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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 7 W 1/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. i.V.m. § 98
Die Kosten des Rechtsstreits sind im Zweifel gegeneinander aufzuheben, wenn der Kläger aufgrund einer durch einen außergerichtlichen Vergleich begründeten Verpflichtung die Klage zurückgenommen hat und eine abweichende Kostenregelung weder getroffen wurde noch durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs zu ermitteln ist.
7 W 1/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 8. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.400 EUR

Gründe:

I.

Das Landgericht hat dem Beklagten, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben und der Kläger vereinbarungsgemäß seine Klage zurückgenommen hat, nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. ZPO die Tragung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, mangels abweichender Parteivereinbarung müsse der Kläger entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 269 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbs. ZPO sämtliche Kosten tragen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses nicht begründet. Das Landgericht hat den außergerichtlichen Vergleich zutreffend ausgelegt und überzeugend begründet, dass die getroffene Entscheidung auch der Billigkeit entspricht.

Ergänzend kann zur Begründung auch auf den Rechtsgedanken des § 98 ZPO zurückgegriffen werden. Zwar wird in der Kommentierung von Zöller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 1986 der Standpunkt vertreten, nur bei einer "Klagerücknahme im Vergleich ohne Ausspruch über die Kosten" finde § 98 ZPO Anwendung. Enthalte dagegen der zur Klagerücknahme verpflichtende (außergerichtliche) Vergleich keine Kostenregelung, gelte für diese § 269 Abs. 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 269, Rn. 18 lit. a) a. E.; OLG Köln MDR 1986, 503; gegen die Anwendung von § 98, allerdings o. Begr., auch Münchkomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 269, Rn. 44).

Nach der Auffassung des Senats gibt es indes für diese Differenzierung keine überzeugende Begründung. Entsprechend wird auch in der - soweit ersichtlich - herrschenden Rechtsprechung die gegenteilige Ansicht vertreten, der sich auch der erkennende Senat anschließt. Danach ist § 98 ZPO auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Kläger sich außergerichtlich vergleichsweise zur Klagerücknahme verpflichtet hat, ohne dass die Parteien eine ausdrückliche Bestimmung über die Kosten getroffen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Parteien etwas anderes, insbesondere die Auslösung der Kostenlast beim Kläger nach der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, gewollt haben (so aber in dem 1986 vom OLG Köln entschiedenen Fall) oder die entsprechende Anwendung von § 98 ZPO zu einem unbilligen Ergebnis führt (vgl. OLG Frankfurt MDR 1971, 936; OLG München VersR 1976, 395; SchleswigHolsteinisches OLG JurBüro 1984,626 m. w. N.; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.04.1996, AZ.: 4 Sa 63/95 , Bibliothek BAG; OLGR Köln 1998, 374 = VersR 1999, 1122; LAGE Hamm § 98 ZPO Nr. 7 = AGS 1999, 148; so auch Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 269, Rn. 12 und Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98, Rn. 5 f.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 3 ZPO folgt der Darlegung des Beschwerdeführers zu seinem Kosteninteresse.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Senat hinsichtlich seines ohnehin nur ergänzend herangezogenen Rechtsstandpunktes zur entsprechenden Anwendung des § 98 ZPO der herrschenden Rechtsprechung der Obergerichte gefolgt ist, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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