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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 6 W 5/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 307 Satz 2 |
6 W 5/09
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. Dezember 2008 gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 7. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 22. Januar 2009 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2008 wird geändert.
Der Streitwert erster Instanz wird auf 36.976,81 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Sie fallen nicht gemäß § 93 ZPO den Klägern zur Last.
1. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (zur Beweislast: Baumbach, ZPO, 67. Aufl., § 93 Rn. 28).
a) Es ist anzunehmen, dass der Beklagte die Aufforderung der Klägerin zu 2 vom 4. oder 6. April 2008, die Herausgabe des hinterlegten Versteigerungserlöses an ####### und die Parteien zu je einem Fünftel zu bewilligen, unbeantwortet gelassen hat. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte die Bewilligung erklärt hat und diese auf dem Postweg zum Amtsgericht Tostedt, wo der Versteigerungserlös hinterlegt war, verlorengegangen ist.
b) Auch wenn der Anspruch sich seit dem 11. Juli 2008, als ####### die Übertragung seines Erbteils auf die Klägerin zu 1 durch ####### als seine vollmachtlose Vertreterin genehmigte, auf Bewilligung der Herausgabe an die Klägerin zu 1 zu zwei Fünfteln und die übrigen Parteien zu je einem Fünftel richtete, gab die unterbliebene Antwort des Beklagten auf das Schreiben vom 4. oder 6. April 2008 den Klägern bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme, sie kämen ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht (vgl. hierzu: BGH Beschl. v. 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, zit. nach juris, Rn. 10), ohne dass sie den Beklagten erneut zur Bewilligung der Herausgabe in der nunmehr geschuldeten Weise aufforderten. Es war nicht zu erwarten, dass der Beklagte sich angesichts der Veränderung des begünstigten Personenkreises anders verhielt als auf das Schreiben vom 4. oder 6. April 2008. Für den Beklagten hatte die Sachlage sich wirtschaftlich nicht geändert.
2. Außerdem war das Anerkenntnis des Beklagten kein sofortiges. Er hat es nicht schon in seinem Schriftsatz vom 1. September 2008 abgegeben, obwohl die Kläger ihr Begehren bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Herausgabe eines Fünftels des Erlöses auch an ihn erweitert hatten.
a) Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den begründeten Klagantrag enthält, oder, falls keine Frist gesetzt ist, in dem ersten Schriftsatz, in welchem er zu dem geänderten Antrag Stellung bezieht. Andernfalls droht die Ausweitung des Rechtsstreits infolge weiterer Stellungnahme der Klägerseite oder Maßnahmen des Gerichts wie der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, nach welcher kein Grund mehr besteht, das Anerkenntnis des Beklagten zu honorieren (dazu: BGH a. a. O. Rn. 21, 22).
b) Am 1. September 2008 musste der Beklagte den Klagantrag der Kläger bei verständiger objektiver Würdigung (entsprechend § 133 BGB) bereits so auffassen, dass die Kläger seine Verurteilung auch zur Bewilligung der Herausgabe eines Fünftels des Erlöses an ihn erstrebten, ohne dass es darauf ankommt, dass die Kläger ihren Antrag ausdrücklich erst mit Schriftsatz vom 16. September 2008 so formuliert haben. Bereits der Schriftsatz der Kläger vom 13. August 2008, auf welchen der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 1. September 2008 bezieht, zeigt deutlich, dass die Kläger dem Beklagten den ihm gebührenden Anteil nicht streitig machen, sondern zubilligen wollten. Es heißt in diesem Schriftsatz, dass "hingegen der dem Beklagten zustehende Anteil von EUR 9.244,20 bei diesem verbleib(e)."
II.
Der Streitwert erster Instanz war wie geschehen anders festzusetzen, als das Landgericht es getan hat (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 GKG). Von der von dem Teilungsplan betroffenen Summe war das auf den Beklagten entfallende Fünftel abzuziehen. Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an dem Teilungsplan, das sich auf den Anteil des Beklagten nicht erstreckt (vgl. Baumbach, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rn. 42 Stichwort "Erbauseinandersetzung").
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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