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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 6 W 80/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2301 Abs. 1 Satz 1 |
6 W 80/03
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. August 2003, die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. Juni 2003 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 1. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Das Landgericht wird angewiesen, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus den Gründen zu verneinen, der Erklärung ####### vom 23. Dezember 1998 lasse sich nicht der Wille entnehmen, etwas zu verschenken; diese Erklärung genüge nicht der für Schenkungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form, selbst wenn ####### sie vollständig mit eigener Hand geschrieben und unterzeichnet hätte.
Gründe:
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als das Landgericht über den Antrag der Antragstellerin, ihr für die Klage auf Zahlung von 61.354,80 EUR nebst Zinsen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben wird.
I.
Es ist zulässig. Die Einlegfrist von einem Monat seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, den die Antragstellerin anficht (§ 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, entsprechend § 517 Fall 1 ZPO), ist gewahrt. Für den Senat steht nach den Angaben der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 28. August 2003 fest, dass deren Verfahrensbevollmächtigte den Beschluss in vollständiger Form erst am 4. Juli 2003 zugestellt erhalten haben, während die Rechtsmittelschrift bereits am 1. August 2003 bei Gericht eingegangen ist. Es leuchtet ein, dass die Zustellung vom 30. Juni 2003 die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2003 betrifft, an deren Ende der verkündete Beschluss ohne Gründe sich befindet. Die doppelte Zustellung des vollständigen Beschlusses wäre unsinnig gewesen. Außerdem ist das Empfangsbekenntnis über die Zustellung vom 30. Juni 2003 vor der vollständigen Fassung des Beschlusses in den Akten abgeheftet.
II.
Das Rechtsmittel ist in dem eingangs beschriebenen Umfang auch in der Sache gerechtfertigt. Der Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner als Erben der am 13. August 2002 verstorbenen ####### aus unter Überlebensbedingung gegebenem Schenkungsversprechen scheitert jedenfalls nicht daran, dass die Erklärung vom 23. Dezember 1998 (Anlage K 2 zur Antragsschrift - Bl. 7 d. A. = im Original in Hülle Bl. 4 d. A. 8a IV 447/02 AG Verden) ein solches Versprechen nicht enthält oder formnichtig ist.
1. Das Kürzel "schne" in dieser Erklärung war aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin, an welche die Erklärung sich richtet, bei objektiver verständiger Würdigung (§ 133 BGB) als "schenke" zu verstehen. Dieses haben alle Parteien so gesehen, ohne dass das Landgericht ausgeführt hat, welchen anderen Sinn dieses Kürzel gehabt haben könnte.
2. Die Antragstellerin hat das Schenkungsversprechen angenommen. Dieses hat sie dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 an das Nachlassgericht Eröffnung der Erklärung, welche ihre Schwester ####### für die Erblasserin verwahrt und ihr - der Antragstellerin - nach deren Tode übergeben hat, als Testament beantragt hat. Den Antragsgegnern als Erben der Schenkerin gegenüber musste sie die Annahme nicht erklären (§ 151 Satz 1 BGB).
3. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, die auch im Schrifttum verbreitet ist, auch das unter Überlebensbedingung gegebene Schenkungsversprechen bedürfe notarieller Beurkundung, um wirksam zu sein. Die Formvorschrift des § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB, die für ein solches Versprechen maßgebend ist, verweist ohne Einschränkung auf die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen, zu denen auch § 2247 Abs. 1 BGB gehört, der die Form eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung genügen lässt (vgl. auch: MünchKomm.Musielak, BGB, 3. Aufl., § 2301 Rdnr. 13). Der hauptsächliche Sinn, den die strengere Form der notariellen Beurkundung hat, Personen vor übereilter Freigebigkeit zu bewahren, die sich nicht durch deren Vollzug in dem Vermögen dieser Personen sofort fühlbar auswirkt, trifft auf Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung nicht zu. Solche können aufgrund ihrer inhaltlichen Gestaltung den Schenker selbst nicht belasten, sondern allenfalls und erst dessen Erben.
III.
Vor diesem Hintergrund wird das Landgericht das Ergebnis seiner Beweisaufnahme nochmals zu würdigen und, falls es nach dieser Würdigung ein von der Erblasserin unter Überlebensbedingung der Antragstellerin gegebenes Schenkungsversprechen feststellt, zu entscheiden haben, ob die Erblasserin die Erklärung vom 23. Dezember 1998 vollständig selbst verfasst und selbst unterschrieben hat. Dem Senat war diese Würdigung in rechtlich einwandfreier Weise nicht möglich. Ihm fehlt der persönliche Eindruck von den Zeuginnen, die das Landgericht vernommen hat.
Ende der Entscheidung
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