Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 6 W 80/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 254 | |
GKG § 44 |
6 W 80/06
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Kläger vom 4. Juli 2006 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxx am 14. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensgebühr nach der Erwartung hinsichtlich des Begehrens auf der Leistungsstufe richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt (so schon Senat, MDR 2003, 55; Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"; Thomas/Putzo, § 3 Rn. 141; Baumbach/Hartmann, Anh. § 3 Rn. 108).
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dient, ist sein Wert niedriger als der des Leistungsanspruchs, so dass für den Streitwert der Leistungsanspruch auf der dritten Stufe als der höhere maßgebend ist. Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend, was gem. §§ 40 GKG, 23 RVG auch für den Gegenstandswert der Gerichts und Anwaltsgebühren gilt. Mit Einreichung der Klage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrages, ist der Streitwert des Zahlungsanspruches gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klagerhebung zu schätzen. Obwohl der Zahlungsanspruch also nicht beziffert zu sein braucht, ist er denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunftserteilung, Wertermittlung bzw. auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wie ausgeführt, regelmäßig keinen Selbstzweck erfüllt, sondern nur hilft, den Zahlungsanspruch zu konkretisieren und durchzusetzen, und dementsprechend stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsbegehrens bemessen wird.
Deshalb muss sich der Streitwert einer Stufenklage nach den Erwartungen des Klägers richten, weil sie allein das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit abbilden.
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Streitwert durch das Landgericht auf 2/3 des Gesamtbetrages der behaupteten Geschenke nicht zu beanstanden, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Kläger Zahlungsansprüche von je 316.666,66 Euro gegen die Beklagten nach ihren Erwartungen hätten geltend machen wollen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.