Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 6 W 81/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, ist unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung.
6 W 81/06

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten vom 6. Juli 2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juni 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht xxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxx und den Richter am Amtsgericht Dr. xxxxx am 17. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da das Landgericht den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nur vorläufig festgesetzt hat. Denn "Einwendungen gegen die Höhe (eines nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig") festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts ... von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1767 und Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG Rn. 14 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

Zurück