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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 7 U 260/05
Rechtsgebiete: GSB


Vorschriften:

GSB § 1
Der Bauträger darf zur Bezahlung von Werklohn für Arbeiten, die sich (wie z.B. Außenanlagen) nicht auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen, erst dann auf Baugeld zurückgreifen, nachdem die Forderungen der Baugläubiger im Sinn von § 1 Abs. 1 GSB erfüllt worden sind.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 260/05

Verkündet am 5. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K., der Richterin am Oberlandesgericht H. und des Richters am Oberlandesgericht K. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Oktober 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Beklagten: unter 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagegegenstandes. Denn die Klägerin macht in zulässiger Weise einen erstrangigen Teilbetrag einer einheitlichen und damit teilbaren Schadensersatzforderung geltend.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR in Anspruch nehmen.

a) Nach § 1 Abs. 1 GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk, Dienst oder Lieferungsvertrages beteiligt sind. Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Ansicht ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn § 1 GSB bezweckt den Schutz solcher Unternehmer, die durch ihre Leistungen den Wert des Bauwerks erhöht haben. Die Klägerin, die von der M. Bauträger GmbH mit der Errichtung des Bauwerks (der Doppelhaushälfte der Eheleute T.) beauftragt worden ist, fällt damit in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB und ist Baugeldgläubigerin.

b) Die M. Bauträger GmbH hat Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen erhalten. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 GSB sind Baugelder Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient. Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs wurde nach Abschluss des Kaufvertrages im Juli 1999 mit den Erwerbern der seinerzeit in Planung gewesenen Doppelhaushälfte zugunsten einer Bank in K. im August 1999 eine Grundschuld über 450.000 DM bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Es besteht damit die tatsächliche Vermutung, dass durch diese Sicherheit Kreditauszahlungen in Höhe von ebenfalls 450.000 DM gesichert werden sollten, die in erster Linie zur Bestreitung der Kosten der Baus im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gewährt wurden. Für die Annahme eines Baugeldes streitet weiterhin, dass im Anschluss an die gesetzliche Definition das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 2 GSB eine Vermutung aufstellt. Danach gelten Beträge, "deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll", als Baugeld. Da vorliegend die Erwerber ihre Zahlungen gemäß dem Kaufvertrag (Zahlungsplan lt. Anhang zum Kaufvertrag) nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus zu erbringen hatten, ist davon auszugehen, dass gerade auch die Bank (worauf es entscheidend ankommt, BGH, NJWRR 1996, 976) ihre Leistungen aus dem Kreditvertrag nach Erreichung des jeweiligen Bautenstandes erbracht hatte. Damit greift die Vermutung des § 1 Abs. 3 Satz 2 GSB ein, dass die Geldbeträge zum Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden sollten. Somit wird hier zugunsten der Klägerin vermutet, dass die 450.000 DM für die Baukosten bestimmt gewesen sind. Die Vermutung ist zwar widerlegbar. Von dem Beklagten wird hierzu aber nur eingewandt, dass in dem mit den Erwerbern vereinbarten Gesamtkaufpreis für die Doppelhaushälfte in Höhe von 499.000 DM der Anteil für den Grund und Boden mit 123.841,61 DM enthalten war. Dies allein reicht indes zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei dem Kredit über 450.000 DM mag es sich zwar um ein modifiziertes Baugelddarlehen gehandelt haben, bei dem die Darlehensvaluta nicht ausschließlich zur Bestreitung der Kosten des Baues, sondern auch zu anderen Zwecken ausgereicht wurde. Seitens des darlegungspflichtigen Beklagten ist aber in keiner Weise schlüssig dargetan worden, in welcher Höhe die Bank Darlehensbeträge zu welchen anderen Zwecken zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn zugunsten des Beklagten hier unterstellt wird, dass die erste Rate nach dem Zahlungsplan von knapp 150.000 DM der ersten Rate des Kreditvertrages entsprochen hat, die nicht der Herstellung des Baues, sondern als Kaufpreis für das Grundstück und den mit dem Erwerb des Grundstücks angefallenen Nebenkosten dienen sollte, verbleibt ein Baugeld in Höhe von 300.000 DM.

c) Baugeldempfänger ist zwar nicht der Beklagte, sondern die M. Bauträger GmbH. Über das Vermögen der M. Bauträger GmbH ist aber das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass der Beklagte als ihr Geschäftsführer für eine Zweckentfremdung von Baugeld gemäß § 14 StGB, § 5 GSB strafrechtlich verantwortlich und gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB persönlich schadensersatzpflichtig ist (vgl. Stammkötter, GSB, 2. Aufl., 2003, § 1 Rdnr. 86).

Dass vorliegend ein Verstoß gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB vorliegt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Zwar hat die Klägerin als Baugläubigerin einen Verstoß gegen § 1 GSB darzulegen und ggfs. zu beweisen. Hierfür ist aber der hier erbrachte Nachweis ausreichend, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Baugläubigers befriedigt worden wäre. Es ist dann Sache des Baugeldempfängers, die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen (vgl. BGH, NJWRR 1991, 141 (142)).

Vorliegend besteht ein offener Werklohnanspruch der Klägerin in Bezug auf das in Rede stehende Bauvorhaben. Nachdem die Klägerin wegen dieser Restforderung in der Klageschrift zunächst auf das gesamte Doppelhaus abgestellt hat, hat sie dann in ihrer Replik (auch für den Beklagten erkennbar) klargestellt, dass es im hiesigen Verfahren um nicht beglichene Werklohnforderungen für die Doppelhaushälfte T. geht. Sie hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass sich diesbezüglich die Vergütung auf 233.446,85 DM beläuft (Bl. 33 GA), wobei sie nach Abzug der hälftigen Abschlagszahlungen von 201.252,75 DM auf eine Restforderung von 32.194,10 DM (16.460,58 EUR) gekommen ist. Nach ihrer Schlussrechnung vom 30. Oktober 2000 nebst der Anlage vom 25. Oktober 2001 (in der Beiakte) beträgt die Gewerksumme für beide Doppelhaushälften allerdings nur 427.808,16 DM (372.037,21 DM abzüglich Abzüge von 1.957,25 DM und 1.279,82 DM = 368.800,14 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer). Danach kann auf die andere Doppelhaushälfte nur ein Betrag von 194.361,31 DM entfallen, so dass sich die Abschlagszahlungen von insgesamt 402.505,49 DM mit 194.361,31 DM auf diese Doppelhaushälfte und mit 208.144,18 DM auf die Doppelhaushälfte T. verteilen. Somit ergibt sich für dieses Bauvorhaben noch eine offene Restwerklohnforderung der Klägerin von 25.302,67 DM (12.937,05 EUR).

Im Ergebnis hat die Klägerin also nachgewiesen, dass ihr als Baugläubigerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin eine offene Werklohnforderung aus dem Bauvorhaben T. in vorbezeichneter Höhe zusteht, dass aber von dem Baugeld von zumindest 300.000 DM nichts mehr vorhanden ist. Der Beklagte dagegen kann nicht den Nachweis erbringen, dass er das Baugeld ordnungsgemäß ausgegeben, d.h. an andere Baugläubiger ausgezahlt hat.

Von dem Beklagten wird zwar eingewandt, dass er den gesamten Kaufpreis von 499.000 DM für Aufwendungen verwandt habe, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben T. stehen. Hierzu hat er erstinstanzlich eine Auflistung vorgelegt, der zu entnehmen ist, welche Aufwendungen er getätigt haben will (Bl. 51/52 GA). Dabei wird von ihm aber übersehen, dass unter den Schutz des § 1 Abs. 1 GSB nur solche Gläubiger fallen, deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues bilden, was sich in der Regel in der Schaffung von Mehrwert äußert. Der "Herstellung des Baus" dienen dabei nur solche Leistungen, die sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne von §§ 93, 94 BGB beziehen (BGH, NJWRR 1990, 914). Deshalb zählen hierzu zwar die Anfertigung von Plänen, die Bauaufsicht und Bauleitung bei der Errichtung des Gebäudes, nicht aber die Herstellung von Außenbereich und Außenanlagen.

Demzufolge fallen u.a. vorliegend die 6.953,27 DM (10 % der Rechnung der Fa. M. vom 03.12.2001) für die Fertigstellung der Außenanlagen und die 43.080,40 DM als 10 % der Kosten für die Erstellung der Gemeinschaftsanlage u. straße nicht unter den Schutzzweck des GSB. Wegen dieser Aufwendungen durfte der Beklagte erst auf das Baugeld von zumindest 300.000 DM zurückgreifen, nachdem die Forderungen der Baugläubiger erfüllt worden sind (vgl. Stammkötter a. a. O., § 1 Rdnr. 76). Denn gemäß § 1 GSB sind die Unternehmer, die durch ihre Leistung den Wert des Bauwerks erhöht haben, vorrangig zu befriedigen, soweit Gelder zur Bezahlung von Baukosten geflossen sind, die fremdfinanziert und grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind. Indem der Beklagte von dem Baugeld gerade nicht die Schlussrechnung der Klägerin aus dem Jahre 2000 beglichen hat, sondern u.a. 43.080,40 DM an die Insolvenzschuldnerin für vermeintlich verauslagte Kosten für die Gemeinschaftsstraße (die ohnehin nicht belegt sind) abgezweigt hat, hat der Beklagte gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB verstoßen.

d) Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Eine Haftung des Beklagten kommt zwar nur für den Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GSB in Betracht. Vorliegend ist aber vom bedingten Vorsatz auszugehen.

Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird (etwa BGH, NzBau 2002, 392, 393). Danach liegt ein bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen das GSB vor, wenn der für den Insolvenzschuldner tätige Geschäftsführer wusste, dass die empfangenen Gelder Baugelder waren, also Fremdmittel, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert waren, und er einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht in diesem Fall billigend in Kauf genommen oder sich zumindest damit abgefunden hat (BGH, NJWRR 1989, 1045, 1046). Dies ist hier der Fall.

Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, was Baugelder im Sinne des GSB gewesen seien, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe die Eheleute T. das Objekt hätten finanzieren müssen. Dies entlastet ihn aber nicht. Da die Grundschuld über 450.000 DM zu einem Zeitpunkt bestellt worden war, als die Insolvenzschuldnerin noch Eigentümerin des Grundstücks war, konnte ihm als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht verborgen geblieben sein, dass das Bauvorhaben durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert wird. Dabei musste er als in der Baubranche Tätiger davon ausgehen, dass mit den Zahlungen der kreditierenden Bank die Beträge abgedeckt werden sollten, die dem Baufortschritt dienten. Der Beklagte dagegen hat sich hierüber hinweggesetzt, das Geld anderweitig verwendet und dabei einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht zumindest billigend in Kauf genommen. Dies gilt um so mehr, als dass er kein Baubuch nach § 2 GSB geführt hat; schon darin allein liegt ein eigenes Organisationsverschulden. Mithin hat er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

e) Wegen der Restwerklohnforderung der Klägerin von 12.937,05 EUR haftet der Beklagte als Geschäftsführer der M. Bauträger GmbH sonach auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB. Denn durch die unerlaubte Handlung des Beklagten ist der Klägerin zumindest ein Schaden in Höhe des beanspruchten Betrages von 10.000 EUR entstanden. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Bauträger GmbH derzeit noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich zwar nicht abschließend sagen, in welcher Höhe die Klägerin mit ihrer Restwerklohnforderung von 12.937,05 EUR ausfallen wird. Die Quote für nicht bevorrechtigte Forderungen liegt erfahrungsgemäß aber nicht über 5 %. Selbst wenn auf eine Quote von bis zu 10 % abgestellt wird, wird bei der Klägerin ein Schaden verbleiben, der über den geltend gemachten 10.000 EUR liegt.

f) Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Seitens des Beklagten, dem insoweit die Darlegungs und Beweislast obliegt, sind keine Umstände vorgetragen, denen zu entnehmen ist, dass die Verjährungsfrist bereits 2000/2001 zu laufen begann. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. mangels Kenntnis der Klägerin von dem eingetretenen Schaden bis zum 31. Dezember 2001 noch nicht begonnen hatte (Kenntnis von dem Schaden wird sie erst im Jahre 2003 mit der Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrags durch die Insolvenzschuldnerin im Januar 2003, Bl. 15 der Beiakte, erlangt haben). Dies hat zur Folge, dass sich Beginn und Dauer der Verjährungsfrist gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Recht richten. Danach verjährt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GSB gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiernach kommt es maßgeblich auf die Kenntnis des Geschädigten von der Verletzungshandlung des Baugeldempfängers an. Eine derartige Kenntnis wird die Klägerin ebenfalls erst 2003 erlangt haben. Sie hat aber bereits im Jahre 2004 ihre Schadensersatzforderung rechtshängig gemacht, so dass keine Verjährung eingetreten sein kann.

g) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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