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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 8 Sch 6/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1061
1. Hat der Schiedskläger zunächst ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Inland gegen den späteren Schiedsbeklagten eingeleitet und nach Abweisung der Klage als unzulässig wegen Bestehens einer Schiedsabrede selbst ein Schiedsverfahren im Ausland unter Bezugnahme auf die Schiedsabrede eingeleitet, in dessen Verlauf der Schiedsbeklagte erfolgreich Widerklage erhoben hat, so kann der unterlegene Schiedskläger sich in dem späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs (hier: Finnland) wegen der Rechtskraft des inländischen Urteils sowie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsabrede berufen.

2. Zu den Voraussetzungen der fehlenden Anerkennung des Schiedsspruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, Art. V Abs. 1b) UNÜ, und des Verstoßes gegen den ordre public, Art. V Abs. 2b) UNÜ, wegen gerügter Befangenheit des Schiedsrichters (hier: verneint).

3. Ein ausländischer Schiedsspruch kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines unbestimmten Zinsausspruchs konkretisiert werden.


8 Sch 6/06

Beschluss

verkündet am: 31. Mai 2007

auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 des in Helsinki/Finnland gebildeten Schiedsgerichts, bestehend aus dem von dem Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer bestellten Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter, wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin deren offene Rechnungen, Kapitel in Höhe von 48.510,37 EUR nebst Jahreszins in Höhe von 16 % aus dem nicht beglichenen Kapitel seit der Fälligkeit der Rechnungen zu zahlen, wie folgt:

aus 45.226,00 EUR seit dem 1. Mai 2003,

aus 1.731,20 EUR seit dem 7. Februar 2003,

aus 1.404,90 EUR seit dem 17. März 2003 und

aus 148,27 EUR seit dem 22. April 2003

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den durch den Vertragsbruch entgangenen Verkaufsgewinn Schadensersatz in Höhe von 91.891,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % seit dem 17. März 2006 zu leisten.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 22.358,00 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 10 % seit dem 1. August 2006 zu tragen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin die für die Bestellung des Schiedsrichters an die finnische Zentralhandelskammer entrichtete Registergebühr in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 10 % seit dem 1. August 2006 zu tragen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820,00 EUR abzüglich der geleisteten Vorschüsse zu zahlen, mithin der Antragstellerin 8.880,25 EUR nebst Verzugszinsen von 10 % auf 4.000,00 EUR seit dem 1. August 2006 und auf 4.880,25 EUR seit dem 14. Oktober 2006 zu erstatten.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Nichtanerkennung des Schiedsspruchs werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens nach einem Streitwert bis 180.000,00 EUR.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft finnischen Rechts, erstrebt die Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs.

Zwischen den Parteien bestand seit Ende 2002 ein Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin in einem Geschäft in H. das sog. "Left-Foot-Marketing-Konzept" der Antragstellerin umsetzen sollte. Hierbei ging es um ein System, welches die individuelle auf den einzelnen Kunden zugeschnittene Anpassung und Fertigung von Schuhen beinhaltet. Ob zwischen den Parteien ein wirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen ist, ist streitig. Jedenfalls gibt es ein von beiden Parteien unterschriebenes "Licence Agreement" in englischer Sprache mit dem Zusatz "Draft 30.10.2002", welches in Ziff. 13 folgende Regelung enthält (Bl. 64 - 69, 14 d. A.):

"Bei Streitigkeiten, die sich in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, und nicht gütlich beigelegt werden können, ist ein Schiedsverfahren in Finnland durchzuführen. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Mitglied. Wenn die Vertragspartner über den Schiedsrichter keine Einigung erzielen, wird er durch den Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer gemäß geltenden Bestimmungen bestellt. Gerichtsstand für das schiedsrichterliche Verfahren ist Helsinki, Finnland, und das schiedsrichterliche Verfahren ist in englischer Sprache durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Für diesen Vertrag, der auf der Grundlage finnischen Rechts verfaßt wurde, gilt finnisches Recht."

Die Zusammenarbeit der Parteien wurde bereits im März 2003 durch Kündigung seitens der Antragsgegnerin beendet. Diese nahm die Antragstellerin zunächst wegen behaupteter Ansprüche aus dem Vertrag vor dem LG Hamburg in Anspruch. Dieses wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2005 als unzulässig ab, da die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen hätten (Bl. 7 - 13 d. A.). Die Antragsgegnerin erhob daraufhin Zahlungsklage vor einem Schiedsgericht in Finnland. In der Antragsschrift vom 14. November 2005 wird auf die Schiedsgerichtsvereinbarung in Art. 13 des "Licence Agreement" vom 30. Oktober 2002 Bezug genommen (Anl. ASt. 12). Die Antragsgegnerin schlug ferner Prof. E. A. als Schiedsrichter vor. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Antragstellerin widerklagend ihrerseits mit Schriftsatz vom 28. November 2005 Ansprüche geltend und teilte mit, die Parteien hätten sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können (Anl. Ast 13). Daraufhin wurde in der Sitzung des Vermittlungsausschusses der finnischen Zentralhandelskammer am 2. Februar 2006 auf Antrag beider Parteien Herr Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter bestellt (Schiedsspruch vom 30. Juni 2006, S. 6, Anl. ASt. 11). Einwendungen gegen das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts und zur Bestellung des Schiedsrichters wurden von den Parteien nicht geäußert (a. a. O.). Ferner vereinbarten die Bevollmächtigten der Parteien in dem Schiedsverfahren am 19. Dezember 2005, dass dieses in finnischer Sprache geführt wird (Anl. ASt. 14).

Mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 wurde die Klage der Antragsgegnerin zurückgewiesen und diese auf die Widerklage verurteilt,

- an die Antragstellerin 48.510,37 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 16 % aus dem nicht beglichenen Kapital seit der Fälligkeit der Rechnungen zu zahlen, wie folgt: aus 45.226 EUR seit dem 1. Mai 2003, aus 1.731,20 EUR seit dem 7. Februar 2003, aus 1.404,90 EUR seit dem 17. März 2003 und aus 148,27 EUR seit dem 22. April 2003,

- an die Antragstellerin Schadensersatz für den durch den Vertragsbruch entgangenen Gewinn in Höhe von 91.891,80 EUR nebst Zinsen gem. § 4 Abs. 1 Zinsgesetz seit dem 17. März 2006 zu leisten,

- die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 22.538 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 4 Abs. 1 Zinsgesetz ab einem Monat nach Ergehen der schiedsrichterlichen Entscheidung zu tragen,

- der Antragsgegnerin die für die Bestellung des Schiedsrichters an die finnische Zentralhandelskammer entrichtete Registergebühr in Höhe von 5.000 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes ab einem Monat nach Ergehen der schiedsrichterlichen Entscheidung zu zahlen,

- das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820, EUR abzüglich der geleisteten Vorschüsse zu zahlen, mithin 4.820 EUR an den Schiedsrichter und 4.000 EUR an die Antragstellerin.

Ein nur gegen die Höhe des Schiedsrichterhonorars zulässiges Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch wurde nicht eingelegt (Bl. 28 d. A.). Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin nach Erlass des Schiedsspruchs am 1. September 2006 zur Zahlung von insgesamt 202.779,79 EUR auf (Bl. 39f. d. A.), was diese am 15. September 2006 ablehnte (Bl. 41 d. A.).

Die Antragstellerin trägt vor,

auf das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung könne die Antragsgegnerin sich schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst in Finnland das Schiedsverfahren eingeleitet habe (Bl. 104 d. A.). Ein Verstoß des finnischen Schiedsspruchs gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor, da die Antragsgegnerin sich nur gegen das Ergebnis und die vorgenommene Beweiswürdigung wende (Bl. 103 d. A.). Die Parteien hätten sich ferner wirksam auf die Durchführung des Schiedsverfahrens in finnischer Sprache verständigt (Bl. 105, 118 d. A.). Auch sei der Schiedsrichter, auf den die Parteien sich im Übrigen einvernehmlich verständigt hätten, nicht befangen (Bl. 105 d. A.). Ferner sei auch die Zustellung des Schiedsspruchs wirksam am 30. Juni 2006 erfolgt (Bl. 106 d. A.). In der Sache müsse der Zinsausspruch gemäß den in Finnland geltenden Zinssätzen konkretisiert werden, so dass die Tenorierung anzupassen sei (Bl. 3f., 5f., 29 - 36 d. A.). Von dem Schiedsrichterhonorar müsse die Antragsgegnerin weitere 4.820 EUR an die Antragstellerin zahlen, da die Antragsgegnerin diese entgegen der Tenorierung in Ziff. 1.4 des Schiedsspruchs nicht an den Schiedsrichter gezahlt habe, so dass die Antragstellerin als ebenfalls Verpflichtete diese Zahlung an den Schiedsrichter erbracht habe (Bl. 4 d. A.). Ferner stehe ihr unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ein Anspruch auf Zahlung von 1.304,25 EUR für eine teilweise nicht anzurechnende Geschäftsgebühr zu.

Die Antragstellerin beantragt (Bl. 2, 138 d. A.),

1. den Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 des in Helsinki/Finnland gebildeten Schiedsgerichts, bestehend aus dem von dem Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer bestellten Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter, als für in Deutschland vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen,

2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.304,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 56, 138 d. A.),

1. die Anträge der Gegenseite zurückzuweisen,

2. festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Die Antragsgegnerin trägt vor,

das Geschäftsverhältnis sei nur aufgrund einer konkludenten mündlichen Vereinbarung aufgenommen worden. Einen wirksamen schriftlichen Vertrag mit einer Schiedsgerichtsabrede habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben (Bl. 57 f., 59 d. A.). Die unterschriebene Vereinbarung sei lediglich ein Entwurf ("Draft") gewesen. Demgegenüber habe die Antragstellerin nachträglich einseitig das Wort "Draft" gestrichen, ein Datum eingesetzt und eine Anlage beigefügt. Es fehle für die Anerkennung deshalb bereits an einer vorzulegenden Schiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 1b) UNÜ. Da der sie in dem finnischen Verfahren vertretende Rechtsanwalt W. seit 2002 nicht mehr Mitglied der Anwaltskammer sei, sei sie auch nicht wirksam vertreten worden, so dass der Schiedsspruch schon deshalb keine Wirkung gegen sie entfalte (Bl. 114 d. A.). Ferner sei ihr ein Schiedsspruch in der vereinbarten Form, nämlich in englischer Sprache, nicht zugegangen (Bl. 58f., 63 d. A.). Die Vereinbarung einer Durchführung des Schiedsverfahrens in finnischer Sprache sei mit ihr nicht abgesprochen worden (Bl. 114 d. A.). Hiermit wäre sie auch nicht einverstanden gewesen. Ferner sei der Schiedsrichter nicht unparteiisch gewesen, weil er mit seiner Kanzlei Mitglied in der finnischen Wirtschaftsorganisation "F. V." sei, der auch eine Gesellschafterin der Antragstellerin sowie ein weiteres Unternehmen angehöre, das Fördermittel an diese gezahlt habe (Bl. 59, 70 - 72, 131 d. A.). Die Befangenheit des Schiedsrichters zeige sich auch an dem Inhalt des Schiedsspruchs, der einseitig zugunsten der Antragstellerin ausgefallen und sich mit Vorbringen sowie Beweisantritten der Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt habe (Bl. 59 - 62, 114 - 117, 130f. d. A.). Ferner entbehrten die ausgeurteilten Zahlungspositionen jeder Grundlage, da eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Ware u. ä. mangels Kaufvertrages nicht bestanden habe (Bl. 62f. d. A.). Auch die Schadensersatzforderung entbehre jeglicher Grundlage. Schließlich sei eine wirksame Zustellung des Schiedsspruchs nicht erfolgt (Bl. 63 d. A.).

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30. Juni 2006 ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121, zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren Wohnsitz hat.

Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des finnischen Schiedsspruchs ist gemäß 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ auch begründet. Der weitergehende Zahlungsantrag sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Nichtanerkennung des Schiedsspruchs im Inland sind demgegenüber zurückzuweisen.

1. Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruchs liegen vor. Die Antragstellerin hat gem. Art. IV Abs. 1 a) UNÜ das Original des Schiedsspruches vorgelegt (Anl. Ast 11). Auch liegt die gemäß Art. IV Abs. 2 des UNÜ erforderliche Übersetzung des Schiedsspruches vor (Anl. Ast 11).

Gem. Art, IV Abs. 2b) UNÜ ist ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift vorzulegen. Ob die Parteien eine derartige Schiedsvereinbarung getroffen haben und diese sich aus Ziff. 13 des "Licence Agreement" ergibt, kann hier offen bleiben. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII UNÜ das nationale deutsche Recht, nämlich § 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO, Vorrang hat. Denn diese Regelungen sind anerkennungsfreundlicher als Art. IV. des UN-Übereinkommens (BGH NJWRR 2004, 1504; Zöller/Geimer, a. a. O., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 1 m. w. N.). Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gem. § 1064 Abs. 3 ZPO auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden ist, muss mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nur der Schiedsspruch selber oder eine beglaubigte Abschrift davon vorgelegt werden. Die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Abschrift davon wird dagegen nach nationalem Recht nicht verlangt.

2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ sind nicht gegeben.

a) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf gem. Art. V Abs. 1 a) UNÜ versagt werden, wenn keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vorliegt. Gemäß Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann.

Hierbei ist es zunächst unerheblich, dass der finnische Schiedsrichter im Schiedsspruch selbst von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen ist. Dem Schiedsgericht kommt nämlich keine Kompetenz-Kompetenz zu, kraft derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen der Art. II und V des UN-Übereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (BGHZ 162, 9 ff. unter II. 2. c); Beschluss des Senats vom 4. September 2003 - 8 Sch 11/02 - , SchiedsVZ 2004, 165).

Vorliegend kann die Antragsgegnerin sich indessen nicht auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsgerichtsabrede der Parteien berufen. Zwar ist auch in diesem Verfahren streitig, ob das von beiden Parteien unterschriebene "Licence Agreement", in dem in Ziff. 13 die Schiedsklausel enthalten ist, als bereits bindender Vertrag wirksam zustande gekommen ist oder ob es sich lediglich um einen Entwurf zum Zwecke weiterer Vertragsverhandlungen handeln sollte. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis aus zwei Gründen nicht an.

Zum einen ist zwischen den Parteien durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 auf das von der Antragsgegnerin angestrengte Verfahren rechtskräftig gem. § 322 ZPO festgestellt, dass eine Klage vor den ordentlichen Gerichten unzulässig ist, weil die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besagt hierbei nicht nur, dass die abgewiesene Klage unzulässig war, sondern, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rdnr. 1a). Steht zwischen den Parteien aber fest, dass Streitigkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung nicht vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden können, sondern diese unter die Schiedsabrede fallen, so ist damit zugleich festgestellt, dass Rechtsstreitigkeiten vor den Schiedsgerichten auszutragen sind. Die Annahme einer Unzuständigkeit auch der Schiedsgerichte, und sei es auch erst im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, liefe demgegenüber auf die Verweigerung jeglicher Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hinaus, weil dann sowohl staatliche Gerichte als auch Schiedsgerichte unzuständig wären.

Zum anderen ist es der Antragsgegnerin auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich im Vollstreckbarkeitsverfahren auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede zu berufen. Sie selbst hat nämlich nach der Abweisung der Klage vor dem Landgericht Hamburg mit Schriftsatz vom 14. November 2005 ein schiedsrichterliches Verfahren in Finnland eingeleitet und sich hierzu ausdrücklich auf Art. 13 des "Licence Agreement" vom 30. Oktober 2002 berufen. Ferner hat sie für das durchzuführende Verfahren selbst einen Schiedsrichter vorgeschlagen. Nachdem die Antragstellerin am 28. November 2005 ebenfalls die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens angezeigt hatte und eine Einigung der Parteien auf einen Schiedsrichter zunächst nicht erfolgen konnte, haben die Parteien ausweislich der Feststellungen im Schiedsspruch in der Sitzung des Vermittlungsausschusses der finnischen Zentralhandelskammer am 2. Februar 2006 übereinstimmend Rechtsanwalt R. als Schiedsrichter bestellt (Schiedsspruch, S. 6). Auch in der Folgezeit haben die Parteien gegen das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts und die Bestellung des Schiedsrichters keine Einwände erhoben (Schiedsspruch, a. a. O.). Wenn die Antragsgegnerin indessen selbst unter Berufung auf eine Schiedsklausel ein Schiedsverfahren einleitet, an der Einigung über die Person des Schiedsrichters mitwirkt und im weiteren Verfahren gegen die Tätigkeit des Schiedsgerichts keine Einwände erhebt, kann sie sich nicht im anschließenden Vollstreckbarkeitsverfahren auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen. So hat auch der BGH bereits entschieden, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen Schiedsvertrag beruft, im Schiedsverfahren und im anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dann aber geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (NJWRR 1987, 1194). Erst recht muss das gelten, wenn wie hier die Antraggegnerin selbst das Schiedsverfahren einleitet und sich dann nach dessen für sie ungünstigen Ausgang auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung beruft.

b) Nach Art. V Abs. 1b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung ferner versagt werden, wenn die Partei, gegen die das Verfahren betrieben wird, u. a. den Nachweis erbringt, dass oder dass sie ihre Angriffs oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Diese Vorschrift umfasst insbesondere den Fall der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1990, 2199, 2200; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 81f., 84f., 89). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien die Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (BGH, a. a. O.). Insoweit gelten für inländische und ausländische Schiedsverfahren grundsätzlich dieselben Regeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt. Das gilt selbst dann, wenn die Beurteilung im Einzelfall fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Parteien überhaupt nicht befasst hat (BGH NJW 1992, 2299, 2300; vgl. auch österr. OGH IPRax 1992, 331).

Vorliegend kann von einem Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Die Parteien des Schiedsverfahrens hatten umfassend Gelegenheit, ihren Standpunkt jeweils vorzutragen (S. 6 - 37 des Schiedsspruchs). Ferner hat das Schiedsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme die von den Parteien vorgelegten Schriftstücke als Beweismittel aufgeführt sowie Zeugen vernommen (S. 37 - 48 des Schiedsspruchs). Weiter fanden am 15. Juni und 21. Juni 2006 zwei Verhandlungen vor dem Schiedsgericht statt (S. 48 des Schiedsspruchs). Schließlich hat sich das Schiedsgericht im eigentlichen Schiedsspruch mit den einzelnen streitigen Punkten unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt (S. 48 - 62 des Schiedsspruchs). Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kommt es hier nicht an.

c) Gem. Art. V 1d) UNÜ wird die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet, nicht entsprochen hat. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Aus Ziff. 13 des "Licence Agreement" ergibt sich zwar, dass das schiedsrichterliche Verfahren in englischer Sprache zu führen ist. Doch gilt das ausdrücklich nur dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier haben die Bevollmächtigten Parteien indessen durch e-mails vom 16. und 19. Dezember 2005 vereinbart, dass das Schiedsverfahren in finnischer Sprache geführt wird. Hieran ist auch die Antragsgegnerin gebunden. Ohne Erfolg macht sie geltend, ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt W., sei seit 2002 nicht mehr Mitglied der Anwaltskammer, weshalb die Vertretungsabrede unwirksam und keine wirksame Vertretung im Schiedsverfahren erfolgt sei. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass die Frage der Zulassung des Bevollmächtigten einer Partei im Schiedsverfahren davon abhängt, ob dieser bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Ziff. 13 des "Licence Agrement" sieht nicht vor, dass die Parteien sich überhaupt im Schiedsverfahren vertreten lassen müssen, und schon gar nicht ist die Vertretung durch einen bei der finnischen Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Auch die Ernennung des Schiedsrichters entspricht dem schiedsgerichtlichen Verfahren. Nachdem die Parteien sich zunächst nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter geeinigt hatten, wurde dann der Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer angerufen, in dessen Sitzung am 2. Februar 2006 auf Antrag beider Parteien Rechtsanwalt R. zum Schiedsrichter bestellt wurde.

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin ferner geltend, ihr sei der Schiedsspruch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Aus der vorgelegten Bescheinigung vom 11. September 2006 ergibt sich, dass die Zustellung des Schiedsspruches noch am 30. Juni 2006 erfolgte. Warum das nicht der Fall gewesen sein soll, legt die Antragsgegnerin nicht mit Substanz dar. Maßgeblich ist hier nicht die Zustellung des Schiedsspruchs an die Antragsgegnerin persönlich, sondern an ihren Bevollmächtigten. Insoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, die Zustellung sei hier in der nach finnischem Recht zulässigen Form durch e-mail erfolgt.

d) Nach Art. V Abs. 2b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.

aa) Ohne Erfolg beruft die Antragsgegnerin sich zunächst auf die fehlende Unparteilichkeit des Schiedsrichters.

Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht schon dann vor, wenn ein ausländisches Schiedsverfahren von zwingenden Regeln der inländischen Prozessführung abweicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoß gegen den ordre public international (BGHZ 98, 70, 73f.; NJW 1990, 2199). Das unterwirft die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen. Erforderlich ist deshalb, dass das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet. Insbesondere führen Verletzungen des Neutralitätsgebotes nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn sie mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass der Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer Partei ist, oder weil der Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördert (BGHZ 98, 70, 74f.). Ferner muss sich das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben. Es muss mithin feststehen, dass der Ernannte wegen seiner besonderen Beziehung zu einer Partei als Schiedsrichter ungeeignet oder dass er einer Partei gegenüber voreingenommen ist und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH, a. a. O.; NJWRR 2001, 1059).

Hier kann eine Befangenheit des Schiedsrichters, Rechtsanwalt R., die dem Schiedsspruch wegen des Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung versagen würde, nicht angenommen werden. In Rechnung zu stellen ist hierbei zunächst, dass die Bestellung des Schiedsrichters im Ergebnis einvernehmlich durch die Parteien erfolgte und von diesen weder gegen das Verfahren noch gegen die Bestellung des Schiedsrichters Einwände erhoben wurden. Ferner kann alleine aus dem Umstand der Mitgliedschaft des Schiedsrichters in der "F. V. ... " nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden, auch wenn in dieser Vereinigung zugleich die Firma "H. B. ... ", die an der Antragstellerin beteiligt ist, und die Firma "T.", die Fördermittel an die Antragstellerin gezahlt haben soll, Mitglied sind. Ausweislich der vorgelegten Liste sind eine große Anzahl von Personen und Unternehmen Mitglied der "F. V. ... ", deren Ziel es ist, die Interessen seiner Mitglieder auf wirtschaftlichem Gebiet zu fördern. Bei dieser Vereinigung handelt es sich mithin um einen Verein im Bereich des Wirtschaftsrechtes. Das Unternehmen "T." ist überdies nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin eine öffentlichrechtliche Organisation, die Fördermittel an finnische Unternehmen im Bereich innovativer Technologieentwicklung vergibt. Alleine aus dieser Mitgliedschaft des Schiedsrichters in der "F. V. ... " kann mithin nicht geschlossen werden, dass er hier nur Vollstrecker des Willens der Antragstellerin gewesen wäre oder sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen.

bb) Auch der Inhalt des Schiedsspruchs selbst mit dessen dort getroffenen Feststellungen verstößt nicht gegen den ordre public. Alleine der Umstand, dass das Schiedsgericht sich in dem Verfahren den Argumenten der Antragstellerin angeschlossen hat, kann in keinem Fall unter dem Gesichtspunkt des ordre public geltend gemacht werden, da es sich hier um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung handelt, die wegen des Verbotes der "révision auf fond" im Vollstreckungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. öst. OGH IPrax 1992, 331; OLG Hamburg OLGR 2000, 19, 21). Das Schiedsgericht hat sich in seiner Würdigung im Schiedsspruch auch mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und zu den verschiedenen vorgebrachte Aspekten jeweils gesondert Stellung genommen (vgl. S. 48 - 62 des Schiedsspruchs). Dass hier nicht noch einmal jeder Einwand der Antragsgegnerin im einzelnen behandelt wurde, ist unerheblich. An die Begründung von Schiedssprüchen können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Insbesondere braucht ein Schiedsspruch nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung zu nehmen (BGH NJW 1992, 2299; 1990, 2199, 2200). Es reicht aus, dass das Schiedsgericht sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Urteilserwägungen von Bedeutung sind. Das ist hier geschehen. Da eine inhaltliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht zulässig ist, kommt es deshalb auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, mit der diese sachliche Einwendungen gegen den Umstand ihrer Verurteilung erhebt (Abschluss Schiedsvereinbarung, rechtliche Einordnung des Vertrages, Mangelhaftigkeit der Lieferungen der Antragstellerin, irrführende Werbung, Preisdiktat, Lieferverzögerungen, fehlendes Markenzeichen und Patent der Antragstellerin, Höhe der ausgeurteilten Forderung), nicht an.

3. Ist der Schiedsspruch mithin dem Grunde nach anzuerkennen, so hat eine Konkretisierung hinsichtlich des Zinsausspruches zu erfolgen, da an mehreren Stellungen bezüglich der Entscheidung zur Hauptsache und zu den Kosten nur pauschal auf § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes vom 17. März 2006 verwiesen wird. Genügt ein anzuerkennender ausländischer Titel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht ergibt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es zulässig und geboten, den ausländischen Titel in der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (BGH NJW 1986, 1440).

So liegt es hier. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten § 4 Abs. 1 des finnischen Zinsgesetzes beträgt der Zinssatz im Fall des Verzuges 7 Prozent über der Referenzrate, die von der Bank von Finnland festgesetzt wird. Der maßgebliche Richtzins betrug nach den von der Antragstellerin vorgelegten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Unterlagen ab 1. Januar 2006 2,5 % und ab 1. Juli 2006 3,0 %, so dass der Zinssatz nach § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes sich auf 9,5 % bzw. 10,0 % beläuft. Entsprechende Konkretisierungen des Zinsausspruchs waren mithin beim Hauptsacheausspruch bezüglich des Schadensersatzes und bei den Entscheidungen über die Prozesskosten, die Kosten bezüglich der Bestellung des Schiedsrichters sowie der Schiedsgerichtskosten vorzunehmen.

Ferner war der Ausspruch über die Schiedsgerichtskosten dahin zu konkretisieren, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Antragstellerin einen Betrag von 8.820,25 EUR zu zahlen. Ausweislich des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820 EUR zu tragen. Hiervon hat sie als Vorschuss bereits 4.000 EUR an den Schiedsrichter zu richten. Der Antragstellerin zu erstatten hat sie den von dieser geleisteten Vorschuss von 4.000 EUR sowie weitere 4.820 EUR Honorar und 60,25 EUR Zinsen, die die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung des Schiedsrichters vom 18. September 2006 an diesen gezahlt hat, weil die Antragstellerin nach den Feststellungen im Schiedsspruch für das Honorar gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin haftet und die Antragsgegnerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

4. Zurückzuweisen ist der Antrag demgegenüber, soweit die Antragstellerin die weitere Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.304,25 EUR nebst Zinsen begehrt. Insoweit handelt es sich um den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der inländischen Verfahrenbevollmächtigten der Antragstellerin anlässlich der Geltendmachung der Forderung nach Erlass des Schiedsspruchs. Diese Kosten könnten der Antragstellerin als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zustehen und müssen von dieser gesondert gerichtlich geltend gemacht werden, da sie nicht Teil des Tenors des Schiedsspruches sind. Nur insoweit kommt indessen eine Vollstreckbarerklärung in Betracht. Eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung kann durch den Beschluss über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht geschaffen werden.

Gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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