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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 7 U 67/06 (L)
Rechtsgebiete: BGB, VO (EG) 1782/2003, VO (EG) 795/2004


Vorschriften:

BGB § 596
VO (EG) 1782/2003 Art. 42
VO (EG) 1782/2003 Art. 46
VO (EG) 795/2004 Art. 18
VO (EG) 795/2004 Art. 22
Der Pächter landwirtschaftlicher Flächen ist ohne eine zulässige abweichende Parteivereinbarung bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zur unentgeltlichen Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Verpächter verpflichtet.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 67/06 (L)

Verkündet am 5. Juli 2006

In der Landwirtschaftssache

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht K. als Berufsrichter sowie die Landwirte v. d. O. und J. als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alfeld geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Wert der Beschwer: unter 20.000 Euro

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verpächter, der Beklagte Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche zur Größe von gut 10 1/2 ha. Der Pachtvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und besteht ungekündigt fort.

Die Parteien streiten um die Frage, wem bei Beendigung des Pachtverhältnisses die nach der Neuregelung der EU-Beihilfen im Rahmen der GAP-Reform eingeführten Betriebsprämien (= sog. Zahlungsansprüche) zustehen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Zahlungsansprüche müsse der Pächter bei Beendigung eines Pachtverhältnisses dem Verpächter übertragen. Sie seien nämlich rechtlich ebenso zu behandeln wie Zuckerrübenlieferrechte oder Milchkontingente. Insbesondere beruhe die Zuteilung eines Zahlungsanspruches auf der zur Verfügungstellung der landwirtschaftlichen Fläche an den Pächter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Hieraus ergebe sich eine gewisse Flächenakzessorietät.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Ende des Pachtverhältnisses über das Flurstück der Gemarkung S. Flur ... Flurstück ... zur Größe von 10,6405 ha die ihm im Rahmen der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche bezüglich der benannten Fläche dem Kläger oder einem von ihm benannten Dritten kostenlos zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Rechtsauffassung entgegen getreten und hat zum einen darauf verwiesen, mit der Neuordnung des Beihilferechtes hätten der EU und der nationale Gesetzgeber eine Entkoppelung zwischen Produktion und Fläche beabsichtigt. Zum anderen seien die Zahlungsansprüche ausdrücklich dem Betriebsinhaber und damit dem Pächter zugewiesen.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, aus der EU-Verordnung Nr. 1782/2003 ergebe sich gerade nicht, wem bei Beendigung eines Pachtverhältnisses die Zahlungsansprüche zustehen sollen. Derartiges könne auch nicht aus der Zuordnung der Prämie zum Betriebsinhaber hergeleitet werden. Nach Ende des Pachtverhältnisses werde nämlich z. B. ein selbst wirtschaftender Verpächter auch neuer Betriebsinhaber, wenn er die Pachtfläche nunmehr bewirtschafte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, der seine erstinstanzliche Rechtauffassung wiederholt und vertieft und sich dabei insbesondere auf zwei inzwischen ergangene Urteile des OLG Rostock vom 07. März 2006 (AUR 2006, 173 ff.) sowie des OLG Naumburg vom 30. März 2006 (Az. 2 U 127/05) bezieht, die eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Beendigung eines Pachtvertrages an den Verpächter verneinen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er verweist insbesondere nochmals darauf, ein Pächter habe Zahlungsansprüche für die Pachtfläche überhaupt nur deshalb beantragen können, weil sie ihm vom Verpächter zur Verfügung gestellt gewesen sei. Insoweit läge durchaus eine Vergleichbarkeit mit den Entscheidungen zu den Zuckerrübenlieferrechten sowie zur Milchquote vor. Das EURecht stehe einer Entscheidung zugunsten des Verpächters auch keineswegs entgegen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Er ist nämlich als Pächter landwirtschaftlicher Flächen, für die er im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (GAP) erstmals im Jahr 2005 die Betriebsprämie beantragen und die sog. Zahlungsansprüche aktivieren konnte, ohne eine abweichende Regelung im Pachtvertrag nicht verpflichtet, diese Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses kostenlos an den Kläger als Verpächter zu übertragen.

Das hierauf gerichtete, statthafte Feststellungsbegehren des Klägers ist nicht begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

Rechtsgrundlage des neuen Betriebsprämiensystems und des hier streitbefangenen Zahlungsanspruchs ist die VO (EG) 1782/2003 nebst nachfolgenden Änderungsverordnungen. Diese Regelungen haben schon vor ihrer Einführung, erst Recht nach ihrem Inkrafttreten unter Agrarjuristen zum Streit u. a. über die Frage geführt, wem im Falle des Bestehens eines Pachtverhältnisses bei Beendigung die Zahlungsansprüche zustehen, wenn hierüber keine Regelung im Pachtvertrag getroffen worden ist.

Die beiden Hauptmeinungen ordnen die Zahlungsansprüche entweder eindeutig der Verpächter (AG Magdeburg AUR 2005, 402 ff.; Dehne, Land & Forst 16/2003, 6 ff.; Jansen/Hanusch AUR 2005, 245) oder der Pächterseite (BMVEL, Meilensteine der Agrarpolitik S. 22; Studte, Land & Forst 2/2005, 48 f.; Bremer/Sörgel/ Lüddecke, Land & Forst 49/2004, 56 ff.; ) zu. Es werden aber auch "vermittelnde" Meinungen vertreten, wonach z. B. Zahlungsansprüche zwar vom Pächter auf den Verpächter übertragen, anschließend vom Pächter jedoch finanziell entgolten werden müssen oder aber ein teilweiser Übergang der Zahlungsansprüche (Teilung der Gesamtzahl, nicht des Einzelanspruchs) erfolgen soll. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor.

Der Kläger hat angesichts dieser unsicheren Rechtslage ein Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO daran, eine etwaige Verpflichtung des Beklagten zur kostenlosen Übertragung der Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages festgestellt zu wissen.

2. Das Feststellungsbegehren ist indes nicht begründet. Eine Verpflichtung des Pächters, bei Beendigung des Pachtverhältnisses über landwirtschaftliche Flächen, für die Betriebsprämien beantragt und gewährt worden sind, die Zahlungsansprüche kostenlos an den Verpächter zu übertragen, besteht nicht, sofern nicht im Pachtvertrag eine zulässige abweichende Absprache getroffen ist.

a) Weder das Gemeinschaftsrecht (VO (EG) 1782/2003 i. V. m. VO (EG) 795/2004) noch die nationalen Aus und Durchführungsgesetze und -verordnungen normieren ausdrücklich eine diesbezügliche Verpflichtung des Pächters (OLG Rostock, AUR 2006, 173; OLG Naumburg, Urteil vom 30. März 2006; AG Magdeburg a. a. O.; Studte a. a. O.; Dehne WM 2005, 126).

b) Auch das nationale Pachtrecht rechtfertigt das Begehren des Klägers als Verpächter nicht.

Die Rückgabepflicht des Pächters gemäß § 596 BGB hinsichtlich der Pachtfläche beinhaltet anders als bei Lieferrechten (Zuckerrüben, Milch) nicht auch die Verpflichtung des Pächters, bei Beendigung des Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche auf den Verpächter zu übertragen.

Der Senat schließ sich der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Rostock und Naumburg an, die Rechtsprechung zur Rückgabe von Zuckerrübenlieferrechten und Milchreferenzmengen sei auf die hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche nicht übertragbar. Zwar handelt es sich auch bei dem Zahlungsanspruch von seiner Rechtsnatur her öffentlichrechtlich um eine Subvention oder eine subventionsähnliche Bevorzugung (Dehne WM 2005, 126; v. Jeinsen AUR 2003, 294).

Bei der Milchreferenzmenge ergibt sich jedoch die Rückgabe und Übertragungspflicht vom Pächter auf den Verpächter bei Ende des Pachtverhältnisses anders als beim Zahlungsanspruch gerade unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht (OLG Rostock a. a. O., S. 174).

Der Zuckerrübenmarkt wiederum ist seit 1968 vom europäischen Gesetzgeber vereinheitlicht worden, wobei zunächst - anders als beim Zahlungsanspruch - eine strenge Flächenakzessorietät bestand, d.h. Rübenlieferrechte nur mit Fläche erworben und/oder übertragen werden konnten. Im übrigen enthält die Zuckermarktordnung im Gegensatz zum neuen Betriebsprämienrecht überhaupt keine Regelungen zu der Frage, wem bei Beendigung eines Pachtverhältnisses ein vorhandenes Rübenkontingent zusteht (OLG Naumburg, a. a. O., S. 6).

Bei der Ermittlung der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten ist aber insbesondere der Vorrang des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft gegenüber dem nationalen Recht zu beachten (EuGH NJW 1999, 2355).

Verschiedene Vorschriften der VO (EG) Nr. 1872/2003 und 795/2004 widersprechen einer Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Auslaufen einer Pacht auf den Verpächter, ohne dass es für diese Feststellung einer Auslegung des Gemeinschaftsrechtes bedürfte. Hierzu wäre im Ergebnis der Europäische Gerichtshof berufen.

(1) In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob bereits der erklärte Wille des EG-Gesetz und Verordnungsgebers zur Entkoppelung und die Zuweisung des Zahlungsanspruchs an den Betriebsinhaber der von dem Kläger als Verpächter geltend gemachten Verpflichtung des Beklagten als Pächter zur Übertragung der Zahlungsansprüche entgegenstehen (so OLG Naumburg a. a. O., S. 7).

Trotz der sog. Entkoppelung, d.h. der Loslösung der Gewährung der Betriebsprämie von einer konkreten Fläche einerseits sowie der Verpflichtung z.B. zum Anbau bestimmter Feldfrüchte oder Haltung bestimmter Tiere andererseits, kam einem Pächter zwar in der Tat ein Zahlungsanspruch nur im Zusammenhang mit 1 ha von ihm im Mai 2005 bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche zugute, also ggf. auch einer Fläche des Verpächters. Andererseits ist die Aktivierung des einzelnen Zahlungsanspruchs und damit der Erhalt der Betriebsprämie nicht mehr an den Besitz und die Bewirtschaftung der gepachteten Fläche gebunden, sondern kann im Zusammenhang mit jeder beliebigen Fläche des Betriebsinhabers erfolgen.

(2) Gegen eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Verpächter spricht zunächst die Unteilbarkeit des einzelnen Zahlungsanspruchs in einen flächenbezogenen und einen etwaigen betriebsindividuellen Teil (Top-Up oder BIB). Dabei ist unerheblich, dass im vorliegenden Fall dem Beklagten betriebsindividuelle Anteile nicht zustehen, denn die Beurteilung der Rechtsfrage hängt nicht von diesen Umständen des Einzelfalls ab.

Entgegen der Auffassung des Klägers (Dehne WM 2005, 127) ist kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb der Verpächter generell an dem betriebsindividuellen Anteil eines Zahlungsanspruchs des Pächters teilhaben sollte. Anders als im Fall der Zuckerrübenlieferrechte beruhen die sog. Top-Up-Ansprüche - allemal zum Teil - nicht nur auf eigenen finanziellen Aufwendungen des Pächters, sondern sind häufig gar nicht im Zusammenhang mit der Nutzung der gepachteten Fläche entstanden, wie z.B. Bullenprämien o.ä., sind aber unter Berücksichtigung der relevanten Referenzjahre Grundlage des betriebsindividuellen Teils der Betriebsprämie.

Im Gegensatz dazu war Grundlage der Rechtsprechung zu den Rübenlieferrechten der Umstand, dass der Pächter zwar ebenfalls in den Referenzjahren Mitte der 70er Jahre individuelle Aufwendungen z.B. durch überobligatorischen Anbau der Früchte in Abweichung von der üblichen Fruchtfolge getätigt haben mochte, der dadurch erzielte höhere Ertrag aber gleichwohl nur möglich war, weil ihm die jeweilige Pachtfläche zur Verfügung stand und ihm dieser höhere Ertrag auch zu Gute kam.

Die neue Betriebsprämie ersetzt überwiegend bisherige Direktzahlungen an den Pächter, an denen der Verpächter nach der alten Rechtslage keinen Anteil hatte und zu denen auch das von ihm gepachtete Land häufig nicht beigetragen hat.

(3) Zutreffend verweist das OLG Rostock (AUR 2006, 174) ferner darauf, es hätte einer Regelung wie in Art. 42 VO (EG) 1782/2003 i. V. m. Art. 18 ff., insbesondere Art. 22 Abs. 2 VO (EG) 795/2004 für Betriebsinhaber in besonderer Lage nicht bedurft, wenn ohnehin die Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Pachtende bestünde.

(4) Gegen eine generelle Verpflichtung eines Pächters, bei Pachtende Zahlungsansprüche auf seinen Verpächter zu übertragen, spricht zudem die Vorschrift des Art. 42 Abs. 8 VO (EG) 1782/2003. Nach dieser Regelung sind Zahlungsansprüche, die der nationalen Reserve entstammen, außer in Fällen der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übertragbar.

Würde ein Pächter mithin über derartige Zahlungsansprüche , etwa nach Art. 42 Abs. 5, verfügen, wäre er von Gesetzes wegen gehindert, sie auf seinen Verpächter zu übertragen, wenn der Pachtvertrag innerhalb des genannten 5-Jahreszeitraums ausliefe.

(5) Schließlich spricht Art. 46 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Danach können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Hingegen sind Verpachtungen oder andere zeitweise Überlassungen nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen werden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Verpächter nicht selbst Betriebsinhaber ist, würde die Fläche zunächst vom Altpächter an den Verpächter und von diesem an den neuen Pächter gelangen, hingegen würden die Zahlungsansprüche direkt vom Altpächter an den neuen Pächter übertragen werden müssen, da der Verpächter nicht Betriebsinhaber wäre.

Daran ändert auch nichts eine etwaige Anwendung der Grundsätze der Entscheidungen des Europäischen und des Bundesgerichtshofs zur Milchreferenzmenge (EuGH AgrarR 2002, 283 f.; BGH AUR 2004, 61 f.). Unter bestimmten Voraussetzungen kann danach auch der Verpächter, der nicht selbst wirtschaftet, die Anforderungen an die Eigenschaft als Milcherzeuger erfüllen, wenn er die zeitnahe Übertragung der Milchreferenzmenge an einen aktiv als Milcherzeuger wirtschaftenden Pächter begehrt.

Die Regelungen des europäischen und nationalen Rechts zur Übertragung von Milchreferenzmengen enthalten jedoch keine dem Art. 46 Abs. 3 S. 2 VO (EG) 1782/2003 vergleichbare Vorschrift, wonach bei Pacht oder anderer nur zeitweiser Überlassung der Quote eine zur Milcherzeugung geeignete Fläche gemeinsam mit dem Lieferrecht übergehen muss, so dass vergleichbare Sachverhalte nicht gegeben sind.

Nach alledem ist eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers weder dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch dem nationalen Pachtrecht zu entnehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Zulassung der Revision geboten, denn die Frage, ob der Pächter landwirtschaftlicher Flächen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zur kostenlosen Übertragung von Zahlungsansprüchen verpflichtet ist, auch wenn der Pachtvertrag eine solche Vereinbarung nicht enthält, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem ist im Hinblick auf die vorgenannten, nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Rostock und Naumburg die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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