen wollte. Im Zusammenhang mit diesem Wohnungskauf erteilte sie ferner ####### Vollmacht zur Abwicklung des Erwerbs und Übernahme des Besitzes. Demgegenüber hat die Erblasserin - hiervon ist jedenfalls auszugehen (dazu nachfolgend zu 3 - ihr Testament vom 1. November 1995 gerade nicht abgeändert. Dieses Bestehenlassen der letztwilligen Verfügung trotz der in anderen Bereichen vorgenommenen Änderungen ihrer Lebensverhältnisse lässt es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass Ursache für die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 6 im Testament vom 1. November 1995 nicht der auch zukünftig ungestört bleibende Fortbestand ihrer Beziehung zu dem Beteiligten zu 6 sein sollte.

Jedenfalls würde selbst bei Vorhandensein eines derartigen Irrtums bei Testamentserrichtung eine Anfechtung ausscheiden, weil die Erblasserin ihre ursprüngliche Verfügung in Kenntnis der geänderten Situation bewusst weiterhin hat gelten lassen wollen (zum Ausschluss des Anfechtungsrechts in diesen Fällen vgl. BayOblG FamRZ 2002, 915, 917f.; Palandt - Edenhofer, § 2078 Rdnr. 9). Nicht auszuschließen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Erblasserin, die sich im Mai 2001 in einer psychisch schwierigen Situation befand, die dann auch zu ihrem Freitod führte, davon ausging, die Lebensgemeinschaft mit dem Beteiligten zu 6 wieder herstellen zu können. Immerhin hatte sie noch am 15. Mai 2001 eine Urlaubsreise für sich und den Beteiligten zu 6 für die Zeit vom 29. Mai - 5. Juni 2001 gebucht.

c) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise und ohne Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG hat das Landgericht sich ferner nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 6 in dem Testament vom 1. November 1995 durch ein späteres Testament gem. § 2253 BGB widerrufen hat. Ein derartiges Testament ist nach dem Tod der Erblasserin nicht aufgefunden worden. Die Annahme der Beteiligten zu 1 - 3, der Beteiligte zu 6 habe ein derartiges Testament, welches sich bei den in der Wohnung des Beteiligten zu 6 befindlichen persönlichen Unterlagen der Erblasserin befunden habe, nachträglich beseitigt, beruht auf Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte.

Hierfür genügen insbesondere nicht die von den Beteiligten zu 1 - 3 behaupteten Erklärungen der Erblasserin über eine beabsichtigte bzw. vollzogene Testamentsänderung. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer zuträfe, die Erblasserin habe im Mai 2001 gegenüber ####### sowie der Beteiligten zu 2 geäußert, sie habe ihr Testament geändert, bedeutet dies lediglich, dass die Erblasserin eine derartige Erklärung abgegeben hat, nicht dagegen, dass sie auch inhaltlich zutrifft. Immerhin behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht, ein derartiges Testament zu Gesicht bekommen zu haben. Hinzu kommt, dass die behaupteten Erklärungen der Erblasserin nur ganz allgemein gehalten waren und sie weder Angaben zur Art ihres neuen Testaments (notariell oder handschriftlich), zu seinem Inhalt oder zu seinem Aufbewahrungsort gemacht hat. Da die Erblasserin im Übrigen, etwa hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung oder ihres Kontos, gezielte Änderungen ihrer damaligen Lebenssituation vorgenommen hat, ist es umgekehrt wenig wahrscheinlich, dass sie dies bezüglich einer Änderung ihres Testaments und dessen Auffinden nach ihrem Tod unterlassen hat. Jedenfalls lässt sich mangels konkreter Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen eines derartigen Widerrufstestaments alleine aus den behaupteten mündlichen Äußerungen der Erblasserin über eine Testamentsänderung nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen hinreichenden Gewissheit feststellen, dass es ein solches Testament auch tatsächlich gegeben hat und es sich nicht bloß um eine mündliche Erklärung der Erblasserin vor dem Hintergrund ihrer damaligen schwierigen persönlichen Situation handelte.

2. Hat die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 3 mithin in der Sache keinen Erfolg, so ist der angefochtene Beschluss gleichwohl insoweit abzuändern, als das Landgericht mit diesem nicht nur den Vorbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 18. Oktober 2002 aufgehoben, sondern zugleich den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 - 3 zurückgewiesen hat. Sachlich zuständig über die Entscheidung betreffend einen Erbscheinsantrag ist alleine das Amtsgericht (§ 72 FGG). Nur das Amtsgericht kann mithin einen Erbschein erteilen, diesen einziehen oder einen Erbscheinsantrag zurückweisen. Wird deshalb in einem Erbscheinsverfahren gegen einen Vorbescheid Beschwerde eingelegt, so kann das Landgericht zwar den Vorbescheid aufheben und das Amtsgericht anweisen, entsprechend seiner Rechtsauffassung erneut über den Antrag zu entscheiden, nicht aber selbst einen Erbscheinsantrag endgültig zurückweisen (BayOblG FamRZ 1986, 604, 606; Keidel - Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 15 a a. E.).

3. Aufzuheben ist ferner die Kostenentscheidung des Landgerichts, mit der es die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 6 den Beteiligten zu 1 - 3 auferlegt hat. Für eine Entscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, auf den das Landgericht sich gestützt hat, war vorliegend im Beschwerdeverfahren kein Raum. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG gilt grundsätzlich nur für Entscheidungen der ersten Instanz (Keidel - Zimmermann, FGG, § 13 a Rdnr. 20). Im Beschwerdeverfahren findet die Vorschrift nur dann Anwendung, wenn das Rechtsmittel vollen Erfolg gehabt hat und das Instanzgericht in der Sache selbst entscheidet (Keidel, a. a. O.). Hier kam indessen - wie oben dargelegt - eine eigene abschließende Sachentscheidung des Landgerichts nicht in Betracht. Über den Erbscheinsantrag und damit über die Kosten - auch über die des Beschwerdeverfahrens beim Landgericht - hat vielmehr das Amtsgericht abschließend zu befinden.

Die Kostenentscheidung für die weitere Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.

4. Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren vor dem Landgericht richtet sich nach § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 1 S. 2, § 131 Abs. 2 KostO. Ausweislich der von der Beteiligten zu 2 gemachten Angaben zum Wert des Nachlasses in der Erklärung vom 7. September 2001 gegenüber dem Amtsgericht Hannover betrug der Nettonachlass der Erblasserin 385.351,69 DM (= 197.027,19 EUR). Wirtschaftlich ging es dem Beteiligten zu 6 mit der Beschwerde gegen den Vorbescheid darum, seine im Testament vom 1. November 1995 vorgesehene Einsetzung als Miterbe zu 1/2 durchzusetzen, während die Verteilung der anderen Hälfte des Nachlasses zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. In diesen Fällen richtet sich der Beschwerdewert lediglich nach dem Anteil des Beschwerdeführers (Korintenberg - Lappe, KostO, 15. Aufl., § 131 Rdnr. 28). Hieraus folgt, dass für das Beschwerdeverfahren lediglich die Hälfte des Wertes des Nettonachlasses, mithin 98.513,60 EUR zugrundezulegen sind. Mit Rücksicht auf die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als reines Legitimationspapier ist hiervon ein weiterer Abzug von 1/3 vorzunehmen, so dass sich ein Beschwerdewert von 65.675,73 EUR ergibt.

Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist das Interesse der Beteiligten zu 1 - 3 maßgeblich, die mit dem Erbscheinsantrag eine Erhöhung ihres im Testament vorgesehenen Erbanteil von je 1/10 auf je 1/5 erstreben. Hieraus ergibt sich ein Beschwerdewert für jeden der Beteiligten zu 1) - 3) von 13.135,15 EUR (197.027,19 EUR : 10 = 19.702,28 EUR, hiervon 2/3 mit Rücksicht auf die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier).

Ende der Entscheidung

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