Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.08.2002
Aktenzeichen: 7 U 94/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse nach § 522 II ZPO sind nicht zulässig.
7 U 94/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

Tenor:

wird die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2002 als unzulässig verworfen.

Gründe:

Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind urteilsersetzende Streitentscheidungen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO führt deshalb dazu, dass die Beschlüsse mit ihrem Erlass formell und materiell rechtskräftig werden. Das schließt auch Gegenvorstellungen aus.

Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb lediglich durch das Verfassungsgericht überprüfbar. Insoweit wird aber vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2002 zum Az. 2 BvR 1108/02 eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle nicht zur Entscheidung angenommen. Ein weiterer ausführlicher Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle mit grundsätzlichen Erwägungen zu § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist veröffentlicht in NJW 2002, 2400.

b) Der Senat hat der Beklagten in seinem begründeten Ankündigungsbeschluss vom 24. Juli 2002 im Wege des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2002 gegeben. Diese Gelegenheit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juli ausführlich wahrgenommen, ohne sich eine ergänzende Stellungnahme vorzubehalten. Mit der Stellungnahme der Beklagten vom 26. Juli 2002 hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2002 inhaltlich auseinandergesetzt. Inwieweit in dieser Verfahrensweise ein Verstoß gegen das Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Ende der Entscheidung

Zurück