Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: 8 U 1/07
Rechtsgebiete: VGB 88, VVG


Vorschriften:

VGB 88 § 11
VVG § 6
VVG § 69
1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.

2. Entleert der Versicherungsnehmer in einem leer stehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 ergeben.

3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d) hinsichtlich der Obliegenheit zur Entleerung der Rohre oder zur ausreichenden Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 1/07

Verkündet am 7. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens vom 15. Januar 2006 geltend.

Am 30. April 2005 erwarb der Kläger von einer Erbengemeinschaft das Hausgrundstück S. Str. ... in G., das seit dem Jahr 2003 leer stand (Bl. 163 d. A.). Seitens der Voreigentümer bestand bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 97 zugrunde liegen (Bl. 35 - 42 d. A.). Diese bestimmen in § 11 u. a.:

1. Der Versicherungsnehmer hat

...

c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,

d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.

...

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht."

Durch die Voreigentümer war die Prämie noch bis Mai 2006 bezahlt worden. Das Gebäude stand auch nach Besitzübergang auf den Kläger am 15. Juni 2005 leer. Eine Entleerung der Wasserleitungen erfolgte nicht. Im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wurde der Kläger am 25. August 2005 (Bl. 214 f. d. A.).

Die für die Beklagte als Agentin tätige S. Versicherungen GmbH wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2005 darauf hin, die Gebäudeversicherung sei nach § 69 VVG automatisch auf ihn als Erwerber übergegangen (Bl. 34 d. A.). Ferner bot sie an, die Verträge nach den Wünschen des Klägers neu zu gestalten. Am 28. Juni 2005 übersandte die Agentin dem Kläger unter Bezugnahme auf ein geführtes Telefonat zwei Angebote für eine eventuelle Neuordnung der Gebäudeversicherung (Bl. 33 d. A.). Ferner wies sie darauf hin, sie habe zunächst veranlasst, dass der Vertrag in unveränderter Form auf den Kläger umgeschrieben werde. Zu einer Annahme der Angebote seitens des Klägers kam es nicht. Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger den Übergang der bestehenden Wohngebäudeversicherung auf ihn nach § 69 VVG mit und erklärte, er erhalte mit separater Post ein auf seinen Namen ausgestelltes Dokument sowie die Versicherungsbedingungen (Bl. 16 d. A.). Durch weiteres Schreiben vom 5. Juli 2005 übersandte die Beklagte dem Kläger zumindest den Versicherungsschein (Bl. 17 d. A.).

Am 15. Januar 2006 wurde in dem Gebäude ein Wasserschaden entdeckt, weil sich an einem Waschbecken im Dachgeschoss die Verbindungsmuffe zwischen Kaltwasserleitung und Eckventil gelöst hatte. Das ausgetretene Leitungswasser breitete sich im gesamten Haus aus, was zu Durchfeuchtung und später Schimmelbildung führte.

In einer vom Kläger unterschriebenen Verhandlungsniederschrift anlässlich eines Gesprächs zwischen ihm und dem Schadensbeauftragten B. der Beklagten vom 18. Januar 2006 heißt es u. a. (Bl. 90 d. A.):

"... Eine Nutzung des Gebäudes erfolgte nach Kauf wegen der geplanten Renovierung zunächst nicht. Ich hielt mich auch nur gelegentlich z. B. für Baubesprechungen in dem Gebäude auf. Zuletzt war ich nach meiner Erinnerung im Spätsommer bzw. Herbst 2005 in dem Gebäude. Außer mir hat der Architekt noch einen Schlüssel, wann dieser zuletzt in dem Haus war, kann ich aber nicht sagen. Eine offizielle Kontrollaufgabe über das Haus wurde dem Architekten aber nicht erteilt. Ein Nachbar wurde gebeten, den Winterdienst durchzuführen. Das Wasser wurde von mir nicht abgestellt, einen besonderen Grund, die Leitungen unter Druck zu lassen, gab es allerdings nicht. An ein Abstellen der Wasserversorgung wurde nicht gedacht. Ob die Heizungsanlage in Betrieb war, kann ich nicht sagen. Hierauf hatte ich bei meinem letzten Aufenthalt im Sommer nicht geachtet."

In einer weiteren vom Kläger unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 18. Januar 2006 ist u. a. festgehalten (Bl. 91 d. A.):

"... Die Räume, in denen es zum Frostschaden kam, waren nicht wie üblich beheizt. Zu der Beheizung kann ich keine Angaben machen.

Hiervon hatte ich Kenntnis.

Die wasserführenden Installationen waren nicht entleert.

Die Räume wurden nicht kontrolliert.

Der Frostschaden wurde am 15.01.2006 durch folgende Umstände und Personen bemerkt:

Ein Nachbar, der den Winterdienst wahrnimmt, bemerkte von außen Feuchtigkeit an den Fenstern und rief mich an.

Für die Tatsache, dass trotz anhaltender Frostlage die Räume weder beheizt noch kontrolliert wurden und auch die Leitungen sowie sonstige Installationen nicht entleert waren, bestehen folgende Gründe:

Keine, die Notwendigkeit wurde nicht erkannt."

Die Beklagte lehnte eine Eintrittspflicht am 1. Februar 2006 wegen Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung ab und kündigte den Vertrag (Bl. 29 f. d. A.). In einem Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen B. vom 25. April 2006 bezeichnete dieser Frosteinwirkung als vermutliche Ursache für den Schadenseintritt (Bl. 93 - 106 d. A.). Der Schaden zum Neuwert wurde mit 137.586 EUR, der zum Zeitwert mit 94.106 EUR ermittelt. In einem Prüfbericht der von der Beklagten beauftragten Sachverständigen H. und P. vom 29. Juni 2006 wird ausgeführt, es bestünden deutliche Hinweise auf einen Frostschaden, weil es durch den Frost zu einer Volumenvergrößerung und damit zu einem Druckanstieg im Leitungssystem gekommen sei (Bl. 107 - 113 d. A.).

In einem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen N. vom 5. Oktober 2006 wird ausgeführt, durch den Wasserschaden sei es zu einer erheblichen Durchfeuchtung des gesamten Gebäudes gekommen. Trocknungsmaßnahmen oder andere schadensmindernde Maßnahmen seien offenkundig nicht ergriffen worden. Die optisch erkennbare Kontamination mit Schimmelpilzen lasse erkennen, dass das Gebäude ohne umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nicht mehr benutzt werden könne. Eine wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Sanierung sei nicht möglich.

Der Kläger hat behauptet,

er habe die Versicherungsbedingungen nie erhalten. Insbesondere hätten diese dem Schreiben vom 5. Juli 2005 nicht beigelegen (Bl. 3, 11, 142 d. A.). Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung komme nicht in Betracht, da durch den Leerstand keine größere Gefahr eines Leitungswasserschadens hervorgerufen worden sei (Bl. 4 - 10, 140 - 149, 152 d. A.). Das Gebäude sei seit dem Kauf auch durch das Einschalten der Heizung auf die Froststufe beheizt worden. Auf die unterlassene Entleerung komme es auch schon deshalb nicht an, weil sich überhaupt kein Frostrisiko verwirklicht habe, sondern es zu dem Schaden durch Materialermüdung gekommen sei. Eine Zurechnung möglicher Pflichtverletzungen der Veräußerer komme nicht in Betracht, da die Beklagte den Eindruck erweckt habe, der bisherige Vertrag sei nicht mehr relevant. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden, da der Kläger davon ausgegangen sei, dass die Beklagte bereits über die Voreigentümer durch den Leerstand unterrichtet worden sei. Außerdem habe er den Agenten über die Umbauarbeiten informiert, so dass die Beklagte Kenntnis von dem Leerstand gehabt habe. Ferner liege keine Obliegenheitsverletzung wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 1 c) und d) VGB 97 vor, da der Kläger vor dem Schadensfall keine Kenntnis von den ihn treffenden Obliegenheiten gehabt habe (Bl. 12 - 15, 149 - 151 d. A.). Außerdem habe er den Nachbarn Dr. L. mit der regelmäßigen äußeren Kontrolle des Hauses betraut. Die Ehefrau des Dr. L. habe sich um die Post gekümmert, sich regelmäßig im Gebäude aufgehalten und dessen Zustand kontrolliert. Ferner seien während der geplanten Umbauarbeiten der Architekt sowie eine weitere Firma im Haus gewesen.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 139, 177 d. A.),

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aufgrund des Leitungswasserschadens vom 16.01.2006 an dem Hausgrundstück G., S. Str. ... , entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 58, 177 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet,

dem Kläger seien mit dem Schreiben vom 5. Juli 2005 die Versicherungsbedingungen übersandt worden (Bl. 76 d. A.). Das leerstehende Gebäude sei nach den eigenen Angaben des Klägers in den Verhandlungsniederschriften nicht beheizt worden. Tatsächlich sei es dann wegen der zudem nicht entleerten Rohre zu dem Leitungswasserschaden durch Frosteinwirkung gekommen (Bl. 67 - 75 d. A.). Infolgedessen sei die Beklagte wegen der durch den Leerstand des Gebäudes, verbunden mit der unterlassenen Entleerung der Rohre sowie dem unterbliebenen Heizen, hervorgerufenen Gefahrerhöhung leistungsfrei (Bl. 78, 81 - 85, 165 - 167 d. A.). Der Kläger habe von dem Übergang des Vertrages auf ihn nach § 69 VVG gewusst, so dass er sich die erforderlichen Informationen über diesen einschließlich der Versicherungsbedingungen selbst verschaffen konnte. Eine Information der Beklagten über den Leerstand sei weder durch die Voreigentümer noch durch den Kläger erfolgt. Ferner bestehe Leistungsfreiheit nach § 11 Nr. 1 c) und d) VGB 97, weil der Kläger bei dem ungenutzten Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht entleert habe und er ferner gegen die Obliegenheit zu einer hinreichenden Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit verstoßen habe (Bl. 79 f., 85 - 88, 164 f., 168 d. A.).

Mit Urteil vom 10. November 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 179 - 186 d. A.). Der Kläger habe gegen die Obliegenheit nach § 11 Nr. 1 c) VGB 97 verstoßen. Ob er diese Bedingungen erhalten habe, sei unerheblich, weil er gem. § 69 VVG in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vertrages eingetreten sei. Wegen der ihm durch die Beklagte vermittelten Kenntnis über den Eintritt in den Versicherungsvertrag hätte er sich über den Inhalt der Versicherungsbedingungen selbst informieren müssen, wenn er diese noch nicht erhalten habe. Hier habe der Kläger entgegen § 11 Nr. 1 c) VGB 97 die wasserführenden Rohre nicht entleert, obwohl das Gebäude leer gestanden habe. § 11 Nr. 1 d) VGB 97 sei demgegenüber nicht einschlägig, weil § 11 Nr. 1 c) eine Sonderreglung für das Risiko nicht genutzter Gebäudeteile darstelle. Der Kläger habe auch nicht die Vermutung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit widerlegt. Die etwaige Unkenntnis der Versicherungsbedingungen entlaste ihn nicht. Ferner leuchte es jedermann ein, dass bei einem ungenutzten Haus im Winter die Rohre entleert werden müssten. Die behauptete Frostschutz-Einstellung der Heizung sowie die Kontrolle durch Nachbarn oder Architekten könnten den Kläger nicht entlasten, da es sich hier um keine gleichwertigen Sicherungsmaßnahmen handele.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, weil unklar sei, ob § 11 Nr. 1 c) oder Nr. 1 d) als Spezialregelung anzusehen sei (Bl. 212 - 214 d. A.). Nr. 1 d) spreche jedenfalls nicht von genutzten Gebäuden. Da der Kläger geheizt habe, habe er seiner Obliegenheit entsprochen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er erst am 25. August 2005 in das Grundbuch eingetragen worden sei, was alleine maßgebend für die Anwendung von § 69 VVG sei (Bl. 214 f. d. A.). Er habe hierbei die Versicherungsbedingungen durch die Beklagte nicht erhalten, wobei diese durch ihr Angebot bei ihm den Eindruck erweckt habe, der bisherige Vertrag sei für ihn nicht mehr relevant (Bl. 215 - 218 d. A.). Die Beklagte verstoße gegen § 242 BGB, wenn sie einerseits schriftlich die Übersendung der Versicherungsbedingungen verspreche, sich hieran dann aber nicht halte (Bl. 218 - 220 d. A.). Jedenfalls fehle es am Vorsatz und an der groben Fahrlässigkeit, da eine hinreichende Kontrolle des Gebäudes durch die Nachbarn, den Architekten und Handwerker erfolgt sei (Bl. 220 - 224, 229 d. A.). Ferner habe eine Beheizung des Gebäudes durch das Einstellen der Antifroststufe stattgefunden (Bl. 224 - 226 d. A.). Weiter sei keine Gefahrerhöhung erfolgt, da er auf eine Auskunft der Erbengemeinschaft vertraut habe, der Beklagten sei der Leerstand bekannt (Bl. 226 - 229 d. A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 210, 251 d. A.),

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 10. November 2006 der Klage entsprechend dem Antrag erster Instanz stattzugeben.

Die Beklagte beantragt (Bl. 203, 251 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 c) VGB 97 sei nicht unklar, da sie eindeutig für nicht genutzte Gebäude gelte. Alle anderen Klauseln gingen dagegen vom Regelfall eines genutzten Gebäudes aus, ohne dass darauf gesondert hingewiesen werden müsse (Bl. 236 f. d. A.). Im Übrigen komme es hierauf nicht an, da der Kläger nicht beheizt und genügend kontrolliert habe, so dass auch ein Verstoß gegen § 11 Nr. 1 d) vorliege (Bl. 238, 244 d. A.). Der Kläger habe sich ferner die Versicherungsbedingungen, soweit er sie nicht erhalten habe, selbst beschaffen müssen (Bl. 239, 241 d. A.). Er habe auch gewusst, dass er in einen bestehenden Vertrag eintrete und nicht etwa ein neuer Vertrag geschlossen werde (Bl. 240 f. d. A.). Schließlich habe der Kläger auch keine gleichwertige Alternative durch Beheizen und Kontrolle vorgetragen, zumal es bei § 11 Nr. 1 c) nicht nur um Frostschäden gehe (Bl. 242 f. d. A.).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. § 4 Ziff. 1 c), § 6 AVB 97 aus dem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung zum Ersatz des infolge des Rohrbruches vom 15. Januar 2006 eingetretenen Wasserschadens verpflichtet ist. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 11 Nr. 1 c), Nr. VGB 97 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.

1. Die Regelungen der VGB 97 gelten zwischen den Parteien. Sie waren unstreitig Vertragsbestandteil des noch vom Voreigentümer mit der Beklagten geschlossenen Vertrages. In diesen Vertrag ist der Kläger nach § 69 Abs. 1 VVG eingetreten. Wird hiernach die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der dinglichen Rechtsänderung, hier also die Eintragung des Klägers in das Grundbuch am 25. August 2005. Hierbei wird das Versicherungsverhältnis von dem Erwerber in der Lage übernommen, in der es sich zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels befindet (BGH VersR 1982, 466; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 69 Rdnr. 9). Da der alte Vertrag unverändert fortgilt, ist der Versicherer insbesondere nicht verpflichtet, dem Erwerber erneut die Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Diese gelten ohne weiteres fort. Vielmehr ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich die Versicherungsbedingungen vom Veräußerer oder vom Versicherer selbst zu verschaffen. Für die Wirksamkeit des Übergangs des Versicherungsverhältnisses einschließlich der Fortgeltung der bisher vereinbarten Bedingungen ist es mithin ohne Belang, ob der Kläger diese erhalten hat oder kannte.

Der Kläger konnte auch nicht aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen, diese wolle mit ihm einen neuen Vertrag abschließen, so dass er hätte annehmen dürfen, die bisherigen Bedingungen seien für ihn nicht mehr relevant. Ein derart treuwidriges Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Vielmehr wies die Agentin, die S. Vers. GmbH, den Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2005 unmissverständlich darauf hin, dass der Vertrag nach § 69 VVG automatisch auf ihn als Erwerber übergeht. Lediglich im Anschluss wurde dem Kläger vorgeschlagen, ggf. die Verträge nach seinen Wünschen neu zu gestalten. Nach einem erfolgten Telefonat hat die Agentin dem Kläger dann zwei Angebote für eine eventuelle Neuordnung des Vertrages übersandt. Gleichzeitig hat sie aber darauf hingewiesen, sie habe zunächst einmal veranlasst, dass der Vertrag in unveränderter Form auf den Kläger umgeschrieben wird. Zu einer Annahme der Angebote kam es in der Folgezeit nicht.

Ferner hat auch die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2005 darauf hingewiesen, der bisherige Vertrag laufe nach § 69 VVG auf seinen Namen weiter, sobald er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Soweit sie zugleich angekündigt hat, ihm mit separater Post einen auf seinen Namen ausgestelltes Dokument sowie die Versicherungsbedingungen zu schicken, diente das lediglich der Klarstellung, dass der Kläger nunmehr Versicherungsnehmer ist. Das bedeutet aber nicht, dass es sich um einen neuen Vertrag handelt. Soweit im Versicherungsschein vom 5. Juli 2005 darauf hingewiesen wird, die Versicherungsbedingungen der VGB 88 (in § 11 insoweit identisch mit den VGB 97) seien bereits ausgehändigt worden, spielt es keine Rolle, ob die Bedingungen dem Schreiben beilagen, es zu einem Missverständnis bezüglich der Übergabe durch die Beklagte oder die Agentin kam oder die Beklagte schlicht darauf hinweisen wollte, der Voreigentümer habe die Bedingungen bereits erhalten. Maßgebend ist, dass die Übergabe der Bedingungen nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 69 VVG ist und die Beklagte auch nicht den irreführenden Eindruck erweckt hat, sie wolle mit dem Kläger einen neuen Vertrag schließen.

2. Der Kläger hat ferner gegen die Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 c) VGB 97 verstoßen. Diese Klausel verlangt bei nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen, diese genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d. h., es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich (OLG Köln VersR 2003, 1034; OLG Hamm VersR 1999, 1145; Prölss/Martin, § 11 VGB 88 Rdnr. 1). Das kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden. Gegen diese Sicherheitsvorschrift hat der Kläger verstoßen, weil er in dem bereits seit 2003 leerstehenden Gebäude, welches auch nach der Besitzübernahme durch den Kläger leer blieb, das Wasser nicht abgestellt und die Leitungen nicht entleert hat. Entsprechendes hat er ausdrücklich in den beiden Verhandlungsniederschriften vom 18. Januar 2006 eingeräumt (Bl. 90 f. d. A.). Eine die Anwendung der Vorschrift ausschließende Nutzung des Gebäudes fand auch nicht etwa dadurch statt, dass der Kläger oder ein Nachbar gelegentlich das Gebäude betrat, um nach dem Rechten zu sehen, oder dem Architekten wegen der geplanten Umbaumaßnahmen ein Schlüssel übergeben worden war. Nicht genutzte Gebäude sind vielmehr solche, die - wie hier - unbewohnt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen (OLG Frankfurt ZfS 2003, 601).

3. Die Regelung ist auch nicht unklar nach § 305 c Abs. 2 BGB. Insbesondere folgt dies nicht aus ihrem Verhältnis zu § 11 Nr. 1 d) VGB 97. Hiernach hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude oder Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. § 11 Nr. 1 c) und d) regeln zwei getrennte Obliegenheiten für unterschiedliche Situationen, nämlich Nr. 1 c) für ungenutzte Gebäude sowie Nr. 1 d) für das Verhalten in der kalten Jahreszeit. Treffen beide Obliegenheiten zusammen, so geht nach ganz h. M. § 11 Nr. 1 c) dem § 11 Nr. 1 d) als Spezialvorschrift vor, da alle Gebäude in jedem Jahr auch in der kalten Jahreszeit versichert sind (OLG Hamburg VersR 2005, 221; OLG Köln VersR 2003, 1034; OLG Frankfurt ZfS 2003, 601; OLG Hamm VersR 1999, 1145; LG Berlin VersR 2005, 75; Prölss/Martin, a. a. O.; Spielmann VersR 2006, 317; weitergehend LG Düsseldorf VersR 1999, 1490, und LG München I NVersZ 2000, 144, die - allerdings ohne sich mit der Problematik näher auseinander zu setzen - § 11 Nr. 1 c) und d) nebeneinander anwenden). Werden bei ungenutzten Gebäuden nämlich entsprechend § 11 Nr. 1 c) alle wasserführenden Leitungen entleert, so ist damit zugleich auch der Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit genügt. Durch das Entleeren der Rohre, welches auch § 11 Nr. 1 d) als eine der beiden Möglichkeiten der Frostvorsorge vorsieht, wird der Gefahr des Frostes in jedem Fall in vollem Umfang vorgebeugt. § 11 Nr. 1 c) ist aber nicht auf dieses Frostrisiko beschränkt, sondern umfasst weitere Risiken, die bei ungenutzten Häusern in höherem Maß bestehen als bei genutzten Häusern. Hierzu zählt insbesondere das Risiko, dass Dritte in das Gebäude eindringen und Vandalismusschäden anrichten, indem sie etwa die Rohre öffnen, oder es durch schlichte Materialermüdung zu einem Rohrbruch kommt (vgl. BGH VersR 1976, 134). Diese Risiken können durch § 11 Nr. 1 d) und die dort zugelassene Alternative der Kontrolle und des Beheizens nicht verhindert werden.

Das zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kläger selbst behauptet, zu dem Bruch des Rohres sei es überhaupt nicht durch einen Frostschaden gekommen. Da Vandalismus ausscheidet, kann es sich mithin nur um einen Fall der Materialermüdung handeln. Hätte der Kläger die Rohre entleert, wäre es zu diesem Schaden unabhängig von einer Frosteinwirkung aber überhaupt nicht gekommen. Infolgedessen kann der Kläger sich schon nach seinem eigenen Vortrag nicht darauf berufen, er habe sich wegen der Unklarheit die für ihn günstigere Alternative von § 11 Nr. 1 c) und d) auswählen dürfen und sei seiner Obliegenheit durch das Heizen nachgekommen.

Soweit ersichtlich, vertritt abweichend hiervon alleine der 16. Zivilsenat des OLG Celle mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 16 U 60/04 - (Leitsatz in IBR 2005, 293), die Auffassung, § 11 Nr. 1 c) und d) VGB 97 seien nicht eindeutig formuliert, weil für den Versicherungsnehmer nicht unmissverständlich deutlich werde, dass er bei einem unbewohnten Gebäude den Versicherungsschutz auch dann verliere, wenn er heize und in angemessenen Abständen kontrolliere. Zur Begründung hat es angeführt, § 11 Nr. d) beziehe sich auf alle Gebäude, da er eine ausdrückliche Beschränkung auf benutzte Gebäude nicht beinhalte. Nr. 1 c) könne deshalb zumindest dahin ausgelegt werden, dass er sich überhaupt nur auf sonstige, nicht durch Frost hervorgerufene Leitungswasserschäden wie Vandalismus und Materialermüdung beziehe. Dem ist nicht zu folgen. Zwar spricht § 11 Nr. 1 d) nicht ausdrücklich nur von benutzten Gebäuden. Dafür besteht indessen auch keine Veranlassung, da sich bereits aus § 11 Nr. 1 c) ergibt, dass bei nicht genutzten Gebäuden eine generelle Verpflichtung zum Entleeren der Rohre besteht. Ist der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit nachgekommen, gibt es für § 11 Nr. 1 d) überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr, weil hiermit zugleich der Obliegenheit zur Frostvorsorge genügt ist. Insoweit sieht auch § 11 Nr. 1 d) das Entleeren der Rohre ausdrücklich als eine der Alternativen für die Frostvorsorge vor. Demgegenüber lässt sich dem Wortlaut des § 11 Nr. 1 c) an keiner Stelle entnehmen, dass er sich nur auf Leitungswasserschäden bei unbenutzten Gebäuden infolge anderer Ursachen wie Vandalismus oder Materialermüdung bezieht. Dass § 11 Nr. 1 d) als Frostvorsorge neben dem Entleeren der Rohre alternativ auch die Beheizung und deren hinreichende Kontrolle vorsieht, liegt schlicht daran, dass es dem Versicherungsnehmer bei benutzten Gebäuden - anders als bei unbenutzten - nicht zumutbar ist, in der Frostperiode die Rohre zu entleeren, wenn er im Winter nicht im Kalten sitzen will.

Schließlich würde die Auffassung des 16. Senates im Winter auch zu einer "gespaltenen Obliegenheit" führen. Während zum Frostschutz das ausreichende Beheizen und Kontrollieren reicht, müsste zur Vermeidung von Wasserschäden durch Vandalismus oder Rohrbruch infolge Materialermüdung in jedem Fall ein vollständiges Entleeren der Rohre erfolgen. Will der Versicherungsnehmer hier sicher gehen, um Versicherungsschutz zu erhalten, müsste er mithin vorsichtshalber auch im Winter alle Rohre entleeren. Verzichtet er hierauf und heizt nur, so hängt sein Versicherungsschutz dann unabhängig von seinem Verhalten davon ab, welches Risiko (Frost oder sonstiger Schaden) sich zufällig verwirklicht.

4. Das Verhalten des Klägers ist für den Eintritt des Versicherungsfalles auch kausal geworden. Den Entlastungsbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG kann der Kläger in keinem Fall führen. Unabhängig davon, ob es zu dem Rohrbruch durch Frost oder durch Materialermüdung kam, wäre das Haus nicht beschädigt worden, wenn die wasserführenden Leitungen abgesperrt und entleert worden wären.

5. Abweichend von § 6 Abs. 1 VVG schadet dem Versicherungsnehmer nach § 11 Nr. 2 VGB 97 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darlegungs- und beweispflichtig für geringeres oder fehlendes Verschulden ist der Versicherungsnehmer (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 121). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Seine ungewöhnlich hohe Sorglosigkeit zeigt sich bereits aus seinen Erklärungen in den beiden Verhandlungsniederschriften vom 18. Januar 2006. Hier hat er schlicht angegeben, an ein Abstellen der Wasserversorgung nicht gedacht zu haben, obwohl es einen besonderen Grund, die Leitungen unter Druck zu lassen, nicht gegeben habe. Er habe die Notwendigkeit, die Räume zu beheizen, zu kontrollieren und die Leitungen zu entleeren, nicht erkannt.

a) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm seien die Versicherungsbedingungen unbekannt gewesen. Insoweit hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich trotz Kenntnis des Vertragsübergangs auf ihn nicht um die Beschaffung der Versicherungsbedingungen, sei es über den Voreigentümer oder über den Versicherer, bemüht hat (anders Urteil des OLG Celle vom 14. Dezember 2004 - 16 U 60/04 , wo es nicht feststand, dass der Zwangsverwalter eines Grundstücks die Versicherungsbedingungen erhalten hatte). Dem Kläger, der selbst als Geschäftsmann tätig ist, musste ohne weiteres klar sein, dass sich in den Versicherungsbedingungen auch ihn treffende Pflichten befinden. Hinzu kommt, dass bei bestimmten Obliegenheiten, bei denen es um elementare oder im Hinblick auf die Eigenart des versicherten Risikos naheliegende Bestimmungen geht, ohne weiteres von der Kenntnis des Versicherungsnehmers auszugehen ist (Prölss/Martin, § 6 Rdnr. 121; Römer/Langheid, § 6 Rdnr. 77). Hierzu gehört auch eine Kenntnis der Regelung, dass in nicht genutzten Gebäuden alle Wasser führenden Einrichtungen entleert zu halten sind (OLG Hamburg VersR 2005, 21; LG Lübeck VersR 1976, 1079; Spielmann VersR 2006, 317).

b) Das grobe Verschulden des Klägers entfällt auch nicht dadurch, dass er nach seiner Behauptung die Heizkörper in dem Haus auf der Froststufe hatte stehen lassen und eine Kontrolle des Gebäudes durch Nachbarn, Architekten und Handwerker erfolgte. Zwar kann es ausreichend sein, wenn der Versicherungsnehmer statt der geforderten eine alternative Sicherheitsmaßnahme ergreift, von der er nach den Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, dass sie zur Risikovermeidung mindestens ebenso gut geeignet ist wie die vom Versicherer verlangte Maßnahme (BGH VersR 1995, 956). Im Bereich der Entleerungspflicht nach § 11 Nr. 1 c VGB 97 sind hier aber strenge Anforderungen zu stellen (OLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt ZfS 2003, 601; OLG Hamm VersR 1999, 1145; LG Berlin VersR 2005, 75).

Soweit es zunächst um das Beheizen geht, ist dieses alleine in keinem Fall ausreichend, als gleichwertige Sicherheitsmaßnahme gegenüber dem Entleeren der Rohre angesehen zu werden (vgl. OLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Hamm VersR 1999, 1145; LG Berlin VersR 2005, 75; anders wiederum OLG Celle, a. a. O.). Abgesehen davon, dass dem schon die Systematik der § 11 Nr. 1 c) einerseits und § 11 Nr. 1 d) VGB 97 andererseits mit den unterschiedlich geregelten Verhaltenspflichten entgegensteht (OLG Köln VersR 2003, 1034), kann ein Beheizen jedenfalls nur auf der vom Kläger behaupteten Froststufe den Schadenseintritt nicht wirksam verhindern. Zunächst gilt das ohne weiteres für den Fall, dass es zum Rohrbruch - wie vom Kläger selbst behauptet - überhaupt nicht durch Frost, sondern durch Einwirkungen Dritter oder, was hier in Betracht kommt, durch Materialermüdung kommt. Ist das Haus unbenutzt und sind die Leitungen nicht entleert, so kann sich bei einem solchen Rohrbruch ein erheblicher Schaden entwickeln, ohne dass das Beheizen das verhindern könnte. Ist es zu dem Rohrbruch dagegen durch Frost gekommen, so wäre dieser wiederum sicher durch das Entleeren der Rohre zu verhindern gewesen. Zwar kann auch das Beheizen dies verhindern. Kommt es dann aber, wie von der Beklagten hier behauptet, doch zu einem Frostschaden, kann das nur entweder auf einem kurzfristigen und nicht voraussehbaren Ausfall der Heizung oder darauf beruhen, dass das Beheizen von vornherein nicht ausreichend war. Der Kläger selbst behauptet einen Ausfall der Heizung nicht, sondern macht geltend, diese erst nach dem Schadenseintritt abgestellt zu haben. Dann war das Einstellen auf die Froststufe bei den herrschenden Temperaturen mit Minimumwerten zwischen 0° und 6° zwischen dem 1. Januar und 15. Januar 2006 (Bl. 113 d. A.) aber offensichtlich ungenügend. Dieses Einstellen auf die Froststufe stellt dann bereits kein ausreichendes Beheizen dar (vgl. LG Berlin VersR 2005, 75). Infolgedessen kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger überhaupt die Heizung angestellt hatte, offen bleiben.

Auch eine hinreichende Kontrolle des Gebäudes zur Vermeidung von Wasserschäden hat der Kläger nicht mit Substanz vorgetragen. Erforderlich sind konkrete Anweisungen an die kontrollierende Person, das versicherte Objekt je nach Außentemperatur sowie nach den baulichen und sonstigen Gegebenheiten so häufig zu kontrollieren, dass auch nach einem Ausfall der Heizung oder einem sonstigen Versagen der Anlagen ein Schaden durch Einfrieren der Leitungen oder in anderer Weise weitgehend ausgeschlossen werden kann (OLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Stuttgart VersR 1989, 958; LG Düsseldorf VersR 1999, 1490).

Soweit es zunächst um den Nachbarn Dr. L. geht, hatte der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, diesem sei nur der Auftrag erteilt worden, das Gebäude von außen regelmäßig zu kontrollieren, damit grobe Risiken und Gefahren ausgeschlossen werden. Ferner habe er sich um den Winterdienst gekümmert. Dieser habe dann auch den Leitungswasserschaden entdeckt, weil sich an den Fenstern des Dachgeschosses Kondenswasserniederschlag gebildet habe. Dr. L. habe auch bereits von den Voreigentümern einen Schlüssel für das Gebäude erhalten und vom Kläger den Auftrag bekommen, er solle sich bis zur Fertigstellung des sanierten Gebäudes um dieses kümmern. Das stellt indessen keine ausreichende Kontrolle dar. Zunächst ist auffällig, dass die Behauptungen des Klägers mit den Angaben in den beiden Verhandlungsniederschriften im Widerspruch stehen. Dort hatte der Kläger ausdrücklich nur angegeben, ein Nachbar sei gebeten worden, den Winterdienst zu übernehmen und eine Kontrolle der Räume sei nicht erfolgt. Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, dass eine konkrete Anweisung an den Nachbarn erfolgte, in bestimmten eng zu bemessenden zeitlichen Abständen (im Winter mindestens zweimal pro Woche) durch das Haus zu gehen und in sämtlichen Räumen zu kontrollieren, ob alle Leitungen in Ordnung sind oder diese bereits Undichtigkeiten aufweisen bzw. nicht mehr hinreichend fest angebracht sind. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nur behauptet, ein ausdrücklicher Auftrag sei nicht notwendig gewesen, da Dr. L. sich ohnehin nahezu täglich im Gebäude aufgehalten habe. Dann erschließt sich aber nicht, wie es zu dem Schaden hat kommen können, bei dem nahezu das ganze Haus vom Dach bis zum Erdgeschoss durchnässt wurde.

Unerheblich ist der weitere Vortrag des Klägers, Frau L. sei damit beauftragt worden, die Post zu besorgen. Sie habe sich deshalb regelmäßig im Gebäude aufgehalten und die verschiedenen Räume begangen. Hier ist indessen bereits nicht ersichtlich, was das Erledigen der Post mit einer konkreten und regelmäßigen Kontrolle der einzelnen Räume bezüglich der Leitungen zu tun hat. Schon gar nicht ist ersichtlich, warum jemand, der sich um die Post kümmert, Veranlassung haben sollte, regelmäßig in das Dachgeschoss des Hauses zu gehen.

Auch der Umstand, dass dem Architekten ein Schlüssel für das Haus übergeben wurde, stellt keine hinreichende Sicherstellung der Kontrolle dar. In der Verhandlungsniederschrift vom 18. Januar 2006 hatte der Kläger ausdrücklich erklärt, eine offizielle Kontrollaufgabe sei dem Architekten nicht erteilt worden, und er wisse nicht, wann dieser zuletzt im Haus gewesen sei. Selbst wenn der Architekt sich wegen der geplanten Umbauarbeiten gelegentlich im Haus aufhielt, was auch nach dem Vortrag des Klägers in zweiter Instanz nur mindestens einmal wöchentlich war, stellte seine Anwesenheit doch keine hinreichende Kontrolle dar. Der Kläger hat nicht vorgetragen, den Architekten konkret mit einer Kontrolle der Rohre in jedem Raum in kurzen zeitlichen Abständen beauftragt zu haben. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob Techniker einer Firma H. wegen des geplanten Baubeginns am 19. Januar 2006 im Gebäude waren. Es ist schon unklar, was diese hier überhaupt gemacht haben und wie sie Zutritt zum Gebäude erlangten. Erst recht ist nicht ersichtlich, ob und mit welchen konkreten Überwachungsmaßnahmen diese betraut wurden.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zu dem Schaden hätte es auch bei einem bewohnten Haus kommen können, wenn die Bewohner im Winter mehrere Wochen im Urlaub sind. Zunächst wäre ein derartiger Schaden vermieden worden, wenn gem. § 11 Nr. 1 d) VGB 97 ebenfalls ein Entleeren der Rohre erfolgt wäre. Entscheidet sich der Bewohner umgekehrt für die Alternative der Beheizung und genügend häufigen Kontrolle, so wird hierdurch jedenfalls ein Frostschaden, wenn die Heizung hinreichend hoch eingestellt ist und Kontrollen erfolgen, vermieden, es sei denn, es liegt ein technischer Defekt der Heizung vor. Das hat der Kläger hier aber selbst nicht behauptet, was wiederum zeigt, dass er, wenn es sich um einen Frostschaden handelt, nicht ausreichend geheizt hat. Ist es zu dem Rohrbruch durch Materialermüdung gekommen, ist das zwar auch bei Urlaubsabwesenheit der Bewohner möglich. Die Gefahr großer, weil zunächst unbemerkt bleibender, Schäden bei einem ungenutzten Haus ist in diesen Fällen jedoch generell ungleich höher, so dass der Versicherer berechtigt ist, ein Entleeren der Rohre zu verlangen.

6. Die Beklagte hat den Vertrag gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VVG schließlich auch rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung durch das Schreiben vom 1. Februar 2006 gekündigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Für eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des 16. Zivilsenates des OLG Celle besteht keine Veranlassung, weil es sich bei diesem nicht um einen Fachsenat für Versicherungssachen handelt und die Auffassung des erkennenden Senats sich im Übrigen mit der nahezu einhelligen Auffassung der übrigen Rechtsprechung deckt. Hinzu kommt, das der Kläger auch seiner Obliegenheit zu einem hinreichenden Beheizen und einer ausreichenden Kontrolle gerade nicht nachgekommen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück