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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 7 W 92/01 (L)
Rechtsgebiete: GrdstVG, LwVG
Vorschriften:
GrdstVG § 9 | |
LwVG § 34 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
2. Auch wenn das gerichtliche Genehmigungsverfahren für die Vertragsparteien erfolgreich verläuft, können der Genehmigungsbehörde mangels Beteiligtenstellung weder Gerichtskosten noch außergerichtliche Auslagen auferlegt werden.
7 W 92/01 (L)
Beschluss
In der Grundstücksverkehrssache
betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 4. Juli 2000
des Notars #######UR-Nr. 724/00,
an der beteiligt sind:
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######die Richterin am Oberlandesgericht #######und den Richter am Oberlandesgericht ####### als Berufsrichter sowie der Landwirte ####### und ####### als ehrenamtliche Richter am 18. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - #######vom 1. November 2001 geändert:
Der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 4. Juli 2000 des Notars #######UR-Nr. 724/2000 wird genehmigt.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.067,75 € (6.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 erwarb durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 2000 von den Beteiligten zu 1 ein landwirtschaftliches Grundstück zur Größe von 6.736 qm, das an den Landwirt #######verpachtet ist.
Unter dem 7. Juli 2000 beantragte der beurkundende Notar beim Landgericht die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Durch Zwischenbescheid vom 7. Juli 2000 verlängerte der Landkreis die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG auf zwei Monate und versagte mit Bescheid vom 9. August 2000 (Bl. 13 d. A.) die beantragte Genehmigung.
Gegen diesen dem Notar und dem Antragsteller am 10. August 2000 zugestellten Bescheid stellte der Notar am 15. August 2000 - fristgerecht - Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf die beigefügte Kopie des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichtes verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der weiterhin die Auffassung vertritt, der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG 'ungesunde Verteilung von Grund und Boden' sei nicht gegeben. Der Landwirt #######sei auf die streitbefangene Fläche nicht dringend zur Aufstockung seines Betriebes angewiesen.
Hilfsweise sei die Genehmigung mit einer Verpachtungsauflage an den Landwirt ####### zu erteilen.
Schließlich begehrt der Antragsteller hilfsweise Aufbürdung der Kosten des Verfahrens gegenüber der Genehmigungsbehörde.
Die Genehmigungsbehörde hat sich am Verfahren in zweiter Instanz nicht mehr beteiligt. Die Landwirtschaftskammer ist in erster und zweiter Instanz angehört worden (Bl. 11, 95 d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat Erfolg.
Ein Grund für die Versagung der beantragten Grundstücksverkehrsgenehmigung liegt nicht vor. Namentlich sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG nicht erfüllt. Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt in der Regel nur vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht ( § 9 Abs. 2 GrdstVG). Dies wird von der Rechtsprechung u.a. dann bejaht. wenn der Erwerber Nichtlandwirt ist, zugleich jedoch ein wirtschaftender Landwirt dringend zum Erhalt oder zur Aufstockung seines Betriebes auf die Fläche angewiesen ist (BGHZ 94, 292 (295)).
Weder aus der Stellungnahme des Kreislandwirtes noch aus der Anhörung des Landwirtes ####### ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt ####### zur Sicherung oder Aufstockung seines Betriebes dringend auf die streitbefangene Fläche angewiesen ist. ####### bewirtschaftet nach eigenen Angaben (Bl. 12 d. A.) einen Betrieb von 130 ha, davon ca. 65 % Zupachtflächen. Die streitbefangene Fläche liegt neben einer anderen von ihm angepachteten Fläche (vgl. Übersichtsplan Hülle Bl. 47 d. A.), jedoch nach den unwidersprochenen Angaben des Beteiligten zu 2 getrennt durch einen Weg.
Damit liegt die Fläche zwar ohne Zweifel günstig für den Landwirt ####### . Allerdings sind weder von ihm selbst noch von der Landwirtschaftskammer irgendwelche Umstände dargetan, weshalb er zur Aufstockung oder zum Erhalt seines Betriebes dringend auf den Erwerb der streitbefangenen Fläche angewiesen ist. Zwar ist allgemein anerkannt, dass es zur Verbesserung der Agrarstruktur wünschenswert ist, wenn ein Vollerwerbslandwirt seinen Eigenanteil an bewirtschafteten Flächen erhöht. Ausgehend von seinen Angaben, ca. 130 ha insgesamt zu bewirtschaften (davon 65 % Zupachtflächen), stehen 45 ha - 46 ha der bewirtschafteten Fläche im Eigentum des Landwirtes #######. Die streitbefangene Fläche zur Größe von 0,67 36 ha würde seinen Eigentumsanteil mithin um lediglich 1,5 % verbessern.
Angesichts dieser Relation und des völligen Fehlens irgendwelcher Angaben zum besonderen Vorteil der Fläche für den Landwirt ####### kann ein dringendes Erwerbsinteresse nicht bejaht werden, zumal die Fläche nicht hofnah liegt und auch nicht an bereits im Eigentum des Landwirtes ####### befindliche Flurstücke anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Der Beteiligte zu 2 hat die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Eine Überbürdung der Kosten auf die Genehmigungsbehörde kommt nicht in Betracht, weil die Genehmigungsbehörde nicht Beteiligte im Sinne des LwVG und des FGG ist (Banstedt/Steffens, LwVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 286 und § 32 Rdnr. 21) und ihr deshalb auch keine Kosten und Auslagen auferlegt werden können (Banstedt/Steffens a. a. O., § 44 Rdnr. 22 und § 45 Rdnr. 22).
Ende der Entscheidung
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