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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 8 Sch 11/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1061 |
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.
8 Sch 11/02
Verkündet am 4. September 2003
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag vom 25. September 2002, den Schiedsspruch der China International and Trade Arbitration Commission vom 28. März 2002, durch den das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin insgesamt RMB 2.942.333,70 EUR beziehungsweise den Gegenwert in Euro zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Der Schiedsspruch ist im Inland nicht anzuerkennen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 363.900 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des am 28. März 2002 ergangenen Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CITAC), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin insgesamt 2.942.333,70 RMB zu zahlen (Original Anl. Ast 1 nebst Übersetzung Anl. Ast 2).
Zugrunde liegt ein Vertrag vom 29. April 2000 ("Contract No. 2000DOCX/X"), durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet haben soll, an die Antragstellerin 16.000 t Bitumen zum Straßenbau zum Preis von 2,224 Mill. US$ zu liefern (Ast 3 nebst - nicht unterschriebener - englischer Abschrift, Bl. 23 - 26 d. A., und auszugsweiser deutscher Übersetzung, Bl. 27 f. d. A.). Unterschrieben ist der Vertrag für die Antragsgegnerin von einem Herrn #######. In Ziff. 19 des Vertrages ist eine Schiedsabrede getroffen, wonach ein Streitfall abschließend durch die CITAC entschieden werden soll. Herr ####### war für die Antragsgegnerin mit der Vermittlung von Liefergeschäften auf dem asiatischen Markt betraut und trat für diese als "executive director" auf (Bl. 42 f. d. A.).
Die Antragsgegnerin hatte Herrn ####### am 2. April 2000 eine Vollmachtsurkunde übersandt, mit der dieser bevollmächtigt wurde, für die Antragsgegnerin mit einer Firma ####### in ####### einen Vertrag mit der Nr. 2000DOCX/X über die Lieferung von 300.000 t Bitumen zu schließen (Anl. Antragsgegnerin 6). Tatsächlich wurde dieser Liefervertrag dann unter der Nr. 2000DOCCX/X am 25. April 2000 mit der Firma ####### geschlossen (Anl. Antragsgegnerin 7). In Ziff. 17 dieses Vertrages wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Genf und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vereinbart.
Am 17. Mai 2000 erhielt die Antragsgegnerin nach vorheriger Ankündigung durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. April 2000 (Anl. Antragsgegnerin 8) durch die ####### Bank in ####### eine Akkreditiveröffnung über 2,224 Mill. US$ unter der Nr. LC73101105047 unter Bezugnahme auf den Vertrag Nr. 2000DOCX/X (Anl. Antragsgegnerin 10). In der Folgezeit kam es zwischen der Antragsgegnerin und der ####### zwischen dem 26. Mai 2000 und dem 4. Juli 2000 zu einer Korrespondenz über die Lieferbedingungen, in der sowohl der am 25. April 2000 geschlossene Vertrag als auch das Akkreditiv mit der Nr. LC73101105047 erwähnt werden (Anlagenkonvolut Antragsgegnerin 11). Im Ergebnis erfolgte weder gegenüber der Antragstellerin noch der ####### eine Lieferung des Bitumens.
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin vor der CITAC auf Schadensersatz wegen der Nichtdurchführung des Vertrages in Anspruch. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. November 2001 der CITAC mitgeteilt hatte, dass die ihr in chinesischer Sprache übersandten Unterlagen für sie unverständlich seien (Anl. Antragsgegnerin 12), teilte die CITAC der Antragsgegnerin mit Fax vom 10. Dezember 2001 einen Verhandlungstermin am 17. Dezember 2001 mit und übersandte ihr eine Stellungnahme der Antragstellerin (Anl. Antragsgegnerin 13 und 14). Mit Fax vom 10. Dezember 2001 berief die Antragsgegnerin sich gegenüber der CITAC auf die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 17 des Vertrages vom 25. April 2000 und erklärte, ein möglicherweise hiervon abweichender Vertrag stelle eine Fälschung dar (Anl. Antragsgegnerin 15). Mit Fax vom 11. Dezember 2001 übersandte die CITAC der Antragsgegnerin den Vertrag vom 25. April 2000 (Anl. Antragsgegnerin 16). In einem Fax vom 13. Dezember 2001 berief sich die Antragsgegnerin erneut darauf, der Vertrag vom 25. April 2000 sei gefälscht und von einer nicht bevollmächtigten Person unterschrieben (Anl. Antragsgegnerin 17). Die Antragsgegnerin nahm an der Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 17. Dezember 2001 nicht teil.
Mit Schiedsspruch vom 28. März 2002 hob das Schiedsgericht den Vertrag vom 29. April 2000 zur Nr. 2000DOCX/X auf und verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.631.300,70 RMB nebst Anwaltskosten von 210.000 RMB und Kosten des Schiedsverfahrens von 101.033 RMB (S. 22 des Schiedsspruchs). In der Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, es gehe davon aus, dass Herr ####### bevollmächtigt gewesen sei, den Vertrag für die Antragsgegnerin zu schließen.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs aufgrund des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121). Sie trägt vor, die erforderlichen Unterlagen nach Art. IV des Übereinkommens vorgelegt zu haben (Bl. 52 f., 90 f. d. A.). Der Vertrag vom 29. April 2000 mit der Schiedsgerichtsklausel stelle den Originalausdruck eines Faxes dar, das sie von der Antragsgegnerin erhalten habe (Bl. 4 f. d. A.). Gründe für eine Versagung der Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V des UN-Übereinkommens lägen nicht vor. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe nicht den Beweis geführt, dass Herr ####### nach chinesischem Recht nicht zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt gewesen sei. Das Schiedsgericht habe diese Frage der Bevollmächtigung im Rahmen seiner KompetenzKompetenz erörtert, woran auch das zwecks Vollstreckbarkeitserklärung angerufene staatliche Gericht gebunden sei (Bl. 53 - 55, 85 f. d. A.). Ein Verstoß gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor (Bl. 55 - 58, 87 f. d. A.).
Die Antragstellerin beantragt (Bl. 2, 101 d. A.),
den Schiedsspruch der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CITAC) vom 28.03.2002, durch den das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin insgesamt 2.942.333,70 RMB bzw. den Gegenwert in Euro zum Umrechnungskurs am Zahltag zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 41, 101 d. A.),
den Antrag zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, es fehle bereits an der Vorlage der Urschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung (Bl. 41, 92 f. d. A.). Ferner komme eine Anerkennung des Schiedsspruchs nach Art. V (1) a des UN-Übereinkommens nicht in Betracht, da keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege. Der Vertrag vom 29. April 2000 sei von Herrn ####### ohne Vollmacht der Antragsgegnerin geschlossen worden. Eine Vollmacht habe nur für den Vertragsschluss mit der Firma ####### bestanden. Im Ergebnis sei dann indessen am 25. April 2000 ein Vertrag mit der Firma ####### geschlossen worden, der in Ziff. 17 eine Zuständigkeit der Gerichte in Genf vorsehe (Bl. 43 - 45, 93 f. d. A.). Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht des Herrn ####### lägen ebenfalls nicht vor (Bl. 46 f., 95 d. A.). Auch sei der Vertrag vom 25. April 2000 nicht genehmigt worden. Insgesamt handele es sich um ein Betrugsmanöver des Herrn #######. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße deshalb auch gegen den ordre public gem. Art. V (2) b) des UN-Übereinkommens (Bl. 47, 95 f. d. A.).
II.
1. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 28. März 2002 ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 ZPO.
2. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist indessen abzulehnen und es ist festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist (§ 1061 Abs. 2 ZPO).
a) Die Antragstellerin hat zwar gem. Art. IV Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens den Schiedsspruch im Original vorgelegt (Anl. Antragstellerin 1). Auch eine gem. Art. V Abs. 2 des UN-Übereinkommens erforderliche Übersetzung liegt vor (Anl. Antragstellerin 2). Es dürfte jedoch an der Vorlage der Urschrift der Schiedsvereinbarung gem. Art. IV Abs. 1 b) i. V. m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens fehlen. Die Antragstellerin hat zwar ein Fax vorgelegt, von dem sie behauptet, dass es sich hierbei um den OriginalAusdruck handelt, den sie von der Antragsgegnerin erhalten habe (Bl. 4 f. d. A., Anl. Antragstellerin 3). Gem. Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens ist unter einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 1 eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Hierbei mag es auch zulässig sein, moderne Kommunikationsformen wie das Telefax unter diese Bestimmung fallen zu lassen. Entscheidend ist jedoch, dass das vorliegende Original des Faxes weitgehend unleserlich ist, während die zusätzlich eingereichte "lesbare Abschrift" überhaupt nicht unterzeichnet ist (Bl. 23 - 26 d. A.).
b) Letztlich kann diese Frage indessen offen bleiben. Es fehlt nämlich bereits an der gem. Art. V Abs. 1 a) i. V. m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens erforderlichen wirksamen Schiedsgerichtsklausel. Gem. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann. Hier hat die Antragstellerin jedoch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass es am 25. April 2000 überhaupt zu einem wirksamen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin gekommen wäre, sodass auch die Schiedsgerichtsklausel in Ziff. 19 des Vertrages Wirksamkeit entfalten könnte.
aa) Unterschrieben ist der Vertrag nicht von einem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, sondern für diese von einem Herrn #######, dessen Bevollmächtigung die Antragsgegnerin bestreitet.
Die Frage der Vollmachtserteilung richtet sich hier nach dem Recht der Volksrepublik China. Das für die Vollmacht maßgebende Statut ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. Art. 37 S. 1 Ziff. 3 EGBGB). Angeknüpft wird gewohnheitsrechtlich an das Recht des Wirkungslandes, also an das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll (vgl. PalandtHeldrich, BGB, 62. Aufl., Anhang zu Art. 32 EGBGB Rdnr. 1). Sollte hier tatsächlich eine Vollmacht erteilt worden sein, so wäre auf chinesisches Recht abzustellen, da Herr ####### von der Vollmacht in der Volksrepublik China gegenüber der Antragstellerin Gebrauch machen sollte. Gem. Art. 48 des Vertragsgesetzes der Volksrepublik China ist, wenn eine Person ohne Vertretungsmacht oder in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen des betroffenen Geschäftsherren schließt, und der Vertrag nicht anschließend vom Geschäftsherren bestätigt wird, der Vertrag im Verhältnis zum Geschäftsherren nicht wirksam und der vollmachtlose Vertreter haftet (vgl. Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen im Schreiben der Rechtsanwältin ####### vom 19. Dezember 2001 zu Art. 48 und 49 des Vertragsgesetzes der Volksrepublik China, Anl. Antragsgegnerin 18). Der Vertragspartner kann ferner verlangen, dass der Geschäftsherr den Vertrag innerhalb eines Monats nachträglich bestätigt. Wenn sich der Geschäftsherr nicht äußert, gilt die nachträgliche Bestätigung als verweigert (Art. 48 Abs. 2 Vertragsgesetz).
Art. 49 des Vertragsgesetzes bestimmt schließlich, dass die Vertretungshandlung wirksam ist, wenn eine Person ohne oder in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen des betreffenden Geschäftsherren schließt, der Vertragspartner aber Grund zu der Annahme hat, dass der Vertreter Vertretungsmacht hat. Inhaltlich ergeben sich hiernach keine wesentlichen Unterschieden zu den Regelungen der §§ 177 - 179 BGB sowie den Grundsätzen der Anscheins und Duldungsvollmacht.
Die Antragstellerin hat vorliegend nicht bewiesen, dass Herr ####### zum Abschluss des Vertrages vom 29. April 2000 einschließlich der Schiedsgerichtsabrede bevollmächtigt gewesen wäre. Eine schriftliche Vollmacht hat die Antragsgegnerin ihm am 4. Februar 2000 nur für den Abschluss eines Vertrages mit der Firma ####### erteilt (Anl. Antragsgegnerin 6). Die weiter vorliegende Vollmacht vom 12. April 2000, von der die Antragsgegnerin i. ü. behauptet, diese stamme überhaupt nicht von ihr (Bl. 45 f. d. A.), sieht eine Bevollmächtigung nicht für Herrn #######, sondern nur für einen Herrn ####### vor. Die Antragstellerin hat auch selbst nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin Herrn ####### speziell zum Abschluss des Vertrages vom 29. April 2000 bevollmächtigt habe.
Der schlichte Umstand, dass Herr #######, der kein gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin ist, mit deren Billigung im asiatischen Raum als "executive director" aufgetreten ist (Bl. 42 f. d. A. sowie Anlagenkonvolut K 11), bedeutet noch nicht, dass dieser bevollmächtigt war, gerade den konkreten Liefervertrag mit der Antragstellerin unter Einbeziehung der Schiedsgerichtsklausel zu schließen. Diese weitgehend unspezifische Funktionsbeschreibung sollte lediglich das Auftreten von Herrn ####### bei Verhandlungen und der Vermittlung von Geschäften für die Antragsgegnerin erleichtern. Ebenso wenig genügt die von der Antragstellerin behauptete Legitimierung des Herrn ####### durch Vorlage einer Visitenkarte oder weiterer Korrespondenz, aus der seine Funktion für die Antragsgegnerin hervorgegangen wäre (vgl. Bl. 85 f. d. A.), zumal die Antragstellerin weder die Visitenkarte noch die in Bezug genommene Korrespondenz vorgelegt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr ####### bereits in der Vergangenheit als Vertreter bei Vertragsschlüssen für die Antragsgegnerin aufgetreten ist und die Antragstellerin hieraus hätte schließen dürfen, dass er von der Antragsgegnerin auch mit dem rechtswirksamen Abschluss von Verträgen beauftragt war. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unbestritten vorgetragen, Herr ####### sei nur mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt gewesen (Bl. 42 d. A.).
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin trifft auch nicht etwa die Antragsgegnerin die Beweislast dafür, dass Herr ####### nach chinesischem Recht nicht bevollmächtigt war, die Schiedsvereinbarung abzuschließen. Zwar trifft die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden kann, nach dem Wortlaut der Vorschrift die Partei, gegen die die Vollstreckung geltend gemacht wird, hier also die Antragsgegnerin. Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Versagungsgrundes ist jedoch zunächst, dass die Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung gem. Art. II des UN-Übereinkommens geschlossen haben. Nur wenn diese grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung erfüllt ist, kann es auf mögliche Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ankommen.
Entsprechend bestimmt Art. V Abs. 1 a) des UN-Übereinkommens, dass es einen Versagungsgrund für die Anerkennung darstellt, wenn die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Fehlt es indessen bereits am Vorliegen einer Schiedsabrede, die die Antragsgegnerin, welche aus einem Schiedsspruch Rechte herleiten will, als ihr günstige Tatsache darlegen und beweisen muss, so kommt es auf die weitere Frage, ob einer der Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens vorliegt, nicht an.
Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass bereits ein Schiedsspruch ergangen ist. Schiedssprüche werden nämlich nur dann anerkannt, wenn ihnen ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde liegt und sich die Schiedsrichter in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen gehalten haben (BGHZ 71, 131, 135). Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat (BGH, a. a. O., zur fehlenden Anerkennung eines derartigen Schiedsspruches wegen Verstoßes gegen den ordre public).
cc) Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass das chinesische Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsgegnerin durch Herrn ####### erörtert hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, der Einwand der Antragsgegnerin hinsichtlich der fehlenden Vollmacht des Herrn ####### sei unbeachtlich (vgl. S. 18 des Schiedsspruchs). Dem Schiedsgericht kommt insoweit keine KompetenzKompetenz zu, kraft derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen der Art. II und V des UN-Übereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. BGHZ 27, 249, 254; MDR 1964, 590). Dies muss insbesondere für die Ausgangsfrage jeder Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gelten, ob nämlich dem Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch überhaupt eine Schiedsabrede zugrunde lag. Anderenfalls könnte jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen, dass es überhaupt zu seiner Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war.
Das UN-Übereinkommen enthält auch gerade keine dem § 1040 ZPO vergleichbare Regelung. Hiernach kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden (§ 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagbeantwortung vorzubringen (§ 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über die Zuständigkeitsrüge durch Zwischenbescheid (§ 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO). Jede Partei kann dann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Versäumung dieses Antrages schließt dann den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs und Vollstreckungsverfahren aus (BGH MDR 2003, 890).
Eine solche Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts enthält das UN-Übereinkommen nicht. § 1040 ZPO findet hier keine Anwendung, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO).
Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu berufen. Sie hat sich auf das Verfahren vor der CITAC nicht etwa rügelos eingelassen, sondern ausdrücklich geltend gemacht, der Vertrag vom 29. April 2000 sei von einem nicht bevollmächtigten Vertreter geschlossen worden. Maßgebend sei vielmehr alleine der am 25. April 2000 geschlossene Vertrag, der den Gerichtsstand Genf und die Anwendung schweizerischen Rechts vorsehe. Auch hat die Antragsgegnerin auch an der Schiedsgerichtsverhandlung am 17. Dezember 2001 nicht teilgenommen.
dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht nachträglich das vollmachtlose Handeln des Herrn ####### genehmigt. Die Antragsgegnerin hat zwar auf das Schreiben der Antragstellerin vom 30. April 2000 (Anl. Antragstellerin 8) am 17. Mai 2000 von der ####### Bank in ####### ein Akkreditiv über einen Betrag von 2,224 Mill. US$ erhalten, das als Aussteller die Antragstellerin ausweist und sich auf einen Vertrag mit der Nr. 2000DOCX/X bezieht. Diese Vertragsnummer ist jedoch identisch mit derjenigen des zwischen der Antragsgegnerin und der ####### am 25. April 2000 geschlossenen Vertrages (Anl. Antragsgegnerin 6). Tatsächlich hat die Antragsgegnerin in der Folgezeit unter Bezugnahme auf den Vertrag Nr. 2000DOCX/X sowie das Akkreditiv Nr. LC7310105047 alleine Korrespondenz mit ihrer Vertragspartnerin, der ####### geführt, bei der es um den Preis und die Verschiffungsbedingungen ging. Irgendeine unmittelbare Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin unter Bezugnahme auf den von Herrn ####### am 29. April 2000 geschlossenen Vertrag ist demgegenüber nicht geführt worden, sodass die Antragstellerin aus dem Verhalten der Antragsgegnerin auch nicht entnehmen konnte, dass diese den von Herrn ####### geschlossenen Vertrag genehmigen wolle. Auch eine Genehmigung durch Ausführung des Vertrages scheidet aus, weil dieser tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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