Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: 7 W 47/01 (L)
Rechtsgebiete: HöfeO


Vorschriften:

HöfeO § 13
Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des überlebenden Ehegatten löst keinen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO aus.
Beschluss

7 W 47/01 (L)

In der Landwirtschaftssache

betreffend Nachabfindungsansprüche aus dem im Grundbuch von ####### Blatt ### eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung,

pp.

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ############, der Richterin am Oberlandesgericht ##### und des Richters am Oberlandesgericht ###### als Berufsrichter sowie der Landwirtin ##### und des Landwirtes ###### als ehrenamtliche Richter am 19. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt von der Beteiligten zu 2 Auskunft über seit Februar 1994 entnommene Gewinne aus dem ihr zur Nutznießung überlassenen Hof ########## Straße # in #######, die Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt sowie Zahlung eines Fünftels der sich gegebenenfalls ergebenden Gewinnentnahme.

Der im Grundbuch von ####### Blatt ### eingetragene Hof im Sinne der Höfeordnung stand ursprünglich im Eigentum des am 15. Juli 1989 verstorbenen Landwirts E### #######. Aus seiner Ehe mit A######## ####### sind fünf Abkömmlinge hervorgegangen, darunter die am 6. Dezember 1946 geborene Beteiligte zu 1 sowie der am 6 Januar 1945 geborene B#### #######, der mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war und am 6. September 1992 verstorben ist.

Durch Übergabevertrag vom 28. April 1987 hatte der Landwirt E### ####### seinen Hof an seinen Sohn B#### ####### übertragen. Nach dessen Tod wurde der gemeinsame Sohn des B#### ####### und der Beteiligten zu 2, aufgrund deren gemeinschaftlichen notariellen Testamentes vom 9. Mai 1988 Hoferbe sowie Alleinerbe des hoffreien Vermögens. Das notarielle Testament vom 9. Mai 1988 enthielt das Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2, ihr sowohl am Hof als auch am hoffreien Vermögen den unentgeltlichen Niesbrauch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres einzuräumen. Dies geschah hinsichtlich des Hofes durch Erklärung vom 19. Januar/20. November 1993. Der Niesbrauch zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde am 10. Februar 1994 im Grundbuch eingetragen.

Am 17. Oktober 1998 verstarb C######## #######. Die Beteiligte zu 2 wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge sowohl dessen Hoferbin als auch Alleinerbin des hoffreien Vermögens gem. Hoffolgezeugnis mit Erbschein des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Buxtehude vom 1. April 1999.

Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, die Bestellung des Niesbrauchs durch den Hoferben C######## ####### stelle einen nachabfindungspflichtigen Tatbestand im Sinne des § 13 HöfeO dar, dies sei als Veräußerung im Sinne Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift bewerten.

Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, soweit die Flächen des Hofes langfristig verpachtet seien, sei dies bereits von ihrem Schwiegervater E### ####### bzw. von ihrem Ehemann veranlasst worden. Dies sei der Antragstellerin seit Ende der 80-er Jahre bekannt. Sie hat sich deshalb vorsorglich auf Verjährung evt. Ansprüche berufen.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 6. Juli 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe erlangen möchte. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Bestellung des Niesbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 stelle einen Abfindungsergänzungsanspruch auslösenden Vorgang i. S. des § 13 HöfeO dar.

II.

Der von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihre gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes vom 6. Juli 2001 gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht erfolgversprechend.

Die Niesbrauchsbestellung durch C######## ####### zugunsten seiner Mutter, der Beteiligten zu 2, aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Testamentes der Eheleute B#### und A### ####### vom 9. Mai 1988 löst keine Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 HöfeO aus.

1. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht bereits ausgeführt, dass die Bestellung eines Niesbrauchsrechtes keine Veräußerung i. S. des § 13 Abs. 1 HöfeO darstellt. Veräußerung bedeutet die Übertragung des Eigentums (BGH Agrarrecht 1979, 194). Zu einer Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 ist es unstreitig nicht gekommen.

2. Die Bestellung des Niesbrauchsrechtes seitens des C######## ####### zugunsten seiner Mutter stellt auch keinen Umgehungstatbestand dar. Ein Umgehungsgeschäft ist lediglich dann zu bejahen, wenn der Hoferbe zwar formal auf die Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes verzichtet, im Ergebnis sich jedoch im Wesentlichen den wirtschaftlichen Wert des Hofes einverleibt und lediglich rechtsmissbräuchlich zur Umgehend des Entstehens von Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben auf die endgültige Eigentumsübertragung verzichtet.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Sohn der Beteiligten zu 2 hat mit der Niesbrauchbestellung zugunsten seiner Mutter lediglich seine rechtliche Verpflichtung aus dem insoweit keineswegs ungewöhnlichen (vergl. Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl. § 16 Rn. 36 f.) notariellen Testament seiner Eltern vom 9. Mai 1988 erfüllt. Er hat darüber hinaus durch die Niesbrauchbestellung nicht den wirtschaftlichen Wert des Hofes seinem Vermögen einverleibt, es jedoch auch nicht etwa treuwidrig unterlassen, eine Erlös zu erzielen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO).

3. Die Bestellung des Niesbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 13 Abs. 4 b HöfeO. Dabei kann dahin stehen, ob die Niesbrauchbestellung überhaupt eine andere als landwirtschaftliche Nutzung des Hofes darstellt. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 13 Abs. 4 HöfeO ist jedenfalls, dass der Hoferbe erhebliche Gewinne erzielt. Die Bestellung eines Niesbrauchrechtes stellt für den Hoferben jedoch ausschließlich eine Belastung dar (vergl. Wöhrmann aaO § 16 Rn. 38) und führt nicht zu Einnahmen.

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Beschluss des Senates vom 21. Februar 2000 in dem Verfahren 7 W (L) 3/00. Der Senat hat seinerzeit lediglich zur Festlegung des Beschwerdewertes die Begründetheit des Beschwerdevorbringens der damaligen Antragstellerinnen unterstellt, jedoch keineswegs zum Ausdruck gebracht, das Begehren der Antragstellerinnen könne in der Sache erfolgreich sein.

Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück