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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 7 U 69/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a. F. § 635
Die Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mängel unter anderem auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive Detailplanung überlassen war.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 69/06

Verkündet am 18. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2006 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Beklagten und die Streithelfer: über 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Der Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Vertrag über Architektenleistungen für die Baumaßnahme "Fachhochschule ..." in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 496 ff. GA) Bezug genommen.

Durch Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 2006 ist ausgesprochen worden, dass der Klageantrag zu 1, der auf Erstattung des Schadens infolge der in den selbständigen Beweisverfahren 2 OH 17/99 und 8 OH 7/01 festgestellten Mängel an den Dächern und der Mensafassade des Bauvorhabens gerichtet ist, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des Gerichts stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. dem Grunde nach zu, denn dem Beklagten seien diverse Planungs- und Überwachungsfehler unterlaufen, die zu den in den Beweisverfahren festgestellten Mängeln an den Satteldächern im Bereich der Eingangshalle Achsen 1421, an den Sheddächern über der Maschinenhalle Achsen 4 - 11 und an der Abdichtung der Mensafassade geführt hätten. Ein Mitverschulden des Klägers bezüglich des Anspruchsgrundes bestehe nicht. Ob ihm bezüglich der Anspruchshöhe eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen sei, weil er die Bürgschaft an die bauausführende F... herausgegeben habe, sei im Betragsverfahren zu klären.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Dachverglasungselemente nicht seiner Ausführungsplanung unterlegen hätten; ausweislich des Leistungsverzeichnisses, welches auch der F... vorgelegen habe, seien die Fenster bzw. Verglasungselemente zugunsten einer eigenverantwortlichen Ausführung des bauausführenden Unternehmens freigegeben worden. Denn es habe sich um konstruktive Systeme einzelner Spezialanbieter gehandelt. Die Frage der Geeignetheit der von dem ausführenden Unternehmen vorgesehenen Elemente unterliege deshalb allein dessen Verantwortung und nicht derjenigen des Architekten, dem insoweit keine Planung oblegen habe. Zudem gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass kein Mitverschulden des Klägers gegeben sei. Die Baustelle sei ständig mit Mitarbeitern besetzt gewesen, die die Objektüberwachung hätten vornehmen können. Ihm, dem Beklagten, sei die Objektüberwachung ohnehin nur zu 29 Prozent und nicht, wie in § 15 HOAI vorgesehen, zu 31 Prozent übertragen worden.

Der Beklagte trägt weiter vor, soweit es um die von dem Sachverständigen festgestellten Ausführungsmängel an der Dachverglasung über der Eingangshalle gehe, könne ihm, dem Beklagten, kein Bauüberwachungsfehler vorgehalten werden, denn es gehe hier um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Zudem habe die F..., die die Ausführungsplanung selbst erstellt habe, ihr eigenes Planungswerk umgesetzt, so dass er eine Überwachung der Umsetzung der Planung nicht geschuldet habe. Schließlich wäre eine Überprüfung der Ausführungsdetails nach ihrer Umsetzung ohnehin nur möglich gewesen, wenn Baukörperöffnungen vorgenommen worden wären.

Soweit es um die Mängel an den Sheddächern über der Maschinenhalle gehe, könne ihm, dem Beklagten, kein Planungsverschulden angelastet werden. Denn die Überprüfung der Werkzeichnungen der F..., die nach dem Sachverständigen mangelhaft dargestellte Details enthalten würden, gehöre nicht zu der Ausführungsplanung, sondern falle allenfalls in den Bereich der Objektüberwachung. Eine Überwachungsverpflichtung habe aber auch hier nicht bestanden. Der Einbau der Fensterelemente stelle eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar; zudem hätten etwaige Mängel an den schon im Werk vorgefertigten Elementen vor Ort überhaupt nicht entdeckt werden können. Auch hinsichtlich der Rinnenentwässerung des Sheddaches könne ihm kein Planungsfehler vorgeworfen werden, denn es handele sich bei der Entwässerung durch die Wandscheibe lediglich um eine Notentwässerung. Soweit es schließlich um die Undichtigkeiten im Bereich der Mensafassade gehe, sei die beanstandete Folienverklebung als handwerkliche Selbstverständlichkeit einzustufen, die nicht unter die Überwachungsverpflichtung des Architekten falle.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer des Beklagten beantragen ebenfalls,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, die sich aus den Leistungsphasen 5 und 8 des § 15 HOAI den Beklagten betreffenden Pflichten hätten sich nicht auf das Gewerk der F... bezogen. Im Übrigen würden die Mängel handwerkliche Selbstverständlichkeiten betreffen. Schließlich habe das Landgericht nicht durch Grundurteil entscheiden dürfen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, da der Auftrag an den Beklagten uneingeschränkt erteilt worden sei, könne dieser sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, die Planung der Detailausführung sei von der F... vorgenommen worden sei. Ihm habe es oblegen, die Werkpläne der F... zu überprüfen. Auch habe der Beklagte seiner Verpflichtung zur Bauüberwachung nicht entsprochen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der in den selbständigen Beweisverfahren 2 OH 17/99 und 8 OH 7/01 LG Lüneburg festgestellten Mängel an den Dächern und der Mensafassade des Bauvorhabens zu. Denn der Beklagte hat sich aufgrund von ihm zu vertretener Planungs- und Überwachungsfehler gemäß § 635 BGB a. F. schadensersatzpflichtig gemacht.

1. Bei dem zwischen den Parteien im Jahre 1995 abgeschlossenen Architektenvertrag (Bl. 29ff. GA) handelt es sich um einen Werkvertrag. Nach diesem Vertrag hatte es der Beklagte mit gewissen Einschränkungen übernommen, die Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des § 15 HOAI und dabei vor allem die Bauplanung und Bauüberwachung für das Bauvorhaben des Klägers, den Neubau für einen Fachbereich der Fachhochschule, zu erbringen. Der Beklagte schuldete damit die Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Werks (vgl. BGHZ 82, 100, 105/106).

Soweit der Beklagte und die Streithelfer meinen, dass sich die Pflichten des Beklagten aus den Leistungsphasen 5 und 8 (Ausführungsplanung und Bauüberwachung) nicht auf das Gewerk der F... erstreckt hätten, geht ihr Einwand fehl, worauf bereits das Landgericht in seinem Urteil abgestellt hat. Auf der Grundlage des von der F... GmbH (F...) abgegebenen Angebots (Bl. 78 ff. der Beiakte 2 OH 17/99) hatte der Kläger die F... schriftlich im Mai 1996 mit den Metallbauarbeiten (Fassade) beauftragt; von diesem Auftrag waren u. a. die hier streitgegenständlichen Dachverglasungen über der Eingangshalle und der Maschinenhalle des Neubaus erfasst (Bl. 88 ff. der Beiakte 2 OH 17/99). Gegenstand des Vertrages waren u.a. die in der Leistungsbeschreibung wiedergegebenen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV). Unter Ziffer 01.3 dieser ZTV heißt es zwar: "Die konstruktive Detailausführung ist dem Bieter zur Anwendung eigener Erfahrungen und der betriebseigenen Verfahrensweise freigestellt" (Bl. 223 GA). Hieraus kann der Beklagte zu seinen Gunsten aber nichts herleiten.

Ausweislich der Ziffern 3.3 und 6.1.4.2 des Architektenvertrages hatte der Beklagte die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI, mithin die Ausführungsplanung in vollem Umfang mit 25 v.H. übernommen. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH, BauR 2000, 1330, 1331). Vorliegend hat die F..., nachdem ihr der Auftrag erteilt worden war, selbst Werkpläne für die von ihr zu liefernden und zu montierten Teile erstellt. Auch wenn der Beklagte deshalb keine eigenen Detailzeichnungen mehr anfertigen musste, war er dennoch gehalten, im Rahmen der Ausführungsplanung die Unterlagen der F... zu überprüfen. Denn ihm oblag, da sein Vertrag mit dem Kläger keine dahingehende Einschränkung aufwies, weiterhin in eigener Verantwortung die gesamte Ausführungsplanung. Die Fallgestaltung ist vergleichbar mit der, bei der der Bauherr selbst Pläne vorgefertigt hat; der mit der Planung beauftragte Architekt ist verpflichtet, diese Pläne auf Fehler zu überprüfen (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 131). Der Beklagte war mithin gehalten, die vorgelegten Werkpläne der bauausführenden F... zu kontrollieren und dabei u. a. der Frage nachzugehen, ob die von der F... vorgesehenen Elemente für den vorgesehenen Zweck überhaupt geeignet sind. Tatsächlich hat er die Werkpläne auch mit einem Freigabestempel versehen (Anlage K 12, Bl. 178 GA), was aus Sicht des Klägers nur bedeuten konnte, dass der Beklagte diese in eigener Verantwortung überprüft und für mangelfrei ausführbar angesehen hatte. Der Beklagte kann nach alledem nicht damit gehört werden, dass die konstruktive Detailausführung dem Bieter freigestellt gewesen sei und es sich bei den zum Einsatz gekommenen Verglasungselementen um konstruktive Elemente der F... gehandelt habe.

Aber nicht nur die Ausführungsplanung, sondern auch die Bauüberwachung durch den Beklagten erstreckte sich auf das Gewerk der F.... Denn in dem Architektenvertrag ist diesbezüglich ebenfalls keine Einschränkung enthalten. Vielmehr heißt es ausdrücklich in dem Vertrag, den der Kläger mit der F... abgeschlossen hatte, dass der Kläger den Beklagten mit der Bauüberwachung beauftragt hatte (Bl. 80 der Beiakte 2 OH 17/99). Der Beklagte kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, dass es ihm nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen sei, die Umsetzung des Planungswerks der F... zu überwachen, zumal die Elemente im Werk der F... vorgefertigt worden seien. Mit der Objektüberwachung hat der Beklagte die Verpflichtung übernommen, darauf hinzuwirken, dass das Bauwerk frei von Baumängeln errichtet wird, wobei er das ihm Zumutbare hierzu beitragen musste. Hätte der Beklagte seine Überwachungsverpflichtung pflichtgemäß wahrgenommen, wären ihm, wie nachfolgend noch ausgeführt wird, die Ausführungsmängel an den Dächern, welche der Sachverständige L. im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 17/99 festgestellt hat, aufgefallen. Soweit von dem Beklagten pauschal eingewandt wird, dass er diese Mängel bei Vornahme der Arbeiten vor Ort wegen erfolgter Vormontagen im Werk nicht hätte bemerken können, stehen dieser ohnehin unsubstantiiert gebliebenen Behauptung die Feststellungen des Sachverständigen L. entgegen.

2. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, sind die von dem Beklagten erbrachten Architektenleistungen wegen vorhandener Planungs- und Überwachungsfehler mangelhaft. Ein Planungsfehler liegt bereits vor, wenn die geplante Ausführung des Bauvorhabens notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führt (BGH, NJW 1971, 92). Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm im Einzelfall obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt (vgl. BGHZ 82, 100,105). Beides ist hier aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils gegeben, die durch die nachfolgenden Ausführungen unter 3. lediglich vertieft werden.

Bezüglich dieser Fehler ist dem Beklagten auch ein Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB) zur Last zu legen, so dass er dem Kläger gegenüber auf Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. haftet. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 BGB a.F. bedurfte es hier nicht, weil sich die Planungs- und Überwachungsfehler des Beklagten im Bauwerk niedergeschlagen haben und deshalb nicht durch eine Nachbesserung des Architektenvertrages behoben werden können (vgl. auch BGH, WM 1981, 683/684).

3. Im Einzelnen geht es um folgende Mängel, deretwegen sich der Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht hat.

a) Mängel an der Dachverglasung über der Eingangshalle

Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 17/99 weisen die Glasdächer über der Eingangshalle, die in Satteldachform mit Firstachsen und innenliegenden Rinnen ausgebildet sind, Mängel auf.

Die wasserführenden Aluminiumrinnen schließen an die Pfosten/Riegel-Konstruktion des Daches so an, dass die Innenentwässerung aus den Sparrenprofilen auf die Rinnenoberfläche abläuft. Der Anschluss zur Rinne erfolgt dabei über eine Folienabklebung. Gemäß der Ausführungsplanung der F... liegt diese Folie zwischen den Sparren nicht auf einem Trägerprofil auf. Die Abdichtung zwischen dem wasserführenden Rinnenblech und der inneren Folienabklebung erfolgt vielmehr über eine presse Verschraubung. Wie der Sachverständige L. feststellen musste, wurde das Rinnenprofil entgegen der Ausführungsplanung nicht press auf der inneren Folie aufliegend ausgeführt. Folge hiervon ist, dass in diesem vorhandenen Zwischenraum Wasser auf der Folienabklebung unter das Rinnenblech laufen kann und nicht mehr entwässert wird (Seite 2 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 275/276 der Beiakten, Seite 14 des Hauptgutachtens in der Beiakte). Ferner wurde der stumpfe Folienanschluss teilweise zu hoch geklebt und zwar auch im Bereich der wasserführenden Sparrenprofile. Durch diese Hochklebung und durch die teilweise zu hoch eingebrachten Kleber und Versiegelungsreste wurden die Entwässerungskammern der Sparrenprofile verschlossen, so dass die Innenentwässerung nicht frei nach außen abgeführt werden kann, sondern in den Rinnenquerschnitt gelangt (Seite 8, 14 des Hauptgutachtens).

Ein weiterer Mangel liegt darin, dass die Rinnenenden der wasserführenden Aluminiumrinnen nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sind. Der Rinnenquerschnitt hat keinen konstruktiven Abschluss erfahren, so dass auch an den Rinnenenden Wasser in den Rinnenquerschnitt gelangen kann (Seite 14 des Hauptgutachtens).

Das aus der Profil-Innenentwässerung in den Rinnenquerschnitt gelangte Wasser sowie das an den Rinnenenden durch den mangelhaften Abschluss eingedrungene Wasser staut sich auf dem raumseitigen Stahlblech und gelangt über offene Bohrungen in den Innenraum der Halle. Der Sachverständige hat auch diverse Leckagen am Glasdach der Eingangshalle, Achsen 14 bis 21, festgestellt.

Für diese Baumängel hat der Beklagte, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, zu haften, denn sie hätten vermieden werden können, wenn er seiner Überwachungsverpflichtung nachgekommen wäre.

Entgegen der Ansicht des Beklagten geht es hier nicht um sogen. handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die nicht von der Überwachungspflicht des Architekten erfasst werden. Nach allgemeiner Ansicht sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen. Andererseits muss der Architekt sein Augenmerk vor allem aber auf schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten richten. So ist der Architekt bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (std. Rspr., BGH, BauR 1994, 392, 393; BGH, BauR 2001, 273). Zu den wichtigen Bauvorgängen, die der verstärkten Bauüberwachung des Architekten bedürfen, gehören u.a. Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sowie Dach und Dachdeckerarbeiten (vgl. BGH, NJWRR 2000, 1468; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 191; KG, NJWRR 2000, 756; 757; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 1501). Vorliegend geht es um eine Dachkonstruktion, die schadensträchtige Details beinhaltet. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten am Dach zu prüfen, ob etwa die Abdichtung im Bereich des wasserführenden Rinnenblechs und Folie fachgerecht ausgeführt wird und ob die Rinnenenden fachgerecht ausgebildet werden, so dass kein Oberflächenwasser unterhalb des Daches eindringen kann. Wäre er seiner Überwachungspflicht nachgekommen, wären ihm, worauf der Sachverständige L. in seinem Hauptgutachten (dort Seite 18) ausdrücklich hinweist, die mangelhafte Ausführung des Rinnenanschlusses an die Innenentwässerung sowie die mangelhafte Ausbildung der Rinnenenden zwangsläufig aufgefallen. Damit ist der Einwand des Beklagten widerlegt, wonach Dichtungsdetails nach Ausführung der Arbeiten nur noch überprüfbar gewesen wären, wenn Baukörperöffnungen vorgenommen worden wären. Auch der weitere Einwand des Beklagten, wonach er sich um die Details der Ausführungsplanung der F... nicht zu kümmern gehabt habe, stellt sich gemäß den obigen Ausführungen unter 2. als unbeachtlich dar. Gerade weil die Detailplanung nicht von ihm, sondern von der F... vorgenommen worden war, hätte er den Arbeiten besondere Aufmerksamkeit widmen müssen (vgl. BGH, BauR 2001, 273/274).

b) Mängel an der Sheddachverglasung über der Maschinenhalle

Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. sind ferner Undichtigkeiten im Bereich des Glasdaches der Maschinenhalle vorhanden, wobei diese ihre Ursachen in nicht geeigneten mangelhaften Fenstereinsätzen sowie in Undichtigkeiten in der äußeren Primärabdichtung durch Verarbeitungsfehler haben (Seite 21 des Hauptgutachtens).

aa) Das Glasdach ist in Form eines Sheddaches errichtet. Das Glasdach hat insgesamt 13 Firstachsen und 12 innenliegende Rinnen. Die Glasdachflächen sind als Schrägdächer zwischen massiven Dachscheiben ausgebildet. Während die überwiegende Anzahl der Dachfelder festverglast in der Pfosten/Riegel-Dachkonstruktion ist, sind einzelne Schrägdachfelder mit verglasten Fensterelementen gefüllt.

Die Profilkonstruktion der Dachflächenfenster ist, so der Sachverständige, nicht für den Einsatz in Schrägverglasungen geeignet, sondern nur für den Einsatz in Vertikalfassaden. Es fehlt der umseitige Staukragen, der auf der Schrägdachfläche auflaufendes Wasser von der Fuge zwischen Blend und Flügelrahmen abhält. In den Blendrahmenfalz eingedrungenes Wasser kann nicht nach außen ablaufen; durch die Schräglage staut es sich unten horizontal im Blendrahmen an der inneren Anschlagskante und kann über die Profilverbindungen in den Rahmenecken nach innen gelangen. Zur Blendrahmenentwässerung wurden zwar pro Fenstereinsatz zwei Entwässerungsröhrchen durch das Blendrahmenprofil bis in den inneren Blendrahmenfalz durch eine Bohrung eingesetzt. Diese Entwässerung ist aber mangelhaft und auch nicht funktionstauglich. Die durch die Bohrungen entstandenen Öffnungen wurden durch eine Versiegelung verschlossen, was unfachmännisch erfolgt ist, so dass auch hierdurch Wasser nach innen eindringen kann (Seite 16 des Hauptgutachtens).

Nach Einschätzung des Sachverständigen handelt es sich bei diesen Mängeln der Sheddachkonstruktion nicht nur um Ausführungsmängel, sondern mehrheitlich um Systemmängel, wobei im Rahmen der Prüfung der Werksplanung der F... die Ungeeignetheit der Fensterelemente für den konkreten Einsatz und die unsachgemäße Entwässerung der Fenster hätten erkannt werden müssen (Seite 18 des Hauptgutachtens).

Zutreffend hat das Landgericht hierzu in seinem Urteil festgestellt, dass dem Beklagten diesbezüglich Planungs- und Überwachungsfehler unterlaufen sind. Hierbei hat es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. ZPO für die Berufungsinstanz zu verbleiben.

Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Überprüfung der Werkzeichnungen der F... nicht zu der Ausführungsplanung gehöre, sondern allenfalls in den Bereich der Bauüberwachung falle. Nur dann, wenn der Architekt erstmals mit der Objektüberwachung beauftragt wird, hat dieser im Rahmen der Bauüberwachung die Pläne des anderen Architekten zu überprüfen (OLG Düsseldorf, BauR 1998, 200; OLG Hamm, NJWRR 1991, 410). Ist indes - wie hier - der Architekt sowohl mit der Planung als auch mit der Überwachung beauftragt worden, ist er verpflichtet, im Rahmen der Ausführungsplanung vorgelegte Unterlagen der bauausführenden Unternehmer zu kontrollieren. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich, wie von dem Beklagten behauptet wird, bei dem Sheddach um ein geschlossenes System der F... gehandelt hat. Wie bereits oben unter 2. dargelegt, war der Beklagte in jedem Fall gehalten, die Werkpläne der F... auch auf technische Fehler hin zu untersuchen und ferner deren Arbeiten zu überwachen. Hätte der Beklagte seine Aufgaben pflichtgemäß wahrgenommen, wäre ihm als fachkundiger Architekt nicht verborgen geblieben, dass insbesondere die von der F... geplanten Fenster für den vorgesehenen Einbau als Dachfenster nicht geeignet sind. Sollte sich der Beklagte dagegen nicht in der Lage gesehen haben, die Werkpläne der F... einer eigenen Kontrolle zu unterziehen, wäre er verpflichtet gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen und die Einschaltung eines Sonderfachmanns anzuraten. Dies ist nicht geschehen, so dass es dabei bleibt, dass die mangelhaften Fensterelemente auf eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben zurückzuführen sind.

Soweit von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgebracht wird, der Sachverständige habe nicht geprüft, ob die Maßgaben im Leistungsverzeichnis, die für den Einbau der Schrägdächer zugrunde gelegt worden seien, Berücksichtigung gefunden hätten, vermag dieser Einwand den Vorwurf, dass der Beklagte nicht erkannt hat, dass ungeeignete Fenster zum Einsatz gekommen sind, ersichtlich nicht auszuräumen.

Der Beklagte kann sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass seinerseits keine Überwachungsverpflichtung bestanden habe. Denn der Einbau der Fensterelemente im Schrägdach stellt sich nicht als handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, sondern erweist sich im Hinblick auf das Risiko eindringenden Regenwassers als gefahrenträchtiger Bauabschnitt. Zudem waren die Ausführungsmängel unbeschadet einer schon im Werk stattgefundenen Vormontage vor Ort im Rahmen der Bauüberwachung zu erkennen.

bb) Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen L. ist die Entwässerung des Sheddaches auch ansonsten mängelbehaftet.

Die Schrägfassade ist, so der Sachverständige, nicht entsprechend der Ausführungsplanung ausgebildet worden. Das in der Ausführungsplanung dargestellte Wasserableitprofil in den Riegelfalzen der Elemente wurde nicht ausgeführt; ersatzweise wurde der Profilfalz außenseitig über ein aluminiumkaschiertes Buthylband abgeklebt (Seite 10, 16 des Hauptgutachtens). Zusätzlich wurden die orthogonalen Anschlüsse der Riegeldeckkappen an die Sparrendeckkappen außenseitig versiegelt. Diese Versiegelung ist nicht funktionstauglich, wie der Sachverständige feststellen musste (Seite 10 des Hauptgutachtens).

Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, bestehen die innenliegenden Rinnen jeweils aus einem innenseitig mit KunststoffFolie überklebten Rinnenblech. Als Tragkonstruktion des Rinnenbleches dient eine Spanplatte. In den Profilfalz der Pfosten/Riegel-Glasdachkonstruktion ist unten horizontal ein Falzprofil aus Kunststoff eingelegt. In den Profilfalz eingedrungenes Oberflächenwasser staut sich auf dem unteren horizontalen Falzeinsatzprofil. Über Fugen dringt Wasser bis auf die Spanplatte als Grundkonstruktion der Rinne. Diese Spanplatte war am Tage der Besichtigung durch den Sachverständigen vollständig durchfeuchtet (Seite 11/12 des Hauptgutachtens). Weiter kann Wasser auf diesem Wege unter das wasserführende Rinnenblech und über Fehlstellen von dort in den Innenraum gelangen (Seite 17 des Hauptgutachtens).

In den Profilquerschnitt der Pfosten/Riegel-Dachkonstruktion gelangt das Wasser dabei über nicht fachgerecht eingebrachte Schraubendurchstöße durch die außenseitige Falzabklebung. Die Verschraubung wurde nicht fachgerecht durch Abklebung eingebracht, sondern trocken. Dabei wurden Löcher gerissen, durch die Wasser am Schraubenschaft bis in den Falz laufen kann (Seite 17 des Hauptgutachtens).

Gemäß den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist die Wasserbelastung des Profilfalzes durch die mangelhaft durchgeführte Verschraubung und durch das Wasser aus den o.g. mangelhaften Fenstereinsätzen mit den mangelhaften Entwässerungen relativ hoch. Das eingedrungene Wasser wird nicht entsprechend der Ausführungsplanung über eine nach außen geneigte Falzabklebung geführt, sondern gelangt über die innere Abklebung in den Rinnenquerschnitt, in die Wärmedämmung und unter das wasserführende Rinnenblech und von dort über Fehlstellen in den Innenraum (Seite 17 des Hauptgutachtens).

Hierzu hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Rahmen der Bauüberwachung hätte erkennen müssen, dass die in der Werksplanung dargestellte schräge Abführung der Innenentwässerung des Profilsystems nach außen nicht ausgeführt wurde (Seite 18/19 des Hauptgutachtens). Denn der Architekt ist gehalten, gezielt darauf hinzuwirken, dass das Bauwerk entsprechend der Planung ausgeführt wird. Dass es um die Einhaltung der Werkspläne der F... geht, ist, wie mehrfach ausgeführt, unbeachtlich. Hierdurch ist die Überwachungspflicht des Beklagten nicht eingeschränkt worden. Vielmehr traf ihn, da die Schrägverglasung als kritischer Bauabschnitt zu werten ist, eine gesteigerte Überwachungspflicht, der er nicht nachgekommen ist. Anderenfalls hätte er die Ungeeignetheit der ersatzweise aufgebrachten Abklebung sowie die o. g. Verarbeitungsfehler bemerkt.

Darüber hinaus ist dem Beklagten, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, wegen der Rinnenentwässerung in der massiven Wandscheibe ein Planungsfehler unterlaufen. Die massive Wandscheibe ist in Rinnenachse jeweils über eine dauerelastische versiegelte Dehnfuge unterbrochen. Die Rinne endet einseitig an der massiven Wandscheibe und entwässert über ein eingeklebtes Speierrohr außenseitig der massiven Wandscheibe (Seite 12 des Hauptgutachtens). Nach den Ausführungen des Sachverständigen erfährt die adhäsiv abzudichtende Rinnenentwässerung hier zusätzliche Bewegungen aus den Einzelbauteilen der Massivwand. Die ausgeführte Abdichtung hätte durch Verlegung der Bauteilfugen jeweils in die Firstachse vereinfacht werden können (Seite 19 des Hauptgutachtens). Soweit der Beklagte meint, dass es hier um eine Notentwässerung gehe, worauf er mehrfach hingewiesen habe, das Gericht hierzu aber keine weitere Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt habe, geht sein Einwand fehl. Der Sachverständige hat sich bereits in seinem ergänzenden Gutachten mit diesem Einwand befasst und dazu bemerkt, dass es sich bei der Entwässerung durch die Wandscheibe mit gleichzeitiger Ausbildung von Stoßstellen in den Beton-Fertigteilen nicht um eine Notentwässerung handeln kann. Die Rinnen hatten bei der Ortsbesichtigung auch voller Wasser gestanden. Bei einer Notentwässerung wären die Rinnen mit deutlichem Gefälle zur anderen Seite ausgebildet worden (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 277 der Beiakten).

c) Mängel an der nördlichen Fassadenseite der Mensa im Bodenbereich

Nach den Feststellungen des Sachverständigen D. im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 7/01 LG Lüneburg ist Ursache für den Wassereintritt im nördlichen Fassadenbereich der Mensa der mangelhaft ausgeführte, ungenügend dichte Fassadenanschluss im Bodenbereich. Der untere Fassadenabschnitt im Boden, so der Sachverständige D. in seinem Gutachten, entspricht nicht den Anforderungen an eine Bauwerksabdichtung im Bodenbereich. Die verwendete Bauanschlussfolie ist zur Abdichtung gegen stauendes/drückendes Wasser nicht geeignet. Vor allem aber die nicht fachgerechte Verklebung dieser Folie an die horizontale Bitumen-Bauwerksabdichtung hat maßgeblich zu dem Wassereintritt geführt.

Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, ist der Beklagte auch für diese Ausführungsmängel verantwortlich, denn sie sind Folge einer ungenügenden Bauaufsichtsführung. Sie hätten, worauf der Sachverständige D. in seinem Gutachten ausdrücklich hingewiesen hat, bei der Bauüberwachung erkannt werden müssen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten geht es auch hier nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Abdichtungsmaßnahmen jeglicher Art sind, wie senatsbekannt ist, besonders gefahrenträchtig, so dass sie einer gesteigerten Überwachungspflicht des Architekten ausgesetzt sind (vgl. Werner/Pastor, a. a. O.).

4. Nach alledem erweisen sich die obigen Mängel am Bauwerk, da sie auf einer mangelhaften Erfüllung des Architektenvertrages beruhen, als Mängel des Architektenwerks, so dass mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten wegen dieser Mängel dem Grunde nach gegeben ist.

Soweit der Beklagte beanstandet, das Landgericht habe ohne entsprechenden Sachvortrag darauf abgestellt, dass er nach Erkennen von Einregnungsstellen die Beseitigung der Mängel nicht überwacht habe, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Die Haftung des Beklagten ist, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, Folge seiner Planungs- und Überwachungsfehler; dabei hat er es insbesondere anlässlich der Objektüberwachung unterlassen, während der Bauausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.

Davon, dass Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt sind, geht der Beklagte ausweislich seiner Berufungsbegründung selbst aus.

Ein Mitverschulden des Klägers hinsichtlich des Entstehens der Mängel besteht nicht. Dass der Kläger im eigenen Interesse die Baustelle mit eigenen Mitarbeitern besetzt hat, bedeutet nicht, dass der Kläger die Bauüberwachung zusammen mit dem Beklagten durchführen wollte. Nach dem Architektenvertrag sollte der Beklagte zwar nur 29 % anstatt der in § 15 HOAI für die Bauüberwachung vorgesehenen 31 % erhalten. Dies beruht aber darauf, dass der Beklagte bestimmte Leistungen, die zur Bauüberwachung gehören, nicht zu erledigen hatte, wie die Kostenfeststellung nach DIN 276 (vgl. Bl. 35 GA); um diese ausgeklammerten Arbeiten geht es vorliegend aber nicht. Da die obigen Ausführungsmängel auch nicht derart offenkundig sind, dass sie ohne weiteres (d. h. ohne Überprüfung der Arbeiten auf dem Dach) auffallen mussten, kann dem Kläger, auch wenn sich Mitarbeiter auf der Baustelle aufgehalten haben, ein Mitverschulden nicht angelastet werden.

5. Da der Beklagte gegenüber dem Kläger in vollem Umfang (wenn auch als Gesamtschuldner mit den bauausführenden Unternehmern) dem Grunde nach wegen der aufgetretenen Mängel haftet, konnte das Landgericht zulässigerweise den Klageantrag zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären.

Entgegen der Ansicht der Streithelfer ist der Erlass eines Grundurteils durch das Landgericht zulässig. Nach std. Rechtsprechung des BGH darf ein Grundurteil ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, NJWRR 2005, 1008, 1009). Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt. Der Beklagte haftet dem Kläger gegenüber gemäß § 635 BGB a.F. dem Grunde nach auf Schadensersatz, wobei sich der Kläger in Bezug auf das Auftreten der Mängel kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Eine andere Frage ist, die das Landgericht offen gelassen hat, ob dem Kläger in Bezug auf die Höhe des Schadens eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, weil er eine Bürgschaftsurkunde an die F... zurückgegeben hat. Dies betrifft aber ausschließlich die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Im noch ausstehenden Betragsverfahren wird zu klären sein, in welcher Höhe dem Kläger durch die Mängel am Bauwerk ein Schaden entstanden ist.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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