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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 7 U 168/02 (L)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Der Schadensersatzanspruch des Verpächters wegen eigenmächtiger Freisetzung der Milch-Referenzmenge durch den Pächter berechnet sich nach nur 2/3 der freigesetzten Milchquote, wenn die vertragswidrige Freisetzung zwar schon vor dem 1.4.2000 (Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung) erfolgte, der Landpachtvertrag aber erst nach dem 1.4.2000 endete.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 168/02 (L)

Verkündet am 5. Februar 2003

In der Landwirtschaftssache

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### , den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### als Berufsrichter sowie die Landwirtinnen ####### und ####### als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2002 ergangene Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Burgdorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Anlage zum Urteil farbig gekennzeichnete Teilfläche des Flurstücks 163/1 der Flur 1 der Gemarkung ####### zur Größe von 1,1277 ha und das Flurstück 70/2 der Flur 3 der Gemarkung ####### zur Größe von 1,5658 ha geräumt herauszugeben.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger 5.940,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 19. Oktober 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung tragen der Kläger zu 9/50 und der Beklagte zu 41/50.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer des Klägers und des Beklagten: jeweils unter 20.000 EUR.

Gründe:

Der Beklagte hat mit seiner Berufung nur verhältnismäßig geringen Erfolg. Zum deutlich überwiegenden Teil ist sein Rechtsmittel unbegründet. Denn er ist verpflichtet, das 1,1277 ha große Grünland der Teilfläche des Flurstücks 163/1 der Flur 1 der Gemarkung ####### und das 1,5658 ha große Ackerland des Flurstücks 70/2 der Flur 3 der Gemarkung ####### zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Außerdem hat er dem Kläger dafür, dass er während des Pachtverhältnisses eigenmächtig die auf dem Pachtland ruhende Milchquote verrentet und außerdem die auf das Ackerland entfallenden Rübenlieferrechte veräußert hat und ihm bei Pachtende keine Milch und Rübenlieferrechte mehr zurückgeben kann, insgesamt 11.617,88 DM bzw. 5.940,13 EUR zu zahlen. Die vom Kläger darüber hinaus begehrten 2.873,07 DM bzw. 1.468,98 EUR muss er jedoch nicht entrichten.

1. Der Kläger und seine Schwester ####### sind nach dem Tode ihres Vaters ####### als dessen Erben in das Pachtverhältnis mit dem Beklagten über die insgesamt 12,8679 ha Grün und Ackerland eingetreten und Verpächter geworden. Nach ihrem Kündigungsschreiben vom 30. April 2001 haben sie dem Beklagten im Anwaltsschreiben vom 13. Juni 2001 die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ausgesprochen und als Kündigungsgrund u. a. die Freisetzung der auf dem Pachtland ruhenden Milchquote und den Verkauf des auf das Ackerland entfallenden Rübenlieferrechts vorgeworfen. Spätestens dadurch hat das Landpachtverhältnis der Parteien sein Ende gefunden (dazu näher unter Ziffer 2). Der Kläger und seine Schwester ####### haben sich untereinander hinsichtlich der Flurstücke, die in ihrem jeweiligen Alleineigentum stehen, und der auf diese entfallenden Zahlungsansprüche gegen den Beklagten auseinandergesetzt, wovon bei verständiger Würdigung der Umstände ausgegangen werden kann. Mithin ist jeder von ihnen berechtigt, die jeweils nur ihnen zustehenden Ansprüche allein geltend zu machen.

2. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der beiden in seinem Alleineigentum befindlichen Ländereien rechtfertigt sich aus § 596 BGB und auch aus § 985 BGB. Das Landpachtverhältnis über die Flächen ist durch außerordentliche Kündigung nach § 594 e Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 554 a BGB a. F. und § 12 II des Pachtvertrages vom 18. Oktober 1982 beendet worden. Es gibt dem Beklagten kein Recht zum Besitz mehr.

Der Beklagte hat den Pachtvertrag in erheblichem Maße dadurch verletzt, dass er im März 1990 ohne Zustimmung des Klägers und seiner Schwester die Milchrente beantragte und die auf dem Pachtland ruhende Milchquote freisetzte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu BGHZ 118, 351, 355) und des Senats stellt die Aufgabe der Milchquote, wenn sie nicht im Einvernehmen mit dem Verpächter erfolgt, eine schwere positive Vertragsverletzung des Pächters dar, die in aller Regel zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten (so in Agrarrecht 1986, 227), dass die Aufgabe der Milcherzeugung und die Inanspruchnahme der entsprechenden staatlichen Vergütung der Zustimmung des Verpächters bedarf (§ 590 Abs. 1 BGB), weil darin eine nachhaltige Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung der Pachtsache zu sehen ist, die im Zweifelsfall über das Ende des Pachtverhältnisses hinausgeht. Das Pachtland scheidet nämlich ohne Milchquote als Produktionsfaktor einer abgabenfreien Milcherzeugung künftig aus und wird in seinem Wert beeinträchtigt. Auch in Altpachtfällen wie hier, die bereits vor Inkrafttreten der Milchmengengarantieverordnung (MGVO) zum 1. April 1984 begründet wurden, wird die für das Pachtland vergebene Milchquote nur für die Dauer des Pachtvertrages dem Pächter zugeordnet. Nach Pachtende gebührt sie hingegen dem Verpächter, ohne dessen Land ihre Zuteilung nicht erfolgt wäre. Der Pächter hat mit der Überlassung des Landes lediglich die zeitlich begrenzte Möglichkeit erhalten, auf ihr Milchwirtschaft zu betreiben und daraus Vorteil und Gewinn zu erzielen. Diese Auffassung, die auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (dazu AgrarR 2002, 369; AgrarR 1997, 214), vertritt der Senat nach wie vor.

Die Vertragsverletzung des Beklagten wiegt schwer. Der Senat geht davon aus, dass auf dem Pachtland des Klägers und seiner Schwester von 12,8679 ha eine Milchquote von 2.000 kg pro ha lag (dazu näher unter Ziffer 3). Unter Landwirten war - aufgrund von Hinweisen der Landwirtschaftskammer - bereits im Jahre 1990 bekannt, dass ein Pächter die Zustimmung des Verpächters einholen musste, wenn er auf dem Pachtland liegende Milchreferenzmengen freisetzen wollte, weil damit eine nachhaltige über das Pachtende hinaus wirkende Änderung der Nutzungsart verbunden ist. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte vor der Freisetzung der Milchquote von einem Sachbearbeiter der Landwirtschaftskammer ####### auf Bedenken wegen der Rechte der Verpächter auf die Milchquote hingewiesen wurde, über die er sich hinwegsetzte. Unwidersprochen trägt der Kläger in dem Zusammenhang vor, der Beklagte habe damals zu Herrn ####### von der Landwirtschaftskammer gesagt, er müsse eben sehen, dass er über die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Pachtende hinauskäme. Der Beklagte hat danach seine Pächterpflicht schuldhaft verletzt. Die sog. 5haKlausel des § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGVO, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1993 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unwirksam ist, stammt erst aus späterer Zeit, nämlich vom 16. Juli 1992, und vermag ihn nicht zu entlasten. Auch sind die zur Milcherzeugung genutzten Flächen nicht kleiner als 1 ha gewesen und fallen somit nicht unter § 7 Abs. 3 MGVO.

Die Pflichtverletzung des Beklagten, die in der eigenmächtigen Freisetzung der Milchquote liegt, bewertet der Senat als so schwerwiegend, dass dem Kläger und seiner Schwester ####### eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Beide haben ihre Kündigungsbefugnis auch nicht verwirkt, obwohl die Milchaufgabevergütung bereits im März 1990 beantragt wurde. Darauf hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung hingewiesen. Der Kläger trägt vor, sie hätten davon erst im Frühjahr 2001 erfahren. Demgegenüber hat der Beklagte nicht dargetan, dass die Verpächter schon längere Zeit von der Freisetzung der Milchquote gewusst hätten und untätig geblieben seien, sodass er darauf vertraut habe, die Verpächter würden keine fristlose Kündigung mehr aussprechen.

Eine weitere Pflichtenwidrigkeit des Beklagten ist zwar noch darin zu sehen, dass er Ende der 1990iger Jahre die Rübenlieferrechte verkaufte, die anteilig auch auf die 7,7096 ha des gepachteten Ackerlandes entfielen, ohne sich mit den Verpächtern darüber abzustimmen. Der Beklagte hätte diese anteiligen Rübenlieferrechte dem Kläger und seiner Schwester bei Pachtende übertragen müssen (dazu näher unter Ziffer 4). Für sie als Verpächter hat die Ungewissheit und Gefahr bestanden, dass er später finanziell nicht in der Lage sein könnte, sich Rübenquoten für sie zu beschaffen, oder dass keine entsprechende Rübenquoten zu bekommen sein würden. Deshalb hat ihn die nebenvertragliche Pflicht getroffen, sich vor dem Verkauf der auf Pachtland entfallenden Rübenlieferrechte mit ihnen abzustimmen, wogegen er ebenfalls verstoßen hat. Auf diese weitere Pflichtverletzung kommt es für die Kündigungsbefugnis des Klägers und seiner Schwester aber nicht mehr an. Die eigenmächtige Freisetzung der Milchquote bildet bereits einen ausreichenden Grund für ihre fristlose Kündigung.

3. Der Beklagte muss dem Kläger und seiner Schwester ####### den überwiegenden Teil der Milchaufgabevergütung in Form der Milchrente (rentenweise Milchaufgabevergütung) die er durch die eigenmächtige Freisetzung der auf dem Pachtland ruhenden Milch-Referenzmenge erlangt hat, gemäß § 281 BGB a. F. herausgeben. In der Milch-Referenzmenge, die er bei Pachtende hätte zurückzugeben müssen, ist der geschuldete Gegenstand im Sinne des § 281 BGB a. F. zu sehen (BGH in AgrarR 1997, 214), an dessen Stelle 2/3 der Milchaufgabevergütung getreten sind. Eine weitere Anspruchsgrundlage ergibt sich für den Kläger (der in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er seinen Zahlungsanspruch auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stütze) aus § 325 BGB a.F.. Der Beklagte kann das Pachtland nur noch ohne Milchquote zurückgeben und damit nicht mehr in einem Zustand, der einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB). Da er selbst kein Milcherzeuger mehr ist, besteht für ihn nach der ab 1. April 2000 geltenden Zusatzabgabenverordnung (ZAVO) auch nicht die Möglichkeit, sich eine Milchquote an der Börse zu beschaffen. Zudem hat er zum Ausdruck gebracht, dass er dazu auch nicht bereit wäre.

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten und auch der Schadensersatzanspruch berechnen sich aber jeweils nur nach 2/3 der freigesetzten Milchquote. Im Rahmen seiner Schadensersatzverpflichtung ist der Beklagte gehalten, den Kläger und seine Schwester vermögensmäßig so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn das Pachtverhältnis ohne seine Pflichtverletzung abgewickelt worden wäre. Für diesen Fall hätten die Verpächter aber nicht die gesamte Milchquote erhalten. Ein Drittel der zurückzugewährenden Referenzmenge wäre gemäß § 12 Abs. 3 ZAVO eingezogen worden. Die Bestimmung des § 12 ZAVO behandelt laufende Pachtverträge, die vor Ablauf des 31. März 2000 begründet wurden, und wäre auch auf das vorliegende Pachtverhältnis anzuwenden. Nach 2/3 bemisst sich auch das Erlangte, das der Beklagte für die aufgegebene Milchquote erhalten hat und auskehren muss. Der Kläger und seine Schwester hätten nur 2/3 der Referenzmenge beanspruchen können. An deren Stelle - im Umfang von 2/3 - tritt die Milchaufgabevergütung. Maßgeblich - sowohl für den Anspruch aus § 281 BGB a. F. als auch für den Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB a. F. - ist der Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses und nicht der Aufgabe der Milchquote (die den Verpächtern erst für die Zeit nach Pachtende gebührt hat).

Ein weitergehender Anspruch auf das letzte Drittel würde sich für den Kläger und seine Schwester auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB ergeben. Denn in § 12 Abs. 2 ZAVO kommt hinreichend zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung die freigesetzte Milchquote nur zu 2/3 - und nicht in vollem Umfang - ihrem Vermögen zuweist.

b) Der Senat verkennt nicht, dass § 12 Abs. 3 ZAVO dem Pächter das Recht einräumt, die Quote gegen Zahlung von 2/3 des sog. Gleichgewichtspreises zu übernehmen. Das führt aber nicht zum Wegfall des Zahlungsanspruchs der Verpächter, weil der Beklagte keine Milchwirtschaft mehr betreibt und damit gar nicht zur Übernahme der Quote im Stande wäre. Außerdem hat ihm - wie es sein Verhalten zeigt - der entsprechende Zahlungswille gefehlt.

c) Der Kläger trägt vor, auf dem Pachtland habe eine Milchquote von 2.000 kg pro ha gelegen. Dem ist der Beklagte nicht mit ausreichender Substanz entgegengetreten. Der Senat, der mit erfahrenen Landwirtinnen als ehrenamtlichen Richterinnen besetzt ist, die selbst Milchwirtschaft betrieben haben bzw. noch betreiben, vermag aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein solcher Quotenbesatz keineswegs überzogen ist. Es ist mit dem Landwirtschaftsgericht davon auszugehen, dass die Milchquote auch auf dem Ackerland lag. Der Beklagte nutzte das Ackerland auch zur Milcherzeugung, indem er auf ihm Futter für die Tiere produzierte. So baute er unstreitig Getreide und Mais an. Erzeugtes Stroh fand als Einstreu Verwendung. Das Rübenblatt, das beim Anbau von Rüben anfiel, verfütterte er ebenfalls an seine Milchkühe. Die Umstände sprechen hinreichend dafür, dass ihm die Milchquote für das gesamte Pachtland von insgesamt 12,8679 ha zugeteilt wurde, die sich bei 2.000 kg pro ha auf 25.735,80 kg errechnet. Davon entfallen auf die beiden hier streitgegenständlichen Flächen des Klägers von 1,5658 ha und 1,1277 ha insgesamt 5.387 kg.

Das Landwirtschaftsgericht hat das Bestreiten des Beklagten zu Recht als unsubstantiiert behandelt. In erster Instanz hat der Beklagte lediglich vorgetragen, seine Milchquote habe 79.705 kg betragen und auf 16 ha Grünland gelegen. Dazu hat er die Bestätigung der Molkerei ####### GmbH vom 13. März 1990 vorgelegt (Bl. 41 d.A.), die nur eine Referenzmenge von 79.705 kg ausweist und keine Angaben über bestimmte Flächen enthält. Diese Referenzmenge übersteigt die vom Kläger und seiner Schwester für das Pachtland geltend gemachten 25.735,80 kg deutlich. Im Verhältnis der Parteien hat nur der Beklagte Kenntnis davon gehabt, welche Milchquote auf den gepachteten Flurstücken lag (oder er hätte sich die Kenntnis bei der Landwirtschaftskammer unschwer verschaffen können). Als Pächter ist er den Verpächtern gegenüber sogar zur Auskunft darüber verpflichtet, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Deshalb hätte er sich nicht nur damit begnügen dürfen, das plausible Vorbringen des Klägers zur Höhe der Milchquote pauschal mit 79.705 ka auf 16 ha Grünland zu bestreiten. Vielmehr hätte er konkret und nachvollziehbar die Höhe der Milchquote, die auf dem Pachtland lag, entgegensetzen müssen. Das hat er - auf den Hinweis des Landwirtschaftsgerichts im angefochtenen Urteil, sein Bestreiten sei nicht substantiiert - auch nicht in der Berufungsbegründung getan. Der Vorsitzende des Senats hat ihn dann in der Terminsverfügung vom 14. Oktober 2002 darauf hingewiesen, dass er die Milchsubventionskontingente darzulegen habe. Bei der Gelegenheit ist ihm zur Auflage gemacht worden, den Bescheid über die Milchaufgabevergütung vorzulegen, der er nicht nachgekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Beklagte lediglich angegeben, zum Zeitpunkt der Aufgabe der Milcherzeugung 20,75 ha Grünland und 21,25 ha Ackerland bewirtschaftet zu haben, insgesamt also 42 ha. Danach wären von der freigesetzten Referenzmenge von 79.705 kg zwar lediglich 1.897,74 kg auf einen Hektar entfallen. Dieses Vorbringen, das der Kläger bestreitet, kann der Entscheidung aber nicht zu Grunde gelegt werden. Es ist gemäß den §§ 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der nicht näher dargelegten Herzinfarkt des Beklagten entschuldigt nicht, dass er sich nicht früher zumindest zu dieser Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen geäußert hat. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, dass er über Unterlagen verfügt, wie den Bescheid über die Milchaufgabevergütung und deren Antrag (von dem er nur die erste Seite zu den Akten gereicht hat; Bl. 95 d.A.), die es ihm leicht ermöglicht hätten, sich bereits in der Berufungsbegründung mit Substanz zu erklären. Die Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Er muss sich den Vorwurf der groben Nachlässigkeit gefallen lassen, dass er nähere Angaben zu den bewirtschafteten Flächen erst in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Entgegen seiner - in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Auffassung entlastet ihn nicht, dass der Kläger hätte Auskunftsklage erheben können.

Auf das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe pro kg Milchquote 1,60 DM erhalten, ist der Beklagte nicht eingegangen. Für den Kläger errechnet sich danach für die auf seine Flächen entfallenden (2,6935 ha x 2.000 kg/ha =) 5.387 kg ein Erlös von 8.619,20 DM (1,60 DM x 5.387 kg), den er zu 2/3 = 5.746,13 DM als Erlangtes herausverlangen bzw. als Schadensersatz beanspruchen kann.

4. Die Rübenlieferrechte, die dem Rechtsvorgänger des Beklagten nach den Referenzjahren 1974 bis 1976 auch aufgrund des Rübenanbaues auf dem Pachtland zugeteilt wurden, haben nach Pachtende dem Kläger und seiner Schwester zugestanden. Durch deren Verkauf Ende der 1990iger Jahre ist der Beklagte nicht mehr im Stande, sie ihnen zu verschaffen. Da er kein Rübenbauer mehr ist, würde ihm die Zuckerfabrik kein Rübenkontingent mehr zuteilen. Wie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gekommen ist, wäre er finanziell auch nicht in der Lage, entsprechende Rübenlieferrechte zu kaufen, und deren Übertragung auf die Verpächter zu veranlassen. Dazu ist er zudem vom Kläger und seiner Schwester im Anwaltsschreiben vom 26. Juli 2001 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung aufgefordert worden. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB a. F. oder aus § 326 BGB a. F. liegen vor. Ohne Widerspruch hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei beim Verkauf der Rübenlieferrechte von Herrn ####### von der ####### AG auf eventuell bestehende Pächteransprüche hingewiesen worden. Der Beklagte hat es zu vertreten, dass er bei Pachtende keine Rübenquoten mehr zurückgeben kann.

a) Auch wenn der Pachtvertrag über die 12,8679 ha Acker und Grünland zwischen dem Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Klägers erst vom 18. Oktober 1982 datiert, liegt ein deutlich älteres Pachtverhältnis vor, das in den 1950iger oder 1960iger Jahren vor Einführung der EG-Zuckermarktordnung zwischen ####### , der Mutter des Klägers, und ####### , dem Vater des Beklagten, begründet wurde. Später traten ####### an die Stelle seiner Ehefrau als Verpächter und nach der Übernahme des elterlichen Betriebes der Beklagte an die Stelle seines Vaters ####### als Pächter in das Pachtverhältnis ein, das beide durch den Pachtvertrag vom 18. Oktober 1982 lediglich fortsetzten.

Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass von seinem Vater während der Referenzjahre Rüben auf dem Pachtland angebaut wurden, und dass die verkauften Rübenlieferrechte anteilig auf das gepachtete Ackerland entfielen.

Der Senat hat bei Pachtverhältnissen, die vor Einführung der EG - Zuckermarktordnung im Jahre 1968 eingegangen wurden, wiederholt erkannt (so bereits im OLGR 1994, 256), dass eine Rübenlieferkontingent, soweit sie dem Pächter aufgrund der Bewirtschaftung rübenfähigen Pachtlandes in den maßgeblichen Anbaujahren 1974 bis 1976 zugeteilt wurde, nach Pachtende dem Verpächter gebührt. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung war ein Pächter sogar gehalten, sich bezüglich des ihm zur Nutzung überlassenen rübenfähigen Landes um die Zuteilung einer Rübenlieferquote zu bemühen (OLG Celle in OLGR 2002, 45; OLG Celle in OLGR 1994, 32). Hat ein Pächter für seinen Betrieb Rübenlieferrechte erhalten, die auch darauf beruhen, dass er in den Referenzjahren auf dem Pachtland Rüben angebaute, muss er dem Verpächter bei der Beendigung des Pachtverhältnisses die Quote anteilig übertragen, soweit das Pachtland zu ihrer Erteilung beigetragen hat.

b) Der Schadensersatzpflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger und seine Schwester selbst keine Rübenbauer sind. Die Zuckerfabrik hätte ihnen deshalb zwar keine Rübenlieferquote unmittelbar zugeteilt; was dem Senat nach den im Wesentlichen gleichen Bedingungen der Zuckerfabriken seines Bezirks bekannt ist. Jedoch wären die Verpächter jederzeit problemlos im Stande gewesen, die Rübenlieferrechte an einen Rübenanbauer zu verpachten, dem sie die Zuckerfabrik zugeteilt hätte. Eine Rückgabe der Rübenlieferrechte an den Kläger und seine Schwester zu Händen eines pachtenden Rübenanbauers wäre durchaus möglich gewesen.

c) Zur Schadenshöhe trägt der Kläger vor, auf das verpachtete Ackerland von 7,7096 ha sei eine Rübenquote von 75 dt. AQuote pro ha = insgesamt 584,32 dt. A Rüben entfallen, die sich auch nach Auffassung des Senats für den Raum ####### nicht als übersetzt darstellt. Der Beklagte hat diesen Quotenbesatz in erster Instanz nicht substantiiert bestritten, wovon das Landwirtschaftsgericht ferner zutreffend ausgegangen ist. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte eingewandt, die dem Pachtland zuzuordnenden Lieferrechte hätten maximal 45 dt. betragen, was für ein substantiiertes Bestreiten nicht ausreichend gewesen ist. Vielmehr hätte sich der Beklagte, der die nötigen Kenntnisse über die zur Berechnung der anteiligen Rübenlieferrechte nötigen Tatsachen besitzt und den Verpächtern auch insoweit auskunftsverpflichtet ist, über die Höhe der insgesamt zugeteilten Rübenlieferrechte und über die Fläche des rübenfähigen Ackerlandes seines Betriebes erklären müssen. Dann wäre es durch eine Verhältnisrechnung möglich gewesen, die auf das Pachtland des Klägers und seiner Schwester entfallenden Rübenquote zu ermitteln. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2002, dazu näher vorzutragen und das letzte Schreiben der Zuckerfabrik über die für seinen Betrieb zugeteilten A und B Lieferrechte vorzulegen, hat er im Schriftsatz vom 26. November 2002 lediglich eingewandt, seine Lieferrechte hätten zuletzt 1.137 dt. betragen, und angekündigt, er werde die gesamte Zuckerrübenanbaufläche noch im Einzelnen nachweisen und kurzfristig Unterlagen vorlegen. Das ist jedoch nicht geschehen. In der mündlichen Verhandlung hat er nur angegeben, er habe zur Zeit der Milchaufgabe (März 1990) insgesamt 21,25 ha Ackerland gehabt. Daraus würde sich zwar eine Rübenquote von (1.137 dt. : 25,25 ha =) 53,5 dt. A Rüben pro ha ergeben, die um 21,5 dt. A Rüben unter der von dem Kläger geltend gemachten Quote läge. Der Kläger bestreitet jedoch und rügt, die Ackerflächen seien zu spät mitgeteilt worden. Erkundigungen darüber gemäß § 282 Abs. 2 ZPO sind ihm nicht mehr möglich gewesen. Belege über die Flächen hat der Beklagte nicht vorgelegt. Auch insoweit muss das Vorbringen des Beklagten gemäß §§ 525, 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO als verspätet behandelt werden und unberücksichtigt bleiben. Auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 3 c), die hier entsprechend gelten, wird verwiesen. Der Beklagte hätte früher vortragen können, wie groß die bewirtschaftete Ackerfläche war, was ihm nach Auffassung des Senats trotz seiner Erkrankung leicht möglich gewesen wäre. Ihm ist auch dieser Stelle von grober Nachlässigkeit zur Last zu legen.

Nach dem vorgetragenen Quotenpreis von 50 DM für eine dt. A Rüben, den der Beklagte nicht in Abrede stellt, ist das Rübenlieferrecht zu bewerten, das der Beklagten nicht mehr zurückzugeben kann, und der Schaden des Klägers zu berechnen. Dem Senat ist bekannt, dass unter Landwirten ein große Bedarf an Rübenquoten besteht. Der Kläger und seine Schwester wären ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, einen Rübenanbauer zu finden, der die Rübenquote gepachtet hätte. Deshalb lässt sich ihr Schaden bereits jetzt bejahen, ohne das sie dafür einen Rübenanbauer hätten benennen müssen, der zur Pachtung der Rübenquote bereit wäre.

Die auf das Ackerland des Klägers von 1,5658 ha Größe entfallende Rübenquote von (75 dt pro ha x 1,5658 ha =) 117,435 dt. A Rüben ist bei einem Preis von 50 DM pro dt. A Rüben mit 5.871,75 DM zu bewerten. Auf diesen Betrag bemisst sich auch sein insoweit erstattungsfähiger Schaden.

5. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Weitere Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 713, 546 ZPO a. F. i. V. m. § 26 EGZPO n. F..

Ausreichende Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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